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Schweizerisches Bundesblatt XV Jahrgang. ll.

Nr. 1^.

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B

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r

2 März 1863.

i ch t

des

schweiz. Bundesrathes

an

die h. Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahr 1862.

Tit. l Rach Massgabe des Art. 90, Ziffer 16 der Bundesverfassung hat der schweiz. Bundesrath die Ehre, Jhnen hiemit den Berieht über seine

Gesehafl.sführnng im Jahr 1862 zu erstatten.

Geschäftskreis des Politischen Departements

Das Jahr l 862 war für den Geschäftsbereich des politischen Deparlementes ein durchaus normales. Die Beziehnugen zum Auslande wurden durch keine ausserordentlieheu Ereignisse geftort , und im Jnnern bewegte si.h das ossentliche Leben inner den Schranken von Bundesund Kantonsverfassungen. Die Tätigkeit des politischen Departements beschrankte si.l. desshalb einerseits aus die Besorgung des gewohnliehen laufenden Gesehäslsverkehrs und andererseits aus die Abwiklung und Erledignng einiger von srüher her hängigen Gessaste. Wir fassen die wesenttiehsten Ergebnisse kurz zusammen und beginnen mit den Beziehungen zu unseren Gränzstaaten.

Bundesblatt. Jahrg. Xv. Bd. II.

1

^...an^reich.

M.t diesem Staate waren in den jüngsten Jahren und noch hn Ve^inne des gegenwartigen Geschäftsjahres die ...Beziehungen nichts weniger als befriedigend. Die ^^-^-.^..^..l-Affai..^ deren absehliesstiehe Erledigung zu Ansang des Jahres stattfand, aber bereits in den. Jahresberichte von 1861 dargestellt worden ist, hatte die obwaltende Spannung wenig gemildert. Gebietsverlezung.m im D a p p e n t h a l e und die von Frankreich eingenommene Hallung waren anch nicht geeignet, die freundnachbarliche Stimmung zu fordern, das zurükhaltende Benehmen ^ra..kreichs in der H a n d e l s v e r t r a g s r a g e und die ausnahmsweise Behandlung der Schweiz im B a s s w e s e n trugen ebenfalls nicht zur Verbesserung der gegenseitigen Beziehnugen bei , dazu kam die Behandlung der Schweiz in der S a v o y e r s r a g e , wo ihre Reehte und vertragsmäßigen Verhältnisse zu den nentralisirt..... Brovinzeu auf das eu.psindlichste berührt wurden.

Jm Lause des Geschästsjahres wurde einzig die nappent h a lfrage erledigt, uu^ zwar in der Hauptsache selbst. diesem Faktuni darf desshalb eine grossere Bedentnng beigelegt werden, weil damit ein seit annähernd fündig Jahren gängiger Streit zwischen beiden .Staaten ansgeglichen ward, ferner die Erledigung der Art ist, wie sie bei allen srühern, von der Schweiz gemachten Versuchen nie erhältlich war, und weil endlich dieser Abschluß den Uebergaug zur Behandlung und Erledigung anderer schwebender fragen zn erleichtern geeignet ist.

Die Verhandlungen wurden zwischem u..serm Präsidenten , als Ehef des politischen Departements , und dem franzosischen Botschafter hier in Bern geführt nnd am 8. Dezember der Vertrag unterzeichnet. Die wesentliehsteu Grundlagen desselben sind : 1) Di.^ streitige Gränze im Dappenthale wird durch gegenseitige Gebletsabtretungen ausgeglichen . die Schweiz überlässt ^raukr^ich den

westlichen Theil des Dappenthals mit Jnbegrifs der .^tras^ naeh

derFaueille; Frankreich tritt dagegen der ^.ehweiz ein gle^eh grosses Gebietsstük am westlichen Abhang^ der Roirmont von La l^ure in der Richtung gegen Bois d'Amont hin ab.

2) Auf deu wechselseitig abgetretenen Gebietstheilen sollen keine militärischen Weri^e errichtet we^en.

3) Die Be^vol^ner der abgetretenen Gebietstheile solgen der Rationalität ihres neuen Staates, wenn sie binnen Jahresfrist nicht erklären, il^re bisherige Nationalität behalten zn wollen.

4) Für das Jou^thal soll zollfreie Handeis- und sreie Bostverbinduug auf der Strasse vou Bois d'Amonl nach ^t. Eergues bestehen.

Für

selbst.

alle

nähern Bestimmungen verweisen wir auf

den Vertrag

Die Regierung von Waadt wurde sowol von der Einleitung der Unterhandlungen, wie von dem Fortgange derselben, sei es konfidentiell oder offiziell , in Kenntniß gefezt uud dereu Zustimmung zu den Grundlagen zum Voraus eingeholt. Der abgeschlossene Vertrag selbst wurde ihr zur Genehmigung durch den Grossen Rath mitgetheilt , die unterem 19. Dezember mit allen gegen e i n e Stimme erfolgte.

Jn der Jauuarsizung von 1863 wurde der Vertrag mit begleitender Botschaft auch Jhnen vorgelegt, und sie ertheilten demselben am 23^28.

Januar Jhre Ratifikation.

Jn

einem mit dem Vertrag

gleichzeitig unterzeichneten Separat-

protokolle behielt sich der schweizerische Bevollmächtigte für sein Land die

Befugniss vor, den Vertrag zur Kenntniss der Wienerkongressmä.chte zu bringen, um, so weit er eine Abänderung des Art. 75 der Wienerkongressakte enthalt, ihm die Anerkennung als Bestandtheil des europäisch ^internationalen Rechtes zu verschaffen. Der franzosisehe Bevollmächtigte gestand diesen Vorbehalt durch Mitunterzeichnung des Vrotokoiles zu, und in Jhrem Ratifikationsdekrete haben Sie denselben sanktionirt.

Dem Jahre 1863 bleibt die nähere Ausführung des Vertrages vorbehalten durch : Auswechslung der Ratifikationen ; Mittheilung des Vertrages an die Wienerkongressmäehte nach Mit-

gabe des Separatprotokolls ;

Nähere ^estfeznng und Bemarchung der neuen Gränze auf dem Terrain ; Ausnahme der desfallsigen Protokolle und ^lane .

Verständigung mit Waadt über die von diesem vorbehaltenen okonomischen Bnnkte, und endlich Kouftatiruug der Deklarationen der beteiligten Bewohner bezüglich auf die Beibehaltung ihrer Nationalität.

Mit der Bereinigung dieser Vnnkte wird die Dappenthalsraae endlich aus den Traktanden der offiziellen und internationalen Verhandlungen wegsallen.

Bezüglich aus den Abschl^.ss eines H a n d e l s v e r t r a g e s suchten wir wiederholt die frau^osische Regierung zu... Ausnahme von Unterhandlungen zu bestimmen , namentlich nachdem die Unterhandlungen zwischen ^rankreich und Vreussen, beziehungsweise dem deutschen Zollvereine zum Absehlusse gediehen waren. Die franzosische Regierung geigte sich gruudsa^lieh nicht abgeneigt, und brachte uns sogar einige Vraliminar-Bedingungen des abzuschließenden Vertrages zur Kenntniss. die Anhandnahme der Unterhandlungen selbst suchte sie jedoch aufzuschieben , bis der Vertrag mit dem Zollvereine wirklich genehmigt sei. Erst gegen den Sehluss des Jahres ging sie von lezterer Bedingung ab und erklärte sieh zur besor-

derlichen Erofsnung der ^egotiationen bereit, die dann auch zn Anfang

des Jahres l863 in Baris wirklich stattsand. nachdem Frankreich gegen..

über Grossbritannien, Belgien, dem Zollverein und Jtalien sein Zollfestem wesentlich modifiât hat, .darf die Schweiz wol erwarten, daß ihr gegenüber die nämlichen Grnndsäze in ^lnwendun^ gebracht und sie nicht fernerhin ausnahmsweise behandelt werde. Für alles Rähere verweisen wir übrigens ans den Bericht des .^andels.. und ZolIdeparte.nents.

