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Bundesblatt 101. Jahrgang

Bern, den 21. Juli 1949

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 28 Franken Im Jahr. 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder fieren Raum, -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Militärdienstleistungen im Jahre 1950 (Vom 19. Juli 1949) Herr Präsident!

Sehr geehrte Herren!

Die Bundesversammlung ist zuständig für die Anordnung von Dienstleistungen in beliebiger Dauer im Falle einer Umorganisation oder Neubewaffnung eines Truppenkörpers oder einer Einheit des. Auszuges und der Landwehr sowie grundsätzlich für den Hilfsdienst. Sie kann ferner Ausbildungskurse in der Dauer von höchstens drei Tagen für den Landsturm und für Angehörige des Hilfsdienstes, die das achtundvierzigste Altersjahr zurückgelegt haben, anordnen. Diese Kompetenz wird der Bundesversammlung durch die Artikel 123 und 123bis der Militärorganisation in der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. April 1949 über die Abänderung derMilitärorganisationn (Heeresklassen, Ausbildung, aktiver Dienst) übertragen. Der Bundesrat erachtet es im Interesse der Einsatzbereitschaft einzelner Wehrmänner mit besonderen Funktionen sowie ganzer Formationen als unerlässlich, dass im Jahre 1950 derartige besondere Dienstleistungen angeordnet werden. In Anbetracht deren Notwendigkeit hat die Bundesversammlung am 18. Dezember 1948 für das laufende Jahr solche Kurse gestützt auf die Militärorganisation in der Fassung vom 12. April 1907/22. Dezember 1938 angeordnet.

Der Bundesrat beabsichtigt, das Bundesgesetz vom 1. April 1949 über die Abänderung der Militärorganisation (Heeresklassen, Ausbildung, aktiver Dienst) auf den 1. Januar 1950 in Kraft zu setzen. Aus diesem Grunde soll sich der im Entwurf vorliegende Erlass bereits auf die Artikel 123 und 123bis der Militärorganisation in der Fassung vom I.April 1949 stützen.

Wenn der Hilfsdienst seine Aufgaben zur Ergänzung, Unterstützung und Entlastung der Armee soll erfüllen können, muss wenigstens dessen Kader, in einzelnen Fällen auch die Mannschaft, schon in Friedenszeiten entsprechend ausgebildet werden. Es wird nicht zu umgehen sein, dass alljährlich ein Teil Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. II.

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der Angehörigen des Hilfsdienstes zu Ausbildungskursen einberufen wird. Die Pestsetzung dieser Kurse auf lange Sicht ist heute noch nicht zweckmässig, weil im Zuge der Anpassung der Organisation des Heeres an die geringen Bestände und an die neuen Heeresklassen auch die Organisation des Hilfsdienstes noch wesentliche Abänderungen erfahren kann. Die Anordnung von Dienstleistungen gestützt auf die Artikel 128 und 123bl8 der Militärorganisation musa sich daher auf das Jahr 1950 beschränken. Der Bundesrat beantragt Ihnen nur die als unbedingt notwendig erachteten Kurse und verzichtet aus Sparsamkeitsgründen auf die. Anordnung von bloss wünschbaren Dienstleistungen. Als Hilfsdienstpflichtige gelten in der Folge nur die aus sanitarischen oder bestimmten andern Gründen dem Hilfsdienst zugewiesenen Wehrpflichtigen. Die bisherigen altershalber Hilfsdienstpflichtigen werden ab 1. Januar 1950 als Angehörige des Landsturms zu betrachten sein. Angehörige des Hilfsdienstes, die das achtundvierzigste Altersjahr zurückgelegt haben, dürfen gemäss Artikel 128Ws der Militärorganisation nur zu Kursen in der Dauer von höchstens drei Tagen einberufen werden.

