Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG; SR 172.021) Abschliessende Stellungnahme zum Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Das Bundesamt für Migration eröffnet hiermit die abschliessende Stellungnahme im Verfahren gemäss Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) gegen Rabi Boughanmi, geb. 4. Februar 1983, von Ottenbach ZH, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

In Anbetracht der engen zeitlichen Abfolge zwischen seiner rechtskräftig erleichterten Einbürgerung (16. September 2011) und der freiwilligen Trennung (31. Mai 2012) bzw. dem nicht wieder aufnehmen der ehelichen Gemeinschaft greift im vorliegenden Sachverhalt die tatsächliche Vermutung, wonach die Ehe Boughanmi/ Häberling sicherlich zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung von Herrn Boughanmi belastet respektive nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen ist.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht muss der Betroffene, der weiss, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, die Einbürgerungsbehörde unaufgefordert über nachträgliche Änderungen in dessen Verhältnissen orientieren, von denen sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.

Indem Herr Boughanmi es unterlassen hat, das BFM über seine zunehmenden Eheprobleme respektive über die Instabilität seiner Ehe zu informieren, ist der Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt.

Herr Boughanmi wird hiermit aufgefordert, innert zwei Monaten nach Publikation zum Verfahren und zu einer allfälligen Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung abschliessend Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist zu richten an das Bundesamt für Migration, 3003 Bern-Wabern (Vermerk K 565 309).

8. April 2014

2014-0836

Bundesamt für Migration

3027