Jn der B a s s f r a g e reklamirten wir auch im laufenden Jahre wiederholt. Bekanntlieh hat Frankreich gegenüber Grossbritannien und Belgien nicht bloss die Bassvisa und Bassvisagebühren, sondern die Bässe selbst abgeschafft. Gegenüber der Schweiz hingegen beharrt dasselbe nicht nur aus dem srühern Baßs^steme, sondern auch aus den Bassvisa und den dessallsigen bedeutenden Gebühren , und diess auch nachdem wir durch eine allgemeine Verfügung vom l 6. April 1862 alle s.l.weizerisehen Bassvisa ausgehoben und die Bässe selbst zum Eintritte in die Schweiz für nicht nothwendig erklärt hatten. Frankreich verwies die Sache ans die bei Anlass des Handelsvertrages zu erledigenden Fragen. Es dars wol erwartet werden , dass die Frage hier in einem für die Schweiz günstigen Sinne sich losen werde.

Jn der S avo ...erfrag e geschah im Jahre l 862 nichts, da sich eine günstige Gelegenheit, im ^inne Jhres Boftnlates vom l 9. Juli 186l, die Verhandlungen zu geeigneter Zeit wieder aufzunehmen, nicht zeigte. Mit der Dappenthalsrage den Gegenstand ^u verbinden, fanden wir nicht am Orte, da wir damit den Standpunkt verlassen hätten, den wir im Jahre 1860 gegenüber den Mächten eingenommen haben, und wir es übrigens nicht als eine klnge Maxime erachten , eine Streit^

frage , die verhältnissmässig günstig gelost werden kann , desshalb uner-

ledigt zu lassen, weil eine andere nicht g l e i c h z e i t i g ^u unserer Befriedigung gelost werden kann. Die Frage bleibt also im nämlichen Stadium, in das sie im Jahre 1860 ge.augt ist. Frankreich hat im Art.

2 des Vertrages vom 24. März 1860 versprochen, bezüglich der neutralisirten Brovin^en Savo.^ens sowol mit den Wienerkongressmäehten als mit der schwel. Eidgenossenschaft sich zu verständigen , die ^chwei^ darf hossen, dass die Zeit kommen werde, wo Frankreich dieses Versprechen erfüllen wird, und dass die Wienerkongressmächte die Einverleibung Rordsavo^ens in die schwe^. Neutralität nicht für immer als eine müssige Stipulation ansehen werden. Jnzwischen bleiben die Brotestalionnn und Verwahrungen aufrecht, welche die Schweig im Jahre 1860 wiederholt erlassen hat, und sie hat nur darauf zu bestehen, dass die Savoirfrage als ^ eine rein politice intakt erhalten und . nicht mit materiellen Jnteresseu vermengt und verflochten werde, ein Grundsa^, den wir namentlieh bei den Regot.ationen über den Handelsvertrag unbedingt aufrecht zu erhalten entschlossen find.

Ein G r ä n z a n s t a n d

zwischen

dem K a n t o n Wallis

und

S a v o ^ e n wurde im .Lause des Berichtsjahres endlich . erledigt. Es betras derselbe eine mangelhast bezeichnete Grän^streke ^wischen der Walliser Gemeinde V o u v r ^ und der savor^ischen Gemeinde Ehapelle d ^ A b o n d a n e e . Schon im Jahr 1856 ward durch beiderseitige .Commissarien aus Ort und Stelle ein Bereinigungsprotokoll aufgenommen, w^leh^s jedoch seine sehliessliche Sanktion von savo^ischer Seite nicht erhielt. Jm Jahre l 862 wurde die sruhere Vratention Savo.^ens fallen g.lassen, und es fand die Sezung der uothigen neuen Braunsteine, so wie die Unterzeichnung eines Gräu^bereinigungsverbals unterm 18. August besagten Jahres statt.

Von andern Fragen erwähnen wir nur noch , dass wir auch im abgelaufenen Jahre bei der srau^osischen Regierung aus baldige Vollziehung des Art. Vlll des Vertrages vom l8. Juli l828 gedrnngeu haben, dass

nämlich bezüglich auf die Exploitation und den ^chu^ der Grä.^wal-

dnngen zwischen den beiden Staaten ein Übereinkommen abgeschlossen werde, und im Vertrage über die Dappenthalangelegenheit ^wird in einem besondern Artikel dem nämlichen Uebereinkommen ebenfalls gerufen. Die sran^osisehe Regierung ihrerseits stellte die Revision des Vertrages vom 18. Juli 1828 bei Anlass der Haudelsvertragsnuterhandlungen überhaupt in Aussicht, wobei die .^rage bezüglich aus die Gränzwaldungen miterledigt würde. Auch hier ist ^as Ergebniss ^u gewärtigen.

Die Regierung von Reuenburg hat sich seit einigen Jahren wiederholt beschwert, dass durch von Frankreich geforderte ^assformalitäten l^er Grän^verl.ehr mit ^raukreieh sehr belästigt werde, indem bloss.^ Vrasekturalpasse nicht mehr genügen , sondern ein regelrechter Vass mit dem Visum des fran^osis^hen Konsuls verlangt werde. Wir verwendeten uns bei der fran^osisehen Regierung wiederholt um Abhilfe dieser Beschwerde, ^ie dann endlich^ im April d. J. im Wesentlichen auch zugestanden wurde.

.^ta.lien.

Die Konferenzen in Turin über die A u s s c h e i d u n g d e r Bist h u m s g u t e r von Eomo und Mailand wurden im Jahr 1861 abgebroch..n , weil die italienische Regierung unter Anderm die Forderungen stellte, dass die abzuschliessende Konvention erst in Kraft trete, wenn auch die ^piritualieu mit dem hl. Stuhle ins Reine gese^t sein werden , und die Güter der erzbisch oslichen Tasel von Mailand von jeder Theilung au.^uschliessen seien.

Als

Repressalie geg^.n den schweizeriseherseits verhängten ^e.^ueste....

verfügte die italienische Regierung im nämlichen Jahre die Einstellung.

der schweig. Freiplä^e am Colle^ium Borrom.^eu^ zu Mailand, die jedoeh aus unsere wiederholte Verwendung hin sur das nächste Schuljahr vom.

.November 1861 weg zurükgenommen ward.

Um bei dieser Sachlage die Angelegenheit nicht noch mehr sich verwikeln zu lassen, bestrebten wir uns, die italienische Regierung ^ur Wieder-

Ausnahme der Konserenzverhaudlungen zu vermogen. Zu den bereits berührten Bedingungen stellte sie aber noch die fernere, dass vor dem Veginne neuer Verhandlungen die Schweig den Gutersee.uester aushebe, gleich wie die italienische Regierung auch die Freiplä^e in Mailand wieder freigegeben habe. Lezteres lehnten wir entschieden ab . schlugen aber in anderer Richtung entgegenkommende Konzessionen vor, die zu längern diplomatischen Unterhandlungen zwischen uuserm Gesandten in Turin und dem dortigen Ministerium sührten , deren Ergebniss schließlich folgende Bräliminar^Verständigung war : 1. Der Theil der streitigen Güter, welcher in der vorzunehmenden .Ausscheidung dem Bischof von Eomo ^usällt, wird il.^m sofort zu seiner sreien Verfügung zugestellt.

2. Anch nach einer allsälligen Verständigung zwischen der Eidgenossen-

schast und den.. hl. Stuhle sollen die Einkünste des der ^ch..^

verbleibenden Theiles der Güter dem gegenwärtigen ^isehofe von Eomo eingehändigt werden, so lange er den Bischosssiz von Eomo behält, oder er nicht aus die Einkünfte verzichtet.

3. Die abzuschließende Uebereinkuuft soll feststellen, dass die Regierung des .Honigs in die Verwaltung der Güter durch den Kanton Tessin

eingewilligt habe, mit ausschliesslieher .)iüksieht aus deren ^estim^.

