Bundesgesetz über den Umweltschutz

Entwurf

(Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 11. Februar 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. April 20142, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 19833 über den Umweltschutz wird wie folgt geändert: Art. 32e Abs. 1bis, Abs. 2, Abs. 2bis, Abs. 3 Bst. b Einleitungssatz und Abs. 4 Bst. b­d 1bis Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.

Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:

2

a.

für im Inland abgelagerte Abfälle: 1. bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t, 2. bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;

b.

für im Ausland abgelagerte Abfälle: 1. bei Untertagedeponien: 30 Fr./t, 2. bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.

2bis Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.

3 Der Bund verwendet den Ertrag aus der Abgabe ausschliesslich für Abgeltungen an die Kosten von folgenden Massnahmen:

b.

1 2 3

Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:

BBl 2014 3673 BBl 2014 3685 SR 814.01

2014-0984

3683

Umweltschutzgesetz

Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:

4

b.

für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b: 1. 40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, 2. 30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;

c.

für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c: 1. bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe, 2. bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;

d.

für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 65a

Übergangbestimmung zur Änderung vom ...

Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32e Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 2 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten dieser Änderung begonnen wurde. Die Gesuche sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung einzureichen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4

SR 616.1

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