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Schweizerisches Bundesblatt.

XV. Jahrgang. l.

Nr. 1.

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5. Januar

1863.

Botschaft des

Bundesrathes au die h. Bundesversammlung, betreffend den Freundschafts, Niederlassungs und Handelsvertrag mit

^ Belgien.

(Vom 24. Dezember l 862.^

Tit..

Wie Jhueu aus unseru Geschäftsberichten der Jahre 1855, 1856,

1858 und 1860 bekannt ist, bestunden in Belgien Differenzialzölle zu

Gunsten gewisser Produkte sranzosischer Herkunst , die unter Auderm namentlich aus dem Verkauf s.hweizeriseher Seidenstoffe in Belgien so ua.htheilig zurükwirkten , dass diese Stoffe nach und nach fast gänzlich vom dortigen Markt verdrängt wurden.

Es war seit Jahren unser eifriges Bestreben, auf die Beseitigung dieser ungünstigen Verhältnisse hinzuwirken, und wir haben diess auch nachdruksvoll durch vielfache Reklamationeu bei Belgien gethan, von der dortigen Regieruug seiner Zeit auch die Zusiehernng erhalten , dass sie gedenke, ihren Zolltarif umzugestalten, und dann bei diesem Anlasse den Begehren der Schweiz billige Rechnung trafen werde. Während den daherigen Verhandlungen trat ein Ministerwechsel ein uud verwerte die damals als nahe bevorstehend angesehene Bereiuigung dieser Angelegenheit. Jmmerhin erklarte auch das neue Ministerium, an der von seinen Vorgängern angebahnten Tarisresorm festhalten zu wollen.

Ran erschien im Jahr 1860 der Handelsvertrag zwischen England und F r a n k r e i c h , der die Jnterefsen B e l g i e n s ausserordentlieh nahe

Bundesblatl.. Jahrg. XV. Bd. t.

l

berührte und dasselbe veranlage, handlung zu treten.

mit F r a n k r e i c h ebenfalls in Unter-

Das Ergebniss dieser Unterhandlungen ist der Handelsvertrag vom 1. Mai l.^61 zwischen B e l g i e n und F r a n k r e i c h , womit Belgien eine weitgehende Umgestaltung seines Zollsystems eingieng , indem es , an die Stelle eines grossen Theils seiner bisherigen hohen ..^olle meistens weit geringere zugestanden hat.

Hinsichtlich der Tragweite dieser Umgestaltung verweisen wir auf die beiliegende gedrukte Vergleichnng der ^ollansaze verschiedener Länder , in der auch der gegenwärtige, noch gültige allgemeine belgische Zolltarif sich dem franeo^belgis..hen gegenübergestellt findet.

Um die Vortheile dieses Vertrages aneh den. schweizerischen Handel und der schweizerischen Jndnstrie zu sichern, beschlossen wir, den ....6. ...lugust 1861, nach. vorher eingebogenen konsidentiellen Erkundigungen, die günstig lauteten,. die schon im Jahr 1856 gestellte Anfrage, ob ..Belgien zu Unterhandlungen mit der Schweiz für einen Freundschafts-, Rieder-^ lafsungs- und Handelsvertrag geneigt wäre, offiziell zu erneuern. Raeh erhaltener zustimmender Antwort ernannten wir den Vorsteher unsers ^.andels- und ^olldepartemeuts , Herrn Bundesrath ^ r e . ^ H e r o s e e , ^ z u unserm Bevollmächtigten, nnd ertheilten ihm diejenige Jnstruktion, ^oie sie aus der Abschrift des Brotokollauszuges von unserer Sizn..g von. 2l.

Dezember 1861 hervorgeht.

Belgis.herseits wurde ^.err v. G r i m bergli e, der Geschäststräger Sr. Majestät des Honigs von Belgien in hier, als Bevollmächtigter bezeichnet.

Der Gang der Unterhandlungen ist aus den beiliegenden Protokollen über die stattgefu.^denen sieben Konferenzen zwischen den Abgeordneten ersichtlich, welche Konferenzen zu dem, den 1t. Dezember l. J. unterzeichneten Vertrag geführt haben. Diesen Vertrag, nebst den dazu ^ehorenden drei Beilagen, haben wir mit Gegenwärtigen. die Ehre, Jhnen einzubegleiten und Jhrer Ratifikation zu unterstellen.