4.

mung für ein schweizerisches Bisthum.

Die abzuschließende Konvention und die daraus hervorgehenden Ver..

pflichtungeu werden schweizeriseherseits unter die Garantie der ei^gen. .

Regierung gestellt.

5.

Die italienische Regierung wird sich verpflichten , ihre gulen Verwendungen eintreten zu lassen, um den päpstlichen St^hl znr ^inwilligu..g in die Visthumstrennung zu bestimmen. Sie wird sich ferner verpflichten, die ratifizierte Konvention ^wisehen den beiden Regierungen ^u vollziehen, sobald der Vischofssiz von Eomo erledigt sein wird, und diess selbst in dem ^alle, dass der päpstliche Stnhl seine Eiuwilligung in die Trenunug versteigern würde.

Rach dieser Vorverständigung traten die beiderseitigen Kommifsarien in Turin wieder zusammen , um auf den obigen Grundlagen die Ansscheidung selbst durchzuführen. Raeh laugen Debatten und nachdem sogar eine Suspension der Konferenz hatte Vla^ finden müssen, kam endlich ein Vertrag ^u Stande, dessen Hauptresultate folgende sind : 1. .^llle im Kanton Tessin gelegenen Güter des Bislhun.s Eon..o fallen in Ratura der Schweiz, d. h. deu betl^eiligten Kantonen anheim, gegen eine an die bischofliche Tafel auszubezahlende .^uslbsu..g.^umme von ....000 ^ranken jährlicher Rente oder ein .Ablosnn^skapital von

133,333 ^ranken.

2. ..^tatt der Einkünste in Ratura des der Schweiz verbleibenden Vermogenstheiles werden dem jezigen ^ischose von Eon.o , so lange er

.^en Bischosssi., inne hat, jährlich in baar und fi^ ^r. 4250 befahlt.

3) Ueber die besondern Stiftungen und Anstalten, die ^nit ^em Bisthume verbunden waren und in dem Vertrage speziell aufgezählt si..d, wird eine gegenseitige Ausscheidung festgestellt und alle dessallsigen Verhältnisse geregelt, mit Ausnahme einiger untergeordneter funkte, welche nicht aufgeklärt genug waren nnd desshalb an eine spätere Verständigung verwiesen wurden.

Die Unterzeichnung des Vertrages in Turin geschah den 30. Rovember 1862.

Wir beeilten un.^, denselben unmittelbar nach dem Absolusse den Regierungen von Tessin und Graubünden, die wir übrigens von .Ansang an von dem Gange der Unterhandlungen unterrichtet hielten, zur .^enntniss ^u bringen , um deren Ansiehts.iusserungen darüber zu vernehmen und daraufhin Jhnen selbst den Vertrag znr Ratifikation vorzulegen. Der Regiernng vo.. Tesfin war es indessen nicht möglich, den Grossen Rath noch vor der nächsten Januars.iz....g der Bn...^.sversammlung einzuberufen, so dass wir die Vorlage aus eine spätere Zession verschieben mussten. Alsdann werden wir uns in einer besondern Botschaft über den Vertrag des Nähern auslassen, und es wird an Jhnen sein, denselben Jhrer Würdigu..g zu unterziehen. Um übrigens den Standpunkt, den wir gegenüber den betheiligten Kantonen einnehmen zu müssen glaubten, intakt zu erhalten, haben wir der Regierung von Tessiu in einer Zuschrift vom 30. Dezember 1862 ausdrü^lich bemerkt, dass die Ratifikation oder Riehtratifikatio.. des Vertrages durch die Bundesversammlung von ihren. kantonalen Grossrathsentscheide nicht abhängig gemacht werden konne, da die gau^e Angelegenheit, namentlich seit dem Bundesbesehlusse vom l 9.^22. .^n.no..at 1859, eine eidgenossiseh^interuationale geworden sei, deren Erledigung ganz^ in den Kompetenzbereich der Bm.desbehorden salle.

Jn ^olge der Wendung, welche die Verhandlungen über die Bistl..umsgüter^.lusseheid..ng genommen, gab im .^ause dieses Jahres die Angelegenl^eit der Freipla^.. am (^^^^^ ^.^rr.^^^^^ zn Mailand zu keinen Reklamationen Anlass, da der Benu^ung derselben keine Binderniss.. eutgegengese^t wnrden. Hingegen suchten wir bei den berechtigten Kantonen uns darüber ^u erkundigen , ob si... nieht zum Loskause dieser ^reiplä^e, welche sür die ...^chwei^ immerhin ein anormales Verhältnis bilden, Hand biet.n würden. Die grosse M.hr^ah^ der Kantone erklärte sich d..^u bereit, und es wird nun die Ausgabe .^es Jahres 1863 oder einer spätern Zeit sein , dessallsige Unterha..dlnngsversu.he bei der italienisehen Regierung zu machen.

Ra.h den Territorialverändernngen in Jtalieu , die sieh an die Ereigniss.. von l 859 k..üpsten, tauchten in mehrsachen Beziehungen bald Zweifel ans über die A n w e n d u n g und A u s d e h n u n g der v e r s c h i e . .
d e n e n V e r t r ä g e , welche früher z w i s c h e n d e r E i d g e n o s s e n s c h a f t und dem K ö n i g r e i c h e S a r d i n i e n abgeschlossen wurden. Um diesem zu begegnen, wurde zwischen den beiden Regierungen die Auswechslung

.^

^mer Erklärung vereinbart, dahin gehend, dass die fraglichen srühern Staats..

^ertrage zwischen den beiden Staaten, wie solche in der erwähnten Erklärnng namentlich bezeichnet sind, so weit dieselben sich noch in Krast befinden, für alle ..Provinzen des nunmehrigen Königreichs Jtalien Geltung haben sollen. Ebenso wur.^e die Auswechslung einer zweiten Erklärung

vereinbart, des Jnhalts, dass die Bürger des Königreichs Jtalien eine in

irgend einem Kanton der schweizerischen Eidgenossenschaft, und die Schweizerbürger eine ihnen in Jtalien kraft G.^es oder Testaments a n g e s a l l e n e E r b s c h a f t antreten, in Besi^ nehmen und darüber verfügen können, gan^ gleich wie die Bürger des betreffenden Kantons oder Staates selbst, und ohne andern oder .lastigern Bedingungen unterworsen zu sein als ^iese.

Die Auswechslung beider Erklärungen, zu welcher Sie nnterm 2l.

Heumonat l 862 die Ermächtigung ertheilt --- und zu der zweiten au eh sämmtliehe Kantone die Zustimmung gegeben hatten , erfolgte in Turin am 5. November 1862.

Eine diplomatische Korrespondenz veranlagte das P e n s i o u s w e s e u d e r i n e h e m a l i g kouigl. n e a p o l i t a n i s c h e n . M i l i t ä r d i e n s t e g e s t a n d e u e n S c h w e i z e r . Besonders die langen Verzögerungen der Li^ui..

dirung und des Beginnes der Auszahlung der Pensionen nöthlgten nus wiederholt zu Reklamationen , auch g.^gen grunds^liche Abweichungen in ^ fragen der Berechtigung waren wir im ^alle , sür unsere Angehörigen aufzutreten. Raeh und nach k.nn die Liquidation in schnelleren Gang, und unsern gerechten Reklamationen wurde so zn sagen dnrehwegs entgegengekommen, so ..ass auf den .^chluss des Jahres die ga..^. PenstonsAngelegenheit aus einen ziemlieh befriedigenden und deni Ende weiterer diplomatischer Jntervention nahenden Standpunkte augelangt ist. ^ür die Details verweisen wir auf den .^.sehästsbericht des^ Militärdepartemeuts.

Abtheilnng ^berkriegskomndfsariat , in dessen Ges^ästsbereich die dessallsige lausende Korrespondenz und Rechnungsführung fällt.

