Notifikation (Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Behxhet Misini, geb. 30. Mai 1970, Lagja e Pajtimit, XZ-72000 Shtime, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 36 Buchstabe b und 57 sowie 63 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021): 1.

Vom Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. September 2014 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2.

Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, innert 30 Tagen seit Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt allfällige Bemerkungen in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen.

3.

Das für den Beschwerdeführer bestimmte Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz wird im Dossier abgelegt, bis ein Zustelldomizil bekanntgegeben wird.

4.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 400 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-3116/2014 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFTCode: POFICHBEXXX) zu überweisen.

5.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 4 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

21. Oktober 2014

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8342

2014-2720