Die etwas lange Daner der Unterhandlungen erklart sieh dadurch , dass unser Bevollmächtigter glaubte, Allem aufbieten zu sollen, um das Fallenlassen der von B e l g i e n aus einigen Baumwollenartikeln verlangten zweijährigen Uebergaugszolle, die Vereinfachung der Zollerhebung auf den Baumwollenartikeln im Allgemeinen und Ermässigung der .^aherigen ..^ollansähe zu erzielen. Ersteres ist in so weit gelungen , als diese llebergangszolle sich,
gegen ...ie ursprünglichen Forderungen , auf ein Minimum reduzirt haben. .^iue Aenderung der Zollklasstfikation und ^erabs^nng der Zolle auf einigen Baumwollenwaaren l^at dagegen Belgien so bestimmt und wiederholt abgelehnt , dass , wenn überhaupt ein Vertrag zu Stande kommen sollte , vou diesem Begehren endlieh abgestanden werden musste. B e l g i e n erklärte nämlich^, .^er mit ^ r a n k r e i e h vereinbarte,

dem Vertrag vom l. Mai l 86 l angehängte ^olltaris bilde die Basis seines neuen ^olls^stemes , und n..r auf diese Basis könne es unterhan^.

deln , werde auch m Verträgen mit andern Staaten keine daherigen KonZessionen ^gestehen. Wirklich hat denn aneh England in seinem Handelsvertrag mit Belgien vom 23. Jnli a. c.^ die gleichen Bestimmungen eingegangen , wie sie der Vertrag mit der Schweiz festfezt.

Mit Ausnahme der vorerwähnten zweijährigen Uebergangs^olle auf einigen wenigen Baumwollenwaaren , die anfänglich auch aus Seidenwaaren ve...langt ^wurden, von welchem Begehren Belgien jedoch im Verlaus der ^Unterhandlungen abgestanden ist, befindet sich in dem vorliegenden Vertrage der Grundsaz der gegenseitigen Gleichbehandlnng für jezt und sür die Znknnft mit den Angehörigen der meistbegünstigten Ration

vollständig durchgeführt. Wir erachten diess für einen wichtigen Vünkt,

da die Schweiz mit ihren niedrigen Zollen nicht im Falle ist, an Staaten, mit denen sie Verträge abschließt , Konzessionen von solcher Wichtigkeit zu machen, um ihrerseits ausnahmsweise Gegenkonzessionen verlangen zu konnen. Die Hauptfache ist immer, dass die auswärtigen Märkte den Schweizern zn keinen lästigern Bedingungen offen stehen , als den Ang.^hörigen anderer Staaten, und dass der sogleiche Mitgenuss später zu Gunsten Dritter eintretender Begünstigungen der Schweiz angemessen gesichert werde.

Zu den speziellen Vertragsbestimmungen übergehend. sind die Artikel I bis und mit Vlll den ^ gleichen Artikeln des Vertrages zwischen der

Schweiz und England, vom 6. September 1855, im Sinn und Ge.ist

gleichlautend und weichen nur in der Redaktion weniger Säze, so wie darin ab , dass der Verschiedenheit der Justitntionen beider .Länder hat Rechnung getragen werden müssen. ^ie sichern den Angehörigen der beiden kontrahirenden Staaten die gegenseitige freie .Niederlassung , die freie Ausübung von Handel und Gewerbe , das Recht zum Erwerb von Grundbesitz , die Freizügigkeit und alle die Riederlassuugsverhältnisse be^ tretenden wüns.hbaren Vortheile. - Bei Art. .lll. wurde ein Zusaz hinsichtlich der Berechtigung annonmner Gesellsehasten für Zulassung vor die Gerichte aufgenommeu. Es ist diess eine durch die Zeitverhältnisse ge^ botene Bestimmung, auf deren Ausnahme Belgien sehr bestanden hat und gegen dereu Zulassung sieh um so weniger Bedenken erheben , als die Zusieherung eine gegenseitige ist und in der Vra^is es überall schon so gehalten wird. ^) Bei Art. l^. sind es vorerst die von Belgien verlangten zweijährig gen Uebergangszolle auf einigen wenigen Artikeln, die einer nähern Er^ orterung bedürfen.

Wie wir vorstehend erwähnten, hat auch England in seinem Vertrag mit Belgien vom 23. Juli 1862 in diese Uebergangszolle eingewilligt, welche damit motivirt werden, dass gegenwärtig in den mit der

Baumwollsabrikation belästigten Distrikten Belgiens eine sehr heftige ^)

Siehe

B..ndesbl..tt

v.