Nachdem im Jahre l 861 die vieljährigen G r ä n z st r e i t i g k e i t e n zwischen dem Kanton Tessiu und der Lombardie durch formliehen Vertrag regnlirt ivorden , blieben gegenüber dem nunmehrigen Königreiche Jtalien noch folgende Gränzpunkte unbereinigt .

I. K a n t o n G r a u b ü n d e n .

.^. zwischen Brusio und Tirano, h.

,, Eastasegna und Villa .

c. im Val di Lei .^ d. a^f den. ..^plügenberg.

II. Jm Kanton Tessin.

.^. auf der Alp ^ravairola ; b. ,, ,, ,, braveggia.

Wir hatten uns mit der italienischen Regierung über die Anhand^ nahme aneh dieser Bereinigungen während dem lausenden Jahre 1862

9 ^rnndsäzlich geeinigt, und die dessallsigen Abgeordneten wurden von beiden Seiten bezeichnet. Lettere verständigten sich zur Vereinigung anf Ort und Stelle , verfehlten sich aber teilweise in Folge von Missverständnissen, wodurch bei der schon vorgerükten Jahreszeit eine Erledigung der An.^ stände in diesem Jahre unmöglich gemacht wurde und auf das folgende Jahr verschoben bleiben musste.

..^e^e.^eich.

^ Bereits im Jahre 1858 regte die osterreiehische Gesandtschaft Unterhandluugen an sür den Abschluss eines V e r t r a g e s über g e g e n s e i t i g e

E^ekutiou zivilreehtlicher Urtheile, g e g e n s e i t i g e Behand-

iung von Konkurssälleu und über die Zulassung zum Geuusse des A r m e n r e e h t e s , welchen Gegenständen bald noch die gegenseitige

Befreiung von der Militärpflicht und dem Militärpflichtersaze angefügt

wurde. Zu einlässlichen Erwiderungen des Bundesrathes ans diese Auregungen kam es aus verschiedenen Gründen erst im Jahre 1862. Nachdem wir nns^ nämlich durch unsern Geschäftsträger in Wien über die versehiedenen hierbei in Betracht fallenden osterreiehischen Gesezes- und Rechtsverhältnisse genaue Erkundigungen hatte zugehen lassen , erklärten wir durch unseru Gesehäststräger in Wien mit Rote vom 24. Mai 1862 uns bereit, in Unterhandlungen über einen Staatsvertrag einzutreten , wobei jedoch neben den von Oesterreich angeregten Fragen noch sollende Vunkte. mit in Behandlung zu ziehen . seien : G e g e n s e i t i g e N i e d e r l a s s u n g , Gleichstellung in den Handelsbeziehungen mit den meist begünstigten Rationen, R e g u l i r u n g der B o d e u s e e g ü r t e l b a h n s r a g e , Erledigung der . ^ h e i n k o r r e k t i o n s f r a g e . Jn der Erwiderung Oesterreichs vom 13. Dezember wnrden mit Beziehung aus die Riederlassungs- und ^.audelssrage von uns näh.^r sormulirte Vorschläge und bezüglich der Gürtelbahn und Rheinkorrektion die Verweisung in separate Verhandlung verlang. Mit Gegeunote vom 1.). Dezember entsprachen wir dem ers^rn Verlangen durch Formulirung saehbezüglieher näherer Vorschlage, und drükten^uns über das zweite Verlangen dahin aus, dass wir zwar zu einer separaten Verhandlung der beiden berührten Fragen geneigt seien, jedoch in der Erwartung und in der Meinung, dass diese .Separatverhandl^ng bald und wo moglieh gleichzeitig mit den übrigen Puukten zum Abschlösse gelange , nicht geschehenden ^alls der Bundesrath sich in allen Beziehungen sreie Han^ vorbehalte. Der weitere Verlaus dieser

Augelegeuheit fällt dem folgenden Geschäftsjahre anheim.

Bezüglich aus die G r ä n z st r e i t i g k e i t b e i ^ i n st e r m ü u z hatten wir, na.hdem im Jahre l 85^ eine resnltatlose Konserenz von beiderseitigen Abgeordneten aus Ort und Stelle stattgesunden, unterm 30. Dezember 18^1 der osterreichischen Regierung einen Ausgleichungsvorschlag dahin gemacht, dass leztere das schweizerische Gebiet bis au den ...^ehergenbaeh, resp.

bis Alt-^instermünz, zwar anerkenne, dagegen aber schweizer.scherseits eine

10 Strasse aus dieser Seite des Thaies nur mit Einwilligung Oesterreichs erstellt werde. Eine Erwiderung ...^.esterreichs ist seitdem nicht erfolgt.

Jn Folge des neuen bündnerisehen Strassenne^es , welches auch eine Strasse im Unterengadin bis an die osterreiehisehe kränze in sich fchliesst, verlangte die Regiernng von Graubünden unsere Verwendung bei der osterr.

Regierung, damit die Verhandlungen über einen passenden A n s c h l n s s der S t r a s s e von M a r t i n s b r n k in die F i n s t e r m ü n z s t r a s s e im T.^rol aufgenommen werden. Wir entsprachen diesem Verlangen durch einen Auftrag an unfern Geschäftsträger in Wien in dem Sinne, dass er zuvorderst die grnndsä^liche Znstimmnng Oesterreichs zu diesen Verhandlungen erwirke. Jn^wischen verlangten wir von der bündnerischen Regie-

...nng über die Richtung des Anschlusses selbst nähere Mittheilungen und

Blaue, die dann auch einlangten, woraufhin die Angelegenheit, mit Rükficht ans die damit in naher Beziehung stehende Gränzstreitigteit bei Finstermünz u..d die in Betracht kommenden militärischen J..teressen , dem politischen und Militärdepartemente zur näher.. Unterfnchnng und Berichterstattnug überwiesen wurde. Aus einen Berieht des politischen Departements wurden der Regierung von Graubünden über die vorgeschlagene Anschlussriehtuug einige Bemerkungen und Aussezuugen mitgetheilt, mit welchem Schritte die Verhandlungen des Jahres 1862 schlosseu. Eine Antwort Oesterreichs erfolgte bis zum S.hlusse des Jahres nicht. ^Wir fü.^en nur noch bei , dass der Ausgang der Unterhandlungen über den ....^trassenansehluss von direktem Einfluss ist ans die Reglirnng der Gränz^

streitigkeit selbst und den Fortbestand unserer Ansgleichn^gsproposition vom 30. Dezember 186l.

^^an^n.

Ueber den ^tand der V e n s i o n s - und ..^ o l d r ü k s t ä n d e der e h e m a l i g e n ..^ eh w e i z e r r e g i m e n t e r in S p a n i e n gaben wir im Geschaftsb..riehte über ^6l eine u^here Darstellung. Die seit vielen Jahren hängende ^.rage umsasste drei Veriodeu : Die erste, betretend den Dienst von 1804 bis l. Mai 1828,

die ^weite, ,.

,,

,,

,, 1828 bis 1835;

die dritte, betreffend Vensio..srükstände der Jahre l 835 bis 18^.

Die frühern Regotiationen hatten endlich zur ^olge, dass für die beiden le^rn Veriod..n die Ansprüche li.^nidirt und berichtigt wurden.

hingegen für die Periode von 1804 bis 1828, für welche die rekla-

mirten Rükstände sieh auf .),6l2,242 Realen belaufen, ist die ^aehe

noch unerledigt.

Jm Jahre 1860 wurde zwar eine Entscheidung der Direktion der offentlichen ^ehuld vom .). Dezember 185..) mitgetheilt, wonach als begründet anerkannt wurden von obiger ^u.nnle . R. 3,911,364. 10 M.

lt Transport R. 3,9l 1,364. 10 M.

Als

nicht

hinreichend

bescheinigt

wurden

vertagt . . . . . , , 3,769,938. 13 ,, und als unzulässig abgewiesen wurden . ,. 1,631,444. 13 ,, Total Realen ^312,747. 02 M.

wovon zukommen : den. Regimente Wimpfsen ^r. 1 Realen 3,728,597. 26 M.

