Übersetzung1

Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Jamaikas über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben Abgeschlossen am 23. September 2013 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 In Kraft getreten durch Notenaustausch am ...

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich

(1) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Jamaikas, nachfolgend je nach Bedarf als «Partei» oder «Parteien» bezeichnet, vereinbaren in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit sowie unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Regeln und Grundsätzen des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum der Welthandelsorganisation (nachfolgend als TRIPS-Abkommen bezeichnet), geografische Angaben gegenseitig anzuerkennen und zu schützen, um den gegenseitigen Handel von mit solchen Angaben gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu vereinfachen und zu fördern.

(2) Dieses Abkommen gilt für alle Waren und Dienstleistungen, die mit einer in Artikel 2 genannten Angabe gekennzeichnet sind und ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Parteien haben.

(3) Die Anhänge sind fester Bestandteil des Abkommens.

Art. 2

Geschützte Angaben

Die folgenden Angaben sind geschützt: (1) in Bezug auf Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in Jamaika: (a) die Namen «Jamaika» und «jamaikanisch», die Namen der amtlichen Unterteilungen des Hoheitsgebiets von Jamaika (gemäss Anhang I) sowie alle sonstigen Namen, die dieses Land oder die amtlichen Unterteilungen seines Hoheitsgebiets bezeichnen, (b) die geografischen Angaben Jamaikas gemäss Anhang II, (c) sonstige, der Begriffsbestimmung von Artikel 22 des TRIPS-Abkommens entsprechende geografische Angaben;

1 2

Übersetzung des englischen Originaltextes.

BBl 2014 1451

2013-2547

1453

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

(2) in Bezug auf Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in der Schweiz: (a) die Namen «Schweiz» und «schweizerisch», die Namen der Schweizer Kantone (gemäss Anhang I) sowie alle sonstigen Angaben, die dieses Land oder seine Kantone bezeichnen, (b) die geografischen Angaben der Schweiz gemäss Anhang II, (c) sonstige, der Begriffsbestimmung von Artikel 22 des TRIPS-Abkommens entsprechende geografische Angaben.

Art. 3

Schutzumfang

(1) Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des TRIPS-Abkommens ergreifen die Parteien alle notwendigen und zumutbaren Massnahmen im Einklang mit diesem Abkommen zur Gewährleistung eines gegenseitigen Schutzes der in Artikel 2 genannten Angaben, die zur Bezeichnung von Waren mit Ursprung im Hoheitsgebiet der Parteien verwendet werden. Jede Partei bietet den interessierten Kreisen rechtliche Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben auf: (a) identischen oder vergleichbaren Waren, die ihren Ursprung nicht an dem von der fraglichen Angabe bezeichneten Ort haben oder nicht den übrigen in den Gesetzen und Vorschriften der betroffenen Partei festgelegten Bedingungen entsprechen; (b) sonstigen Waren, die ihren Ursprung nicht an dem von der fraglichen Angabe bezeichneten Ort haben, auf eine Weise, die die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Ware irreführt.

(2) Der in Absatz 1 gewährte Schutz gilt auch wenn der wahre Ursprung der Ware angegeben ist oder wenn die geschützte Angabe als Übersetzung verwendet oder von Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Stil», «Imitation», «Methode» oder anderen sinngemässen Ausdrücken einschliesslich irreführender grafischer Symbole begleitet wird.

(3) Der in Absätzen 1 und 2 gewährte Schutz gilt auch in den Fällen, in denen Waren aus dem Hoheitsgebiet der Parteien für die Ausfuhr und Vermarktung ausserhalb ihres Hoheitsgebiets bestimmt sind.

(4) Die Eintragung einer Marke, die gegen Absatz 1 oder 2 verstösst, wird von Amtes wegen, sofern die Rechtsvorschriften der Parteien dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei bei den zuständigen Behörden abgelehnt oder für ungültig erklärt. Wenn eine solche Marke vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder durch gutgläubige Benutzung erworben wurde, kann sie ungeachtet des Schutzes und der Verwendung der geografischen Angabe gemäss diesem Abkommen weiter verwendet werden, sofern gemäss der Gesetzgebung der Partei kein anderer Grund für eine Ungültigerklärung oder einen Widerruf der Marke besteht.

