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Bundesblatt 101. Jahrgang

Bern, den 6. Oktober 1949

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis US Franken im Jahr, 15 franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellnngsgebühr Einrückungsgebühr; 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cte. in Bern

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5710

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Ergebnis der Volksabstimmung vom 11. September 1949 über das Volksbegehren um Aufhebung des Artikels 89, Absatz 3, der Bundesverfassung (Dringlichkeitsklausel) und dessen Ersetzung durch einen Artikel 89bis (Vom 30. September 1949) .

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Sie haben am 8. Februar 1949 beschlossen, das am 28. Juli 1946 eingereichte Volksbegehren für die Bückkehr zur direkten Demokratie der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten und es zur Verwerfung zu empfehlen.

Die Volksabstimmung hat am 11. September 1949 stattgefunden. Aus der umstehenden Zusammenstellung geht hervor, dass die Vorlage vom Volke mit 280 755 gegen 272 599 Stimmen und von 11 ganzen und 8 halben Ständen gegen 8 ganzen und 8 halben Ständen angenommen worden ist.

Einsprachen gegen die Abstimmung sind nicht eingelangt.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, es sei das Ergebnis der Abstimmung durch Annahme des mitfolgenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu erwahren.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 80. September 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : E. Nobs 8728 Der Bundeskanzler: Leimgruber Bundesblatt.

101. Jahrg. Bd. II.

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Volksabstimmung vom 11. September 1949 über das Volksbegebren um Aufhebung des Art. 89, Absatz 3, dei Bundesverfassung (Dringlichkeitsklausel) und dessen Ersetzung durch einen Artikel 89bis

Kantone

Stimm- Eingelangte berechtigte Stimmzettel

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leer

Zürich .

. . . .

Bern . . . . . . .

Luzern Uri .

Schwyz . . . .

Obwalden Nidwalden . . . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt . . . .

Basel-Land . . . .

Schaffhausen . . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I-Rh,. .

S t : Gallen . . . .

Graubünden. . . .

Aargau , Thurgau Tessin . . . .

Waadt Wal lis Neuenburg . . . .

Genf . .

Total

235 581 245 252 64887 8198 20384 6 165 5507 11086 11718 45923 50 965 60998 32015 17161 14247 3629 84188 36941 87189 43087 47845 112501 45987 40247 58 ISS 1 389856

164406 50127 l(i 785 3620 6373 1676 2112 5316 3809 11165 18870 24995 10707 13725 9461 1 732 52 567 16 449 67299 28454 8405 36421 12872 10900 12704 590 950

[ ungültig

In Betracht fallende Stimmzettel

11223 109 111 423 11 196 3 52 110 3 14 44 6 11 194 45 10 144 57 582 1301 450 7 10 242 2886 26 721 28 72 6 4746 236 1483 33 78 7735 2868 24 130 26 62 317 88 25 80 25 143 103 35655 1589

153 074 49593 16578 3268 6260 1662 2062 5111 3754 10964 16987 24538 10455 10813 8712 1654 47585 14933 59486 25562 8249 36042 12759 10795 12458 553 354

352 37596

Absolutes Mehr 276 678

Standesstimmen Ja.

Nein Nein

Ja

77916 75158 24140 25 453 8537 8041 1743 1525 2652 3608 729 933 863 1199 3356 1755 3116 1638 5671 5293 7224 9763 12287 12251 5888 4567 4972 5841 G 248 2464 669 985 23 660 23925 6338 8595 23625 35861 9780 15782 4463 3786 24482 11560 8903 3856 6901 · 3894 7592 4866 280 755 272599 '

1

1

1 1

1

· %' H

1 1 1

l

l 1/2

l '

i'/2 l l l 1 1 1 1 1

Annehmende Stände 11% Verwerfende Stände 8 3/2

583 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 11. September 1949 über das Volksbegehren um Aufhebung des Artikels 89, Absatz 3, der Bundesverfassung (Dringlichkeitsklausel) und dessen Ersetzung durch einen Artikel 89bis

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Protokolle der Volksabstimmung vom 11. September 1949 über das Volksbegehren um Aufhebung des Artikels 89, Absatz 8, der Bundesverfassung (Dringlichkeitsklausel) und dessen Ersetzung durch einen Art.89blB, und in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. September 1949, woraus sich ergibt, dass sich 280 755 Stimmende für und 272 599 Stimmende gegen sowie 11 ganze und 8 halbe Stände für und 8 ganze und 3 halbe Stände gegen das Volksbegehren ausgesprochen haben, erklärt :

Art. l Die mit Volksbegehren vom 23. Juli 1946 beantragte Abänderung des Artikels 89 der Bundesverfassung ist von der Mehrheit der stimmenden .Schweizerbürger und der Stände angenommen worden und tritt sofort in Kraft.

Art. 2 An Stelle des bisherigen Artikels 89, Absatz 8, tritt folgender Artikel 89Ws der Bundesverfassung: «Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können durch die Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Bäte sofort in Kraft gesetzt werden; ihre Gültigkeitsdauer ist zu befristen.

584

Wird von 80 000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen eine Volksabstimmung verlangt, treten die sofort in Kraft gesetzten Beschlüsse ein Jahr nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, soweit sie nicht innerhalb dieser Frist vom Volke gutgeheissen wurden; in diesem Palle können sie nicht erneuert werden.

Die sofort in Kraft gesetzten Bundesbeschlüsse, welche sich nicht auf die Verfassung stützen, müssen innert Jahresfrist nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung von Volk und Ständen genehmigt werden; andernfalls treten sie nach Ablauf dieses Jahres ausser Kraft und können nicht erneuert werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Ergebnis der Volksabstimmung vom 11. September 1949 über das Volksbegehren um Aufhebung des Artikels 89, Absatz 3, der Bundesverfassung (Dringlichkeitsklausel) und dessen Ersetzung dur...

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Jahr

1949

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

5710

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.10.1949

Date Data Seite

581-584

Page Pagina Ref. No

10 036 778

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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