Baiser ,, 3 ., 715,438. 11 ,, ,, de Ze^ ,, 4 ,, 4,868,7t 0. 33 ,, ,, Die Bezahlung sollte laut .Verfügung der spanischen Behorde in bons .^amortissement ohne Zins geschehen , statt n.^ie für die beiden andern Perioden in verzinslichen hor^ de la dette publique.

Gegen diese Verfügungen wurde vou dem Vertreter der schweizerischen Jnteressen an die hohere Behorde reknrrirt, jedoch obne Erfolg, tro^ nachdrü.^icher Verwendung , die auch von unserer Seite durch Vermittlung der spanischen Gesandtschaft geschehen war.

Mit Rote vom 25. August des Jahres 1862, die wir direkt au das spanische Ministerium des Auswärtigen adressirten und durch unsern Generalkonsul in Madrid überreichen liessen, kamen wir nochmals ans diese Angelegenheit zurül. und reklamirten aus das Rachdrüklichste für die Ansprüche der hierseitigen Jnteressenten, in.^em wir der spanischen Regierung zu Gemüthe snhrten, ^ie ungerecht und unbillig eine Rükweisung der begründeten hierseitigen Ansordernngen wäre gegenüber den in der Geschichte wohl bekannten vielen Diensten , welehe die Schweizerregim^nter dem spanischen Kouigsha^se geleistet haben. Eine Rükaussernng Spaniens ist bis jezt nicht ersolgt.

^..hon in. Jahre 1859 regt^ die spanische Gesandtschaft den Abschlug eines A u s l i e s e r u n g s v e r t r a g e s an und theilte ein sachbe^ügliehes Vrojekt mit. welches einem unmittelbar vorher zwischen Spanien und Sardinien abgeschlossenen Ver.rage analog war. Rach einigen ZwischenVerhandlungen und vorlänfigen Ausstelluugen theilten wir durch unser Präsidium untern.. 9. Oktober 1862 einen Gegenvorschlag mit im ^inn und Geiste der ähnlichen Verträge, die wir früher mit Belgien, ..^ardinien u. s. ..^ abgeschlossen haben. Die Rükäusserung Spaniens steht noch aus.

^^.isch.^ ..^.tnl^^ und .^i^chen^aa^.

Auf wiederholte Reehargen hin langte endlich vom päpstlichen Geschäftsträger in der Schweiz bänglich auf die k i r c h l i c h e B e r e i n i g u n g der B i s t h n m s l r e n n u n g eine Erwidernng vom 3. Januar t 862 ein, worin mitgetheilt wird, welche Aufnahme die Konseren^verhandlungen zwischen ihn. un.^ den schweizerischen Abgeordneten vom Rovember 1860 beim päpstlichen .^tuhe gefunden haben.

12 Rach diesen Mittheilungen verlangt Rom vor Allem die Bereinigung der materiellen Jnteressen, ehe es zur Verständigung in den Spiritnalien sich herbeilasse ; sodann stellt es eine Reihe von Forderungen staatskirchen^ rechtlicher Ratur, wie Garantie sreier Handlung des apostolischen Vikars und Beseitigung der Hindernisse, welche ihm die Eivilgewalt entgegen sezen konnte, als Ausfluss dessen: freie Bekanntmaehun^ seiner pastoralen Instruktionen und aller Akten seines Ministeriums, ohne solche vorher der Genehmigung der Regierung zn unterbreiten ; Anerkennung seines Rechts, die Lehren zu überwachen , welche den Religionsunterricht in den ofsentliehen Schulen berühren. die Briester, welche den religiösen Unterricht in den Kollegien ertheilen, zu genehmigen ^der abzuberufen. dass er vollständig seine Autorität über alle Mitglieder der Geistlichkeit selbst mit Anwendung der kanonischen Strasen ausüben konne; dass die Beurtheilung

der kirchlichen und speziell der Matrimonialsaehen ihm aussehliesslich zu^

gehore, dass mau ihn die kirchlichen Güter frei verwalten lasse. mit einem Worte, dass er vollständig frei sei in seiner Jurisdiktion über die Kirchen und das Seminar, über den Klerus und die Gläubigen.

Eine sofortige Beantwortung und Zurnkweisung dieser Aumassuugen unterdessen wir, da wir inzwischen bemüht waren, die Verhandlungen mit der Regierung von Turin über die Temporalien wieder aufzunehmen und ^u einem Abs.hlusse zu führen. Wie oben dargestellt wurde, führten unsere Bestrebungen zum Ziele durch Unterzeichnung des Vertrages in Turin vom 30. Rovemver 1862. Sobald dieser Vertrag seine endgillige Ratikation wird erhalten haben , nnrd es an der ^eit sein , aus obige päpftliche Rote angemessen zurük^ukommen und eine gütliche Erledigung der Spirituali^. mit dem hl. Stuhle noch einmal z... verstehen.

^ie Regierung von Bern verlaugte unterm 28. Februar 1862^ unsere Intervention bei dem hl. ..Stuhle um A u s n a h m e des a l t b e r n i s c h e n K a n t o n s t h e i l e s in den ........... s e l^ s eh e n . . . ^ i o . ^ e s a u v e r b a n d und Ablehnung seder theilweisen oder vollständigen Vereinigung desselben mit dem Bisthum Lausanne. Wir übermaehten das Begehren Bern.^ dem päpstlichen Geschäftsträger, Herrn B o v i e r i , mit Rote vom 10. März, in empfehlendem ..^inne,^ mit dem Beifügen, dass, wenn der hl. ^tuhl dem Begehreu Berns grunds.^lich entgegenzukommen bereit fei, die nähern Bedingungen am geeignetsten ans dem .^onserenzwege sestz...^

stellen seien , der Bundesrath gewärtige die Rükäusseruug des l..l. Stuhles.

Herr Bovieri bescheinigte den Empfang unserer Rote am 8. April mit dem wenig erfreuliehen Beifügen, dass er sieh mit dieser Angelegenheit besehästigen und einen Rapport an den hl. Stuhl erstatten werde , sobald andere dringende Gesehäste ihm diess erlauben werden. Auf eine Recharge von unserer .^eite vom l l). Oktober geigte uns Herr Bovieri unrerm 5.

Dezember lediglich an, dass er in dieser Angelegenheit neuerdings nach Rom geschrieben habe und sobald er eine Antwort erhalte, uns solche mittheilen werde. Ju diesem Stadium blieb für das abgelaufene Gesehästsjahr die .^ache stehen.

13 Mit Rote vom 2. Januar 18l^2 remonstrirte Herr Bovieri g^gen die vom Kanton Zürich proiettate An s h e b n n g des K l o s t e r s R h e i n a u, unter Berufung auf die Garantien, welche früher für den Bestand dieses Klosters gegeben worden seien , ans das heilige Recht des Eigenthums.

die sr..ie, dnrch die Bundesverfassung garantite Ausübung der kathotischen Religion, das freie, durch die nämliche Verfassung geschulte Vereinsrecht u. s. w. W.r antworteten .mit Rote vom 6. Januar: ,,Rach den Vorschriften der Bundesverfassung sei eine .Intervention des Bundes gegen Verfügungen kantonaler Behorden uur zulässig, wenn solche .^egen Bestimmungen der Bundes.^ oder der betreffenden Kantonsversassungen vergossen, oder g..g..n Rechte oder Jnstitutionen ^.richtet sind, die dur.h die Bundes- oder ..ue Kantonsversassnng garantirt sind. Jn vorliegender ^rage sei ein sol.her Fall nicht vorhanden, da der Fortbestand des Klosters Rheinan weder in der Bundes-, noch in der Kantonsversassung gewährleistet und die Souveränetät des Standes Zürich in dieser Frage bundesrechtlich in keiner Weise beschränkt sei. Die Garantie der freien Ausübung der katholischen Konsession schliesse die Gewährleistung der Kloster naeh den altgemein giltigen und in der Schweiz bis ie^t angewendeten staatskirchenrechtlichen Grnndsäzen nicht in sich. Jmmerhin theile der Bundesrath der Regierung von Zürich die Zusehrist des Herrn Bovieri zum Zwek der Kenntnissnahme mit.^ Eine neue Rote des Herrn Bovieri über den gleichen Gegenstand vom 26. ^ebrnar teilten wir Zürich einsaeh mit, beifügend, dass .^ir unsererseits in diese Sache uns einzumischen keine Veranlassung haben, und gaben hievon dem Herrn Gesehäststräger Kenntniss.