(5) Die Ausnahmen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Abkommens sind nicht auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und b und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b dieses Abkommens genannten geschützten Angaben anwendbar.

1454

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

(6) In Bezug auf die Verwendung geografischer Angaben für Dienstleistungen gewährleisten die Parteien in ihren nationalen Gesetzen angemessene und wirksame Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben auf eine Weise, die die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Dienstleistung irreführt oder auf andere Weise unlauteren Wettbewerb darstellt.

(7) In Übereinstimmung mit ihren Pflichten gemäss Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft verhindern die Parteien, dass die Wappen, Flaggen und anderen Hoheitszeichen des Staates oder der Gebiete der anderen Partei als Marken, geografische Angaben oder andere geschützte Titel wie Firmennamen oder Namen von Vereinigungen in Nichtübereinstimmung mit den in den Gesetzen und Vorschriften der betroffenen Partei vorgesehenen Bedingungen verwendet oder eingetragen werden. Der Schutz gilt auch für Zeichen, die mit den Wappen, Flaggen und anderen Hoheitszeichen des Staates oder der Gebiete der Parteien verwechselt werden können.

Art. 4

Gleichlautende Angaben

(1) Im Fall gleichlautender Angaben: (a) in dem eine geschützte Angabe einer Partei mit einer geschützten Angabe der anderen Partei identisch ist, wird der Schutz für jede Angabe gewährt, sofern der fragliche geografische Name traditionell und konstant verwendet wurde und die Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Konsumenten nicht den falschen Eindruck hervorruft, den Ursprung im Hoheitsgebiet der anderen Partei zu haben; (b) in dem eine geschützte Angabe einer Partei mit einem geografischen Namen ausserhalb der Hoheitsgebiete der Parteien identisch ist, kann letzterer Name verwendet werden, um eine in dem damit bezeichneten geografischen Gebiet hergestellte Ware oder Dienstleistung mit Ursprung in dem damit bezeichneten Land zu bezeichnen und zu präsentieren, sofern der fragliche geografische Name traditionell und konstant verwendet wurde, seine Verwendung zu diesem Zweck durch das Ursprungsland geregelt ist und die Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Konsumenten nicht den falschen Eindruck hervorruft, den Ursprung im Hoheitsgebiet der fraglichen Partei zu haben.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen legen die Parteien die konkreten Bedingungen fest, unter denen die betreffenden gleichlautenden Angaben voneinander abgegrenzt werden, und berücksichtigen dabei, dass die betroffenen Produzenten oder Dienstleistungserbringer angemessen behandelt und die Konsumenten nicht irregeführt werden.

Art. 5

Ausnahmen

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Konsumenten irreführenden Weise verwendet wird.

1455

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

(2) Nichts in diesem Abkommen verpflichtet eine Partei zum Schutz einer Angabe der anderen Partei, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder in diesem Land ungebräuchlich geworden ist.

Art. 6

Schutzberechtigte

Zu den Schutzberechtigten des durch dieses Abkommen gewährten Schutzes gehören natürliche und juristische Personen, Verbände, Vereinigungen und Organisationen von Produzenten, Dienstleistungserbringer, Händler oder Konsumenten, die als interessierte Kreise gemäss Artikel 3 gelten, sofern sie ein berechtigtes Interesse sowie ihren Wohnsitz und entsprechenden Sitz im Hoheitsgebiet einer der Parteien haben. Die Parteien gewährleisten, dass der durch dieses Abkommen gewährte Schutz von den interessierten Kreisen in ihrem innerstaatlichen Recht vollstreckbar ist.

Art. 7

Aufmachung und Etikettierung

Falls die Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware oder Dienstleistung, insbesondere in Bezug auf die Etikettierung, in amtlichen oder gewerblichen Unterlagen oder in der Werbung gegen dieses Abkommen verstösst, ergreifen die Parteien die notwendigen verwaltungsrechtlichen Massnahmen und ermöglichen den zuständigen Behörden, die erforderlichen rechtlichen Schritte zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs oder zur Verhinderung jeder irreführenden oder falschen Verwendung der geschützten Angabe einzuleiten.