1. TJmschulungskurse der Festangsartillerie Seit dem Ende des Aktivdienstes ist der Bau einer Anzahl von neuen Befestigungsanlagen abgeschlossen worden. Mit der fortschreitenden Erstellung von Festungswerken wurden diese bemannt und die entsprechenden Festungsartillerie-Kompagnien in der Hauptsache im Jahre 1948 neu aufgestellt. Bei den der Festungsartillerie neu zugeteilten Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten handelt es sich im wesentlichen um Fahrer und Säumer der inzwischen motorisierten Feld- und Gebirgsartillerie, die weder an den Geschützen noch an den Waffen für die Aussenverteidigung der Werke ausgebildet werden konnten. Die in den Jahren 1948 und 1949 durchgeführten und noch abzuhaltenden Ergänzungskurse der Festungsartillerie in der Dauer von 6 Tagen können für die notwendige Umschulung der neu eingeteilten Angehörigen der Festungsbesatzungen selbstverständlich nicht genügen. Diese Umschulung ist im Bahmen des Wiederholungskurses der Einteilungseinheit durchzuführen. Dabei stellt eine Kursdauer von 20 Tagen ein Minimum dar. Es ist vorgesehen, diese Umschulung auf die Jahre 1950 und 1951 zu verteilen. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass sich
im Interesse der Einsatzbereitschaft der Artilleriewerke im Jahre 1950 die Durchführung von Umschulungskursen für die Hälfte der im Landwehralter stehenden, seit dem Ende des Aktivdienstes neu bei der Festungsartillerie eingeteilten Wehrmänner nicht umgehen lässt. Vom Umschulungskurs in der Dauer von 20 Tagen sollen 6 Tage auf die Zahl der im Landwehralter in Ergänzungskursen zu leistenden Diensttage angerechnet werden. Die restlichen 14 Tage sind als zusätzlicher Dienst im Zusammenhange mit der Neuorganisation von Einheiten (Stäben) der Festungsartillerie zu leisten.

2. Organisationsmusterungen von Stäben und Einheiten des Territorialdienstes Tm Zuge der Neuorganisation des Territorialdienstes wurden die Stäbe der Territorialzonen und -kreise neu gebildet. Mit der gegenwärtig in Ausfüh-

35 rung begriffenen Umwandlung der bisherigen HD-Bewachungskompagnien in Territorialkompagnien und der Organisation neuer Ortswehren erwachsen diesen Stäben neue Aufgaben, die sich zum Teil auf die Durchführung einer allgemeinen Mobilmachung selber beziehen. Um bereits im Zeitpunkt einer Mobilmachung die sofortige und reibungslose Zusammenarbeit dieser Stäbe und ihres in den . Stabsdetachementen zusammengefassten Hilfspersonals sicherzustellen, wird die Durchführung von Organisationsmusterungen in der Dauer von einem Tag als notwendig erächtet.

Im Laufe des Sommers 1949 werden die Territorialkompagnien und die Ortswehren reorganisiert und teilweise neu aufgestellt. In den bisherigen HDBewachungskompagnien waren sowohl sanitarisch Hilfsdienstpflichtige als auch altershalber zu den Hilfsdiensten übergetretene Wehrpflichtige eingeteilt.

Im Hinblick auf die Neuordnung der Heeresklassen werden die an die Stelle der HD-Bewachungskompagnien tretenden Territorialkompagnien nur noch aus diensttauglichen Wehrmännern, die das 48. Altersjahr zurückgelegt haben, gebildet. Die aus sanitarischen oder andern Gründen dem Hilfsdienst zugewiesenen Wehrmänner werden in die Ortswehren eingeteilt, soweit sie nicht in Stäben und Einheiten des Auszuges, der Landwehr, des Landsturms oder des Hilfsdienstes Verwendung finden oder der HD-Eeserve zugewiesen werden.

Die Zusammensetzung der Territorialkompagnien und der Örtswehren hat zur Folge, dass diese Verbände normalerweise keinen Instruktionsdienst zu leisten haben. Sie können nur durch Besehluss der Bundesversammlung gestützt auf die Artikel 123, Absatz 2, und 123bls, Absatz l, der Militärorganisation in der Fassung vom 1. April 1949 zu Ausbildungskursen in der Dauer von höchstens drei Tagen einberufen werden.

Um die Einsatzbereitschaft der neu organisierten Territorialkompagnien und Ortswehren sicherzustellen, beantragt Ihnen der Bundesrat die Durchführung von Organisationsmusterungen in der Dauer von zwei Tagen für die Kader und von einem Tag für die Mannschaft. Diese Verbände müssen intern ihrer Verwendung entsprechend organisiert und vor allem ihre Kader mit den zugewiesenen Aufgaben gründlich vertraut gemacht werden. Die vorgesehenen Kurse weisen zur Erreichung dieser Ziele eine Mindestdauer auf.

3. Dienstleistungen von Hilfsdienstpflichtigen, die in Einheiten (Stäben), der Armee eingeteilt sind In den Einheiten (Stäben) der Armee werden gemäss den Sollbestandestabellen für einzelne Funktionen auch Angehörige des Hilfsdienstes eingeteilt.

Wenn diese die ihnen gestellten Aufgaben richtig erfüllen sollen, ist ihre besondere Ausbildung in vielen Fällen nicht zu umgehen. Ihre Ausbildung muss derjenigen der Dienstpflichtigen, welche sie ersetzen, entsprechen. Es liegt auch im Interesse der Einsatzbereitschaft der Einheiten (Stäbe), wenn die dort eingeteilten Hilfsdienstpflichtigen mit den betreffenden Einheiten (Stäben) Dienst leisten. Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen beantragt der Bundes-

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rat die Anordnung von besonderen Dienstleistungen für eine Anzahl von in Formationen der Armee eingeteilten Angehörigen des Hilfsdienstes.

a.Die Einheiten (Stäbe) des Fliegerbeobachtungs- und Meldedienstes werden in einem bestimmten Turnus zu Dienstleistungen einberufen.

