1 Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Entwurf

(Parlamentsgesetz, ParlG) (Verfahren der Legislaturplanung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. August 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. August 20142, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Art. 75 Abs. 4 Der Entwurf der Bundesbeschlüsse über die Legislaturplanung und über den Finanzplan kann nicht zurückgewiesen werden.

4

Art. 94a Abs. 1bis Wird die Legislaturplanung in einem Rat durch mehr als eine Kommission vorberaten, so entsendet das Büro des betreffenden Rates 13 Mitglieder des Rates in die Einigungskonferenz. Ist der Rat Erstrat, so wählt das Büro die Präsidentin oder den Präsidenten der Einigungskonferenz.

1bis

Art. 147 Abs. 2 2

1 2 3

Die Ratsreglemente können vorsehen, dass: a.

der Rat bei der Behandlung der Legislaturplanung nur über die Anträge und Minderheitsanträge einer vorberatenden Kommission beschliesst; und

b.

andere Antragsberechtigte ihre Anträge einer Kommission vor Beginn von deren Detailberatung des Bundesbeschlusses unterbreiten müssen.

BBl 2014 6461 BBl 2014 6481 SR 171.10

2014-2161

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Parlamentsgesetz. Verfahren der Legislaturplanung

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Gross Andreas, Amarelle, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin) Nichteintreten und Abschreiben der parlamentarischen Initiativen 12.427 und 12.432

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