Art. 8

Anlaufstellen

(1) Die in Anhang III dieses Abkommens bezeichneten Behörden handeln als Anlaufstellen für die Parteien für alle durch dieses Abkommen abgedeckten Angelegenheiten.

(2) Auf Ersuchen gibt die Anlaufstelle die für eine bestimmte Angelegenheit verantwortliche Behörde an und unterstützt nötigenfalls die Vereinfachung der Kommunikation mit der ersuchenden Partei.

Art. 9

Verfahren für nicht konforme Waren und Dienstleistungen

(1) Falls eine Partei Grund zur Vermutung hat, dass: (a) eine in Artikel 2 dieses Abkommens genannte Ware oder Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zwischen den Parteien auf eine nicht mit dem Abkommen übereinstimmende Weise verwendet wird oder verwendet wurde und (b) diese nicht konforme Verwendung ein besonderes Interesse für die erste Partei darstellt und dazu führen könnte, dass verwaltungsrechtliche Massnahmen oder gerichtliche Verfahren eingeleitet werden, unterrichtet die erste Partei die Anlaufstelle der anderen Partei unverzüglich darüber.

1456

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

(2) Die gemäss Absatz 1 zu erteilenden Informationen sind mit amtlichen, gewerblichen oder anderen geeigneten Unterlagen zu versehen und haben alle verwaltungsrechtlichen Massnahmen oder gerichtlichen Verfahren zu nennen, die eingeleitet werden können. Die Informationen umfassen insbesondere folgende Einzelheiten in Bezug auf die fragliche Ware oder Dienstleistung: (a) Produzent und jegliche Person, die im Besitz der Ware ist, oder Dienstleistungserbringer; (b) Zusammensetzung der Ware oder Inhalt der Dienstleistung; (c) Beschreibung und Aufmachung der Ware oder Dienstleistung; (d) Beschreibung des vermuteten Verstosses gegen die anwendbaren Vorschriften ­ über die Herstellung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung oder ­ über die Vermarktung der Ware oder Dienstleistung.

(3) Die andere Partei prüft die Frage und teilt der ersten Partei die Ergebnisse ihrer Prüfung sowie allfällige nach Artikel 3 ergriffenen Massnahmen mit.

Art. 10

Nationale Register

Die Eintragung geografischer Angaben in nationalen Registern gemäss Anhang IV dieses Abkommens wird von den entsprechenden innerstaatlichen Behörden der Parteien als Beleg akzeptiert, dass diese Angaben Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c entsprechen und Anspruch auf Schutz gemäss diesem Abkommen haben.

Art. 11

Änderungen des Abkommens und der Anhänge

(1) Jede Partei kann schriftlich um eine Änderung dieses Abkommens ersuchen.

(2) Änderungen dieses Abkommens werden durch gegenseitige Zustimmung der Parteien verabschiedet. Änderungen dieses Abkommens treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten über die diplomatischen Wege zugestellten Mitteilung über die Erfüllung aller für ihr Inkrafttreten notwendigen verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Anforderungen durch die Parteien in Kraft.

(3) Falls eine Partei ihre Gesetzgebung ändert, um Angaben zu schützen, die nicht in Anhang II dieses Abkommens erwähnt sind, oder ausdrücklich Angaben anerkennt und schützt, die nicht in Anhang II dieses Abkommens erwähnt sind, teilt sie der anderen Partei diese neuen Angaben über die Anlaufstellen gemäss Artikel 8 Absatz 1 mit. Falls die andere Partei innerhalb von sechs Monaten keinen Widerspruch gegen ihre Aufnahme einlegt, werden diese Angaben in Anhang II dieses Abkommens aufgenommen.

(4) Jede Partei kann Änderungen ihrer Listen in den Anhängen I, III und IV dieses Abkommens über die diplomatischen Wege mitteilen. Solche Änderungen treten am Datum des Erhalts der Mitteilung durch die andere Partei in Kraft.

1457

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

Art. 12

Übergangsmassnahmen

(1) Die durch eine in Artikel 2 genannte Angabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf eine rechtmässige, aber durch das Abkommen verbotene Weise hergestellt oder erbracht, gekennzeichnet und präsentiert wurden, dürfen von Grosshändlern und Produzenten oder Dienstleistungserbringern während vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens und von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Vorräte vermarktet werden.

