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von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Kreisschreibeu des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantons regierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen (Vom 20. Mal 1949)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte!

Wir beehren uns, Sie in gewohnter Weise darauf aufmerksam zu machen, dass die Beitragsgesuche der ständigen beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse, die auf einen Bundesbeitrag nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung, vom 26. Juni 1980, Anspruch erheben, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf dem amtlichen grünen Formular in einfacher Ausfertigung bis zum 20. Juli 1949 einzureichen sind. Diese Frist darf nicht überschritten werden. Dem genannten Bundesamt bleiben für die Sichtung und die Zusammenstellung der Eingaben zuhanden des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1950 nur wenige Tage zur Verfügung. Es kann daher Voranschläge, die nach dem vorstehend festgesetzten Termin eintreffen, nicht mehr berücksichtigen.

Da die eidgenössische Staatsrechnung schon Ende Januar abgeschlossen wird, werden die Bundesbeiträge für diejenigen Schulen, deren Rechnungsperiode sich auf das Kalenderjahr erstreckt, aus dem Kredit des folgenden Jahres angewiesen. So wird die Auszahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1949, gleich derjenigen für das Schuljahr 1949/50, aus dem. Kredit für das Jahr 1950 erfolgen.

Zur Aufstellung des Voranschlages des Bundes für das Jahr 1950 sind dem Bundesamt also innert der vorgeschriebenen Frist die Voranschläge für das Kalenderjahr 1949 sowie für das Schuljahr 1949/50 zuzustellen. Für die Aufstellung der einzelnen Voranschläge verweisen wir auf die Bestimmungen, der Artikel 61--63 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung.

1063 Für die weitere Zukunft möchten wir Ihnen heute schon mitteilen, dass Ihnen demnächst ein Kreisschreiben zugehen wird über die Einsparungen, die auf dem Kreditposten für das berufliche Bildungswesen nach Massgabe der Neuordnung des eidgenössischen Finanzhaushaltes zu erstreben sind. Da im Voranschlag des Bundes für das Jahr 1950 die Voranschläge der Bildungsanstalten rückwirkend für das Kalenderjahr 1949 und das Schuljahr 1949/50 Aufnahme finden, können die verlangten Abbaumassnahmen im Budget des Bundes für das Jahr 1950 noch nicht durchgeführt werden. AVir bitten Sie aber, davon Kenntnis zu nehmen, dass im Voranschlag des Bundes für das Jahr 1951 der Kreditposten für das berufliche Bildungswesen auf 12 Millionen Franken herabgesetzt werden soll. In Anbetracht dieser Sachlage hoffen wir immerhin, die für das Vorjahr bewilligten Beitragsleistungen auch im Voranschlag 1950 in Aussicht nehmen zu können. Jene Ansätze können jedoch nur dann gewährt werden, wenn die eidgenössischen Bäte anlässlich der Budgetbehandlung wiederum einen über den im Finanzprogramm festgesetzten Höchstbetrag hinausgehenden Kredit bewilligen. Sollte der zur Verfügung stehende Kredit nicht ausreichen, so mussten die nachstehend genannten Prozentsätze entsprechend herabgesetzt werden. Unter diesem Vorbehalt können somit folgende Höchstsätze der anrechenbaren Ausgaben in die einzureichenden Voranschläge eingesetzt werden, A. Besoldungen 36 % der Besoldungen für Pflichtunterricht an gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen.

Die Pflichtfächer an Lehrlingsklassen sind: 1. an den gewerblichen Berufsschulen Berufskunde, Zeichnen, Muttersprache (Korrespondenz), Rechnen, Buchführung und Staats- und Wirtschaftskunde ; 2. an den kaufmännischen Berufsschulen Muttersprache, eine Fremdsprache, Geschäftskorrespondenz, kaufmännisches Bechnen, Buchhaltung, Staatsund Wirtschaftskunde, kaufmännische Bechtskunde, Wirtschaftsgeographie, Maschinenschreiben, Stenographie, Branchen- und Verkaufskunde..

27 % der Besoldungen für Unterricht an hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kursen.

26 % der Besoldungen für den Schulvorsteher, für den fakultativen Unterricht der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen, für Unterricht an Weiterbildungskursen, höhern Fachkursen, Fachschulen, Lehrwerkstätten und Handelsschulen, der beitragsberechtigten
Besoldungen des Personals von Museen und Sammlungen sowie von Leistungen der Schulen für Buhegehalte und Fürsorgekassen.

Die Besoldung des Vorstehers ist anrechenbar, sofern er dem Lehrkörper der betreffenden Schule angehört und an ihr wöchentlich wenigstens einige

1064 Stunden Unterricht, und zwar an Berufsschulen-in den Pflichtfächern erteilt.

Für den Besoldungsanteil dieses Pflichtunterrichtes kommt ein Beitrag von 35 % in Frage.

