Sammelfrist bis 29. Oktober 2015

Eidgenössische Volksinitiative «Schweizerisches Zentralregister für die Beurteilung von Sexual- und Gewaltstraftätern» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 8. April 2014 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Schweizerisches Zentralregister für die Beurteilung von Sexual- und Gewaltstraftätern», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 8. April 2014 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Schweizerisches Zentralregister für die Beurteilung von Sexual- und Gewaltstraftätern» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Anita Chaaban, Hostetgass 30, 9470 Buchs SG 2. Sami Chaaban, Guschastrasse, 9475 Sevelen SG 3. Nabil Chaaban, Hostetgass 30, 9470 Buchs SG 4. Doris Vetsch-Kehrer, Unterer Geriälsweg, 9472 Grabs SG

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2014-1018

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5.

6.

7.

8.

Raphaela Imhof, Vogelberg 2, 4614 Hägendorf SO Paul Imhof, Vogelberg 2, 4614 Hägendorf SO Patrik Feusi, Amselweg 11, 8836 Bennau SZ Alban Wirthner, Stansstaderstrasse 33, 6370 Stans NW

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Schweizerisches Zentralregister für die Beurteilung von Sexual- und Gewaltstraftätern» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Initiativkomitee Zentralregister, Postfach 514, 9471 Buchs SG und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 29. April 2014.

15. April 2014

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Schweizerisches Zentralregister für die Beurteilung von Sexual- und Gewaltstraftätern» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 123d5

Register verurteilter Sexual- und Gewaltstraftäter

Es ist ein gesamtschweizerisches Register über rechtskräftig verurteilte Sexualund Gewaltstraftäter zu führen. Durch das Register sollen die Fahndung nach gefährlichen Tätern erleichtert sowie Fehler bei der Einschätzung von gefährlichen Tätern aufgrund fehlender Informationen vermieden werden.

1

Wird ein Täter in diesem Register eingetragen, so muss Folgendes darin enthalten sein: sämtliche rechtskräftigen Verurteilungen, urteilende Instanz, Datum und Ort aller Deliktbegehungen, Straftatbestände, Datum und Ort der Verurteilungen, Strafmass, angeordnete Massnahmen und Weisungen, Beurteilungen der Schuldfähigkeit, alle Urteilsbegründungen, alle Gutachten, die Informationen zu allen Unterbringungen im Straf- und Massnahmenvollzug, die Orte der Unterbringungen, die Ein- und Austritte, der erste Urlaub und der Beginn des offenen Vollzugs sowie sämtliche Namensänderungen des Täters.

2

Zugriff auf das Register haben folgende Personen: Richter, Staatsanwälte, Gutachter, Anwälte und Geschädigtenvertreter, die in Ausübung ihrer dienstlichen Funktion mit dem Täter zu tun haben oder hatten; ferner alle Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie Fachpersonen, die von diesen Institutionen beauftragt sind, das Rückfallrisiko eines Täters zu senken, z. B. Therapeuten und Bewährungshelfer. Ausserdem können Wissenschaftler im Rahmen genehmigter Studien auf das Register zugreifen. Das Register steht auch Polizeibeamten in Ausübung ihrer dienstlichen Funktion zur Verfügung.

3

Richter, Staatsanwälte, Gutachter, Therapeuten und Bewährungshelfer sind verpflichtet, sich in diesem Register im Rahmen ihrer Tätigkeit jeweils genau zu informieren. Es muss sichergestellt werden, dass der Richter für sein Urteil und der Gutachter für seine Risikoeinschätzung alle Informationen des Registers verwenden kann.

4

Die im Register enthaltenen Daten und Informationen dürfen nicht gelöscht werden.

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SR 101 Ein Artikel 123c BV wird bereits von einer andern Volksinitiative vorgeschlagen. Die endgültige Artikelnummer dieser Bestimmung wird daher nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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