Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe vom 22. Mai 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 1. Januar 2014 für das Metallgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:

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1 2

a.

Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage, Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;

b.

Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege und Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen.

c.

Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe. BRB

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d.

Schlossergewerbe;

e.

Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind: a.

Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;

b.

diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;

c.

Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanisch-technischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

Ausgenommen sind weiter: a.

Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können

b.

Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen wahrnehmen

c.

Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind

d.

Familienangehörige des Arbeitsgebers

e.

Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer3 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung4 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

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Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 19 L-GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entspre3 4

SR 823.20 EntsV; SR 823.201

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chenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2014 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

Art. 5 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2014 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2019.

22. Mai 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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