Als Fürsorgekassen sind Einrichtungen an einzelnen Bildungsanstalten -- wie zum Beispiel Pensionskassen ·-- zu verstehen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit. der Besoldung des Lehrpersonals stehen. Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie kantonale Familienausgleichskassen fallen nicht unter diesen Begriff. Die Prämienzahlungen der Schulen hiefür sind deshalb nicht beitragsberechtigt.

21 % der Besoldungen für die beitragsberechtigten handelswissenschaftlichen Vorlesungen an Hochschulen.

B. Allgemeine Lehrmittel 25 %. der effektiven Anschaffungskosten.

Als beitragsberechtigte allgemeine Lehrmittel gelten die dem Unterricht dienenden und in den Besitz der Schule übergegangenen Lehrmittel von bleibendem Wert (zürn Beispiel Anschauungsmaterial, Modelle,. Apparate, "Werkzeuge usw.). Nicht anrechenbar sind Bücher, die den Schülern «um Gebrauch abgegeben werden, jedoch Eigentum der Schule bleiben; ferner Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, für Schulmobiliar und Einrichtungen, die mit dem Gebäude fest verbunden werden und zu diesem gehören. Ausführliche Angaben hierüber finden sich im Abschnitt «Rechnungswesen» der Wegleitung für die Organisation des beruflichen Unterrichts an gewerblichen Schulen und deren Subventionierung durch den Bund, vom 18. August 1941, sowie in der analogen Wegleitung für das kaufmännische Bildungswesen, vom 4. Februar 1946.

Das. Bundesamt ist angewiesen, den Ausgaben für die Anschaffung allgemeiner Lehrmittel besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Den Schulleitungen wird nahegelegt, sich vor dem Ankauf von Maschinen und Apparaten, durch die Vermittlung der zuständigen kantonalen .Behörde beim Bundesamt zu erkundigen, ob.ein.Bundesbeitrag erwartet werden kann. Dem Voranschlag ist ein Verzeichnis der vorgesehenen Anschaffungen samt einer Begründung beizulegen.

C. Beiträge an Neu- und Erweiterungsbauten Gesuche um Bundesbeiträge an Neu- und Erweiterungsbauten sind nach Massgabe von Artikel 50, lit. e, und Artikel 51,lit. e, des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung und Art. 60 bis der Verordnung I hiezu .zusammen mit den Voranschlägen der Bildungsanstalten und Kurse
einzureichen.Ess wird sich dabei ausschliesslich um Bauvorhaben handeln können, deren Inangriffnahme im Jahre 1950 in Aussicht genommen ist. Nach Eingangderr Gesuche wird das Bundesamt die in Artikel60 bis der Verordnung I enthaltenen Bedingungen, die an dio Beitragsleistung geknüpft sind, einzeln abklären.

1065 D. Reiseauslagen von Lehrlingen Für die Bundesbeiträge an die Reiseauslagen der Lehrlinge sehen wir, wie im letzten Jahr, wieder einen Drittel der anderweitigen Stipendien (Kantone, Gemeinden, Verbände, Stiftungen) vor.

Der Stand der Bundesfinanzen erheischt strengste Sparsamkeit. Aus diesem Grunde können .die hievor erwähnten Höchstsätze nicht ohne weiteres beansprucht werden. Auch muss der Zersplitterung der Mittel dadurch vorgebeugt .werden, dass Veranstaltungen von ganz bescheidenem Umfange ohne finanzielle Unterstützung des Bundes durchgeführt werden. Vor der anfälligen Erweiterung des Unterrichts ist die Bedürfnisfrage gründlich abzuklären. Insbesondere können neu geführte Klassen, für welche die Zustimmung des Bundesamtes nicht vor ihrer Eröffnung eingeholt worden ist, keine Bundesbeiträge beanspruchen.

"Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

. Das vorliegende Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für die vom schweizerischen Kaufmännischen Verein vertretenen Berufsschulen seiner Sektionen.

Bern, den 20. Mai 1949.

Mit vollkommener Hochachtung 8572

.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken Fiskal.

Belastung andere von Tabak und Abgaben und Bier

Monat

Grenzzone

Januar Februar März April

21,205 22,046 27,763 28,676

9,010

Total Jan. / April 99,690

Total 1948

2,567 2/202

34,506 34,326 38,550 39,888

44,643 38,148 42,554 56,832

10,137 3,822 4,004 16,944

36,091

11,489

147,270

182,177

34,907

36,344

1 2,500

9,302 9,559 8,220

3,999

2,721

1949

1948

133,333

it 49 Total 1949

182,177

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

1066

Lotteriegesetz Die nach Vorschrift von Artikel 5, Absatz 4, der Vollziehungsverordnung vom 27. Mai 1924/6. Dezember 1948 zum eidgenössischen Lotteriegesetz erstellte Übersicht über die im Jahre 1948 von den Kantonen erteilten Bewilligungen zur Durchführung von Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken kann zum Preise von Fr. 2.-- zuzüglich Porto bei der unterzeichneten Amtsstolle bezogen werden.