Jn einer dritten Rote endlich vom 24. April 1862 erhob .^err Bovieri Vrolest gegen das Anfh.bnngsdekret des Kantons ^ürich , oerlaugte dessen Rül.nal.me und verwahrte alle Rechte des .^ti^stes und des hl. Stnl^les. Diese Rote legten wir einfach ad acta.

Eine fernere Reklamation erhob der päpstliche Geschäftsträger mit Rote vom 15. Februar 1862 gegen ein G e s e z des G r o s s e n R a t h e s

des K a n t o n s Genf vom 12. Oktober 1861, wodurch die Ei.^ile h e für den ganzen Kanton eingeführt wurde, entgegen einem srühern Geseze (von 18^4), wodurch für die in ^olge des Turiner-Vertrags von 1816 mit Genf vereinigten savohischen Gemeinden die bürgerliche Trauung für nicht anwendbar erklärt ward. Herr Bovieri behauptete, es enthalte das neue Gesez eine Verlegung des Protokolls des Wienerkongresses vom

2l. März 1815, wo im Art. 3, ^. 1 unter Anderm gesagt sei: die katholische Religion soll in nämlicher Weise wie bisher ausrecht erhalten

und beschü^t bleiben in allen Gemeinden, welche von S. M. dem Konig von Sardinien abgetreten und mit dem Kanton Genf vereinigt werden.

Ra^dem wir uns bei der Regierung von Genf über das Verhältniss näher erkundigt hatten, beschlossen wir unterm 12. März, den Gegenstand zu den Akten zu erkennen , da über solche rein staatsrechtliche Fragen mit

14 dem päpstlichen Geschäftsträger in keine Diskussion eingetreten werden konne, und gaben hievon der Regierung von Gens Kenntniss. Die desfallsige Reklamation des Herrn Bovieri musate um so mehr auffallen, als schon längere Zeit vorher in Folge der Vereinigung Savo^ens mit Frankreich das franzosische Eivilgesezbn.l.. und in Folge dessen auch die Eivilehe sür ganz Savo^en eingeführt ward, ohne dass bekannt geworden wäre, dass der päpstliche ^tuhl dessalls^ auch bei Frankreich reklamirt habe.

Weiter versuchte Herr Bovieri ei.ne Ein...is..h.ma in Sachen eines technischen Vriesters, des Jaeanes V e r u e chi. Dieser beabsichtige nämlich^ sagte Herr Movieri in einer Rote vom 29. August 1862, nächstens auf die Bsarrei Stabbio zurükzukehren und dieselbe zu versehen . da Hr.

Berrueehi mit der Kirche sich nicht au^sgesohnt habe und folglich noch unter der Exkommunikation stehe. m.t welcher er im Jahr 1855 belegt wurde in Folge seines Eindringens in fragliche Gemeinde und Widersezliehkeit gegen die Dio^esaubehorde, so sei es klar, dass der Wiedereintritt in die Vsarrei Stabbio eine neue Usurpation wäre und eine neue Verlegung des Art. 44 der Bundesverfassung enthielte . denn wenn die freie Ausübung des katholischen Kultus für die Bewohner von Stabbio eine Wahrheit sein solle, so hätten sie das Recht zu fordern, dass ein Briester nicht zugelassen werde , der von der katholischen Kirche ausgesehlossen sei u. s. w. Rach Anhorung des Staatsrathes von Hessin über

die thatsächlichen Verhältnisse antworteten wir dem päpstlichen Geschäfts-

träger unterm 29. September, dass der Bundesrath vor Allen. sowol für diesen, als für künftige ähnliche Fälle bemerken müsse, Fragen der Art, wie die in obiger Rote angeregte, gehoren zum innern kirchlichen oder staatskirchlichen Ressort der Schweiz , beziehungsweise der Kantoue , und es musse desshalb eine Jntervention irgend weleher auswärtigen Autorität zurükgewiesen werden. Dass durch die Rükkehr des Vriefters Berue..hi der Art. 44 der Bundesverfassung nicht verleg werde, liege klar auf der Hand, da ja kein Zwang gegen die betreffende Gemeinde oder a.egeu wen sonst geübt werden solle, also sür Jedermann die ^reiheit des Kultus aufrecht erhalten bleibe. Uebrigens musse aueh in dieser Beziehung der Bundesrath deu Herrn Geschäftsträger aufmerksam macheu, dass Klagen dieser Art von den betreffenden Betheiligten selbst oder ihren natürlichen weltlichen oder kirchlichen Organen auszugeben hätten . nicht aber von dem Vertreter einer auswärtigen Autorität, der d.^u die Bef^guiss nichât habe. Jm Weitern müsse der Bundesrath hier abermals darauf hiuweisen, dass es lediglich Sache der eidgenossiseheu Behorden sei, zu eut..

scheiden, ob in einem gegebenen ^alle eine Bestimmung der Bundesverfassung beeinträchtigt worden und dass diessfalls nnr jenen Behorden allei...

eine massgebende Jnterpretation zustehe.

Eine unliebsame Ersahrung ward uns endlich zu Theil in de... Angelegenheit der M a s s a g u t h a ben der g e w e s e u e u M i l i t ä r s in p ä p f t l t c h e n D i e n s t e n , deren Dienstverhältniss in Folge der Kata-

15 strophe beiEastelfidardo aufgelost wurde. Rach anfänglichen Eröffnungen an unsern Generalkonsul in Rom stand der Liquidation der Massagnthaben hauptsächlich der Umstand im Wege , dass die Regimentsregister verloren gegangen und aus dem Kriegsministerium^ keine Abschriften derselben vorfanden waren. Diesem zu begegnen, snehten wir durch Vermittlung des

Militärdepartements von Wallis dahin zu wirken, die Massabüehlein aller

Beteiligten zu sammeln.

Später erossn..^. der päpstliche Kriegsminister unserm Generalkonsul, er habe bei dem päpstlichen Geschäststräger in der Schweiz die Anordnung getrofsen, dass durch denselben zwei Drittheile derjenigen Massaguthaben ausgerichtet werden , die sich ans regelmäßig abgeschlossene Massabüchlein gründen. Es stellte sich jedoch bald heraus, dass diese Zusieherung eine ziemlich illusorische war, indem die Zahl derjenigen, deren Massabüchlein regeln.ässig abgeschlossen war, so zu sagen aus null sieh reduzirte, da in ^olge der Ereignisse bei Eaftelfidardo und der daran sich knüpfenden unregelrechten Auflosnug ein solcher Abschluß nicht hatte erfolgen konnen. Ans diesem Grunde wurden behuss einer

billigen .Liquidation der päpstlichen Regierung folgende Grundlagen vorgeschlagen :

1 . Bezahlung der Guthaben nach den Büchlein , welehe regelmässig abgeschlossen sind.

2. Abschlnss der übrigen Büchlein und Auszahlung des si^h ergebenden Guthabens.

3. Bezahlung von 50 ^ranken au jeden Mann, der sein Büchlein verloren hat.

Der päpstliche Geschäftsträger, Hr. Bovieri, anerkannte dem Militärdepartemente des Kantons Wallis gegenüber diese Grundlagen als gerecht und zeigte ihn. an, dass er Instruktionen einholen werde, die Lie.nidation naeh denselben auszuführen. Rach längeren Ausbleiben einer definitiven Antwort wurde unsere Jntervention verlangt, ans welche hin wir jedoch eine eben so unerwartete als besremden^e Antwort erhielten. Die päpst-

liche Regierung stellte uämlich plo^lich jede diesssällige Verbindlichkeit in

Abrede; nur diejenigen ,^ welche in den durch die Ereignisse von t^0 unterbrochenen Dienst wieder eintreten , würden ein wirkliches Recht auf die Auszahlung der Mafsa erhalten ; das Zugeständnis der Anzahlung von zwei Drittheilen sei nur ein Akt des Wohlwollens gewesen u. s. w.