^.

18.^.1,

Band

I ,

Sei..e

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5 ^ .

Krisis herrsche, die es der Regierung unmöglich mache, den belgischen Markt für alle Baumwollenprodukte sogleich zu den gleichen Bedingungen, wie die an Frankreich bewilligten, ^u offnen. Die ursprünglichen Forderungen Belgiens erstrekten sieh aus alle Baumwollenartikel ohne Ausnahme. Wie aus dem Vertrag hervorgeht, reduziren sie sieh nun auf folgende : 1. Mit Baumwolle gemischte Wollenstoffe 22^... und 20 ^ des

^Werthes, oder Fr. 180 per 10l) Kilogr. gegenüber von 1l.) ^

vom Werth nach zwei Jahren.

2. Bedrukte Baumwollenwaaren Fr. 150 per 100^ilogr. gegenüber

von 15.^ ad valorem oder Fr. 125 die 100 Kilogr. nach zwei

Jahren.

3. Baumwollengarne (Siehe Beilage Rr. 3).

Lettere haben sür die Schweig keine Bedeutung, da nicht anzunehmen ist, dass Schweizerische Baumwollengarne nach Belgien werden ausgeführt werden konnen. und sür die beiden erstgenannten Artikel waren günstigere Bedingungen, ungeachtet der naehdrükliehsten Verwendung, nicht erhältlich.

Bei den Verhandlungen wurde sodann nicht übersehen, dass einige besondere Baumwollenartikel bei der Anwendung des neuen Tarifs eine höhere Eing.^ngsgebühr zu bezahlen haben als früher, und dass überhaupt die viel komplizirtere Eintheilung der Baumwollenwaaren in die versehiedenen Zollklassen den Versendern grössere Anstände machen werde. Es war aber, wie bereits bemerkt, Belgien in dieser Richtung nicht zu AbÄnderungen zu bewegen, und da im Allgemeinen der neue Tarif wesentliehe Vortheile darbietet, so hielten wir dafür, es sei jenes Uebelstandes willen die sofortige Erwerbung des neuen Tarifes nicht ^u verschieben.

Es ist übrigens hier noeh zu bemerken , dass, wie aus dem ^chlusssaz zu Art. ^.l des Vertrages hervorgeht, es gelungen ist, sür den schweizerischen Versender die Kompetenz zu erhalten, bis zum Zeitpunkte der

gänzlichen Aushebung des gegenwärtigen in Kraft bestehenden Zolltarifs

nach diesem zu deklariren, wo er es vorzieht, worin für einige feine Baumwollenartikel etwelehe Vortheile liegen.

Eine Couditio sine qua non war es von ^eite Belgiens, dass die Schweiz, wenn ein Handelsvertrag zu Staude kommen solle, einige Tariskonzessionen bewillige, da ohne solche Konzessionen der Vertrag keine Anssieht hätte, von der belgischen Kammer ratifiât zu werden, ja man Bedenken tragen müsste, ihr denselben nur vorzulegen.

Die ursprünglichen daherigen Begehren haben sich auf die sechs, im Art. l^. benannten Artikel zurü^ühren lassen, wobei einerseits, wie bei den Wassen und den Baumwollendeken, die besondern belgischen Jnteresseu Berüksiehtigung fanden, andererseits auch aus solche Artikel das Augenmerk geworfen wurde, gegen deren zu hohe Besteuruug durch den sch^veizer^sehen Zolltarif schon vielseitig Klage geführt worden ist . wir

meinen damit die gemeinen Topferwaaren, das Schreib- und Drnkpapier und die Stearinkerzen.

Bis die bevorstehenden Unterhandlungen für einen Handelsvertrag mit Frankreich, Deutschland und Jtalien beendigt sind, würden diese Zollerleichterungen nicht allgemein eingeführt, so.ndern ihre .Anwendung nur gegenüber Belgien, Holland (wenn der neue Vertrag genehmigt wird), England und den Vereinigten Staaten von Nordamerika finden , unter Einführung der im Art. .^ des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Ursprungszeugnisse.

Das finanzielle Resultat dieser Tarifreduktionen wäre folgendes : Jährliche Durchschnitts-Einfuhr.

Glasslaschen von grünem und braunem Glase, Zentner 16,978 a Fr. 1^ . Fr. 25,467. ^-

nach den. ^ertrag a 75 Rp.

