1342 Ablauf der Referendumsfrist:

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25. September 1949

Bundesbeschluss über

die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften (Vom 22. Juni 1949)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 81bis Absatz 2, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1949*), beschliesst:

Art. l Grundsatz 1 Der Bund fördert nach Massgabe dieses Beschlusses die Vermittlung von Darlehen und Krediten im Gewerbe, mit Einschluss des Detailhandels, durch die Ausrichtung von Beiträgen an die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften (Genossenschaften).

3 Beiträge werden nur an gemeinnützige Genossenschaften ausgerichtet, die den. Gewerbetreibenden aller Berufszweige offenstehen, über einen rationellen Betrieb verfügen und für eine sachgemässe und den allgemeinen Interessen entsprechende Geschäftsführung Gewähr bieten.

3 Die Beiträge bestehen in einem Zuschuss an die allgemeinen Verwaltungskosten der Genossenschaften und in der teilweisen Übernahme der Verluste aus den von den Genossenschaften eingegangenen Bürgschaften.

Art. 2 Verwaltungskostenbeitrag Der Verwaltungskostenbeitrag wird nur für Aufwendungen ausgerichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaften unerlässlich sind, und kann bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten betragen, soweit diese durch die ordentlichen Einnahmen nicht gedeckt werden. Er soll in einem angemessenen Verhältnis zum Bürgschaftsbestand stehen.

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*) BEI 1949, I, 238.

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Der Verwaltungskostenbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn der Kanton, in dessen Gebiet die Genossenschaft tätig ist, einen mindestens gleich hohen Beitrag ausrichtet. Der Bundesrat kann für Genossenschaften, deren Tätigkeit «ich auf das Gebiet der ganzen Schweiz erstreckt, hinsichtlich einzelner Kantone Ausnahmen zulassen, wenn die Genossenschaft nur in geringem Umfang im Kantonsgebiet tätig ist.

Art. 3 Teilweise Übernahme von Bürgschaftsverlusten 1

Die teilweise Übernahme allfälliger Bürgschafts kann betragen: a. bei gewöhnlichen Bürgschaften bis zu 75%, b. bei Bürgschaften mit erhöhtem Bisiko bis zu 90%.

2 Eingetretene Verluste werden nur vergütet, soweit die Genossenschaft die einschlägigen Vorschriften befolgt und die ihr zumutbare Sorgfalt angewandt hat.

Art. 4 Verfügbare Mittel In den Voranschlag des Bundes wird jeweils ein Kredit für die Beiträge an die Genossenschaften eingestellt.

2 Die Zinsen der 3 % Millionen Franken, die gemäss dem Bundesbeschluss vom 24. September 1948 über den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen für die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften bestimmt sind, werden zur teilweisen Deckung dieser Ausgaben verwendet.

3 pas Kapital darf nur in Anspruch genominen werden, falls die Bürgschaftsverluste eines Jahres den Zinsertrag dieses Jahres übersteigen. In diesem Fall sind die Zinsen in den folgenden Jahren, soweit sie nicht zur Deckung von Bürgschaftsverlusten verwendet werden müssen, so lange zum Kapital zu schlagen, bis das Kapital seine ursprüngliche Höhe von 8 1/2 Millionen Franken wiederum erreicht hat, 1

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Art. 5

Schlussbestimmungen Der Bundesrat ist mit dem Erlass der erforderlichen Ausführungsvorschriften beauftragt. Er kann die Ausrichtung der Beiträge von weitern Bedingungen abhängig machen.

2 Dieser Beschluss ist gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

3 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und wird auf den gleichen Zeitpunkt den Bundesratsbeschluss vom 13. September 194l/ 12. Juli 1946 über die Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften aufheben.

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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 22. Juni 1949.

Der Präsident: Wenk Der Protokollführer: Ch.0ser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 22. Juni 1949.

Der Präsident: Escher Der Protokollführer: Leimgruber Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

' Bern, den 22. Juni 1949.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber 8380

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Datum der Veröffentlichung 30. Juni 1949 Ablauf der Referendumsfrist 28. September 1949

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Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften (Vom 22. Juni 1949)

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30.06.1949

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