1323 Ablauf der Referendums/rist 28. September 1949

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Bundesgesetz betreffend

Abänderungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Vom 24. Juni 1949)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1948*), beschliesst:

I.

Der V. Abschnitt des ersten Teiles des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

V, Abschnitt Die Rechte des Beamten 1. Besoldung und Ortszuschlag

Art. 37 1

Die Besoldungen der Beamten werden im Rahmen folgender Besoldungsklassen festgesetzt:

1.

2.

H.

4.

5.

fi.

7.

Besoldungsklasse .

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. . .

. . .

*) BEI 1948, III, 1205.

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. . . .

Mindestbeitrag im Jahre Fr.

Höchstbet im Jahre Fr.

20000 17 900 15800 13800 12400 11 700 11 000

24500

22400 20300 18 300 16 900 16200 15 500

1324 im Jahre Fr,

Höchstbetrag im Jahre Fr.

10300 9600 9050 8500 7950 7500 7200 6950 6800 6650 6500 6350 6200 6050 5900 5750 5600 5450

14800 14100 13550 13000 12450 12000 11550 11100 10650 10200 9750 9800 8850 8400 7950 7550 7150 6800

Mindestbetrag

8. Besoldungsklasse.

-9, 10.

·11.

12.

18.

14.15.

16.

17.

18.

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19.

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20.

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21.

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22.

28.

24.

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25.

» 2

Ausnahmsweise kann die Wahlbehörde zur Gewinnung oder Erhaltung hervorragender Arbeitskräfte mit Zustimmung des Bundesrates Besoldungen bewilligen, welche die in Absatz l festgesetzten Höchstbeträge bis auf zwanzig Prozent übersteigen.

3 Wo die Kosten der Lebenshaltung das Landesmittel erreichen oder übersteigen, kommt zu den in Absatz l festgesetzten Mindest- und Höchstbeträgen, ein Ortszuschlag. Er beträgt für ein ganzes Jahr: für Ledige Fr.

in der ersten Stufe » » zweiten » >> >> dritten » >> » » vierten >> » » fünften >> » » sechsten IV siebenten » » » * achten 4

· .

. .

.

. ;

75 150 225 300 375 450 525 600

für Verheiratete Fr.

100

200 300 400 500 600 700 800

Für die Einreihung der Orte in die Zuschlagsstufen sind die Kosten derLebenshaltung massgebend.

5 In Orten, die höher als 1200 Meter über Meer liegen, kann, wenn die Kosten der Lebenshaltung es rechtfertigen, zum Ortszuschlag ein weiterer Zuschlag gemacht werden.

1325 B Für die Bemessung des Ortszuschlages ist der Wohnort des Beamten massgebend.

7 Verwitwete und Geschiedene, die einen eigenen Haushalt führen, erhalten den für Verheiratete massgebenden Ortszuschlag.

8 Der Bundesrat stellt die weitern Grundsätze für die Einreihung der Orte auf. Die Einreihung ist je auf Beginn der Amtsdauer festzusetzen.

Art. 88 Jedes Amt wird durch den Bundesrat in eine der 25 Besoldungsklassen eingereiht.

2 Bei der Einreihung der Ämter in die Besoldungsldassen sind besonders die erforderliehe Vorbildung, der Umfang des Pflichtenkreises sowie das Maas der dienstlichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefahren zu berücksichtigen. Unter gleichen Voraussetzungen sind die Ämter aller Verwaltungszweige und Verkehrsbetriebe des Bundes in die nämlichen Besoldungsklassen einzureihen.

3 Der Bundesrat setzt jeweilen die Jahresbesoldung fest: a, bis auf 86 000 Franken für die Generaldirektoren der Schweizerischen Bundesbahnen, den Generaldirektor der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung sowie für die Direktoren und Abteilungsvorstände der allgemeinen Bundesverwaltung, die hinsichtlieh der Anforderungen des Atntes und der persönlichen Eigenschaften seines Inhabers höher als nach Buchstabe b hiernach zu besolden sind :', b. bis auf 29 000 Franken für die Kreisdirektoren der Schweizerischen Bundesbahnen und für die Abteilungsvorstände der allgemeinen Bundesverwaltung und der Schweizerischen Bundesbahnen, an die aussergewöhnliche Anforderungen gestellt werden.

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Art. 39 Die Anfangsbesoldung wird bei der Wahl festgesetzt.

