Obligationenrecht

Entwurf

(Revision des Verjährungsrechts) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20131, beschliesst: I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert: Art. 60 Abs. 1, Abs. 1bis (neu) und Abs. 2 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

1

1bis Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung unbeschadet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung.

Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

Art. 67 Abs. 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.

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1 2

BBl 2014 235 SR 220

2012-1557

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Obligationenrecht

Art. 128 2. Dreissig Jahre

Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6, 7 und 8 (neu) 1

Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: 6.

solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;

7.

für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;

8.

während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.

Art. 136 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 (neu) Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.

1

Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht.

2

Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Haftpflichtigen und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.

4

Art. 141 Randtitel, Abs. 1, Abs. 1bis (neu) und 4 (neu) VII. Verzicht auf 1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens die Verjährungszehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.

einrede 1bis Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.

Der Verzicht durch den Schuldner gilt aber gegenüber dem Versicherer und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.

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Obligationenrecht

Art. 760 D. Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

1

Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

Art. 878 Abs. 2 2

Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich verjährt mit Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkt der Zahlung an, für die er geltend gemacht wird.

Art. 919 D. Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

1

Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Obligationenrecht

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Asylgesetz vom 26. Juni 19983 Art. 85 Abs. 3 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.

3

2. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584 Art. 20 Abs. 1 und 2 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts5 über die unerlaubten Handlungen.

1

Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung.

2

Art. 21 Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegen einen Beamten verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

Art. 23 Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amtspflichtverletzung (Art. 8 und 19) verjährt innert drei Jahren, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

1

3 4 5

290

SR 142.31 SR 170.32 SR 220

Obligationenrecht

Hat der Beamte durch sein schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

3. Bundespersonalgesetz vom 24. März 20006 Art. 17a Abs. 3 Aufgehoben

4. Zivilgesetzbuch7 Art. 455 Abs. 1 und 2 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8 über die unerlaubten Handlungen.

1

Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

Art. 586 Abs. 2 Aufgehoben

Schlusstitel Art. 49 F. Verjährung

Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.

1

Bestimmt das neue Recht eine kürzere Frist, so gilt das bisherige Recht.

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6 7 8

SR 172.220.1 SR 210 SR 220

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Obligationenrecht

Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3

Im Übrigen gilt das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

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5. Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs9 Art. 6 2. Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

1

Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

Art. 292 E. Verjährung

Das Anfechtungsrecht verjährt: 1.

nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);

2.

nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);

3.

nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.

6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation10 Art. 38 Abs. 2, Abs. 2bis (neu) Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

2

9 10

292

SR 281.1 SR 420.1

Obligationenrecht

2bis Hat die Empfängerin oder der Empfänger durch ihr oder sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Rückforderungsanspruch frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

7. Militärgesetz vom 3. Februar 199511 Art. 143

Verjährung

Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts12 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim VBS.

1

Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2

Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

3

Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte

4

8. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200213 Art. 65

Verjährung

Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund, Kantonen und Gemeinden nach den Artikeln 60 und 64 verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts14 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden.

1

11 12 13 14

SR 510.10 SR 220 SR 520.1 SR 220

293

Obligationenrecht

Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 61 verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2

Der Schadenersatzanspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach Artikel 62 verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund, der Kanton oder die Gemeinde Kenntnis vom Schaden und der ersatzpflichten Person erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

3

Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

4

9. Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 198215 Art. 15 Satz 2 Aufgehoben Art. 36

Verjährung

Ansprüche des Bundes nach Artikel 32 und 34 verjähren innert drei Jahren, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch zehn Jahre seit dem Entstehen des Anspruchs.

1

Hat der Pflichtige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjähren die Ansprüche des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

Die Ansprüche Geschädigter nach Artikel 32 Absatz 4 verjähren innert drei Jahren, nachdem der Geschädigte von der Einziehung der unrechtmässig erlangten Waren oder Vermögensvorteile durch den Bund Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Einziehung.

3

15

294

SR 531

Obligationenrecht

10. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199016 Art. 32 Abs. 2 und 4 Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.

2

Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

4

Art. 33 Aufgehoben

11. Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten17 Art. 6 Abs. 2 und 3 Der Anspruch verjährt drei Jahre, nachdem der Bund vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.

