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Bundesblatt 101. Jahrgang

Bern, den 25. August 1949

Band II

Erscheint wöchentlich Preis US Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- unit Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 6, 28, Absatz l, 30, Absätze 9-11, 33, Absatz 2, und 38-45 der KantonsVerfassung von Appenzell I.-Rh.

(Vom 22. August 1949) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

An der Landsgemeinde vom 24. April 1949 haben die stimmberechtigten Bürger des Kantons Appenzell I.-Rh. eine Gesetzesvorlage für eine neue Zivilprozessordnung und die dadurch bedingten Abänderungen der Artikel 6, 28, Absatz l, 80, Absätze 9-11, 33, Absatz 2, und 88-45 der Kantonsverfassung angenommen. Mit Schreiben vom 28. April 1949 suchen Landammann und Standeskommission des Kantons Appenzell I.-Rh. für diese Verfassungsänderung die eidgenössische Gewährleistung im Sinne von Artikel 6 der Bundesverfassung nach.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten -wie folgt: Bisheriger Text Art. 6 Niemand darf seinem verfassungsmässigen Bichter entzogen werden, Es ist den Prozessparteien unbenommen, in beiderseitigem EinVerständnis Schiedsgerichte anzurufen, deren Entscheid an keine richterliche Behörde weitergezogen werden kann. Solche gütliche Austragungen und schiedsrichterliche Sprüche sollen in einem besondern Protokoll auf der Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. II.

Neuer Text Art. 6 Niemand darf seinem verfassungsmassigen Bichter entzogen werden.

Es ist den Parteien unbenommen, in beidseitigem Einverständnis für den Entscheid von Rechtsstreitigkeiten Schiedsgerichte anzurufen,

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354 Bisheriger Text

Neuer Text

Lândeskanzleî, bzw. auf der Bezirkskanzlei in Oberegg eingetragen werden.

Art. 28, Abs. l Er (der Grosse Eat) nimmt auf einjährige Dauer die Wahlen der ständigen Kommissionen vor; als: der Landesschulkommission, ferner der Militär-, Bau-, Sanitäts-.Kriminal-, Stipendien- und Rechnungsprüfungskommission.

Art. 28, Abs. l Er (der Grosse Rat) nimmt auf einjährige Dauer die Wahlen des Kassationsgerichtes und der ständigen Kommissionen vor, als: der Landesschulkommission, Militär-, Bau-, Sanitäts-, Kriminal-, Stipendien- und Rechnungsprüfungskommission.

Art. 30, Abs. 9-18 Sie (die Standeskommission) sorgt für beförderliche Erledigung der an sie gerichteten Beschwerden bezüglich die Rechtspflege und die Tätigkeit der Ortsbehörden.

Sie bildet die Kassationsbehörde für letztinstanzliche Zivil- und Strafurteile in Fällen von vorgekommenen Formfehlern.

Die Mitglieder der Standeskommission dürfen weder im Gerichte erster Instanz noch im Kantonsgerichte Sitz und Stimme haben.

In derselben, sowie auch in den Bezirksgerichten und im Kantonsgerichte können nicht zugleich Vater und Sohn, Brüder, Schwiegervater und Tochtermann sitzen (die Trennung der Ehe durch den Tod hebt den Ausschliessungsgrund des letztgenannten Verwandtschaf tsverhältnisses nicht auf).

In wichtigeren Fällen können die regierenden oder sämtlichen Hauptleute der Bezirke beigezogen werden.

Art, 30, Abs. 9-11 Sie (die Standeskommission) sorgt für beförderliche Erledigung der nach Massgabe der Gesetzgebung an sie gerichteten Beschwerden bezüglich die Rechtspflege und die Tätigkeit der Ortsbehörden.

In derselben, sowie in den Gerichten können nicht zugleich Vater und Sohn, Brüder, Schwiegervater und Tochtermann sitzen (dio Auflösung der Ehe hebt den Ausschliessungsgrund des letztgenannten Verwandtschaftsverhältnisses nicht auf).

In wichtigeren Fällen können die regierenden oder sämtliche Hauptleute der Bezirke beigezogen werden.

Art. 88, Abs. 2 Sie (die Bezirksversammlung) wählt alljährlich am ersten Sonntag im Mai die ihr nach Verhältnis der Wohnbevölkerung zustehende Zahl der Mit-

Art. 33, Abs. 2 Sie (die Bezirksversammlung) wählt alljährlich am ersten Sonntag im Mai die ihr im Verhältnis der Wohnbevölkerung zustehende Zahl der Mit-

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Bisheriger Text glieder in den grossen Bat, sowie auf 800 (in Oberegg auf 300) Seelen Wohnbevölkerung ein Mitglied in das Bezirksgericht: eine Bruchzahl von mehr als 400 (bzw. 150) Seelen berechtigt ebenfalls zu einer "Wahl; sie wählt ferner ein Mitglied der WaldwirtschaftskomrniBsion.