2 Die Anfangsbesoldung entspricht in der Hegel dein MindestLetrage der für das Amt massgebenden Besoldungsklasse. Sie ist höher anzusetzen, wenn besondere Umstände, wie entsprechende Leistungen in anderer Stellung, Vorbildung, Fähigkeiten und Kenntnisse, es rechtfertigen. Sie kann niedriger bemessen werden, wenn und solange der Gewählte das zwanzigste Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.

Art. 40 1 Bis zur Erreichung des Höchstbetrages hat der Beamte auf Beginn jedes Kalenderjahres Anspruch auf eine ordentliche Besoldungserhöhung.

2 Die ordentliche Besoldungserhöhung entspricht einem Zwölftel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der Besoldungsklasse. Sie beträgt für ein volles Dienstjahr wenigstens hundortochtzig Franken.

Massgebend ist diejenige Besoldungsklasse, in der das Amt eingereiht ist, das sein Träger am Ende des Kalenderjahres bekleidet.

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Hat der Beamte im Zeitpunkte der ersten ordentlichen Besoldungserhöhung noch kein volles Dienstjahr als Beamter zurückgelegt, so ist die ordentliche Besoldungserhöhung im Verhältnisse seiner Dienstzeit im abgelaufenen Kalenderjahre zu bemessen. Bruchteile eines Monates fallen ausser Betracht.

4 Bei länger dauernder Dienstaussetzung kann die ordentliche Besoldungserhöhung auf Beginn des folgenden Kalenderjahres ganz oder teilweise wegfallen.

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf über die Kürzung oder Einstellung der urdeutlichen Besoldungserhöhung.

Art. 41 Wird der Beamte befördert, so hat er Anspruch auf eine ausserordentliche Erhöhung seiner Besoldung. Diese ausserordenthche Besoldungserhöhung ist nach den höhern Anforderungen und nach der Tüchtigkeit des Beamten zu bemessen. Sie soll, die Höchstgrenze der neuen Klasse vorbehalten, wenigstens das Anderthalbfache der für das neue Amt massgebenden ordentlichen Besoldungserhöhung betragen.

2 Bei Festsetzung der ausserordentlichen Besoldungserhöhung hat die Wahlbehörde darauf Bücksicht zu nehmen, dass der Beförderte mit den künftigen ordentlichen Besoldungserhöhungen den für das neue Amt massgebenden Höchstbetrag unmittelbar nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres erreicht, in dem er sein zwanzigstes Dienstjahr als Beamter vollendet und sein neues Amt fünf Jahre bekleidet haben wird.

- 3 Übersteigt der für das neue Amt massgebende Mindestbetrag die bisherige Besoldung, so ist dieser Unterschied mit der ausserordentlichen Besoldungserhöhung zu verrechnen. 4 Ausserordentliche Besoldungserhöhungen bei Beförderungen dürfen auf die ordentlichen Besoldungserhöhungen nicht angerechnet werden.

5 Der Bundesrat bezeichnet die "Voraussetzungen, unter denen ausserordentliche Besoldungserhöhungen auch ohne Beförderung eintreten können..

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2. Auslandszulagen Art. 42 1 Dem Beamten schweizerischer Nationalität, der im Auslande wohnen muss, kann, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, neben der Besoldung eineAuslandszulage ausgerichtet werden.

Ä Der Bundesrat ordnet den Anspruch auf Auslandszulagen.

3. Familienzulagen Art. 43 1 Bei der ersten Verheiratung hat der männliche Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 500 Franken.

3 Bei der Geburt eines ehelichen Kindes hat der Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 100 Franken.

1327 3 Der Beamte hat Anspruch auf eine Kinderzulage für jedes nicht erwerbende Kind unter zwanzig Jahren. Sie beträgt für ein Kind zweihundertvierzig Franken im -Jahre. Der Anspruch besteht nur für Kinder, deren Unterhalt vom Beamten vollständig bestritten wird.

4 Der Bundesrat bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen die Kinderzulage ganz oder teilweise ausgerichtet werden kann, wenn der Beamte nicht vollständig für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Er bestimmt den Anspruch, wenn es sich nicht um eheliche Kinder handelt.

4. Ersatz von Auslagen, Vergütungen, Prämien, Belohnungen

Art. 44 Der Bundesrat ordnet den Anspruch auf Ersatz von Auslagen und auf Vergütungen : a. für Dienstreisen und bei Verwendung des Beamten ausserhalb des Dienstortes, einschliesslich der Nebenbezüge des fahrenden Personals ; 6. für Umzug beim Dienstantritte und bei Änderung des Dienstortes; c, für Nachtdienst; d, für gleichzeitige Verwendung des Beamten in verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes ; e, für ausserordentliche Dienstleistungen, einschliesslich der Überzeitarbeit, unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten ; /. für Stellvertretung in einem höher eingereihten Amte.

