Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst

Entwurf

(Zivildienstgesetz, ZDG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. August 20141, beschliesst: I Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert: Art. 3a Abs. 1 Bst. b und e sowie 2 1

2

Der Zivildienst leistet Beiträge, um: b.

Betrifft nur den französischen Text.

e.

die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen.

Er leistet Beiträge im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsverbundes Schweiz.

Art. 4 Abs. 1 Bst. bbis, d, e und h, 1bis, 2 und 2bis 1

Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um: bbis. Schulwesen: Vorschulstufe bis Sekundarstufe II; d.

Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald;

e.

Aufgehoben

h.

Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen.

1bis Ist absehbar, dass die Zahl der Einsatzmöglichkeiten in den Tätigkeitsbereichen nach Absatz 1 kleiner sein wird als die Nachfrage, so kann der Bundesrat versuchsweise und für begrenzte Zeit Einsätze in weiteren Tätigkeitsbereichen vorsehen, um deren Eignung abzuklären.

Sind die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so sind in landwirtschaftlichen Betrieben Einsätze in den Tätigkeitsbereichen Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald sowie Landwirtschaft erlaubt, wenn sie im Rahmen von Projekten oder Programmen geleistet werden, die folgenden Zwecken dienen:

2

1 2

BBl 2014 6741 SR 824.0

2013-0962

6783

Zivildienstgesetz

a.

Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;

b.

Pflege der Kulturlandschaft;

c.

Strukturverbesserung in Betrieben, die dafür Investitionshilfen erhalten.

2bis

Der Bundesrat legt fest:

a.

welche Projekte und Programme berücksichtigt werden;

b.

in welchen Fällen Einsätze auch ausserhalb der Projekte und Programme erlaubt sind.

Art. 4a Bst. a, b und d Nicht erlaubt sind Einsätze: a.

in einer Institution: 1. für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist oder während des vorangehenden Jahres tätig war; 2. zu der die zivildienstpflichtige Person eine andere besonders enge Beziehung, namentlich durch eine langfristige oder intensive ehrenamtliche Mitarbeit oder durch eine Führungsposition im Ehrenamt, unterhält, oder 3. in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können;

b.

die ausschliesslich zugunsten von Personen geleistet werden, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen;

d.

die primär privaten Zwecken der zivildienstleistenden Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung, dienen.

Art. 7

Einsätze im Ausland

Zivildienstpflichtige Personen können zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.

1

Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im grenznahen Ausland kann von der Einwilligung abgesehen werden.

2

3

4

Auslandeinsätze dienen: a.

der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe;

b.

der Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der Regeneration nach solchen Ereignissen;

c.

der zivilen Friedensförderung.

Der Bundesrat legt fest: a.

6784

welche Anforderungen die zivildienstpflichtigen Personen und die Einsatzbetriebe erfüllen müssen;

Zivildienstgesetz

b.

wie die Sicherheit der zivildienstleistenden Person gewährleistet werden muss;

c.

die Zusammenarbeit der Vollzugsstelle mit Fachinstanzen;

d.

in welchen weiteren Fällen in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 Auslandeinsätze möglich sind.

Art. 7a Sachüberschrift und Abs. 1 Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen sowie im Rahmen von Schwerpunktprogrammen selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebs übernehmen.

1

Art. 8 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 9 Bst. a­c Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur: a.

Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1);

b.

Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1);

c.

Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);

Art. 11 Abs. 2bis und 3 2bis Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.

Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:

3

a.

voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;

b.

gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;

c.

im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;

d.

auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.

6785

Zivildienstgesetz

Art. 12

Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung

Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person aus dem Zivildienst ausschliessen, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge einer freiheitsentziehenden Massnahme für den Zivildienst untragbar geworden ist.

1

Sie kann eine zivildienstpflichtige Person vorübergehend von der Zivildienstleistung ausschliessen, wenn aufgrund eines hängigen Strafverfahrens berechtigte Zweifel bestehen, dass sie für den Zivildienst tragbar ist.

2

Für ihren Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung kann sie nach Artikel 367 Absätze 2 Buchstabe j und 4 des Strafgesetzbuches (StGB)3 in Verbindung mit Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe l StGB Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie über hängige Strafverfahren nehmen.

3

Sofern dies für den Entscheid notwendig ist, kann sie die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen:

4

a.

die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen;

b.

die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten.

Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.

5

Art. 14 Abs. 5 Bst. d Aufgehoben Art. 16

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen.

Art. 16a Abs. 2 2

Der Bundesrat regelt die Form des Gesuchs.

Art. 17 Abs. 1bis Aufgehoben

3

SR 311.0

6786

Zivildienstgesetz

Art. 17a

Einführungstag

Die gesuchstellende Person nimmt innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, an einem Einführungstag teil.

1

2

Die Vollzugsstelle ist für die Durchführung der Einführungstage zuständig.

3

Der Bund trägt die Reise- und Verpflegungskosten.

Art. 18

Zulassung

Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.

1

Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.

2

3 Hat

die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.