Da'die gemachten Erfahrungen mit Kursen in der Dauer von 6 Tagen zeigen, dass diese Kursdauer nicht genügt, ist vorgesehen, in einem Dreijahresturnus 18-tägige Übungen anzusetzen. Die diensttauglichen Angehörigen des Fliegerbeobachtungs- und Meldedienstes werden hierzu im Eahmen ihrer gesetzlichen Dienstleistungspflicht aufgeboten. Für die Einberufung der Hilfsdienstpflichtigen zu den gleichen Kursen bedarf es eines Beschlusses der Bundesversammlung.

Für das Jahr 1950 ist das Aufgebot der Stäbe und Einheiten der Zonen I und II vorgesehen.

6. Zu den Übungen der Zerstörungstruppen wurden in den Jahren 1948 und 1949 nur Angehörige des bisherigen Landsturms aufgeboten. Die bei den Zerstörungstruppen eingeteilten Hilfsdienstpflichtigen, die seit dem Ende des Aktivdienstes keinen Dienst mehr geleistet haben, müssen im Interesse der Bereitschaft des Zerstörungsdienstes ebenfalls an den Minenobjekten ausgebildet werden. Es ist daher notwendig, dass diese Angehörigen des Hilfsdienstes im Jahre 1950 zu den Übungen ihrer Einteilungseinheit (Stab) in der Dauer von 6 Tagen einberufen werden, vorausgesetzt, dass sie das 48. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Es betrifft dies 7 Zerstörungsabteilungen.

Den Übungen wird ein Kadervorkurs in der Dauer eines Tages vorausgehen, zu welchem auch das hilfsdienstpflichtige Kader aufgeboten werden soll.

c. In der Armeewetterkompagnie sind auch Angehörige des Hilfsdienstes eingeteilt, deren Ausbildung im Eahmen des Wiederholungskurses dieser Einheit gefördert werden muss. Für die Hilfsdienstpflichtigen wird eine Kursdauer von 6 Tagen als Minimum betrachtet.

d. Tm laufenden Jahre wird der Lawinendienst der Armee neu organisiert und eine Armeelawinen-Kompagnio aufgestellt, in welcher auch Hilfsdienstpflichtige eingeteilt werden. Alle Angehörigen dieser neuen Einheit müssen besonders mit ihrer Aufgabe vertraut gemacht werden. Dabei kommt der Beurteilung der Schneeverhältnisse, der Verhütung von Lawinenunfällen der Truppe sowie der Bettung von Verschütteten besondere Bedeutung zu. Dieser Ausbildung
bedürfen aber auch die in der Armeelawinen-Kompagnie eingeteilten Hilfsdienstpflichten. Für sie wird eine Kürsdauer von 10 Tagen beantragt.

e. Um die in Sanitätsformationen eingeteilten hilfsdienstpflichtigen Ärzte, Z a h n ä r z t e und A p o t h e k e r mit ihrer praktischen Aufgabe im Eahmen ihrer Einteilungseinheit (Stab) vertraut machen zu können, müssen sie im Jahre 1950 zu einer Dienstleistung in der Dauer von 6 Tagen mit der Truppe aufgeboten werden. Bei den zu dieser Dienstleistung zu verpflichtenden HD-Ärzten, -Zahnärzten und -Apothekern handelt es sich ausschliesslich um Dienstpflichtige, die den im laufenden Jahre zur Durchführung gelangenden Einführungskurs nicht zu bestehen haben.

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/. Im Stab des Feldtelegraphen- und Feldtelephondienstes sowie in den Telegraphen- und Telephonbetriebsgruppen sind auch HilfsdienstPflichtige als höhere Funktionäre eingeteilt, dank ihrer zivilen Stellung bei der Telegraphen- und Telephonverwaltung. Um diese Funktionäre mit den Anforderungen der militärischen Stellen vertraut zu machen und sie in die Lage zu versetzen, die Möglichkeiten des zivilen Telegraphen- und Telephonnetzes für die Bedürfnisse der Armee voll auszunützen, ist für die Jahre 1950 und 1951 die Durchführung von Kaderkursen in der Dauer von 6 Tagen vorgesehen. Diese Kurse, an denen auch Hilfsdienstpflichtige mit den entsprechenden Funktionen teilnehmen müssen, sollen in Verbindung mit den taktischtechnischen Kursen 2 der Übermittlungstruppen durchgeführt werden.