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2 Um das Interesse des Personals an technischen und wirtschaftlichen Verbesserungen der Verwaltungen oder Betriebe zu fördern, können Prämien, Stück- und Akkordvergütungen sowie Belohnungen eingeführt werden. Der Bundesrat setzt die nähern Bedingungen fest.

3 Der Bundesrat kann die ihm in den Absätzen l und 2 verliehenen Befugnisse, unter Wahrung des Grundsatzes gleicher Behandlung unter gleichen Voraussetzungen, nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

5, Entstehen und Erlöschen des Anspruches auf Besoldung, Ortzuschlag und Zulagen

Art. 45 Der Anspruch auf Besoldung und gegebenenfalls auf Ortszuschlag und Kinderzulagen entsteht mit dem Tage des Amtsantrittes; er erlischt mit dem Tage der Auflösung des Dienstverhältnisses.

2 Ändern die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ortszuschlag und Kinderzulagen im Laufe eines Monates, so beginnt der neue Anspruch mit dem ersten Tag des folgenden Monates. Er endigt mit dem letzten Tag des Monates, in dem die Voraussetzungen hiezu wegfallen. Bei dienstlich bedingtem Wechsel des Wohnortes ändert der Ortszuschlag auf den Tag des Umzuges.

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Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen sind monatlich auszurichten.

Der Eundesrat erlässt die Vorschriften über a. den Anspruch auf Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen bei Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Urlaub oder anderen Gründen; 6. die Berechnung der Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes.

5 Muas dem Beamten wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, besonders bei Abnahme der Hör- oder Sehschärfe, des Farbensinnes oder der Marschtüchtigkeit eine andere Tätigkeit zugewiesen werden, so hat er vom Eintreten der Gebrechen an für die Dauer von zwei Jahren Anspruch auf die bisherige Besoldung, es sei denn, dass er die Gebrechen absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Immerhin können Leistungen der Militärversicherung oder der Unfallversicherungsanstalt in Luzern ganz oder teilweise auf die Besoldung angerechnet werden.

4

6, Verrechnung der Besoldung, des Ortszuschlages und der Zulagen mit Ansprüctien des Bundes

Art. 46 1

Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen können in ihrem vollen Umfange mit den nach den Statuten der Versicherungskassen des Bundes vom Versicherten oder Spareinleger zu entrichtenden Beiträgen, mit Entschädigungen für Dienstwohnungen sowie mit Bussen verrechnet werden.

2 Im übrigen sind für die Voraussetzungen der Verrechnung und ihre Wirkungen die Bestimmungen des Obligationenrechtes entsprechend anzuwenden.

7. Besoldungsnachgenuss

Art. 17 Beim Tode des Beamten erhalten die Hinterbliebenen neben anfälligen Versicherungsleistungen einer Versicherungskasse des Bundes in jedem Falle einen Nachgenuss der Besoldung für einen Monat seit dem Todestage.

2 Bei Bedürftigkeit kann ein Nachgenuss der Besoldung bis auf ein Jahr gewährt werden: a. im Invaliditätsfalle dem Beamten selbst ; b. beim Tode des Beamten den Hinterbliebenen, wenn der Beamte nachgewiesenermassen wesentlich zu ihrem Unterhalte beigetragen hat.

* Der Besoldungsnachgenuss im Sinne von Absatz 2 darf zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer Versicherungskasse des Bundes den Betrag der zuletzt bezogenen Jahresbesoldung nicht übersteigen.

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Der Anspruch auf Besoldungsnachgenuss und die als Besoldungsnachgenuss ausgerichteten Beträge dürfen weder gepfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung oder Verpfändung des Anspruches auf Besoldungsnachgenuss ist ungültig.

5 Der Nachgenuss der Besoldung erstreckt sich.auch auf den Ortszuschlag, die Auslandszulage und die Kinderzulagen.

6 Der Bundesrat bezeichnet, die für die Bewilligung des Besoldungsnachgenusses zuständigen Amtsstellen und umschreibt den Kreis der Hinterbliebenen im Sinne der Absätze l und 2. Die eidgenössischen Gerichte sind zuständig laidie Bewilligung des Besoldungsnachgenusses im Todes- und Invaliditätsfalle ihrer Beamten.