Art. 18b

Teilnahme am Einführungstag und Zulassung während einer Militärdienstleistung

Das zuständige militärische Kommando erlaubt der Person, deren Gesuch während ihrer Militärdienstleistung hängig ist, am Einführungstag teilzunehmen.

1

Wer die Zulassung zum Zivildienst während einer Militärdienstleistung erhält, wird wenn möglich am gleichen, spätestens aber am folgenden Tag aus der Militärdienstleistung entlassen.

2

Art. 19

Vorbereitung der Einsätze

Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten. Sie kann sie zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle und einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten.

1

Der Einsatzbetrieb beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz und prüft, ob die Anforderungen nach dem Pflichtenheft erfüllt sind.

2

3

Die Vollzugsstelle prüft: a.

den Leumund der zivildienstpflichtigen Person, wenn das Pflichtenheft dies vorsieht;

b.

ob das bisherige Verhalten der zivildienstpflichtigen Person im Zivildienst Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung für den vorgesehenen Einsatz gibt;

c.

bei Auslandeinsätzen anhand von Belegen, ob die fachliche Qualifikation nach dem Pflichtenheft vorliegt.

6787

Zivildienstgesetz

Für die Prüfung des Leumunds nach Absatz 3 Buchstabe a kann sie nach Artikel 367 Absätze 2 Buchstabe j und 4 StGB4 in Verbindung mit Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe m StGB Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie über hängige Strafverfahren nehmen.

4

Sofern dies für die Prüfung des Leumunds notwendig ist, kann die Vollzugsstelle die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen:

5

a.

die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen;

b.

die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten.

Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.

6

Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung der Einsatzvereinbarung, wenn der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt oder die fachliche Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt.

7

Sie kann die Genehmigung der Einsatzvereinbarung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat, dass sich die zivildienstpflichtige Person für den Einsatz eignet.

8

Art. 21 Abs. 1 Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.

1

Art. 26 Abs. 1 und 2 Die zivildienstpflichtige Person erhält im Zusammenhang mit dem Zivildienst soweit notwendig soziale und rechtliche Beratung.

1

2

Aufgehoben

Art. 29 Abs. 2 und 3 2 Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu erbringen, so richtet er der zivildienstleistenden Person eine angemessene finanzielle Entschädigung aus, nicht jedoch bei der Benützung ihrer Privatunterkunft.

Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit den Ausbildungskursen nach Artikel 36 anfallen.

3

4

SR 311.0

6788

Zivildienstgesetz

Art. 31

Arbeitszeugnis

Die zivildienstleistende Person erhält nach dem Einsatz ein Arbeitszeugnis des Einsatzbetriebs. Dauert der Einsatz weniger als 54 Tage, so genügt eine Arbeitsbestätigung.

Art. 32

Melde- und Auskunftspflicht

Der Bundesrat regelt Melde- und Auskunftspflicht der zivildienstpflichtigen und der aus dem Zivildienst ausgeschlossenen Personen.

1

Anlässlich der Einführungstage und Ausbildungskurse und während ordentlichen Zivildienstleistungen können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden.

2

Art. 33 Abs. 1 Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.

1

Gliederungstitel vor Art. 36

4. Abschnitt: Ausbildung Art. 36

Ausbildungskurse

Wer Zivildienst leistet, besucht die von der Vollzugsstelle vorgeschriebenen Ausbildungskurse.

1

2

Der Bundesrat legt fest: a.

welche Ausbildungskurse die Vollzugsstelle anbietet;

b.

wann die Ausbildungskurse besucht werden müssen;

c.

die Dauer der Ausbildungskurse;

d.

wie viele Zivildiensttage im Verhältnis zur Anzahl Ausbildungskurstage geleistet werden müssen;

e.

wer keinen Ausbildungskurs besuchen muss.

Die Vollzugsstelle legt die Ausbildungsziele fest und überprüft, ob die Ziele erreicht wurden.

3

4

Wer einen Ausbildungskurs vollständig besucht hat, erhält eine Kursbestätigung.

Art. 36a

Ausbildungszentrum

Die Vollzugsstelle betreibt ein Ausbildungszentrum.

Art. 37 Abs. 1 1

Der Bund trägt die Kosten für die Ausbildungskurse nach Artikel 36.

6789

Zivildienstgesetz

Art. 38

Erwerbsersatz

Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19525.

Art. 42 Abs. 2, 2bis und 2ter Die Vollzugsstelle heisst das Gesuch gut, wenn die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach den Artikeln 2­6 erfüllt.

2

2bis Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 nicht, so kann die Vollzugsstelle das Gesuch gutheissen, sofern die Pflichtenhefte für zivildienstleistende Personen ausschliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 entsprechen.

Die Vollzugsstelle lehnt das Gesuch ab, wenn die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht wird.

2ter

Art. 46 Abs. 3 3

Die Vollzugsstelle kann von der Erhebung der Abgabe absehen: a.

bei Einsatzbetrieben, an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Interesse besteht und die sonst nicht in der Lage wären, zivildienstleistende Personen zu beschäftigen;

b.

wenn ein Einsatzbetrieb eine zivildienstleistende Person beschäftigt, die im Einsatz speziell betreut oder geführt werden muss;

c.

bei Einsätzen, für die der Einsatzbetrieb Finanzhilfe nach Artikel 47 erhält;

d.

bei Einsätzen im Tätigkeitsbereich nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h;

e.

bei Probeeinsätzen.

