Richtplan des Kantons Appenzell Innerrhoden Genehmigung «Nachführung 2009», Teil Streusiedlung Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat am 3. Juni 2014 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 28. Mai 2014 werden die beantragten Anpassungen des kantonalen Richtplans des Kantons Appenzell Innerrhoden unter dem Vorbehalt von Ziffer 2 genehmigt.

2.

Die Festlegungen zum Streusiedlungsgebiet (Objektblatt Nr. S. 7) werden mit dem Vorbehalt einer bunderechtskonformen Anwendung von Artikel 39 RPV und von Artikel 24c RPG genehmigt. Artikel 74 Absatz 2 (Veränderungen der Gebäudehülle), Artikel 75 (Erweiterung einer frei stehenden Wohnbaute) und Artikel 76 Absatz 3 BauV (An- und Kleinbauten) dürfen bei Bewilligungen nach Artikel 39 RPV nicht zur Anwendung kommen.

Artikel 74 Absatz 2 BauV darf bei Bewilligung eines Wiederaufbaus nach Artikel 24c RPG nicht zur Anwendung kommen.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden, Fachstelle für Raumplanung, Gaiserstrasse 8, 9050 Appenzell, Tel. 071 788 93 53

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Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

17. Juni 2014

2014-1448

Bundesamt für Raumentwicklung

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