Jmmerhin sei die päpstliche Regierung nicht entgegen, dass man ihr eine Lifte der reklamirenden Soldaten mit Belegen über den gethanen und noch zu thueuden Dienst, so wie über ihre je^ige Belästigung mittheile, um für jeden Einzelnen beurtheilen zu konnen, ob ein Akt der Generosität zu üben sei.

Von dieser päpstlichen Antwortnote und dem .^tand der Dinge überhaupt gaben wir den sämmtlichen Kantonen mit Kreisschreiben vom 22. .......ktober Kenntn.ss, und fügten zur Beurtheilung und weiteren Verfolgung der .^ache folgende Bemerkungen bei .

16 ,,Der ^.remdendienst in den päpstlichen Staaten beruhte gegenüber der Schweiz entweder nur aus ^rivatkapitulationen, welche zuwider dem Tagsazungsverbote vom 3. August 1828 abgeschlossen. wurden, oder ans Kapitulationen und Beschlüssen einzelner Stände , die tro^ der Vorschrift des Bundesvertrages von 18l5 der Tagsa^ung nicht zur Kenntniss gebracht wnrden. Die ans diesem Dienstverhältniss hergeleiteten Ansprüche der einzelnen Militärs stehen desshalb nicht unter dem Sehuze eines anerkannten internationalen Vertrages , wie diess bei den regelmäßig abgeschlossenen Kapitulationen der Fall ist, sondern haben für die betheiligten Schweizer mehr nur den Eharakter von privatreehtliehen Reklamationen, sei es gegenüber den betretenden Regimentsinhabern , sei es gegenüber der päpstlichen Regierung direkt.^ Gleichwol erklärten wir uns bere^ ^ wie diess bisher schon geschehen, den Betheiligten unsere diplomati^ .

Sendung angedeihen ^u lassen.

Um zum ^iele ^u gelangen , ^ ... direkteres Anstreteu der betreffenden Regimentsosf^iere .... .

.. . besonders der Regimentschefs wünschenswerth, um die Etats ^.

gimenter unl^ die Reehanngen der Regimentskassen herzustellen. Jn .^ ^ n Sinne erliefen wir entsprechende Weisungen an unsern Generalko^ ^ Rom, mit den dort angesessenen Offizieren und Ehess in entspre^.

^erbindnng ^u treten.

Bezüglich aus den angeregte.. ^..edereiutritt in den päpstlichen dienst bemerkten .vir, dass solcher mit ^ ^ebt. ans die bestehenden bundesgesezliehen^ Verbote unstatthaft sei un^ ^ alle Schritte , die gethan u.erden mochten, um die ...^.ute zum .W.^ereintritt ^u verleiten, nach Mitgabe der berührteu Geseze verfolgt und bestrast werden müssten.

Gegen die angeregte Einsendung von Ramenslisten der Betheiligten

und die in Aussicht gestellten Akte der Grossmuth des heil. Vaters machten wir aufmerksam, dass es der Würde der schweizerischen Regierung ent-^ gegen wäre , in irgend .velcher ^aehe die Grossmuth e^nes auswärtigen Souveräns a.^uspre^heu und wir desshalb die Vermittlung derartiger Gesuche niemals übernehmen konnten.

Jn diesem Stadium geht die Angelegenheit iu das nene Geschäftsjahr über.

^e^enseiti^e ^^l^rd^^^^^fr^^..^^.

Mit dem Königreich der N i e d e r l a n d e wurde nach eingeholter Zustimmung sämmtlicher Kantone eine Erklärung über die gegenseitige Befreiung vom Militärdienste und von jeder desfallstgen .^rsa^leistnng ausgewechselt (4^3.). August 18l..2). Jn dem Schreiben, mit welchem die Niederländische Regierung ihre Erklärung einbegleitete, wurde bemerkt,

dass die Befreiung vom Militärdienst in den Riederlanden sich nicht anf

die ^chutterr^ --^ eine Bürgerwache - erstreke, bei welcher an^ die Fremden Dienste zn leisten hab.^.n. . Jedoch handle es sich dabei nicht um einen

17 eigentlichen Militärdienst, sondern ledi^ich um die Mitwirkung zur Ausrechthaltnng der iuuern Ruhe und Ordnung. Diese Bemerkung gab einzelnen Kantonen Veranlassung zu Reklamationen. Wir verlangten von der Riederländischeu Regierung nähern Ausschluss über das Wesen der Schutterp , um je nach dem Ergebnisse die Ueberein^...ft allsällig wieder zu künden.

Den Uebereinkünften über den nämlichen Gegenstand mit B r e u s s e n (d. d. 7.^8. Wintermonat 185.)) und mit W ü r t t e m b e r g (d. d.

4. März 1859) ist unterm 8^l1. April des Geschäftsjahres auch der Kanton W a a d t beigetreten, so dass dieselben nun sämmtliehe Kantone umfassen.

.^ande.l.^ert.^e.

Zur Ergänzung der Rotten über die auswärtigen Begehungen führen wir hier den Abschluss der Handelsverträge mit B e l g i e n und den R i e d e r l a n d e n an, die in der Ja.marsi^ung 1863 Jhrer Ratifikation unterstellt wurden.

Die Mission nach J a p a n zur Regotiatiou eines Handelsvertrages ist am 16. November von der ^ehwei^ abgereist.

Für das Rähere verweisen wir auf den Berieht des Handels - und ^olldepartements.

^a^wesen.

Rachdem bereits im Lause vorigen Jahres einige auswärtige Regierungen entweder unbedingt oder gegen Zusage des Gegenrechts die A u s h e b u n g der B ä f s e oder doch der B a s s v i s a ^.gestanden hatten und unsere Reklamationen bei Frankreich, gegen uns das nämliche Verfahren einzuschlagen, fortwährend ohne Resultat geblieben waren, entschlossen ...ur uns , bezüglich auf die Bassfrage eine allgemeine Versüguug zu erlassen und desfallsige Erleichterungen gegenüber allen ..Staaten eintreten ^u lassen, ohne Rüksicht aus Reziprozität. Unterm 16. April 1862 erliessen wir desfalls folgenden Beschluss: ,,Jn der Absieht, den internationalen Reisendenverkehr zu erleiehteru, wird in Abänderung des Art. 32 des Konsularreglements vom 1. Mai 1851 beschlossen: 1. Bässe von Fremden, welche in die Schweiz reisen wollen. bedürfen des Visums eines schweizerischen Agenten im Auslande nicht.

Die lezteren sind angewiesen, Fremde, welche ein Bassvisum verlaugen, ausmerksam zu machen, dass solches nicht uothig sei. Das Visum ist nur zu ertheilen, wenn troz dieser Aufklärung darauf beharrt wird.

2. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. ^ Bundesblatt. Jahrg. Xv. Bd. II.

2

18 Derselbe wurde sämmtlichen Kantonsregiernngen, so wie den schwere..

xischen Agenten im Auslande ^um Verhalte mitgetheilt. Jn Folge dessen langten von einer Anzahl auswärtiger Regierungen weitere Erklärungen über Erleichterungen im Basswesen ein. Wir stellen die Verhältnisse, wie sie sieh in Folge dessen bis zum Schlusse des Geschäftsjahres gestaltet haben, ^usammen wie folgt.

Die Vorweisung eines Reisepasses oder die Vidimation einer Reise^christ haben aufgehoben : A l g i e r (Frankreich), Verfügung des Generalgonverneurs vom 17. Juli

1862. Angel.orige der Schweiz haben zur Reise nach Algier sieh

nothigensalls nnr über ihre Heimathorigkeit und ihren Berns auszuweisen.

