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Achtundzwanzigster Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen (Vom 8. November 1949)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die Massnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom 1. Mai 1949 bis 81. Oktober 1949 auf Grund des Bundesbeschlusses vorn G.Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates erlassen haben.

Finanz- und Zolldepartement G15A

Bundesratsbeschluss vom 19. August 1949 über Massnahnieü zur V e r w e r t u n g der K e r n o b s t e r n t e 1949 (AS 1949, 1070).

Dieser Bundesratsbeschluss, der an die Stelle des oben zitierten, aufgehobenen Beschlusses tritt, ermächtigt die Alkoholverwaltung zu Massnahmen auf dem Gebiete der Obstverwertung, die über den Bahmen des Alkoholgesetzes hinausgehen. Da die Bevision des Alkoholgesetzes, welche u. a. eine Überführung des Vollmachtenrechtes auf diesem Gebiete in die ordentliche Gesetzgebung bezweckt, noch nicht abgeschlossen werden konnte, musste nochmals von den Vollmachten Gebrauch gemacht werden.

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Bundesratsbeschluss vom 11. Oktober 1949 über die Abänderung des Wehrsteuerbeschlusses (AS 1949, 1433).

Ära 6. Oktober 1949 (AS 1949,1364) ist das Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen in Kraft getreten. Dieses Konkordat enthält eingehende Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die Konkordatskantone u. a, gewissen Kategorien nicht erwerbstätiger Personen Steuererleichterungen gewähren dürfen. Damit der Erfolg des Konkordats nicht von der Wehrsteuer in Frage gestellt werde, setzte sich die Finanzdirektorenkonferenz für eine Anpassung der in Artikel 18, Absatz 3, des Wehrsteuerbeschlusses umschriebenen Pauschalierungsvoraussotzungen an die Konkordats-

861 bestiinmuiigeii ein. Der Bundesrat hat diesem Begehren mit Beschluss vom 11. Oktober 1949 entsprochen, nachdem die Vollmachtenkommissionen der beiden Kate sich damit einverstanden erklärt hatten.

In Angleichung an die Konkordatsvorschriften gestattet die Neuordnung die Entrichtung der Pauschalsteaer nunmehr auch solchen Ausländern, die in der Schweiz Wohnsitz haben, sofern sie hier eine Erwerbstätigkeit weder ausüben noch je ausgeübt haben. Ferner wird den nicht erwerbstätigen Schweizerbürgern, die wogen Landesabwesenheit in den letzten zehn Jahren nicht oder nur beschränkt wehrsteuerpflichtig waren, die Pauschalierung bis zum Ablauf des auf ihre Einreise folgenden Kalenderjahres gewährt. "Während bisher die Pauschalsteuer durchwegs nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen berechnet worden ist, wird sie für die V. Wehrsteuerperiode (1949) mindestens gleich hoch angesetzt wie die ordentliche Wehrsteuer von gewissen Bestandteilen des Einkommens und Vermögens des Steuerpflichtigen.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschh'essen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. November 1949.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : E. IVobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

862 Beilage

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Bundesratsbeschluss über

Massnahmen zur Verwertung der Kernobsternte 1949 (Vom 19. August 1949)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9, 24 und 70 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932, Artikel 43, Absatz l, des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1945 über die zweite Verlängerung der Finanzordnung 1939--1941 (Finanzordnung 1946--1949) und Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst:

Allgemeine

Bestimmung

Art. l Die Alkoholverwaltung wird ermächtigt, Massnahmen zur Verwer-

tudeKernobsternte e r n t e 1949

zu

treffen.

Art. 2 Massnahmen zur Die Alkoholverwaltung wird insbesondere ermächtigt, zum Zwecke der Branntwein- einer möglichst weitgehenden Verwertung der Kernobsternte ohne erzeugung Brennen besondere Beihilfen zu gewähren für die Förderung der Verarbeitung von Kernobst auf haltbare Erzeugnisse, für die Versorgung minderbemittelter Volkskreise mit frischem Kernobst und seinen Erzeugnissen, für die Förderung von neu eingeführten Verfahren für die Verwertung von Kernobst und Kernobstabfällen.

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Art. 3 Auf Beihilfen gemäss Artikel 2 haben nur die Obstverwertungs betriebe und Obsthandelsfirmen Anspruch, welche sich darüber ausweisen können, dass den Produzenten mindestens Eichtpreise von Fr. 4.50 bis 6 je 100 kg gesunde, reife Mostbirnen und von Fr. 6 bis 8 je 100 kg gesunde, vollwertige Mostäpfel bezahlt worden sind. Dabei soll den Sorteneigenschaften und der Qualität des Obstes angemessen Rechnung getragen werden.

Die Alkoholverwaltung ist ermächtigt, an den Bezug der Beihilfen gemäss Artikel 2 weitere Bedingungen zu knüpfen.

Art. 4 Das Brennen und Brennenlassen von Kernobst, dessen Erzeugnissen, Abfällen und Bückständen ist in dem Umfange zu beschränken, als eine Möglichkeit besteht, diese Rohstoffe zweckmässig ohne Brennen zu verwerten.

Die Alkoholverwaltung ist berechtigt, das Brennen und Brennenlassen der in Absatz l genannten Rohstoffe durch gewerbliche Brenner oder ihnen gleichgestellte Brennauftraggeber von einer besonderen Brennermächtigung abhängig zu machen.