S. Fürsorge bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Altar und Tod

Art. 48 Der Beamte ist, unter Vorbehalt von Absatz 2, bei einer Versicherungskasse des Bundes gegen die wirtschaftlichen Polgen von Invalidität, Alter und Tod zu versichern (eidgenössische Versicherungskasse; Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen).

2 Versicherungspflicht und Versicherungsbedingungen werden durch besondere bundesrechtliche Erlasse umschrieben.

3 Witwen- und Waisenrenten dürfen mit keiner Erbschaftssteuer belastet werden.

4 Dem Bunde geschuldete Beträge für absichtlich zugefügten Schaden können mit statutarischen Leistungen einer Versicherungskasse des Bundes verrechnet werden, soweit diese Leistungen nicht zum Unterhalte des Anspruchsberechtigten oder seiner Familie unbedingt erforderlich sind. Die Verrechnung ist nicht zulässig mit statutarischen Leistungen an Hinterbliebene von Versicherten oder Spareinlegern. Im übrigen sind für die Voraussetzungen der Verrechnung und ihre Wirkungen die Bestimmungen des Obligationenrechtes entsprechend anzuwenden.

5 In den Statuten der beiden Versicherungskassen des Bundes ist zu bestimmen, welche Teile der Besoldung als versicherter Verdienst gelten. Beide Statuten bedürfen der Genehmigung der Bundesversammlung. Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Leistungen des Bundes bei Krankheit und Unfall des Beamten. Er kann eigene Krankenkassen errichten oder den Beamten verpflichten, einer vom Bunde anerkannten Krankenkasse beizutreten. Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Kranken- und Unfallversicherung und über die Versicherung von Militärpersonen bleiben vorbehalten.

6 Der Bundesrat kann die ihm in Absatz 5 verliehenen Befugnisse nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

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Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. I.

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1380 9. Dienstaltersgeschenk Art. 49 Dem Beamten, der fünfundzwanzig Jahre im Bundesdienste gestanden hat, kann nach dem Ermessen der Wahlbehörde ein Geschenk im Werte einer Monatsbesoldung verabfolgt werden.

2 Ein Geschenk im gleichen Werte kann ihm nach zurückgelegter vierzigjähriger Dienstzeit verabfolgt werden 1

10. Ferien und Urlaub Art. 50 1 Der Beamte hat alljährlich Anspruch auf Ferien.

3 Der Bundesrat ordnet für die der Bundesgesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten nicht unterstellten Beamten a. die Dauer der Ferien; b. die Anrechnung von Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Urlaub oder andern Gründen auf die Ferien; c. die Bedingungen für die Gewährung von Urlaub.

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Die eidgenössischen Gerichte ordnen die in Absatz 2 genannten Verhältnisse für ihre Beamten.

11. Dienstzeugnis Art. 51 1 Der Beamte kann verlangen, dass ihm die zuständige Amtsstelle ein Zeugnis ausstelle, das sich ausschliesslich über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses ausspricht.

2 Auf besonderes Verlangen des Beamten hat sich das Zeugnis auch über seine Leistungen und sein Verhalten auszusprechen.

II.

Der zweite Teil des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienst" Verhältnis der Bundesbeamten wird aufgehoben und durch folgende Bestim mungen ersetzt: Zweiter Teil .

Das Dienstverhältnis der nicht als Beamte der Dienstgewalt des Bundes unterstellten Personen Art. 62 1 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Ordnung des Dienstverhältnisses der Arbeitskräfte des Bund es die nicht als Beamte seiner Dienstgewalt unterstellt sind. Die Bundesgesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten bleibt vorbehalten.

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Die Bestimmungen der Artikel 13, 28, 47. 48, 49 und 53, Absätze 2 und 8, und des Artikels 60, soweit er Ansprüche auf Leistungen einer Versicherungskasse des Bundes betrifft, sind ohne weiteres sinngemäss anzuwenden.

2 Für das Dienstverhältnis der von der Bundesversammlung gewählten Träger von Bundesämtern gelten die in der Bundesgesetzgebung aufgestellten besondern Bestimmungen.

3 Der Bundesrat kann die ihm in Absatz l verliehene Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

III.

Die bisherigen Übergangsbestimmungen werden durch folgende ersetzt : Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen I. Abschnitt Herabsetzung der Besoldungen und Teuerungszulagen Art. 69 1 Die in Artikel 87, Absatz l, Artikel 38, Absatz 3, Artikel 40, Absatz 2, und Artikel 71, Absätze l bis 3, festgesetzten Besoldungsbeträge sind um ein Elftel herabzusetzen.