g. Im Jahro 1950 sollen für die Hälfte der Stäbe der Territorialzonen und -kreise Übungen in der Dauer von 6 Tagen durchgeführt werden; die nur erfolgreich gestaltet werden können, wenn alle Dienstchefs und Gehilfen mit wichtigen Funktionen teilnehmen können. Das setzt jedoch die Ermächtigung zum Aufgebot einer Anzahl von Angehörigen dés Hilfsdienstes voraus.

h. Die in Artikel 3, lit. H, des Entwurfes vorgesehene Dienstleistung für hilfsdienstpfhchtige Angehörige der Motorfahrzeug-Beparatur-Kompagnien in der Dauer von 6 Tagen betrifft die Kader der neu zu bildenden Bet r i e b s s t o f f - N a c h s c h u b z ü g e . Die Ausbildung der dort eingeteilten Wehrr männer erstreckt sich vor allem auf das Gebiet der Organisation des Betriebsstoffnachschubes. Bei den in Frage kommenden Hüfsdienstpflichtigon handelt es sich ausschliesslich um solche, die mit besonderen Funktionen wie Aggregatwartung usw. betraut werden müssen.

: i. Wie im Jahre 1949 ist es auch im folgenden Jahre unerlässlich, die Minenobjekte und S p r e n g s t o f f m a g a z i n e einmal zu inspizieren. Die Kompetenz zur Anordnung der erforderlichen Dienstleistungen in der Dauer von l Tag für die im Landsturmalter stehenden oder hilfsdïenstpflichtigen Objektchefs, Magazinchefs und Detachementschefs liegt bei der Bundesversammlung.

k. Die Abteilung Presse und Funkspruch wird auch im Jahre 1950 ihre Vorbereitungsarbeiten, von denen in der bereits erwähnten Botschaft vom 12. November 1948 die Rede war, weiterführen müssen. Dabei ist das Aufgebot von einzelnen
Angehörigen des Hilfsdienstes erforderlich.

4. Einführungskurse Entsprechend der grundlegenden Ausbildung des Soldaten in der Rekrutenschule muss für eine Anzahl von Angehörigen des Hilfsdienstes eine erste Ausbildung in einem besonderen Einführungskurs erfolgen, wenn diese Hilfsdienstpflichtigen in ihrem Einsatz volltaugliche Wehrpflichtige ersetzen müssen.

Die Dauer dieser Kurse lässt sich jedoch nicht mit derjenigen der Rekrutenschule vergleichen, weil die Ausbildung dieser Männer sich nur auf eine Hilfs-

38 funktion bezieht. Es ist daher mit Kursen in der Dauer von 20 Tagen und weniger auszukommen.

o. Im Fliegerbeobachtungs- und Meldedienst wird alljährlich eine Anzahl junge Hilfsdienstpflichtige neu eingeteilt. Diese müssen vorerst mit ihren Aufgaben vertraut gemacht werden, was in einem Einführungskurs in der Dauer von 20 Tagen geschieht.

b. Im Jahre 1949 soll ca. ein Drittel der Angehörigen der Telephonzentralen-Detachemente an den handbedienten Militärtelephonzentralen ausgebildet werden. Die in den bisher durchgeführten Einführungskursen gemachten Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass in Friedenszeiten die Ausbildung entgegen der in der Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1948 betreffend Militärdienstleistungen im Jahre 1949 geäusserten Ansicht von nur einem Drittel der Zentralenbedienungsmannschaften die Kriegsbereitschaft dieser Zentralen nicht gewährleisten kann. Der Bundesrat erachtet es daher als dringend notwendig, im Jahre 1950 noch weitere Hufsdienstpflichtige als Zentralentelèphonisten in einem Kurs in der Dauer von 18 Tagen auszubilden.

C. Bei dem in Artikel 4, lit. c, vorgesehenen Einfuhrungskurs für Gehilfen des Übermittlungsdienstes handelt es sich um die Ausbildung von ca. 50 Hilfsdienstpflichtigen zu Chiffreuren, die in den höheren Stäben Verwendung finden.

d. Für die Bedienung der Douchen- und Desinfektionswagen der Hygienedetachemente in den Sanitätsabteilungen wurden während des Aktivdienstes geeignete Hilfsdienstpflichtige ausgebildet. Um den inzwischen zurückgegangenen Bestand dieser Spezialisten wieder zu ergänzen, wird die Ausbildung von ca. 50 Angehörigen des Hilfsdienstes in der Verwendung der Douchen- und Desinfektionswagen, auf dem Gebiete der Kriegsseuchen und Infektionskrankheiten sowie in der Anwendung der richtigen Desinfektionsmethoden zur Unschädlichmachung der Krankheitserreger notwendig. Diese besonderen Kenntnisse sollen in einem Einführungskurs in der Dauer von 18 Tagen vermittelt werden.

