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Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Abänderungen des Gebrauchszolltarife Auf Grund der zwischen der Schweiz und der Belgisch-LuxemburgischNiederländischen Zollunion am 18. Januar 1949 abgeschlossenen Tarifübereinkunft ergeben sich folgende Änderungen des Gebrauchszolltarifes : I. Aufhebung bisheriger Tarübestünmungen (vgl. zweites Zusatzprotokoll zum Handelsvertrag mit der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion vom Jahre 1929, abgeschlossen am 31. Dezember 1947) a. Zollerhöhungen (Wiederherstellung des ursprünglichen Tarifansatzes) : Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

103b Fleischextraktpräparate, fest oder flüssig . . . .

177b Bodenleder, anderes : .

320 Papiertapeten

Zollansatz per n bisher neu

80.-- 40.-- 30.--

100.-- 50.-- 35.--

b. Aufgehobene Tarifnummern und Vertragsanmerkungen: 306d1 Nicht lichtempfindliche Papiere, für photographische Zwecke zubereitet Neue Tarifierung nach Nr. 306d Platten und Fliesen aus Steinzeug einfarbig, glatt oder gerippt, sowie solche aus mehrerlei Masse und von mehrerlei Farbe, geschiefert, geschliffen: 670 a -- einfarbig, sowie gesprenkelt (granitiert, Porphyrplatten) . . . .

670b -- andere Neu zusammengefasst in: 670 Platten und Fliesen aus Steinzeug, einfarbig, glatt oder gerippt, sowie solche aus mehrerlei Masse und von mehrerlei Farbe, geschiefert, geschliffen . .

NB. ad 307c. Pergamentpapier oder mit Schwefelsäure behandeltes Papier, mit hygroskopischen Substanzen weichgemacht, fällt unter diese Nummer,

35.-- 40. --

4.-- 6.--

5.--

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II. Neue Tarifübereinkunft a. Zollermässigungen: Tarif-Nr.

Bisheriger Zollansatz

Warenbezeichnung

90a Moules, frisch 670 B. Ziffer I hiervor.

Spiegelglas, unbelegt (anderes als solches der Nrn. 704c/d) : 702a -- i n der Dicke von nicht mehr als 5% mm . . .

702b -- anderes

Vertragsansatz

70.--

10.--

25.-- 25.--

20.-- 20.--

b. Neu geschaffene Vertragspositionen und -anmerkungen; 292a Strohpapp im Gewichte von mehr als 400 g per m2, auf mindestens einer Seite den Naturrand aufweisend, in Bogen von 0,5 m2 Flächeninhalt und mehr 8.-- 699a Glasflüsse, Email 5.-- Administrative Anmerkung: Hierunter fallen geschmolzene Glasflüsse und Email, ohne Rücksicht auf deren Verwendung.

1 700 b Isolationsverglasungen aus mehreren Glasplatten, mit Randverdichtung aus unedlen Metallen . . .

25.-- 926 a Gehäuse für Standuhren, aus Marmor, mit oder ohne Verzierungen aus Bronze 20.-- NB. ad 126a und 127a. Nach diesen Nummern wird Arrak zugelassen.

NB. ad 506/307. Matten, Bodendecken u. dgl.

aus Kokosfasern werden auch dann nach den Nrn. 506/607 augelassen, wenn sie bis 5 % Sisalgarn enthalten (auf die Gesamtfadenzahl berechnet).

NB. ad 685. Im Sinne einer Toleranz wird Kathedralglas, dessen Maximaldicke 4,4 mm nicht übersteigt, noch nach Tarif-Nr, 685 zugelassen.

Was die blosse Bindung von Tarifansätzen anbelangt, wird auf die Liste B der Tarif Übereinkunft verwiesen.

Die vorstehend aufgeführten Abänderungen treten am 1. März 1949 in Kraft.

Das für die Abänderungen des Gebrauchstarifes erstellte Deckblatt Nr. 20 kann zum Preise von 50 Ep. pro Exemplar (plus 10 Ep. Porto) bei der Materialverwaltung der Oberzolldirektion, bei den Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf sowie bei den Zollämtern Zürich, St. Gallen und Luzern bezogen werden.

Bern, den 28. Februar 1949.

8438

Eidgenössische Oberzolldirektion

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Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 15. bis 21. Februar 1949 Spanien: Herr Juan de las Barcenas y de la Huerta, Erster Sekretär, ist zum Legationsrat befördert worden.

Herr Federico Diez y de Ysasi, der zum Legationsrat befördert und zum Konsul von Spanien in Genf ernannt worden ist, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

Venezuela: Frau Consuelo Lope Bello, Zweiter Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Jugoslawien: Herr Vladimir G a vr ilo vie ist der Gesandtschaft in der Eigenschaft als Handelsbeirat neu zugeteilt worden und hat sein Amt angetreten.