2 Zu den nach Absatz l herabgesetzten Besoldungen können im Wege der Gesetzgebung Teuerungszulagen gewährt werden. Sie betragen für die Jahre 1950, 1951 und 1952 zehn Prozent.

3 Die nach Absatz 2 festgesetzten Teuerungszulagen bilden Bestandteil des Besoldungsnachgenusses und des Dienstaltersgeschenkes nach Artikel 47 und 49.

II. Abschnitt Festsetzung des neuen Anspruches auf Besoldung, Ortszuschlag und Familienzulagen des Beamten 1. Allgemeiner Grundsatz Art. 70 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 37 bis 43 dieses Gesetzes bestimmten Ansätze sind die Besoldungen, Ortszuschläge und Familienzulagen für die im Dienste stehenden Beamten neu festzusetzen.

2. Festsetzung der neuen Besoldung Art. 71 1 Als neue Besoldung gilt die Summe aus bisheriger Besoldung, einem allfälligen Überschussbetrag, einer auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens fällig

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werdenden ordentlichen Besoldungserhöhung und der für diese Teile gemäss Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948 in Betracht, fallenden Grundzulage, soweit der Höchstbetrag der neu. massgebenden Besoldungsklasse nicht überschritten wird.

2 Die nach Absatz l ermittelte neue Besoldung ist für Beamte der bisherigen Ortszone A, soweit dadurch der Höchstbetrag der neu massgebenden Besoldungsklasse nicht überschritten wird, einheitlich um hundert Franken zu erhöhen.

3 Jeder Beamte hat wenigstens Anspruch auf den Mindestbetrag der Besoldungsklasse, in die sein Amt eingereiht ist. Die neue Besoldung soll für jede volle ordentliche Besoldungserhöhung, die der Beamte Ende 1949 in seiner Besoldungsklasse erreicht, je hundert Franken über den neuen Mindestbetrag angesetzt werden. Sie muss in jedem Falle 60 % höher sein als die entsprechende Summe des Jahres 1939.

* Übersteigt die in Absatz 1 erwähnte Summe den Höchstbetrag der neu massgebenden Besoldungsklasse so ist der Unterschied als Überschussbetrag unter den in Absatz 5 aufgestellten Bedingungen weiter auszurichten.

5 Bis zur Erschöpfung des Überschussbetrages sind darauf anzurechnen: a. außerordentliche Besoldungserhöhungen bei Beförderungen nach Artikel 41, soweit dadurch der Höchstbetrag der neuen Besoldungeklasse überschritten wird und b. ordentliche Besoldungserhöhungen nach Artikel 40.

3. Festsetzung der Ortszuschläge Art. 72 Die Ortszuschläge nach Artikel 87, Absatz 3, sind auf Grund der im Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Ortsziffern neu festzusetzen.

4. Festsetzung der Familienzulagen Art. 73 : Die in Artikel 43 neu getroffene Regelung der Familienzulagen gilt in allen Teilen uneingeschränkt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an.

III. Abschnitt

Festsetzung des neuen Anspruches dei nicht als Beamte im Dienste des Bundes stehenden Personen Art. .74 .

1 Der Bündesrat ordnet die Festsetzung der Gehälter, Löhne, Ortszuschläge und Familienzulagen für die im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Artikel 87 bis 48 dieses Gesetzes nicht als Beamte im Dienste des Bundes stehenden Personen,

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Soweit die Voraussetzungen zutreffen, sind die Bestimmungen der Artikel 69 bis 78 sinngemäss anzuwenden.

3 Der Bundesrat kann die ihm in Absatz l verliehene Befugnis unter Wahrung der Abschriften von Absatz 2 nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

IV. Abschnitt .

Inkrafttreten und Vollzug Art. 75 1 2

Dieses Gesetz tritt auf 1. Januar 1950 in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 24. Juni 1949.

Der Präsident: Escher Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat.

Bern, den 24. Juni 1949.

Der Präsident: Wenk Der Protokollführer: Ch. Oser

Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 24. Juni 1949.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundeskanzler:

Leimgruber 8307

Datum der Veröffentlichung 30. Juni 1949 Ablauf der Referendumrfrist 28. September 1949

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Bundesgesetz betreffend Abänderungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Vom 24. Juni 1949)

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1949

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30.06.1949

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1323-1333

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