Art. 47 Abs. 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite ausnahmsweise Projekte finanziell unterstützen, die dem Umwelt- und Naturschutz, der Landschaftspflege oder dem Wald dienen.

1

Art. 48 1

Pflichten des Einsatzbetriebes

Der Einsatzbetrieb sorgt für eine sinnvolle Ausgestaltung des Zivildienstes.

Er führt die zivildienstleistende Person in ihre Aufgaben nach dem Pflichtenheft ein.

2

Er darf sie nicht für Arbeiten einsetzen, für die ihr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen.

3

4 Er achtet die Persönlichkeit der zivildienstleistenden Person. Er darf von ihr kein unrechtmässiges Verhalten verlangen.

5

SR 834.1

6790

Zivildienstgesetz

Er behandelt die zivildienstleistende Person insbesondere bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gleich wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dieselben oder vergleichbare Arbeiten ausführen.

5

Art. 49 Abs. 2 Bst. a Betrifft nur den französischen Text.

Art. 50

Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Einsatzbetrieb kann mit Zustimmung der Vollzugsstelle seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen, welche die Anforderungen nach den Artikeln 2­6 erfüllen und:

1

a.

durch ihn im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt werden; oder

b.

ihm unterstellt sind.

Er darf den begünstigten Institutionen höchstens die effektiven Kosten seiner Vermittlungstätigkeit belasten.

2

3

Der Verleih von zivildienstleistenden Personen ist ausgeschlossen.

Art. 71 Abs. 2 Sie führt das Verfahren innerhalb von 60 Tagen durch und erledigt es mit einer Verfügung.

2

Art. 72 Abs. 1 und 3 Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft.

1

3

Aufgehoben

Art. 73 Abs. 4 Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so kann das Gericht die Strafe mildern.

4

Art. 74 Abs. 2 Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.

2

Art. 76 Abs. 2 Verletzt die fehlbare Person ihre Pflichten während einer ausserordentlichen Zivildienstleistung schwer, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.

2

6791

Zivildienstgesetz

Art. 77

Begehung von Delikten im Ausland

Strafbar nach den Artikeln 72­76 ist auch, wer das Delikt im Ausland begeht.

Art. 78a

Mitteilungspflichten und Beschwerderecht

Die zuständigen kantonalen Stellen teilen der Vollzugsstelle Strafentscheide, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausführung mit.

1

Gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen kann die Vollzugsstelle Beschwerde erheben.

2

Art. 80 Abs. 1ter, 1quater und 2 Bst. d 1ter

Betrifft nur den französischen Text.

Sie kann Daten über Strafurteile, hängige Strafverfahren und freiheitsentziehende Massnahmen speichern, soweit dies zur Begründung eines Entscheids betreffend den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung oder zur Prüfung des Leumunds für bestimmte Einsätze notwendig ist.

1quater

2

An das Informationssystem können direkt (online) angeschlossen werden: d.

die Organe nach Artikel 21 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19526 für Abklärungen im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung;

Art. 80b Abs. 1 Bst. b und f Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist:

1

b.

den Ausbildungsinstitutionen zur Durchführung von Ausbildungskursen;

f.

den Strafbehörden zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz;

Art. 83 und 83b Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 83c

2b. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Art. 83c Zivildienstpflichtige Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, besuchen den Einführungskurs nach bisherigem Recht.

6

SR 834.1

6792

Zivildienstgesetz

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch7 Art. 365 Abs. 2 Bst. l und m 2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

l.

Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19958;

m. Prüfung des Leumunds für bestimmte Einsätze nach dem Zivildienstgesetz.

Art. 367 Abs. 4 und 4bis Personendaten über hängige Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a­e, j und l bearbeitet werden.

4

4bis

Aufgehoben

2. Militärstrafgesetz9 Art. 81 Abs. 6 6

Artikel 84 bleibt vorbehalten.

Art. 82 Abs. 5 5

Artikel 84 bleibt vorbehalten.

Art. 83 Abs. 4 4

7 8 9

Artikel 84 bleibt vorbehalten.

SR 311.0 SR 824.0 SR 321.0

6793

Zivildienstgesetz

Art. 84 1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81­83 Verletzung der Pflicht zur begeht, wenn er: Dienstleistung bei Zulassung a. zum Zivildienst zugelassen wird; zum Zivildienst, Zuweisung zum waffenlosen b. dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird; Dienst und Dienstuntauglichkeit c. dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit

bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.

3

3. Bundesgesetz vom 19. Juni 199210 über die Militärversicherung Art. 1a Abs. 1 Bst. o 1

Bei der Militärversicherung ist versichert: o.

wer aufgrund einer Einladung an einem Einführungstag der Vollzugsstelle für den Zivildienst oder aufgrund eines Aufgebots an einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle, an einem Vorstellungsgespräch in einem Einsatzbetrieb oder an einem Ausbildungskurs teilnimmt;

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10

SR 833.1

6794