2

Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

3

12. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190218 Art. 37 Die in diesem Gesetz erwähnten Schadenersatzansprüche für Personen und Sachen verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts19 über die unerlaubten Handlungen.

16 17 18 19

SR 616.1 SR 632.111.72 SR 734.0 SR 220

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Obligationenrecht

13. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195820 Art. 83 Verjährung

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts21 über die unerlaubten Handlungen.

1

2

Aufgehoben

Der Rückgriff unter den Haftpflichtigen aus einem Unfall mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern oder fahrzeugähnlichen Geräten und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.

3

4

Aufgehoben

14. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196322 Art. 39 3. Gemeinsame Bestimmungen a. Verjährung

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadensereignissen, die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts23 über die unerlaubten Handlungen.

1

2

Aufgehoben

Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.

3

4

Aufgehoben

15. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt24 Art. 34 Abs. 3 Der Rückgriff des Versicherers verjährt in drei Jahren vom Tage hinweg, an dem der Versicherte seine Leistung vollständig erbracht hat und der Pflichtige bekannt wurde.

3

20 21 22 23 24

296

SR 741.01 SR 220 SR 746.1 SR 220 SR 747.201

Obligationenrecht

16. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 195325 Art. 124 Abs. 1 Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse verjähren nach Ablauf von drei Jahren vom Tage hinweg, an dem die Güter im Bestimmungshafen angekommen sind oder hätten ankommen müssen.

1

17. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194826 Art. 68 III. Verjährung

Die Ansprüche verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts27 über die unerlaubten Handlungen.

18. Humanforschungsgesetz vom 30. September 201128 Art. 19 Abs. 2 2

Die Ersatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechts29.

19. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199130 Art. 66 Abs. 2 und 3 (neu) Die Ansprüche des Bundes verjähren innert drei Jahren, nachdem er vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.

2

3 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

25 26 27 28 29 30

SR 747.30 SR 748.0 SR 220 SR 810.30 SR 220 SR 814.20

297

Obligationenrecht

20. Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 200531 Art. 15 Abs. 3 3

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 34 der Zivilprozessordnung32.

21. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199533 Art. 59

Verjährung, Allgemeines

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts34 über die unerlaubten Handlungen.

1

Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2

Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

3

Art. 60 Abs. 2 Der Rückgriffanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2

22. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung35 Art. 52 Abs. 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts36 über die unerlaubten Handlungen.

3

31 32 33 34 35 36

298

SR 822.41 SR 272 SR 824.0 SR 220 SR 831.10 SR 220

Obligationenrecht

23. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge37 Art. 52 Abs. 2 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2

24. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198238 Art. 88 Abs. 3 und 4 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts39 über die unerlaubten Handlungen.

3

4

Aufgehoben

25. Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten40 Art. 14 Verjährung

Die Rückerstattungsansprüche gemäss Artikel 13 Absätze 1 und 2 verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständige kantonale Amtsstelle vom Anspruch des Bundes Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches.

1

Hat der durch die Finanzhilfe Begünstige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

37 38 39 40

SR 831.40 SR 837.0 SR 220 SR 844

299

Obligationenrecht

26. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196641 Art. 45 Abs. 2 und 3 Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständigen Organe vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches.

2

3 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

27. Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 19. Dezember 200342 Art. 18

Verjährung

Die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die oder der Berechtigte vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person der Kenntnis hat, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

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Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

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3

Vertragliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

28. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200643 Art. 147

Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt fünf Jahre nach dem Tage, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber drei Jahre nach der Rückzahlung eines Anteils und jedenfalls mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

1

Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit

2

41 42 43

300

SR 916.40 SR 943.03 SR 951.31

Obligationenrecht

Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

29. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 200844 Art. 27 Abs. 4 Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf von drei Jahren nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Belastung.

4

Art. 28 Abs. 4 Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf von drei Jahren nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Gutschrift.

4

Art. 29 Abs. 4 Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die berechtige Person von ihrem Anspruch und von der Person ihrer Schuldnerin oder ihres Schuldners Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Belastung. Artikel 60 Absatz 2 des Obligationenrechts bleibt vorbehalten.

4

44

SR 957.1

301

Obligationenrecht

302