e. Die K a m p f s t o f f c h e m i k e r werden in den'im laufenden Jahre zur Durchführung gelangenden Kursen in neue Untersuchungsmethoden betreffend die bekannten Kampfstoffe eingeführt. Die für das Jahr 1950 vorgesehenen Kurse in der Dauer von 6 Tagen sollen in erster Linie dazu dienen, die Kampfstoffchemiker in die Untersuchungsmethoden der Blut- und
Nervengifte einzuführen. Die Untersuchungen dieser ausserordenthch wirksamen neuartigen Kampfstoffe konnten dieses Jahr noch nicht ins Ausbildungsprogramm aufgenommen werden, weil das Studium derselben noch nicht so weit gediehen war. Die Vermittlung dieser ausserordentlich wichtigen Erkenntnisse und Erfahrungen ist für die Organisation der Abwehr neuer chemischer Stoffe von grösster Bedeutung.

/. Wie der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 12.!November 1948 an die Bundesversammlung betreffend Militärdienstleistungen im Jahre 1949

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ausgeführt bat, müssen auch im Jahre 1950 Instruktionskurse für Motorfahrzeug-Schatzungsexperten in der Dauer von S Tagen und für Chefexperten in der Dauer von 4 Tagen durchgeführt werden. Die faohgemässe Einschätzung der im Kriegsmobilmaehungsfall einrückenden Motorfahrzeuge erfordert grundlegende Fachkenntnisse und Beherrschung des Bequisitionswesens. Zu diesen Kursen müssen auch Angehörige des Hilfsdienstes einberufen werden können.

5. Kaderkurse In den Formationen des Hilfsdienstes werden selbstverständlich auch Kader benötigt. Diese bedürfen einer besonderen Ausbildung. Das gleiche gilt für Hilfsdienstpflichtige mit besonderen Funktionen in Einheiten (Stäben) der Armee. Im folgenden wird dementsprechend eine Anzahl der nötigsten Kaderkurse beantragt.

o. Der Kaderkurs des Fliegerbeobachtungs- und Meldedienstes in der Dauer von 6 Tagen ist notwendig zur Ausbildung von Hilfsdienstpflichtigen zu Postenchefs.

b. Für die Versorgung der im Gebirge kämpfenden Truppen sind zahlreiche Seilbahnen vorgesehen, die von HD-Seilbahndetachementen gebaut, betrieben und unterhalten werden. Die Detachementschefs sind über ihre Kriegsaufgaben zu orientieren und mit dem zur Verfügung stehenden Material vertraut zu machen. Zu diesem Zwecke wird ein Kaderkurs für neuernannte Detachementschefs in der Dauer von 6 Tagen und für Detachementschefs, welche in dieser Eigenschaft bereits Dienst geleistet haben, in der Dauer von 8 Tagen vorgesehen. Diese Kurse sollen in Verbindung mit dem Wiederholungskurs 1950 der Seilbahnkompagnie durchgeführt werden.

c. Die erste Aufgabe der HD-Eisenbahndetachemente, der HDEisenbahnbrücken-Detachementö und der HD-Eisenbahndetachemente für elektrische Anlagen besteht in der Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs im Falle feindlicher Einwirkungen, die schon die Störung der Mobilmachung bezwecken können. Diese Detaohemente sind nur voll einsatzfähig, wenn deren Kader schon in Friedenszeiten entsprechend ausgebildet werden. Da es sich beim Kader dieser HD-Detachemente weitgehend nicht um Eisenbahnpersonal handelt, wird für das Jahr 1950 die Durchführung eines Kaderkurses in der Dauer von 4 Tagen als notwendig erachtet. Es genügt dabei nicht, nur die Obmänner besonders auszubilden. Es müssen auch deren Stellvertreter sowie die Bauführer, Dienstführer und Gruppenführer mit den ihnen übertragenen
Aufgaben vertraut gemacht werden.

d. Der Territorialdienst befasst sich auch mit der Betreuung von Flüchtlingen, Internierten und Gefangenen und hat die entsprechenden Vorbereitungen in personeller und materieller Beziehung schon heute zu treffen. Die Aufnahme von Flüchtlingen und Internierten in Lagern kann schon zu Beginn eines Aktivdienstes oder unter Umständen schon vorher notwendig werden. Es sind daher die erforderlichen ßechnungsführer und Küchenchefs schon in Friedenszeiten

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auszubilden. Aus diesen Gründen wird für das Jahr 1950 die Durchführung von H D - R e c h n u n g s f ü h r e r k u r s e n in der Dauer von 84 Tagen vorgesehen.