Neuer Text gheder in den Grossen Bat. Sie wählt ferner im innern Landesteil auf je 800 und auf einen Bruchteil von mehr al& 400 Einwohnern l Mitglied, in Oberegg 7 Mitglieder in das Bezirksgericht.

Sie wählt des weitern l Mitglied in.

die Waidwirtschaftskommission.

Art. 38 Es ist den Gerichten unbenommen, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu gütlicher Vermittlung von Zivilstreitigkeiten zu bestellen.

Art, 38 In jedem Bezirk besteht je ein.

Vermittleramt. Die BezirksversammInng wählt für eine Amtsdauor von zwei Jahren einen Vermittler und einen Stellvertreter. Nicht wählbar sind die Mitglieder der Standeskommission, der Gerichte, sowie berufsmässige Parteivertreter.

Das Nähere über Organisation, Geschäftsführung und Punktion des Vermittlers als Organ der Bechtspflege wird durch die Gesetzgebung bestimmt.

Art, 39 Durch Gesetz oder Verordnung kann in besondern Fällen die Beurteilung von Zivil- und Strafrechtsfällen (Übertretungen) auch nicht richterlichen Behörden oder Amtsstellen übertragen werden.

Art. 39 Im innern Landesteil und im Bezirk Oberegg besteht je ein Bezirksgericht.

Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach Massgabe von Art. 83 KV. Die Bezirksgerichte wählen die Präsidenten und deren Stellvertreter aus ihrer Mitte.

Das Bezirksgericht ist das Gericht erster Instanz in den seiner Beurteilung unterstellten Straf- und Zivilsachen mit Einschluss von Verwaltungsstreitigkeiten nach Massgabe der Gesetzgebung. Die Bildung von besondern Abteilungen zur Erledigung der Geschäfte wird durch die Gesetzgebung geordnet.

'Art. 40 Die Mitglieder der verwaltenden Behörden des Kantons und der Be-

Art. 40 Das Kantonsgericht ist die einzige kantonale Instanz für die Beur-

356 Bisheriger Text zirke können den Gerichten nicht angehören. Auch schliesst die Zugehörigkeit zum Bezirksgericht diejenige zum Kantonsgericht aus.

Neuer Text teilung von Verbrechen und bürgerlichen Streitsachen nach Massgabe der Gesetzgebung. Es ist Berufungsinstanz gegen Erkenntnisse der Bezirksgerichte und Spangerichte in allen Streitsachen, soweit ein Weiterzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

Art. 41 Das Kantonsgericht ist die einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Verbrechen.

Das Kantonsgericht ist die Berufungsinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtes.

Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens neun Mitgliedern erforderlich. Allfällige Ergänzungen bis auf diese Zahl sollen aus den Bezirksgerichten vorgenommen werden.

Das Kantonsgericht wählt den Vizepräsidenten aus seiner Mitte.

Art. 41 Die Spangerichte beurteilen dingliche Streitsachen, sofern diese Flur und Weide, Quellen und Brunnen, Bach und Holz, Steg und Weg betreffen.

Sie haben als solche an Ort und Stelle des Streitgegenstandes den Augenschein aufzunehmen und, soweit möglich, den Spruch zu fällen.

In Appenzell amtet das Zivilgericht und in Oberegg das Bezirksgericht gesamthaft als Spangericht erster Instanz. Zur Beschlussfähigkeit müssen wenigstens 7 Mitglieder anwesend sein.

Als zweite Instanz tritt das Kantonsgericht auf.

Art, 42 Das Bezirksgericht ist das Gericht ·erster Instanz in den seiner Beurteilung unterstellten Straf- und Zivilfällen (mit Einschluss der Verwaltungsstreitigkeiten, soweit private Eechtsansprüche in Frage stehen),

Art. 42 Das Kassationsgericht besteht aus dem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzrichtern; es wird vom Grossen Bäte gewählt (Art. 28 KV)..

Dieser wählt auch den Präsidenten des Kassationsgerichtes.

Das Kassationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Nichtigkeitsklagen und -beschwerden nach Massgabe der Gesetzgebung.

Art. 43 Das Bezirksgericht besteht für den innem Landesteil aus den. in den

Art. 43 ·'· Die Parteiverhandlungen vor den Gerichten sind nicht öffentlich, so-

357 Bisheriger Text

Neuer Text

innern Bezirken und für Oberegg aus den in diesem Bezirk gemäss Art. 83 gewählten Mitgliedern.