,, 12,733. 50 Ausfall Fr. 12,733. 50

Topserwaaren, gemeine, Zentner 9,303

a Fr. 1.^ . . . . . . Fr. 13,954. 50 nach dem Vertrag a 75 Rp. ,, 6,977. 25 Aussall

Wassen für den Brivatgebrauch, Zentner

367

a

Fr.

15

. . . .

naeh dem Vertrag .^ ^r. 2 .

,, ^

6,977. 25

5,505. 734. Ausfall

4,77l. -

Drul^ und Schreibpapier , geleimt und ungeleimt,. Zenter ^,^8 ^

Fr.

8 .

.

.

.

.

.

.

nach dem Vertrag a Fr. 3. 50

Fr.

53,664.

-

,, 23,478. --..

Ausfall ,, 30,186. -

Gemeine baumwollene Deken (sind in

den Zolltabellen nicht speziell be-

nannte, das Quantum kann..aher nur^ annähernd bestimmt werden, zirka Zentner 10..) a Fr. 8 .

nach dem Vertrag a Fr. 2 .

Stearinkerzen (sind in den Zolltabellen mit den Wachskerzen vermischt) zirka Zentner 400 a ^r. 15 .

nach dem Vertrag a Fr. 8 .

800. -^ 200. -Ausfall

600.

6,000. ^ 3,200. Ausfall

2,800.

^

Gesammta^usfall

.^r. 58,067. 75

6 Jn den ersten Jahren, so lange nur B e l g i e n , H o l l a n d , Eng..

land und N o r d a m e r i k a an diesen ermäßigten Zollangen participiren, wird der jährliche Ausfall an den Solleinnahmen die Snmme von Fr. 20,000 wol kaum übersteigen. Später, wenn einmal die Massregel zur allgemeinen Geltung gelangt, dars eine vermehrte Einfuhr auf Hopserwaaren, Bapier und Stearinkerzen gewärtigt werden, durch die der Ausfall sich wenigstens theilweise kompensiren möchte.

Als Folge dieser Tariskonzessionen wird es sodann nothwendig werden, das gereinigte Stearin, welches ein Rohprodukt für unsere Stearinkerzenfabriken bildet, aus der siebenten Tar.fkiasse, Fr. 3. 50 per Zentner, in die fünfte Klasse, Fr. l . 50, zu dem ungereinigten Stearin zurük zu versezen. Finanziell wird diese Massregel übrigens von leiner wesentlichen Bedeutung sein.

^as lezte Alinea des Art. I^. des Vertrages enthält noch die Zusicherung, dass während der Vertragsdauer die Konsumogebühren in den Kantonen aus Weingeist und Ligueur belgischer Herkunst nicht erhöht werden sollen. Unser Handels- und Zolldepartement hat sich hierüber seiner Zeit mit den Kantonen ins Einvernehmen gefezt, und die überwiegeude Mehrheit derselben hat sieh ohne ^ogerung ^nit der Uebernahme dieser Verpflichtung einverstanden erklärt, so dass erwartet werden dars, die ganz wenigen noch ausstehenden präzisen Antworten werden bald anch in zustimmenden. Sinne einlangen . und so eine vollständige freiwillige Einigung um so eher erzielt werden , als die Konzession von keiner Bedeutnng sür die kantonalen Finanzen ist, namentlich gegenüber den Vor^ theilen, die der Vertrag unbestreitbar bringen wirl^.

Art. ..^ enthält die nothigen Bestimmungen, betreffend die noch für einige Zeit einzuführenden Ursprungszeugnisse , wobei vollkommene Rezi-

prozität zugesi.hert wird , und überdiess aus möglichste Vereinfachung der-

selben gesehen wurde, damit hierdurch der Verkehr in keiner Weise Hemmnngen erleide. Es versteht sich . dass diese Ursprungszeugnisse auch gegeuüber denjenigen Staaten zu verlangen sein werden, die zu den fraglichen Zolltarisreduktionen jezt schon mitbereehtigt sein würden.