B e r n , den 14. Mai 1949.

3575 .

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Polizeiabteilung

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 10. bis 16. Mai 1949 Vereinigte Staaten von Amerika : Herr Donald W. Curtis, Gehilfe des Finanzattachés, ist auf einen anderen Posten berufen worden und hat die Gesandtschaft verlassen.

Finnland: Herr Leo Taurén ist der Gesandtschaft als Attaché zugeteilt worden und hat seinen Posten angetreten.

Italien: Herr Giampiero Nuti, Dritter Sekretär, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

Tschechoslowakei: Herr Oberst Vaclav Bilek, Militär- und Luftattache, der auf einen anderen Posten berufen wurde, hat die Gesandtschaft verlassen und ist in seinen Funktionen durch Herrn Major Rostislav Balastik, bisher Gehilfe des Militär- und Luftattaches, ersetzt worden.

8575

The Marine Insurance Company, Limited, London Generalbevollmächtigter Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat der Ernennung des Herrn Olivier Ott, von Neuenburg und Bischofszell, Eechtsanwalt in Neuenburg, Faubourg de l'Hôpital l, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der The Marine I n s u r a n c e C o m p a n y , L i m i t e d , in London, seine Zustimmung erteilt. Herr Olivier Ott ist der Nachfolger von Herrn Camille Piaget, dessen Vollmacht erloschen ist (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen).

Bern, den 18. Mai 1949.

. 8675

Eidgenössisches Versicherungsamt

1067

Zollbehandlung von Roherdöl und der daraus gewonnenen Destillationsprodukte Gemäss Bundesratsbeschluss vom 9. Mai 1949 werden Ziffer 4 des NB.

ad 1126/1128 a des Gebrauchszolltarif B und das letzte Alinea zu diesem Notabene aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Die im Inlande aus Produkten der Nummern 1126, 1127 und 1128 hergestellten Treibmittel zu motorischen Zwecken sowie alle übrigen bei dieser Fabrikation gewonnenen Erzeugnisse unterliegen der tarifgemässen Verzollung wie die direkt aus dem Auslande eingeführten.

Die eidgenössische Oberzolldirektion ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Sie kann alle für die Durchführung erforderlichen Vorschriften erlassen und die nötigen Kontrollmassnahmen treffen.

Die Herstellung von Motorentreibstoffen aus Produkten der Zolltarifnummern 1126, 1127 und 1128 im Inlande bedarf einer besondern Bewilligung der Oberzolldirektion.

Bern, den 20. Mai 1949.

8B75

Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation Aufenthalts, wird hiermit eröffnet: 1. Aus einem am 18. Dezember 1948 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie im Frühjahr und Sommer 1948 im Auslande wohnhafte Drittpersonen anstifteten, elektrische Messinstrumente, Marke «Multavi» und «Monavi», unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz zu schmuggeln. Ferner brachten Sie selbst am 1. Dezember 1948 solche Instrumente ohne Zollanmeldung zur Einfuhr. Durch die unangemeldete Einfuhr von 84 elektrischen Mtssinstrumenten wurden ein Zollbetrag von Fr. 114.72 und die Warenumsatzsteuer von Fr. 286.80 hinterzogen.

2. In Anwendung der Artikel 74, Ziffern l und 8, 75, 81 und 91 des Zollgesetzes sowie Artikel 52/58 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer verurteilte Sie die Oberzolldirektion am 18. März 1949 zu einer Geldbusse im zehnfachen Betrage des umgangenen Zolles mit Fr. 1147.20. Ein Bussennachlass nach Artikel 92 des Zollgesetzes und Artikel 295 des Bundesstrafrecbispflegegesetzes konnte Urnen nicht gewährt werden, da Sie rückfällig sind.

Ferner wurden Ihnen die Kosten und Gebühren des Strafverfahrens mit Franken 49.50 auferlegt.

1068 8. .Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie können sich gegen die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieser Notifikation beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in. Bern beschweren.

Bern, den 18. Mai 1949.

8575

Eidgenössische Oberzolldirektion

Urteil

Urteil des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes vom 25. März 1949 wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften, begangen durch Kauf und Verkauf von Gold und Goldstücken diverser Sorten zu übersetzten Preisen und ohne dass die Beteiligten im Besitze der Goldhandelskonzession waren.

Urteil: Busse Fr. 10 000, Kosten Fr. 802.40 (solidarisch mit Ernst Huber, unter sich je zur Hälfte).

Akteneinsicht: Kanzlei des Strafgerichtes Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Basel, Tel. (061) 4 99 00.

Das vorstehende Urteil erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Bei rechtskräftigem Urteil kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Richter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht, werden.

Basel, den 20. Mai 1949.

8575

8. kriegswirtschaftliches -Strafgericht Der Präsident: Dr. Walter Meyer

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Jahr

1949

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.05.1949

Date Data Seite

1062-1068

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