B a d e n . Bäffe, Wanderbücher oder Heimathschriften bedürfen keiner Visirung (Dekret von 1854).

B e l g i e n . Keine Reiseschrist bedarf eines Visums (Erklärung der Gesandtschaft vom 7. Januar 1862).

G r o ß b r i t a n n i e n . Zum Eintritt in England werden keine Reisepasse verlangt.

H a m b u r g . Zum Eintritt in diesen ^taat bedarf es keines Basses (^enatsbeschlnss vont 8. Juli 1862).

J t a l i e u . Die Visirung der Bässe ist ausgehoben. (Ministerialerlass vom 16. Januar 1862.)

N i e d e r l a n d e . Die Vorweisung eines Reisepasses ist ansgehoben.

(Regiernngsbeschlnss vom 2. April 1862.)

.^.esterreich. Das Visum der B..sse wird nicht mehr verlangt.

(Erklärung der Gesandtschaft vom 27. Juli 1862.)

Breussen.

Aufhebung der Bassvisa. (Gesandtsehastserklärung vom 11. Februar 1862.)

B a u e r n . ^.hweizerische Bässe bedürfen einer Visirung nicht. (Gesandtschaslserklärnng vom 8. Dezember 1862).

Spanien. Die Vorweisung eines Basses ist nicht mehr nothig, jede Legitimation über Bersonalität und Heimat genügt. (Dekret vom

17. Dezember 1862.)

Rach Broklamirung der Aufhebung der schweizerischen Bassvisa waren wir in ^olge von eingelaufenen Beschwerden genothigt , gegen die Visirung von Bässen und deshalb erhobenen Gebühren von Re.senden , die vom ^luslande in den Kanton Wallis kamen , zu reklamire... Die Re^ gierung vou Wallis gab unsern de^fallsigen Vorstellungen nach und hob die Visa und Gebühren für Bässe an der Gränze ans , so dass nnn für die ganze Schweiz diese Freiheit auch faktisch durchgeführt ist.

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Jm Berichtsjahre haben folgende Veränderungen stattgefunden: a. A u s w ä r t i g e V e r t r e t e r bei der S c h w e i z .

Diplomatische... personal.

B a u e r n hat den Freiherrn v o n M a l ^ e n , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister , abberufen und durch Hrn. Dr.

v o n S o n n i g e s iu der Eigenschaft eines Geschäftsträgers erseht.

B r a s i l i e n . Herr Ritter L o u r e i r o , Geschäftsträger, ist abberufen und durch Hrn. Ritter Eäsar V i an na de Lima in dergleichen Eigensehast ersezt worden.

Russland. Der Kaiser hat den Hrn. Alexander von O z e r o f f als ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister be-

glaubigt.

S p a n i e n . An die Stelle des bisherigen ausserordentlichen Gesandten und bevvllmäehtigten Ministers Don Manuel Ranees .^ Villanueva ist Don Diego Eoello de Portugal ^ .^uesada in gleicher Eigensehast getreten.

Konsulatspersonal.

S ä c h s i s c h e H e r z o g t h ü m e r . Hr. Karl Eduard Lullin in Genf hat die nachgesuchte Entlassung als Generalkonsul für die fachfischen Herzogtümer (Weimar, Meiningen, Koburg-Gotha und Altenburg) erhalten.

D a s E ^ e a ^ u a t u r w u r d e f o l g e n d e n K o n s u l a r a g e n t e n .^.rtheilt: Frankreich. Hrn. Baul Renouard, als Agent-Vizekonsul in Reuenbnrg.

Spanien. Hrn. Markus de la Veme, als Vizekonsul in Genf.

V e r e i n i g t e S t a a t e n von R o r d a m e r i k a . Hrn. J. Remington Fairlamb aus Benns^lvanien, als Konsul in Zürich.

h. S c h w e i z e r i s c h e V e r t r e t e r im A u s l a n d e .

Konsulatspersonal.

Frankreich.

B o r d e a u x ^ . Zum Vizekousnl wurde in Ersezuug des im August 18^1 verstorbenen Hrn. Jurine gewählt Hr. Karl Silliman von Reuenburg.

Großbritannien.

Jn B o r t ^ L o u i s , aus der Jnsel Mauritius, wurde ein schweizerisches Konsulat errichtet und in der Berson Hrn. Georg Eäsar Bour-

20 guignon von Renenstadt beseht, welchem sein .......ohn, Hr. Georg ...lugust Revel bourguignon, als Vizeko..sul beigegeben .vurde.

Stallen.

B a l l a n z a . Der bisherige Konsnl Hr. Wilhelm Mnll..r hat anf sein Begehren die Entlassung erhalten, und das Konsulat ist in Folge dessen aufgehoben worden.

L i v o r n o . Hr. Vizekonsnl W^lt^ hat seine Entlassung nachgesucht und erhalten.

O esterreich.

Jn V e n e d i g ist wieder ein schweizerisches Konsulat errichtet und Hrn.

Eduard Rothplez von Aarau übertragen wordeu.

Rußland.

St. P e t e r s b u r g . Hr. Generalkonsul Francois Loubier ist am 24. September gestorben, und an seine Stelle ist Hr. Franz Bonenbl..st von Aarburg getreten.

Spanien.

Madrid. Dem Generalkonsul in Madrid ist ein Vi^eko..snl in der Berson Hrn. August Buguot von Rolle beigegeben worden.

Manila. Die Annehmenden Handelsbeziehungen der Schweiz mit Ostasien haben uns bewogen, auf Manila ein schweizerisches Konsulat zu errichten, das wir Hrn. Beter Jennh von Sehwanden (Glarus) übertragen haben.

Nordamerika.

St. Louis. Hr. konstant Rilliet in Highland, Konsul für den Vll Konsnlatsl.ezirk in Nordamerika, ist a.n 10. Oktober gestorben.

Die Leitung der Konsulatsgesehäste ging provisorisch an den im Berichtsjahre zum Vizekonsul bestellten Hrn. Dr. Abraham Felder von Ebnat über.

Südamerika.

M o n t e v i d e o . Hr. Vi^ekonsulGaetano Galli, von Rovio, hat seine Entlassung verlangt und erhalten. Eine Ersa.,wahl ist noeh nicht getroffen; die Gessaste werden vom Konsulat in Bnenos..A^re^, welchem der Vizekonsul in Montevideo untergeordnet war, besorgt.

Australien.

....... id n e ^. Die einige Zeit erledigt gewesene Konsnlstelle ist wieder dem frühern Jnhaber, Hrn. Louis Ehapala^ aus dem Kanton Waadt, übertragen und diesem dabei gestattet worden, die Gesehaste bis zu seiner Rükkehr nach Sidne... durch den niederländisehen Konsul , Hrn. Brost, besorgen zn lassen.

.-.^nne.re ^...^tni^e.

Dieselben gaben zu gar keinem Einsehreiten der Bundesantorität Veranlassung, so weit solche nämlich aus die Handhabung von Rnhe und

Ordnung , was einzig den Geschäftsbereich des politischen Departements

berührt, Be..ug haben. Lebhaste politische Kämpfe fanden in einzelnen Kantonen bezüglich auf Verfassungsrevisionen statt. nirgends wurden aber die geglichen Schranken überschritten.

Jn einigen Fällen waren wir genothigt, Kantonsregierungen an die Einhaltung des Art. 10 der Bundesversassung zu erinnern, wonach jeder direkte amtliehe Verkehr mit einer auswärtigen Regierung ihnen untersagt ist. Es ist für die Entwiklung der einheitlichen nationalen Stellung der Schweiz gegenüber dem Auslande nicht unwichtig, auf die Beobaehtung dieses Grundsazes streng zu halten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweiz. Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1862.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1863

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.03.1863

Date Data Seite

1-21

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10 004 026

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