Art. .^l, erster Saz si^ert sodann sehwei.,erischerseits die Richterhohung der Zolle gegenüber von B e l g i e n während der Vertragsdauer

zu, unter Vorbehalt der Zulässigkeit gewisser Vereinfachung des Tariss,

die nicht als eine Erhohung angesehen werden konnen. Wir haben hierüber ^u bemerken, dass, d.. die Schweiz nicht in der ^age ist, bei Unterhandlun^ von Handelsverträgen Zolltariskonzessionen von irgend welcher Bedeutung zu gewähren und desshalb auf ihre schon sehr niedrigen .^olle hinweisen muss, der Mitkontrahent dnrch dieses Verhältniss darauf geführt wird, zu verlangen, dass diese niedrigen Zolle ihm sür einen gewissen ^eitraum gesichert werden^ Es war dann aneh sogleich eine Fordernng Bel^ i e n s , auf die grosses Gewicht gelegt wurde , dass die Schweiz ihre Zolle während der Vertragsdauer nicht erhöhe. Obschon wir eine solche

^usicherung nnr ungern und widerstrebend eingegangen find, da in ihr etwas sehr findendes liegt, so glaubten wir es dennoch, immerhin unter ^Ein^edin^ung der Reziprozität, thun zn dürfen, da einerseits voraussiehtlich eh^.r eine Ermässigung, als eine Erhohung unserer Zolle in Frage kommen dürste, und andererseits auch das laufende Jahr, welches für unfern Gesammtindustrie ein ziemlich ungünstiges gewesen ist, dennoch in den

^ol.erträgnissen nicht znrükblieb, .^orin eine grosse Beruhigung liegt.

Hinwieder haben wir geglaubt, Vereinfachungen des Zolltarifs, in denen keine eigentliche Erhohn^.g liegt, wie z. B. die schon lange als notwendig erkannte Verschmelzung der Oelzölle und allfällige weitere der^ artige Massregelu, vorbehalten zu sollen.

Gegenseitig verpflichtet sich, im gleichen Artikel, Belgien zu der Richterhohuug seiner Zolle während der ^ertragsdauer, knüpst daran jedoch ebenfalls einen Vorbehalt, hinsi..htlieh der Bestimmungen der .Artikel 5 bis I0 d.s sraneo-belgis^.hen Vertrages. ^iese Bestimmungen betreffen die in Frankreich mit Aeeise.^Gebühren belasteten Art.kel ,. und fo.ehe, auf

denen bei ihrer Aussuhr Rükzolle (Dr....... ha..l^) bestehen. Es sind diess

vorzüglich. das Kochsalz und die aus .demselben dargestellten Brodnkte, der Zuker, der Weingeist und die mit Weingeist bereiteten Produkte, alles Artikel , ^ie den schweizerischen Exporthandel so zu sagen gar nieht berühren. Es ist nun hoehft unwahrscheinlich, dass Belgien je in den Fall kommen wird, dieses Reservat gegenüber der Sehweiz in Anwendung ^u bringe^, und wenn auch, so würde diess, wie schon bemerkt, sür die ^...hwei.... von keiner Bedeutung sein. Riel.ts desto weniger ist ihr das Recht vorbehalten, in einem solchen Fall^ Reziprozität zu üben. Belgien musste auf der Ausnahme dieses Vorbehaltes deshalb bestehen , um nicht gezwuugen zn sein, denselben anch gegenüber andern Ländern fallen zu lassen.

^er ^ehlusssa.^ des Art. ^l sichert dem schweizerischen Exporthandel nach Belgien das Recht zn, wie wir sehon bei Besprechung der Bestimmungen des Art. l^ aufführen Gelegenheit hatten, bei seinen Deklarationen zwischen dem gegenwärtige.. Tarif und dem sraneo-belgischen Tarif zu wählen. ^ür einige wenige, gan^ seine Man^sakturartikel liegt hierin eine kleine Begünstigung, die jedoch mit dem Zeitpunkt erlischt, aus

welchen Belgien, wie in Aussicht steht, den gegenwärtigen Zolltarif ganz

beseitigt und durch den mit Frankreich vereinbarten ersezt.

Art. ^ll gewährt die gegenseitige Zollfreiheit unter Freipassabfertignng ^er Waarenmuster der Handelsreisenden. Es ist diess ein längst gefühltes Bedürsuiss, dem bei diesem Anlasse Rechnung getragen wurde, indem die bisher in der Schweiz geübte Einsuhrverzollung aller verkaufliehen Warenmuster, ohne Rüksieht aus den Umstand, ob dieselben früher . schon ei.. oder mehrere Male verzollt worden seien . zu vielen Reklamationeu Anlass geboten hat.

Die Art. ^..ll und .^lV des Vertrages bieten zu keinen Bemerknngen

Anlass.

Es bleibt uns nun noch übrig, die dem Vertrage angehängten Er..

klär^ngen und die weitere Beilage zu besprechen.