(2) Die gemäss diesem Abkommen hergestellten, gekennzeichneten und präsentierten Waren sowie die gemäss diesem Abkommen erbrachten, gekennzeichneten und präsentierten Dienstleistungen, deren Bezeichnung oder Aufmachung im Anschluss an eine Änderung des Abkommens nicht mehr im Einklang mit diesem stehen, dürfen vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung zwischen den Parteien bis zur Erschöpfung der Vorräte weiter vermarktet werden.

Art. 13

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Wird gemäss Artikel 11 Absatz 3 Widerspruch eingelegt, leiten die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Widerspruchs Beratungen gemäss jeglichen zwischen ihnen vereinbarten Mitteln ein. Die Parteien bemühen sich, innerhalb eines Jahres nach Beginn der Beratungen zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(2) Alle sonstigen Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden mittels Beratungen und Verhandlungen zwischen den Parteien einvernehmlich beigelegt.

Art. 14

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten über die diplomatischen Wege zugestellten Mitteilung über die Erfüllung aller für sein Inkrafttreten notwendigen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen durch die Parteien in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, sofern es nicht von einer der Parteien durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei über die diplomatischen Wege mit einer Frist von sechs (6) Monaten gekündigt wird.

1458

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen in Genf am 23. September 2013, in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung Jamaikas:

Felix Addor

Wayne McCook

1459

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

Anhang I

a) Namen der amtlichen Verwaltungseinheiten des Hoheitsgebiets Jamaikas: Verwaltungsbezirke (Parishes)

Grafschaften (Counties)

Hanover Saint Elizabeth Saint James Trelawny Westmoreland

Cornwall

Clarendon Manchester Saint Ann Saint Catherine Saint Mary

Middlesex

Kingston Portland Saint Andrew Saint Thomas

Surrey

1460

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

b) Namen der Schweizer Kantone: 1.

Aargau

2.

Appenzell (Ausserrhoden)

3.

Appenzell (Innerrhoden)

4.

Basel (-Landschaft)

5.

Basel (-Stadt)

6.

Bern / Berne

7.

Freiburg / Fribourg

8.

Genève

9.

Glarus

10. Graubünden 11. Jura 12. Luzern 13. Neuchâtel 14. Nidwalden 15. Obwalden 16. Schaffhausen 17. Schwyz 18. Solothurn 19. St. Gallen 20. Ticino 21. Thurgau 22. Uri 23. Vaud 24. Wallis / Valais 25. Zug 26. Zürich

1461

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

Anhang II

a) Geschützte Angaben von Jamaika: Getränke Blue Mountain Coffee Jamaican High Mountain Coffee Catherine's Peak water Spirituosen Jamaica Rum Jamaican Roots wine Gewürze Jamaican Jerk Boston Jerk Walkerswood Jerk Jamaican Allspice Landwirtschaftliche Erzeugnisse St. Andrew Thyme Jamaica Logwood Honey Jamaican Ginger Lucea Yam Trelawny Yellow Yam Jamaica Scotch Bonnet pepper Manchester Peppermint St. Elizabeth Escallion St. Elizabeth Thyme Middle Quarters Shrimps Jamaican Pimento Jamaican Ortanique Jamaican Cocoa Jamaican Red Pepper

1462

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

Backwaren Jamaican Patties Jamaican Easter Bun Jamaican Bun Jamaican Jackass Corn Süsswaren Bustamante Jaw Bone/ Backbone Jamaican Paradise Plum Jamaican Potato Pudding Jamaican Gizzada Andere Nahrungsmittel Jamaican Bammy St. Elizabeth Bammy Wellness-Produkte Jamaican Pharmazeutische Produkte Jamaican Bissy Jamaican Jamaican Cannabis Sativa (For eg. CANASOL and ASMASOL) Hölzer/Blumen Jamaican Blue Mahoe Jamaican Cedar Jamaican Lignum Vitae Jamaikanische Mineralien Jamaican Bauxite Jamaica Clay Jamaican Limestone Nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse/Handwerk. Religiöse/kulturelle Gegenstände St Elizabeth Hodges Clay Castleton Clay Jamaican Thatch 1463

