1367

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken Monat

Grenzzölle

Januar Februar März April

21,205 22,046 27,768 28,676 26,010

Mai

Total

Jan. / Mai 125,700 1949

1948

172,078

Fiskal.

Belastung Gebühren andere von Tabak und Abgaben und Bier

1949

Total 1949

Total 1948

MehrMindereinnahmen einnahmen

9,802

3,999

9,559 8,220 9,010 7,971

2.721 2,567 2,202 2,808

34,506 34,326 38,550 89,888 36,289

44,643 88,148 42,554 56,882 51,209

10,137 3,822 4,004 16,944 14,920

44,062

13,797

183,559

283,386

49,827

45,714

15,599

233,386

The Guardian Life Insurance Company of America, New York Rückerstattung der Kaution The Guardian Life Insurance Company of America, in New Tork, die im Jahre 1921 auf die Konzession zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz verzichtete, hat nun ihren schweizerischen Lebensversicherungsbestand abgewickelt. Die Gesellschaft verlangt die Bückerstattung der bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegten Kaution im Betrage von Fr. 218 000 (Nominalwert).

Gemäss Artikel 9, Absatz 8, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens werden die Beteiligten hiermit aufgefordert, Einsprachen gegen die Bückerstattung der Kaution anzumelden. Begründete Einsprachen müssen bis zum 31. August 1949 dem eidgenössischen Versicherungsamt in Bern eingereicht werden.

(3...)

Bern, den 28. Januar 1949.

8401

Eidgenössisches

Versicherungsamt

1368

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 21. bis 27. Juni 1949 Vereinigte Staaten von Amerika: Die Herren Herbert F. P r o p p s , Dritter Sekretär, Edward L. Johnson, Dritter Sekretär, Morton Bach, Attaché, und Oberstleutnant Davis 0. Harrington, Gehilfe des Militärattaches, die auf einen anderen Posten berufen worden sind, gehören der Gesandtschaft nicht mehr an.

Iran: Herr Hassan Ali G a f f a r y , bevollmächtigter Minister und Sonderbeauftragter, der auf einen anderen Posten berufen worden ist, gehört dieser Gesandtschaft nicht mehr an.

.

Italien: Herr Francesco Antinori, Sonderbeauftragter, ist zum Presseattache ernannt worden.

Niederlande: Herr W. V. Cohen Stuart, Attaché, ist zum Zweiten Sekretär befördert worden.

Tschechoslowakei: Herr Hanus Körner, Attaché, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

Uruguay: Herr Hector J, Bianco übernimmt die Funktionen eines Legationsrates.

Jugoslawien: Herr Major Romano Glazar, Militärattache, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Notifikation bekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: 1. Aus einem am 9. Februar 1949 aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie im Sommer 1948 70 000 Nähmaschinennadeln auf einem für den Zollverkehr nicht erlaubten Weg aus Österreich in die Schweiz einführten.

Sie hinterzogen dadurch den Zoll von Fr. 6.72 und die Warenumsatzsteuer von Fr. 369.60.

2. In Anwendung der Artikel 74, Ziffer, l und 91 des Zollgesetzes und der Artikel 52/53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer verurteilte Sie die Oberzolldirektion am 8. Juni 1949 zu einer Busse im zweifachen Betrag der hinterzogenen Warenumsatzsteuer von Fr. 369.60 mit Fr. 739.20.

3. Sofern Sie sich binnen 14 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, ermässigt sich die Busse gemäss Artikel 94 des Zollgesetzes und Artikel 296 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes um einen Viertel, d. h. um Fr. 184,80. Wenn Sie sich der administrativen Strafverfügung nicht unterziehen, so haben Sie binnen 20 Tagen

1369 bei der Oberzolldirektion Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Unterbleibt die Einsprache, so erwächst die Strafverfügung in Rechtskraft Gegen die Höhe der Busse kann jedoch innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement Beschwerde geführt werden.

Bern, den 27. Juni 1949.

8630

Eidgenössische Oberzolldirektion

Urteil enthalts.

Urteil des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 80. Mai 1949 wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften, begangen durch Goldhandel.

Urteil: Busse Fr, 1500, Bezahlung von Fr. 5000 an den Bund, Kosten Fr. 436.70, die geleistete Kaution von Fr. 300 wird an die Busse angerechnet.

Akteneinsicht: Gerichtskanzlei, St .-Peterstrasse 10, Zürich l, Telephon (051) 238768.

Das vorstehende Urteil erwächst in Bechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Bei rechtskräftigen Urteilen kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Bichter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Zürich, den 22. Juni 1949.