Diese Ausbildungsdauer entspricht derjenigen der Fouriere in denFourierschulen.

e. Unter Hinweis auf die obenstehenden Ausführungen unter lit. d wird ein Kurs für Küchenchefs in der Dauer von 20 Tagen als notwendig erachtet.

/. Zum Zwecke der Vorbereitung mindestens eines Teiles der vorgesehenen Lagerkommandos ist die Durchführung eines Dienstrapportes in der Dauer von 2 Tagen für Hilfsdienstpflichtige, die mit der Leitung solcher Lager betraut werden, notwendig.

#. Die mit der Verwaltung v o n Schanzzeug-, Baracken- und Seilbahndepots betrauten Angehörigen des Hilfsdienstes müssen mit dein ihnen anzuvertrauenden Material vertraut gemacht werden. Zu diesem Zwecke wird ein Dienstrapport in der Dauer von höchstens 2 Tagen vorgesehen.

6. Kurse der freiwilligen Sanitätshilfe Die Eotkreuz-Kolonnen stellen einen wichtigen Bestandteil des ArmeeSanitätsdienstes dar. Es ist daher wichtig, dass sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe die militärisch und fachtechnisch notwendige Ausbildung schon in Friedenszeiten erhalten. Daneben tritt dann noch die hauptsächlich fachtechnische Ausbildung in ausserdienstlichen freiwilligen Übungen und Kursen.

Einzig das militärische Aufgebot der Eotkreuz-Kolonnen zu einem kurzen Dienst bietet die Möglichkeit der Ausbildung der Kolonnen als Einheit. Nur solche Dienstleistungen, die im Eahmen von Wiederholungskursen von Sanitätseinheiten durchgeführt werden sollen, sichern die notwendige enge Fühlung des Armeesanitätsdienstes mit den Eotkreuz-Kolonnen. Das Schweizerische Eote Kreuz, das für die Einsatzbereitschaft seiner Verbände verantwortlich ist, kann diese mit außerdienstlichen Übungen allein nicht auf dem erforderlichen Ausbildungsstand halten. Dazu kommen noch die Schwierigkeiten, die gelegentlich von Seiten von Arbeitgebern der freiwilligen Tätigkeit bereitet werden, sobald es sich um mehrtägige Übungen handelt. Für die einzelnen Angehörigen der freiwilligen Sanitätshilfo ist schliesslich wesentlich, dass beim militärischen Aufgebot zu dem erforderlichen Ausbildungsdienste die Leistungen der Ausgleichskasse zur Auszahlung gelangen und eine verhältnismässige Herabsetzung der Militärsteuer eintritt. Das
Militärbudget wird durch diese Kurse nicht belastet, indem das Schweizerische Eote Kreuz die Kurskosten übernimmt.

Die Eotkreuz-Kolonnen kommen weder um eine erste grundlegende Ausbildung noch um eine wiederkehrende Weiterbildung noch schliesslich um eine besondere Kaderausbildung herum, wenn sie im Mobilmachungsfall einsatzbereit sein müssen. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat die Anordnung der in Artikel 6 des vorliegenden Entwurfes zu einem Beschlüsse der Bundesversammlung über Militardienstleistungen im Jahre 1950 aufgeführten Kurse.

41 7. Finanzielle Auswirkungen Unter Berücksichtigung der Beschränkung auf die notwendigsten Kurse und bei möglichster Herabsetzung der Teilnehmerzahlen werden sich die finanziellen Aufwendungen für die beantragten Kurse in folgendem Eahmen bewegen. Die erforderlichen Kredite sind im Voranschlag für das Jahr 1950 oder in den Nachträgen einzustellen.

Zu Artikel 1 Umschulungskurs der Festungsartillerie 1934 Mann x 14 Tage = 27 100 Diensttage

IT.

242 000

Zu Artikel 2 Organisationsmusterungen für Stäbe und Stabsdetachemente der Territorialzonen und -kreise 840 Mann x 2 Tage = 1680 Diensttage Organisationsmusterungen der Territorialkompagnien 35 990 Mann, 42 240 Diensttage Organisationsmusterungen der Ortswehren 30000 Mann, 85150 Diensttage ; . .