Es wählt den Präsidenten und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte, Zur gültigen Beschlussfassung ist im innern Landesteil die Anwesenheit von wenigstens neun, in Oberegg von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. Allfällige Ergänzungen bis auf diese Zahl sollen aus dem Bezirksgericht des andern Landesteils vorgenommen werden.

weit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch die Gesetzgebung geregelt. Die Protokollführung und der Kanzleidienst bei den Gerichten wird durch die Gesetzgebung geregelt.

Art. 44

Art. 44

Bei dinglichen Streitsachen, sofern diese Flur und Weide, Bach und Holz, Steg und Weg betreffen, treten zwei Gerichtsinstanzen als sogenannntes Spangericht auf.

Sie haben als solches an Ort und Stelle des Streitgegenstandes den Augenschein aufzunehmen und den Spruch zu fällen.

Die erste Instanz besteht aus sieben Mitgliedern des Bezirksgerichtes, welche soweit möglich aus demjenigen Wahlbezirke, in welchem der Streitgegenstand liegt, und sodann nach der Beihenfolge der Wahlbezirke aus dem übrigen Personalbestande desselben Bezirksgerichtes, nötigen Falles aus demjenigen des andern Landesteiles berufen werden.

Als zweite Instanz tritt das Kantonsgericht auf.

Dem erstinstanzlichen Spruchgerichte geht eine Vermittlung oder Beaugenscheinigung voraus durch die ersten zwei im Bezirke des Streitgegenstandes bestellten Mitglieder derselben Behörde, die bei der ersten

Die Mitglieder der Gerichte dürfen nicht gleichzeitig mehr als einer ordentlichen Gerichtsbehörde im Kanton angehören.

Die Mitglieder der verwaltenden Behörden des Kantons und der Bezirke (Standeskommission und Bezirksräte) können den Gerichten -- ausgenommen das Kassationsgericht -- nicht angehören.

358 Bisheriger Text Instanzverhandlung Stimme und Leitung inné haben.

Neuer Text

Art. 45 Der Gerichtsschreiber ist Schriftführer des Kantonsgerichts, sowie des Bezirksgerichtes und des Spangerichts im innern Landesteile; in Oberegg wird der Schriftführer des dortigen Bezirksgerichtes, der zugleich Schriftführer der ersten und zweiten Instanz des Spangerichtes ist, von der Behörde selbst bezeichnet.

Art. 45 Die gesamte Organisation der bürgerlichen, der Straf- und Verwaltungsrechtspflege und das Verfahren wird im übrigen im Eahmen der Verfassung durch die Gesetzgebung geregelt. Diese kann auch ergänzende Bestimmungen aufstellen, soweit diese mit der Verfassung nicht in Widerspruch stehen.

Die Beurteilung von Zivil- und Strafrechtsfällen (Übertretungen) kann durch die Gesetzgebung auch nicht richterlichen Behörden oder Amtsstellen übertragen werden.

Es handelt sich im wesentlichen um folgende Änderungen: In Art. 6 ist die bisherige Bestimmung weggelassen, dass die Entscheide der Schiedsgerichte an keine richterlichen Behörden weitergezogen werden können. Es fallen auch die Vorschriften weg, dass solche gütliche Austragungen und schiedsgerichtliehe Sprüche in einem besondern Protokoll auf der Landeskanzlei bzw. auf der Bezirkskanzlei Oberegg eingetragen werden.

Art. 28, Abs. 1. Bei der Aufzählung der Kompetenzen des Grossen Eates werden die Wahlen in das neugeschaffene Kassationsgericht hinzugefügt.

Art. 30, Abs. 9--11. Die alte Bestimmung, dass die Standeskommission Kassationsbehörde für erstinstanzliche Zivil- und Strafurteile ist, fällt weg.

Weggelassen ist ferner die bisherige Bestimmung, dass die Mitglieder der Standeskommission weder im Gerichte erster Instanz noch im Kantonsgerichte Sitz und Stimme haben (siehe nun Art. 44 neu).

Bei der Nichtwählbarkeit in die Bezirksgerichte und das Kantonsgericht infolge Verwandtschaft wird die Bezeichnung «Trennung der Ehe durch den Tod» abgeändert in «Auflösung der Ehe».

Art. 33, Abs. 2. Bisher wählte die Bezirksversammlung von Oberegg auf 800 Seelen Wohnbevölkerung und auf eine Bruchzahl von 150 Einwohnern ein Mitglied in das Bezirksgericht. Nach der neuen Fassung wählt die Bezirksversammlung für den Bezirk Oberegg inskünftig 7 Mitglieder in das Bezirksgericht.