Der Gerichtsschreiber : Scherrer

8630

Urteil Das 5, kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 14. März Staatsangehöriger, Schuhmacher, wohnhaft gewesen Forchstrasse 20, Zürich, nunmehr vermutlich in USA., erkannt: Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Artikel 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 und der Verfügung Nr. 645 A/43 der eidgenössischen Preis-

1370 kontrollsteile vom 6. Juli 1948, begangen durch Kauf und Verkauf von Goldstücken, ohne im Besitze einer Konzession zu sein und unter Erzielung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 1000, und verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 800 2. zu den Verfahrenskosten von Fr. 170.15, 8. zur Herausgabe des widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 1000 an die Bundeskasse, 4. die beschlagnahmten Fr. 800 sind mit Busse und Kosten und einzuziehendem Gewinn zu verrechnen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn es nicht binnen 20 Tagen beim kriegswirtschaftlichen Appellationsgericht in Bern angefochten wird.

Zürich, den 14. März 1949.

8630

5. 'kriegsvArtschaftliches Strafgericht, Der Vorsitzende: P. Jörimann

Urteil bekannten Aufenthalts.

Urteil des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes vom 27. Mai 1949 wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften, begangen durch widerrechtliche Entgegennahme von Lieferantencoupons für Zucker usw. und Verkaufs derselben.

· Urteil : 60 Tage Gefängnis, getilgt durch die ausgestandene Untersuchungshaft, Fr. 400 Busse, Kosten Fr. 371.90, Zahlung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils im Betrage von Fr. 700 an den Bund.

Akteneinsicht: Kanzlei des Strafgerichts Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Basel, Tel. (061) 4 99 00.

Das vorstehende Urteil erwächst in Bechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Bei rechtskräftigen Urteilen kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Bichter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Basel, den 14. Juni 1949.

863

»

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Walter Meyer

1371

Bussenumwandlungsantra Der nachstehende Bussenumwandlungsantrag wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet:

Aufenthalts. Bussenumwandlungsantrag: Die dem Beschuldigten durch Urteil Nr. 12389 vom 28. Oktober 1948 auferlegte Busse von Fr. 200 sei in 20 Tage Haft umzuwandeln.

Dem Beschuldigten wird eine Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung des Antrages gesetzt, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann. Wird innert genannter Frist der Betrag von Ff. 200 bezahlt und die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt. Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident:

8630

0. Peter Öffentliche Vorladung Spengler, zuletzt wohnhaft gewesen in Steffisburg, nun unbekannten Aufenthalts, wegen Umwandlung einer nicht bezahlten kriegswirtschaftlichen Busse in Haft. Die Verhandlung vor dem Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts findet am 15. Juli 1949, 09.00 Uhr, im Obergerichtsgebäude in Aarau, Obere Vorstadt 87, statt, wo auch bis zu diesem Termin die Akten eingesehen werden können.

Aarau, den 23. Juni 1949.

1. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. Lindegger

8630

Vorladung wegen Umwandlung einer nicht bezahlten kriegswirtschaftlichen Busse in Haft.

Die Verhandlung vor dem 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht findet Donnerstag, den 4. August 1949,16.00 Uhr, in Basel, Strafgerichtssaal Bäumleingasse 5, I. Stock, statt.

1372 Akteneinsicht : Strafgerichtskanzlei, Basel, Bäumleingasse 5, Tel. (061) 4 99 00.

Basel, den 22. Juni 1949.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr.

Walter Meyer 8630

Öffentliche Bekanntmachung eines Arrestund Zahlungsbefehles

Forderung: Fr. 97 500, nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar 1948.

Der Landammann von Obwalden erliess am 4. Juni 1949 in Gemässheit von Art. 271, .Ziff. 1, 2 und 4 SchKG, einen Arrestbefehl auf die nachgenannten Arrestgegenstände : Erbbetreffnis an der Hinterlassenschaft des Vaters des Schuldners Graham Harding, verstorben Ende Mai 1949 in Engelberg, bestehend aus Hausanteil der Liegenschaft in Engelberg, Wertschriften, Forderungen usw., ferner Bankguthaben in Amerika.

.

.

.

Will der Schuldner den Arrestgrund bestreiten, so hat er binnen fünf Tagen seit Veröffentlichung des Arrestbefehles die Aufhebung des Arrestes durch Klage beim Gerichte des Arrestortes zu verlangen.

Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu.machen, bestreiten, so hat er dies innert zehn Tagen, vom Datum der Veröffentlichung angerechnet, dem unterzeichneten Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben).

Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist entweder der bestrittene oder der anerkannte Botrag ziffermässig genau anzugeben, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet wird.

Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger nach Ablauf von zwanzig Tagen, vom Datum der Veröffentlichung an gerechnet, die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Engelberg, den 22. Juni 1949.

8330

Betreibungsamt Engelberg

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Jahr

1949

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.06.1949

Date Data Seite

1367-1372

Page Pagina Ref. No

10 036 692

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