8431

Notifikation ten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: 1. Aus einem ani 11. Dezember 1948 aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie am 10. Dezember 1948 auf einem für den Zollverkehr nicht erlaubtem Wege einen Beiseradioapparat mit Tragkoffer, Antenne und Transformator in die Schweiz einführten und dadurch einen Zoll von Fr, 7.40, eine Warenumsatzsteuer von Fr. 5.60 und eine Luxussteuer von Fr. 7. -- hinterzogen. Der Inlandwert wurde auf Fr. 90.-- und der für die Festsetzung der Warenumsatz- und Luxussteuer massgebende Detailverkaufswert auf Fr. 140. -- festgesetzt.

2. In Anwendung der Artikel 74, Ziffer l, 76, Ziffer l, 77, 82, Ziffer 5, 85 und 91 des Zollgesetzes, der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und der Artikel 41 und 42 des Bundesratsbeschlusses über die Luxussteuer, verurteilte Sie die Zolldirektion Basel am 6. Januar 1949 zu einer Busse im einfachen Betrag des Inlandwertes der Ware mit Fr. 90. Gestützt auf die Artikel 92 des Zollgesetzes und 295 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege konnte die Busse um einen Drittel ermässigt und auf Fr. 60 herabgesetzt werden- Ferner wurden Ihnen die Untersuchungskosten von F r. 9. 2 5 auferlegt.

3. Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie können sich gegen die Hohe der Busse innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern beschweren.

Bern, den 17. Februar 1949.

8431

Eidgenössische Oberzolldirektion

417

Notifikation

enthalts, wird zur Kenntnis gebracht: 1. Dem Gesuch um Wiedereinsetzung gegen das Strafmandat Nr. 6277 des Einzelrichters der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 26. Oktober 1943 wird abgewiesen.

Die Kosten betragen Fr. 10.

2. Die ihm mit Urteil des Einzelrichters dös 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes Nr. 6277 vom 26, Oktober 1948 auferlegte Busse von Fr. 400 wird in 40 Tage Haft umgewandelt. Keine Kosten.

Die vorstehenden Entscheide erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird.

Bern, den 16. Februar 1949.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter:

8431

0. Peter Bussenumwandlungsantrag Der nachstehende Bussenumwandlungsantrag wird der Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet:

Bussenumwandlungsantrag: Die der Beschuldigten durch Strafmandat Nr. 14 148 vom 8. April 1948 auferlegte Busse von Fr. 30 sei in drei Tage Haft umzuwandeln.

Der Beschuldigten wird eine Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung des Antrages gesetzt, innerhalb der sie zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes schriftlich Stellung nehmen kann. Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 30 bezahlt und die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt. Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben, Bern, den 17. Februar 1949.

8431

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: O.Peter

418

Kriegswirtschaftliche Strafentscheide Die nachstehenden Entscheide werden den Beschuldigten, deren, gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet : Urteil des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes Nr. 8267 vom 2. Oktober 1948 in der Appellationssache gegen das Urteil Nr. 887 des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes vom 27. Januar 1947, in wesentlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils : 30 Tage Gefängnis, Fr. 50 Busse und insgesamt Fr. 103.80 Kosten erster und oberer Instanz.

Entscheid des Vizepräsidenten des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes als Einzelrichter, Nr. 8589, vom 30. Dezember 1948, in der Appellationssache gegen das Urteil des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts Nr. 13 912 vom 22. April 1948: Auf die Appellation wird nicht eingetreten. Die Appellationskosten von insgesamt Fr. 11.40 fallen zu Lasten des Beschuldigten.

Bern, den 15. Februar 1949.

Kriegswirtschaftliches Straf appellationsgericht, 8431 Der Einzelrichter: Trüeb

Umwandlungsbeschluss Wanner, Spetterin, wohnhaft gewesen in Kilchberg und Zürich, nun unbekannten Aufenthaltes.

Bussenumwandlung : Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 250 wird in 25 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Chur, den 17. Februar 1949.

9431

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. P. Jörimann

Umwandlungsbeschlüsse

419 Bussenumwandlung : Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 30 wird in 3 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

in Zürich, nun unbekannten Aufenthaltes.

Bussenumwandlung: Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 800 wird in 80 Tage Haft Umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

enthaltes.

Bussenumwandlung : Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 300 wird in 30 Tage und diejenige von Fr. 350 in 35 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

C h u r, den 21. Februar 1949.

8431

5, kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. P. JÖrimann

Ediktalladung nachrichtenlos abwesend.

Jedermann, der über den Verschollenen Nachrichten geben kann, wird hiemit öffentlich aufgefordert, dies bis 12. Februar 1950 zu tun, ansonst die Verschollenerklärung erfolgt.

(3...)

Bremgarten, den 27. Januar 1949.

9472

Bezirksgericht Bremgarten (Aargan)

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1949

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08

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24.02.1949

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