Zu Artikel 3 a. Kurse des Fliegerbeobachtungs- und Meldedienstes 1177 Mann X 13 Tage = 15800 Diensttage.

b. Übungen der Zerstörungstruppen 1500 Mann x 6 Tage = 9.000 Diensttage . .

c. Kurs des Armeewetterdienstes 140 Mann x 6 Tage = 840 Diensttage . d. Kurs des Armeelawinendienstes 40 Mann x 10 Tage = 400 Diensttage e. Kurs für HD-Ärzte, -Zahnärzte und -Apotheker 100 Mann X 6 Tage = 600 Diensttage /. Kurs des Feldtelegraphen- und Feldtelephondienstes 30 Mann x 6 Tage = 180 Diensttage . . .

g. Dienstleistungen für Hilfsdienstpflichtige der Stäbe der Territorialzonen und -kreise 30 Mann x 6 Tage = 180 Diensttage h. Kurs für Hilfsdienstpflichtige in Motorfahrzeug-Reparatur. Kompagnien (Betriebsstoffnachschub) 80 Mann x 6 Tage = 480 Diensttage i. Inspektion der Minenobjekte und Sprengstoffmagazine 800 Mann x l Tag = 800 Diensttage .

Übertrag

13 440 240000 190000

160000 72000 6 720 3 200 6 486 8000 1440 8 000 8000 949 286

42 Fr.

Übertrag fe. Dienstleistungen von Hilfsdienstpflichtigen der Abteilung Presse und Funkspruch 180 Mann x 6 Tage = 1080 Diensttage . .

Zu Artikel 4 a. Einführungskurs für den Fliegerbeobachtungs- und Meldedienst 160 Mann x 20 Tage = 8200 Diensttage .

b. Einführungskurs für Zentralentelephonisten 600 Mann x 13 Tage = 7800 Diensttage c. Einführungskurs für Gehilfen des Übermittlungsdienstes 50 Mann x 6 Tage = 800 Diensttage d. Ausbildungskurs für Spezialisten des Hygienedienstes SO Mann x 13 Tage = 650 Diensttage e. Kurs für HD-Kampfstoff Chemiker 80 Mann x 6 Tage = 180 Diensttage /. Kurse für Motorfahrzeug-Schatzungsexperten und Chefexperten 200 Mann x 4 Tage = 800 Diensttage

949286 11000

40 000 72 000 2100 4 264 8 808 10 000

Zu Artikel 5 a. Kaderkurs des Fliegerbeobachtungs- und Meldedienstes 20 Mann x 6 Tage = 120 Diensttage 2600 6. Kaderkurs für Chefs der HD-Seilbahndetachemente 80 Mann x 8 Tage und 28 Mann x 6 Tage = 258 Diensttage 5 500 c. Kaderkurs für HD-Eisenbahndetachemente 390 Mann x 4 Tage = 1560 Diensttage 9800 d. Kurs für Rechnungsführer 75 Mann x 34 Tage =. 2550 Diensttage ' 20 000 e. Kurs für Küchenchefs 75 Mann x 20 Tage = 1500 Diensttage 12 000 /. Dienstrapporte der vorzubereitenden Lagerkommandos 2500 Mann x 2 Tage = 5000 Diensttage 40000 g. Dienstrapporte für die mit der Verwaltung von Materialdepots betrauten Obmänner und Verwalter 36 Mann x 2 Tage = 72 Diensttage . . . . . . . . . .

1200 Total 1182458 Gestützt auf diese Ausführungen empfiehlt Ihnen der Eundesrat den beiliegenden Entwurf zu einem Eeschluss der Bundesversammlung über Militärdienstleistungen im Jahre 1950 zur Annahme.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Juni 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

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(Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

Militärdienstleistungen im Jahre 1950

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 128 und 128l)i8 der Militärorganisation vom 12. April 1907/1. April 1949, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Juli 1949, beschliesst:

Art. l Die seit der Aufhebung des Aktivdienstzustandes neu in Einheiten (Stäben) der Festungsartillerie eingeteilten Dienstpflichtigen im Landwehralter haben im Jahre 1950 einen Umschulungskurs in der Dauer von 20 Tagen zu bestehen.

Von dieser Dienstleistung werden 6 Tage auf die Zahl der in Ergänzungskursen zu leistenden Diensttage angerechnet.

Art. 2 .

Im Jahre 1950 können die Stäbe und Stabsdetachemente der Territorialzonen und Territorialkreise zu Organisationsmusterungen in der Dauer von einem Tag einberufen werden.

Im Jahre 1950 können die Territorialkompagnien und die Ortswehren zu Organisationsmusterungen einberufen werden, deren Dauer für Offiziere, Unteroffiziere und hilfsdienstpflichtige Kader zwei Tage und für die dienstpflichtige oder hilfsdienstpflichtige Mannschaft einen Tag beträgt.

