Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968, VwVG; SR 172.021) Gorohovskis Igors, wohnhaft in Lettland, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Eidgenössische Finanzdepartement verfügt betreffend des Begehrens um Schadenersatz und Genugtuung vom 9. Dezember 2013 in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32): 1.

Das Verfahren betreffend das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren vom 9. Dezember 2013 wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird durch Publikation in einem amtlichen Blatt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung Diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, angefochten werden.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des oder der Beschwerdeführenden oder deren Vertretung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

29. April 2014

2014-1011

Eidgenössisches Finanzdepartement

3305