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Bekanntmachungen von Departementen lind andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 21. bis 26. November 1949 Vereinigte Staaten von Amerika: Herr Edward James Thrasher, Dritter Sekretär, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

Niederlande: Herr Garel Godfried Verdonck H u f f n a g e l ist der Gesandtschaft in der Eigenschaft als Erster Handelssekretär zugeteilt worden.

Peru: Herr Enrique E . L a r o z a , Zweiter Sekretär, der auf einen anderen Posten berufen wurde, ist der Gesandtschaft nicht mehr zugeteilt und hat die Schweiz verlassen.

Schweden: Herr Karl Albert Damgren, Legationsrat, der auf einen anderen Posten berufen wurde, ist dieser Mission nicht mehr zugeteilt und hat die Schweiz verlassen.

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Notifikation unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: 1. Gestützt auf die am 7.August 1948, 20. Mai 1949 und 28. September 1949 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolle wurden Ihnen wegen der begangenen Zollvergehen von der Oberzolldirektion in Bern folgende Bussen auferlegt: a. in Anwendung der Artikel 76, Ziffer 2, 77, 81 und 91 des Zollgesetzes, eine Busse im 3/enachen Inlandwert der Ware von Fr. 1685 mit Fr. 1263.75, wozu noch die Untersuchungskosten von Fr. 53.45 kommen; b. in Anwendung der Artikel 78, 77 und 91 des Zollgesetzes, eine Busse im 1/3fachen Inlandwert der Ware von Fr. 2800 mit Fr. 933.33, wozu noch die Untersuchungskosten von Fr. 5 kommen; c. in Anwendung der Artikel 76, Ziffer 3, 77, 81 und 91 des Zollgesetzes..

eine Busse im 1/enachen Inlandwert der Ware von Fr. 2800 mit Fr. 700; d. in Anwendung der Artikel 78, 77 und 91 des Zollgesetzes eine Busse im sechsfachen Betrag des hinterzogenen Zolles von Fr. SO mit Fr. 180, wozu noch Untersuchungskosten von Fr. 3.75 kommen.

2. Sie haben die Möglichkeit, binnen 20 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Ein-

1177 spräche gegen die Strafverfügungen zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen oder innert 30 Tagen beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement Beschwerde gegen die Höhe der Bussen zu führen. Machen Sie von diesen Rechtsmitteln keinen Gebrauch, so erwachsen die Strafverfügungen in Rechtskraft.

Bern, den 29. November 1949.

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Eidgenössische Oberzolldirektion öffentliche Vorladung

Als Beschuldigter in einem kriegswirtschaftlichen Strafverfahren -wird hiermit vorgeladen:

Uccie, wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Torschriften. Die Verhandlung vor dem 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht findet Mittwoch, den 21. Dezember 1949, 14.15 Uhr, im Obergerichtssaal, Schanzenstrasse 17, I. Stock, in Bern statt. Akteneinsicht: Strafgerichtskanzlei, Bäumleingasse 7, I.Stock, in Basel, Tel.(061)49900.

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Basel, den 80. November 1949.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Bräsident:

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Dr. W. Meyer Kriegswirtschaftliche Strafentscheide Es wird den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, zur Kenntnis gebracht: unerlaubten Goldhandels.

Urteil: Busse Fr. 400; Kosten Fr. 205.40 sowie zur Bezahlung des unrechtmassig erzielten Vermögensvorteils von Fr. 1051 an den Bund.

1949 in Bern wegen unerlaubten Goldhandels.

Urteil: Busse Fr. 360, Kosten Fr. 127.60 sowie zur Bezahlung des unrechtmassig erzielten Vermögensvorteils von Fr. 500 an den Bund.

1949 in Bern wegen unerlaubten Goldhandels.

Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. II.

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1178 Urteil: Busse Fr. 100, Kosten Fr. 180.90 sowie zur Bezahlung des unrechtmassig erzielten Vermögensvorteils von Fr. 410 an den Bund.

Die Urteile erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation eingereicht wird.

Bern, den 5. Dezember 1949.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: O.Peter

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen

Bundesrechtspflege Organisationsgesetz BundeszivilprozessBundesstrafprozesses -- Ausgabe 1949 -- Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden: Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess,

Bundesstrafprozess)

Diese 148 Seiten umfassende Broschüre enthält folgende Texte: Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.

Bundesgesetz vom 15. Juni 1984 über die Bundestrafrechtspflege mit den durch das schweizerische Strafrecht und das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege getroffenen Abänderungen.

Beglement für das schweizerische Bundesgericht.

Preis (kartonniert) Fr. 2.80 Bei Zustellung gegen Nachnahme Fr. 8.10 Bei Einzahlungen auf Postcheckkonto (III 520) Fr. 3.-- Drucksachenbureau der Bandeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1949

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49

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.12.1949

Date Data Seite

1176-1178

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