359 Art. 38. Bis jetzt war es den Gerichten freigestellt, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu gütlicher Vermittlung von Zivilstreitigkeiten zu bestellen. Nach neuer Ordnung besteht nun in jedem Bezirk ein Vermittleramt. Die Bezirksversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren einen Vermittler und einen Stellvertreter. Mitglieder der Standeskommission, der Gerichte und berufsmässige Parteivertreter sind nicht wählbar. Das Nähere wird durch die Gesetzgebung bestimmt.

Art. 39 wird mit nur redaktionellen Änderungen zum Art. 45, Abs. 2 : Die Beurteilung von Zivil- und Strafrechtsfällen (Übertretungen) kann durch die Gesetzgebung auch nicht-richterlichen Behörden oder Amtsstellen übertragen werden.

Art. 40 wird zu Art. 44, Abs. 2, mit der Abweichung, dass Mitglieder der Standeskommission und der Bezirksräte dem Kassationsgericht angehören dürfen.

Art. 41 wird Art. 40 neu. Bis jetzt war das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Verbrechen. Nun ist es auch einzige kantonale Instanz für bürgerliche Streitsachen nach Massgabe der Gesetzgebung. Ferner ist das Kantonsgericht Berufungsinstanz gegen Erkenntnisse der Bezirksgerichte und Spangerichte, soweit der Weiterzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

Art. 42. Nach bisheriger Fassung ist das Bezirksgericht das Gericht erster Instanz in den seiner Beurteilung unterstellten Straf- und Zivilfällen, mit Einschluss der Verwaltungsstreitigkeiten, soweit private Beehtsansprüche in Frage stehen. Diese Bestimmung ist nun vom neuen Art. 89, Abs. 2, übernommen worden, wobei der Satz «soweit private Eechtsansprüche in Frage stehen» weggelassen und durch die Formel «nach Massgabe der Gesetzgebung» ersetzt worden ist. Die Bildung von besonderen Abteilungen wird durch die Gesetzgebung geordnet.

Nach dem neuen Art. 42 besteht das Kassationsgericht aus dem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzrichtern; es wird vom Grossen Bäte gewählt (Art. 28 KV). Das Kassationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Nichtigkeitsklagen und -beschwerden nach Massgabe der Gesetzgebung.

Art. 43. In die Verfassung wurde der Grundsatz aufgenommen, dass die Parteiverhandlungen vor den Gerichten nicht öffentlich sind, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Zur gültigen Beschlussfassung war bisher im innern Landesteil die Anwesenheit von
neun, in Oberegg von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. Inskünftig wird die Beschlussfähigkeit durch die Gesetzgebung geregelt, ebenso die Protokollfüarung und der Kanzleidienst.

Art. 44 (neu Art. 41). Hier wird die Spruchkompetenz des Spangerichtes auf Streitigkeiten über Quellen und Brunnen ausgedehnt. In Appenzell amtet das Zivilgericht und in Oberegg das Bezirksgericht gesamthaft als Spangericht erster Instanz, Zur Beschlussfähigkeit müssen wenigstens sieben Mitglieder anwesend sein.

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Art. 45 bestimmt die Funktion des Schriftführers des Kantonsgerichts; des Bezirksgerichts und des Spangerichts in beiden Landesteilen. Nach der neuen Fassung werden die gesamte Organisation der bürgerlichen, der Strafund Verw.altungsrechtspflege und das Verfahren durch die Gesetzgebung geregelt, die im Bahmen der Verfassung auch ergänzende Bestimmungen aufstellen kann.

Im Zusammenhang mit der gleichzeitig angenommenen neuen Zivilprozessordnung und einer Abänderung des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch haben die abgeänderten Veriassungsbestimmungen die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung zum Teil neu gestaltet. Diese Gegenstände blieben auch seit der Vereinheitlichung des Zivilrechts nach Artikel 64, letzter Absatz, der Bundesverfassung den Kantonen vorbehalten. Es ist somit klar, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen weder den Grundsätzen der Bundesverfassung noch sonst dem Bundesrecht widersprechen; es handelt sich um Bestimmungen, die das Bundesrecht nicht berühren.

Wir beantragen Ihnen deshalb, dieser Verfassungsrevision durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. August 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, F ü r den Bundespräsidenten: Rubattel Der Vizekanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 6, 28, Absatz l,.

30, Absätze 9-11, 33, Absatz 2, und 38-45 der Kantonsverfassung von Appenzell I.-Rh.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. August 1949, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst :

Art. l Den an der Landsgemeinde vom 24. April 1949 angenommenen Artikeln 6, 28, Absatz l, SO, Absätze 9-11, 33, Absatz 2, und 88-45 der Kantonsverfassung von Appenzell I.-Rh. wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 6, 28, Absatz l, 30, Absätze 9-11, 33, Absatz 2, und 38-45 der Kantonsverfassung von Appenzell I.-Rh. (Vom 22. August 1949)

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1949

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.08.1949

Date Data Seite

353-361

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