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

b) Geschützte Angaben der Schweiz: Käse Appenzeller Berner Alpkäse / Berner Hobelkäse Bündner Bergkäse Emmentaler Formaggio d'Alpe Ticinese Glarner Schabziger / Glarner Kräuterkäse Gruyère L'Etivaz Raclette du Valais Sbrinz Schweizer Tilsiter Tête de Moine, Fromage de Bellelay Tomme vaudoise Vacherin fribourgeois Vacherin Mont d'Or Werdenberger Sauerkäse / Bloderkäse Fleischbasierte Produkte Appenzeller Mostbröckli Appenzeller Pantli Appenzeller Siedwurst Saucisse neuchâteloise / saucisson neuchâtelois Berner Zungenwurst Boutefas Bündnerfleisch Jambon de la Borne Longeole Saucisse aux choux vaudoise Saucisson vaudois Saucisse d'Ajoie Viande séchée du Valais St. Galler (Kalbs)-Bratwurst 1464

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

St. Galler Schüblig Glarner-Kalberwurst Gewürze Munder Safran (saffron) Speiseöle Huile de noix vaudoise Brot, Torten, Kuchen, Süsswaren, Kekse und andere Backwaren Basler Läckerli Meringues de la Gruyère Pain de seigle valaisan Toggenburger Waffeln / Toggenburger Biscuits Swiss Chocolate / Schweizer Schokolade Swiss Kräuterbonbons Zuger Kirschtorte Spirituosen Abricotine / Eau-de-vie d'abricot du Valais Absinthe Damassine Eau-de-vie de poire du Valais Baselbieter Kirsch Zuger Kirsch Appenzeller Alpenbitter Rigi Kirsch Schweizer Kirsch Weine Bern / Berne Bielersee / Lac de Bienne Thunersee Cheyres Genève Coteau de Chevrens Côtes de Landecy 1465

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

Coteau de Lully Coteau de Choulex Château de Collex Coteau de Bossy Coteau de la vigne blanche Coteau de Dardagny Coteau de Genthod Château du Crest Mandement de Jussy Grand Carraz Domaine de l'Abbaye Côtes de Russin Coteau des Baillets Coteau de Bourdigny Coteau de Choully Coteau de Peissy Coteaux de Peney Château de Choully Rougemont La Feuillée Glarus Luzern Neuchâtel Entre-deux-Lacs La Béroche Chez-le-Bart Champréveyres La Coudre Bôle Corcelles-Cormondrèche Vaumarcus Fresens Saint-Aubin-Sauges Gorgier 1466

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

Bevaix Boudry Peseux Auvernier Colombier Cortaillod Le Landeron Cressier Cornaux Saint-Blaise Hauterive Ville de Neuchâtel Nidwalden Obwalden St.Gallen Schaffhausen Schwyz Thurgau Ticino Rosso del Ticino Bianco del Ticino Rosato del Ticino Uri Vaud Chablais Lavaux La Côte Côtes-de-l'Orbe Bonvillars Valais / Wallis Zug Zürich Zürichsee

1467

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

Gemüse und Getreide Cardon épineux genevois Rheintaler Ribel Poire à Botzi Uhren/Präzisionsinstrumente Swiss Genève / Geneva Neuenburg / Neuchâtel Schaffhausen Textilprodukte Swiss Langenthal St.-Gallen embroidery (St. Galler Stickerei / St. Galler Spitzen) Keramik Laufen Kunststoff Sarnen Maschinenbau/Metallverarbeitungsindustrie/Gerätebauindustrie Swiss Chemische/pharmazeutische Produkte Swiss Basel Holz Bois du Jura

1468

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

Anhang III

a) Anlaufstelle Jamaika: Jamaica Intellectual Property Office

b) Anlaufstelle Schweiz: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

1469

Gegenseitige Anerkennung und Schutz geografischer Angaben. Abk. mit Jamaika

Anhang IV

a) Liste der nationalen Register von Jamaika: Register of Geographical Indications

b) Liste der nationalen Register der Schweiz: ­

Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

­

Schweizerisches Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen für Weine

1470