Art. 3 Im Jahre 1950 können Angehörige des Hilfsdienstes und Dienstpflichtige im Landsturmalter, die in einer Einheit (Stab) der Armee eingeteilt sind, zu folgenden Dienstleistungen aufgeboten werden: a. Hilfsdienstpflichtige des Fliegerbeobachtungs- und Meldedienstes zu einem Kurs in der Dauer von 18 Tagen, Kader ausserdem zu einem Kadervorkurs in der Dauer eines Tages;

45 b. Hilfsdienstpflichtige der Zerstörungstruppen zu einer Übung in der Dauer von 6 Tagen, Kader ausserdem zu einem Kadervorkurs in der Dauer eines Tages; c. Hilfsdienstpflichtige der Armeewetterkompagnie zu einem Kurs in der Dauer von 6 Tagen; d. Hilfsdienstpflichtige der Armeelawinenkompagnie zu einem Kurs in der Dauer von 10 Tagen; e. in Sanitätsformationen eingeteilte HD-Ärzte, -Zahnärzte und -Apotheker, deren Einheit (Stab) im Jahre 1950 aufgeboten wird, zu einer Dienstleistung in der Dauer von 6 Tagen; /, Hilfsdienstpflichtige des Feldtelegraphen- und Feldtelephondienstes mit'besonderen Punktionen zu einem Kurs in der Dauer von 6 Tagen; g. In den Stäben der Territorialzonen und Territorialkreise eingeteilte Hilfsdienstpflichtige mit besonderen Funktionen zu einem Kurs in der Dauer von 6 Tagen; h. in Motorfahrzeug-Reparatur-Kompagnien eingeteilte Hilfsdienstpflichtige mit besonderen Funktionen zu einem Kurs in der Dauer von 6 Tagen; i. Hilfsdienstpflichtige und im Landsturmalter stehende Objektchefs und Magazinchefs zu Inspektionen ihrer Minenobjekte beziehungsweise ihres Sprengstoffmagazins in der Dauer von einem Tag; zu diesen Inspektionen können auch hilfsdienstpflichtige oder im Landsturmalter stehende Detachementskömmandanten aufgeboten werden; k. in der Abteilung Presse und Funkspruch und in Spezialdiensten eingeteilte Hilfsdienstpflichtige zu Dienstleistungen in der Gesamtdauer von höchstens 13 Tagen.

Art. 4 Ira Jahre 1950 können Hilfsdienstpflichtige zu folgenden Einführungskursen aufgeboten werden: a. Einführungskurs für den Fliegerbeobachtungs- und Meldedienst in der Dauer von 20 Tagen; b. Einführungskurs für Zentralentelephonisten in der Dauer von 13 Tagen; c. EinführungBkurs für Gehilfen des Ubermittlungsdienstes in der Dauer von 6 Tagen; d. Einführungskurs für Spezialisten des Hygiene-Dienstes in der Dauer von 13 Tagen; e. Einführungskurs für Kampf Stoff Chemiker in der Dauer von 6 Tagen; /, Kurse für Motorfahrzeügschatzungsexperten in der Dauer von 3 Tagen und für Chefexperten in der Dauer von 4 Tagen.

Art. 5 Im Jahre 1950 können Hilfsdienstpflichtige zu folgenden Kaderkursen aufgeboten werden:

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a. Kaderkurs des Fliegerbeobachtungs- und Meldedienstes in der Dauer von 6 Tagen; b. Kaderkurs für die Chefs von HD-Seilbahndetachementen in der Dauer von höchstens 6 Tagen; c. Kaderkurs für HD-Eisenbahndetachemente, HD-EisenbahnbrückenDetachemente und HD-Eisenbahndetachemente für elektrische Anlagen, in der Dauer von 4 Tagen; d. Kurs für Rechnungsführer in der Dauer von 34 Tagen ; e. Kurs für Küchenchefs in der Dauer von 20 Tagen; /. Dienstrapporte der Lagerkommandos des Territorialdienstes in der Dauer von 2 Tagen; g. Dienstrapport für Obmänner der für den Materialdienst der Armee eingesetzten HD-Detachemente sowie für Verwalter von Schanzzeug-, Baracken- und Seilbahndepots.

Art. 6 Im Jahre 1950 können folgende Kurse der Rotkreuz-Kolonnen und der freiwilligen Sanitätshilfe durchgeführt werden: a. Kurse der Rotkreuz-Kolonnen in der Dauer von 6 Tagen; 6. Einführungskurs für die Rotkreuz-Kolonnen in der Dauer von 6 Tagen; c. Kaderkurs für Rotkreuz-Kolonnen in der Dauer von 18 Tagen; d. Kaderkurs für die freiwillige Sanitätshilfe in der Dauer von 18 Tagen.

Die Kosten dieser Kurse werden vom Schweizerischen Boten Kreuz übernommen.

Art. 7 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1950 in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Militärdienstleistungen im Jahre 1950 (Vom 19. Juli 1949)

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