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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 22. Mai 1949 über den revidierten Artikel 39 der Bundesverfassung (Schweizerische Nationalbank) und das Bnndesgesetz vom 8. Oktober 1948 (Massnahmen gegen die Tuberkulose) (Vom 12. Februar 1949) Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir bringen Ihnen zur Kenntnis, dass wir die Volksabstimmung über den Bundeebeschluss vom 12. Februar 1949 über die Revision von Artikel 39 der Bundesverfassung betreffend die Schweizerische Nationalbank und das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1948 über die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose auf Sonntag, den 22. Mai 1949 und, wo nötig, auf den Vortag, den 21. Mai 1949, festgesetzt haben.

Wir werden Ihnen uusern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetae vom 19. Juli 1872, A. S. 10, 915, bzw. 20. Dezember 1888, A- S. n. F. 11, 0, und 80. März 1900, A. S. n. F. 18, 119, sowie vom 27. Januar 189.2, A. S. n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. l, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 8. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809, Bd. II, 137, vom 4. Oktober 1937, Bundesblatt 1937, Bd. Ili, Ì53, und vom 18. November 1938, Bundesblätt 1988, Bd. II, 771).

Insbesondere ermähnen wir Sie, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden. Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zähl der Stimmberechtigten, ditZahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Mahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Be-

361 rechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Urnen dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Ausser Betracht In fallende Betracht Gemeinde Stimm- Eingelangte Stimmzettel fallende (Bezirk, Wahlkreis) berechtigte Stimmzettel Stimmzettel leere ungültige

Schweizerische Nationalbank bzw.

Maßnahmen gegen die Tuberkulose Ja

Nein

- Abso utes Mehr:

Wie lassen Ihnen die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzettel zugehen wie an der letzten Abstimmung, Allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Staatskanzleien beförderlichst beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei, ebenso die telephonischen Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

Wir benützen diesen Anlas», um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 12. Februar 1949.

8400

Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. I.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : £. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber 26

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 22. Mai 1949 über den revidierten Artikel 39 der Bundesverfassung (Schweizerische Nationalbank) und das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1948 (Massnahmen geg...

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1949

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1

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07

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.02.1949

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360-361

Page Pagina Ref. No

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