Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2014

Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz) vom 20. Juni 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 20131, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20052 Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz ... Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.

2

Art. 83 Bst. m Die Beschwerde ist unzulässig gegen: m. Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommensund Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;

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BBl 2013 8435 SR 173.110

2010-1024

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Steuererlassgesetz

Art. 132a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2014

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2014 dieses Gesetzes ergangen sind, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden ersetzt: 1

«Eidgenössisches Finanzdepartement» durch «EFD»;

2

«Eidgenössische Steuerverwaltung» durch «ESTV».

Art. 28 Abs. 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)4, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

1

Art. 32 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestimmt, wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.

Art. 62 Abs. 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR5, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

1

Art. 85 Abs. 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bestimmt die Höhe des Steuerabzuges entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen.

1

Art. 102 Abs. 4 Aufgehoben

3 4 5

SR 642.11 SR 220 SR 220

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Steuererlassgesetz

Art. 103 Abs. 1 Bst. e 1

Die ESTV kann insbesondere: e.

verlangen, dass ihr Verfügungen, Einsprache- und Beschwerdeentscheide über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer eröffnet werden.

Art. 125 Abs. 2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:

2

a.

die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder

b.

bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR6: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

Art. 126 Abs. 3 zweiter Satz ... Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957­958f OR7.

3

Art. 167

Voraussetzungen

Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.

1

Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.

2

Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.

3

Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18898 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.

4

In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.

5

Art. 167a

Ablehnungsgründe

Der Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person: 6 7 8

SR 220 SR 220 SR 281.1

5171

Steuererlassgesetz

a.

ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;

b.

ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;

c.

im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat;

d.

die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat;

e.

während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat.

Art. 167b

Erlassbehörde

Die Kantone bestimmen die für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständige kantonale Behörde (Erlassbehörde).

1

Sie legen das Verfahren fest, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist. Dies gilt auch für das Erlassverfahren in Quellensteuerfällen.

2

Art. 167c

Inhalt des Erlassgesuchs

Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde.

Art. 167d

Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten der gesuchstellenden Person

Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.

1

Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so kann die Erlassbehörde beschliessen, nicht auf das Gesuch einzutreten.

2

Das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der Erlassbehörde sind kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.

3

Art. 167e

Untersuchungsmittel der Erlassbehörde

Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz.

5172

Steuererlassgesetz

Art. 167f

Ausführungsbestimmungen

Das EFD umschreibt in einer Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfahren näher.

Art. 167g

Rechtsmittelverfahren

Die gesuchstellende Person kann gegen den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer dieselben Rechtsmittel ergreifen wie gegen den Entscheid über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer.

1

2

Der ESTV stehen die gleichen Rechtsmittel wie der gesuchstellenden Person zu.

Die Erlassbehörde kann gegen den Verwaltungsbeschwerdeentscheid und gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen Instanz dieselben Rechtsmittel ergreifen wie gegen den Beschwerdeentscheid über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer.

3

4

Die Artikel 132­135 und 140­145 sind sinngemäss anwendbar.

Die gesuchstellende Person, die Erlassbehörde und die ESTV können den Entscheid der letzten kantonalen Instanz nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20059 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechten.

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Art. 170

Arrest

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG10. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

1

2

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.

Art. 205e

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2014

Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 20. Juni 2014 dieses Gesetzes bei der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer oder bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Antragstellung an die Eidgenössische Erlasskommission hängig sind, entscheidet die kantonale Erlassbehörde.

1

Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2014 dieses Gesetzes ergangen sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.

2

Art. 207b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2014

Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 20. Juni 2014 dieses Gesetzes bei der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer oder bei der zuständigen kantonalen

1

9 10

SR 173.110 SR 281.1

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Steuererlassgesetz

Behörde zur Antragstellung an die Eidgenössische Erlasskommission hängig sind, entscheidet die kantonale Erlassbehörde.

Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2014 dieses Gesetzes ergangen sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.

2

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199011 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 42 Abs. 3 und 4 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:

3

a.

die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder

b.

bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)12: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Absatz 3 richtet sich nach den Artikeln 957­958f OR.

4

Art. 73 Abs. 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2­5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200513 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

1

11 12 13

SR 642.14 SR 220 SR 173.110

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Steuererlassgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Juni 2014

Ständerat, 20. Juni 2014

Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 201414 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2014

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BBl 2014 5169

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Steuererlassgesetz

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