1) Deklaration der Schweiz, betreffend den Schuz des literarischen und artistischen Eigentums. Belgien verlangte ansänglieh u.cht nur formliche Vertragsbestimmungen über diese Materie, fondern auch uber den Schuz gegen die Nachahmung der Warenmuster.

Rach längern Verhandlungen wurde lezterer Vunkt fallen gelassen, und hinsichtlich des erstern die ^...rderung dahin reduzirt, unter Reziprozitätszusicherung in den Mitgenuss des unter verschiedenen Kantonen be.^ stehenden Konkordates und des zwischen G e n f und F r a n k r e i c h vereinbarten Vertrages gefegt zn werden. Die hierüber augefragten hohen Kantonsregierungen erklärten sich, mit Ausnahme derjenigen von Thurgau, unter Ratisikationsvorbehalt ihrer Vergebenden Behorden, zur Aufnahme Belgiens in das Konkordat über den S.hnz des literarischen und artistisehen Eigenthums geneigt, und anch die hohe Regierung von G e n s sagte im Allgemeinen ihre Bereitwilligkeit zu , einen derartigen Vertrag mit Belgien eingehen ^u wollen.

Aus diese Sachlage stüzt sich die von unseren Bevollmächtigten in uuserm Ramen abgegebene Erklärung über den Schnz des literarischen und artistischen Eigeuthums.

Die über diesen Vunkt zu führenden weiteru Verhandlungen werden über die gegebene Gränze nicht hinausgehen und keine Lasten aus die Ei..^ genossenschaft wälzen, wol aber aneh den schweizerischen literarischen und artistischen Erzeugnissen in Belgien gebül^r...nd..n .^ehuz verschaffen.

2) ^ie zweite Deklaration betrisst in ihre^n ersten ^aze ein Reservat . das Belgien , hinsichtlich des Meersalzes und seiner nationalen Fischerei, in allen seinen Handelsverträgen sich gesichert hat. Beide ^lr^ tikel betressen den Verkehr der Sehweiz ^nit Belgien gar nicht, und die .Aufnahme der Deklaration wurde auch nur im Hinblik auf die von Belgien mit andern Staaten abgeschlossenen Verträge verlangt, was unbeanstandet zugegeben werden tonnte.

Der zweite Saz dieser Deklaration bestimmt die Umwandlung des belgischen Gewiehtzolles für die Einsuhr von glatten und gepressten Hohlglaswaaren in einen Werthzoll, ..nd hebt den Einsuhrzoll aus Pergament ganz auf. --^ Beide Artikel haben für die Schweiz keine Bedeutung, und da es sieh zudem nieht um eine Tariferhöhung, sondern um eine Ermässigung handelt, so ist ^egen diese Erklärung um so weniger etwas einzuwenden.

3) Mit Rüksicht ans den Art. l^, Alinea 4 des Vertrages ist so-

dann noch das koniglich-belgische Dekret vom 1. September 18^2, welches

die Uebergangszolle aus Baumwollengarnen reglirt, dem Vertrag anzu-

.)

reihen. Dieses Dekret enthält eine Ermässigung dieser Ueberg.mgszolle gegenüber den srühern .^nerbietungen Belgiens, und die schweizerischen Baumwollgarne sind dadurch denjenigen englischer Herkunst gleichgestellt.

Als Vervollständigung des Vertrages wäre endlich, wenn derselbe die Ratifikation der h. Bundesversammlung erhält, der sraneo-belgisehe^olltaris vom 1. Mai 186l in die schweizerische offizielle Sammlung, als ein weiterer Anhang zu dem Handelsvertrag mit Belgien aufzunehmen..

Wir nehmen sehliesslich keinen Anstand , der h. Bundesversammlung die Ratifikation des vorliegenden Vertrages angelegentlich zu empfehlen , da wir denselben für möglichst günstig und den schweizerischen Jnteressen angemessen erachten , indem derselbe langjährige Uebelstände beseitigt und den Schweizern in Belgien die Stellung der meistbegünstigten Ration e.nräumt, mit einiger .Ausnahme der zweijährigen Uebergangsperiode für die Zolle aus wenigen Manufakturartikeln.

genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 24. Dezember 1862.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Stampai.

Der .^an^ler der Eidgenossenschaft: ^^.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag mit Belgien. (Vom 24. Dezember l862.)

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1863

Année Anno Band

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01

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.01.1863

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1-9

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