Art. 5 Die Alkoholverwaltung ist ermächtigt, Überschüsse an Obst und Obsterzeugnissen sowie Obstabfälle und Obstrückstände solchen Betrieben zuzuleiten, welchen eine Verwertung dieser Bohstoffe und Erzeugnisse ohne Brennen möglich ist.

Die Alkoholverwaltung ist ausserdem berechtigt, Überschüsse an Obst und Obstwein, Most oder deren Abfälle und Eückstände, die anders als durch die Brennerei nicht verwertet werden können, einzelnen Brennereien zuzuweisen.

Art. 6 * Die Qualitätskontrolle für frisches Tafel- und Wirtschaftsobst, Süssmost und Obstsaftkonzentrat sowie für Trockentrester ist für Handelsfirmen und gewerbliche Verarbeitungs- und Herstellerbetriebe auch im Inlandverkehr obligatorisch. Die Alkoholverwaltung ist ermächtigt, hiefür die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Art. 7 Die Alkoholverwaltung ist ermächtigt, Massnahmen zur Förderung der Tafelobstverwertung zu treffen. Daraus soll dem Bund und der Alkoholverwaltung keine finanzielle Belastung erwachsen.

Richtpreise

Beschränkung dee Brennens

Weitere Massnahmen

Qualitätskontrolle im Inlandverkehr

Tafelobstverwertung

864 Art. 8 Mitwirkung Die Alkoholverwaltung kann für die Durchführung von Massnahmen Organisationen auf dem Gebiete der Obstverwertung und Obstversorgung den Schwei: zerischen Obstverband, die kantonalen Zentralstellen für Obstbau sowie weitere Stellen zur Mitwirkung heranziehen.

Art. 9 K r e d i t e r t e i l u n g D i e e Ausgaben für die Durchführung der in Artikel l bis 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Massnahmen sind von der Alkoholverwaltung zu tragen; es wird ihr der hiefür erforderliche Kredit eingeräumt.

Art. 10 Widerhandlungen

Bei Widerhandlungen gegen diesen Beschluss und die Ausführungsvorschriften der Alkoholverwaltung finden die Artikel 52 bis 64 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 Anwendung.

Wer ohne Brennermächtigung gemäss Artikel 4 brennt oder brennen lässt, wird wegen unbefugter Erzeugung gebrannter Wasser gemäss Artikel 52 des Alkoholgesetzes bestraft.

Widerhandlungen gegen Artikel 6 und 7 dieses Beschlusses werden gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege bestraft; die Organe der eidgenössischen Alkoholverwaltung sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäss Artikel 74 ff. des genannten Bundesratsbeschlusses zuständig.

Art. 11 Aufhebung

Der Bundesratsbeschluss vom 26. August 1948 über Massnahmen Verwertung der Kernobsternte 1948*) wird aufgehoben. Geschäfte, welche auf die Verwertung früherer Kernobsternten Bezug haben, sind nach den Bestimmungen der einschlägigen Bundesratsbeschlüsse zu erledigen.

Art. 12 zur

Inkrafttreten und Vollzug

Dieser Beschluss tritt am 25. August 1949 in Kraft.

Die Artikel 6 und 7 sind in ihrer Gültigkeit bis zum 31. August 1950 beschränkt.

Die Alkoholverwaltung ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

*) AS «4, 89-1

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Beilage

616 A Bundesratsbeschluss über

die Abänderung des Wehrsteuerbeschlusses (Vom 11. Oktober 1949)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1946 über don Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst:

Art. l Artikel 18, Absatz 8, des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Artikel 18TM*.

1 Die nach Artikel 8, Ziffer l, lit. o oder c, Steuerpflichtigen, die nicht Schweizerbürger sind und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit weder ausüben noch je ausgeübt haben, können an Stelle der Steuer vom Einkommen und vom Vermögen eine Pauschalsteuer entrichten. Das nämliche Eecht steht bis zum Ablauf des auf ihre Einreise folgenden Kalenderjahres den Schweizerbürgern zu, die wegen Landesabwesenheit in den letzten zehn Jahren nicht nach Artikel 8, Ziffer l, steuerpflichtig waren und in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen, ohne hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben, 2 Die Pauschalsteuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen bemessen; sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach den Tarifen I bis III berechneten Steuern vom Bruttobetrag der folgenden Bestandteile des Einkommens und des Vermögens, das dein Steuerpflichtigen als Eigentümer oder Nutzniesser zusteht: a. von dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen und den Einkünften daraus; BundesWatt, 101. Jahrg. Bd. II.

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' b. von dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und den Einkünften daraus; c. von der in der Schweiz befindlichen Fährnis und den Einkünften daraus; d. von den in der Schweiz ausgebeuteten Urheberrechten, Patenten und ähnlichen Rechten und den Einkünften daraus; e. von den aus schweizerischen Quellen fliessenden Ruhegehältern, Eenten und Pensionen; /. von den Bestandteilen des Vermögens und des Einkommens, für die der Steuerpflichtige kraft eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Befreiung oder Rückerstattung von an der Quelle erhobenen ausländischen Steuern beansprucht.

3 Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement wird die für die Erhebung der Pauschalsteuer erforderlichen Vorschriften erlassen; es stellt insbesondere den bei der Berechnung der Aufwandsteuer anzuwendenden Tarif fest.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1949 in Kraft.

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Achtundzwanzigster Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen (Vom 8. November 1949)

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Jahr

1949

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

5739

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.11.1949

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860-866

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