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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 26. April 1949) Es werden an folgende Kantone Bundesbeiträge bewilligt: 1. St. Gallen: an die Kosten der Aufforstung und Verbauung «Mattstock», Gemeinde Amden; 2. Aargau : an die Kosten der Erstellung einer berufsbäuerliche Siedlung «Laubberghof», Gemeinde Bietheim.

(Vom 29. April 1949) Laut einer Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in Paris, hat das französische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten dem am 4. Februar 1949 zum schweizerischen Konsul in Tunis ernannten Herrn Jean Martig das Exequatur erteilt.

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Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 19. April bis 2. Mai 1949 Ägypten: Herr Galal Ezzat ist der Gesandtschaft in der Eigenschaft als Dritter Sekretär zugeteilt worden und hat seinen Posten angetreten.

Vereinigte Staaten von Amerika: Herr E v e r e t t Kinne Melby, Dritter Sekretär, der auf einen anderen Posten berufen wurde, ist der Gesandtschaft nicht mehr zugeteilt und hat die Schweiz verlassen.

Argentinien: Herr Juan Carlos Chevalier, Legationsrat, der auf einen anderen Posten berufen wurde, ist dieser Mission nicht mehr zugeteilt.

Herr Edgardo Benavente Perón, Zweiter Sekretär, der auf einen anderen Posten berufen wurde, hat die Gesandtschaft verlassen.

Herr Wenceslao Souza ist der Gesandtschaft in der Eigenschaft als Sozialattache zugeteilt worden.

Griechenland : Herr Sotiri Bouphidis, Erster Sekretär, der auf einen anderen Posten berufen wurde, ist der Gesandtschaft nicht mehr zugeteilt und hat die Schweiz verlassen.

893 Crrossbritannien: Herr H. J. Legg, Handelssekretär, ist zum Ersten Legationssekretär befördert worden.

Haiti: Frau Marguerite Fouchard, Legationsrat, ist zum Geschäftsträger ad intérim in der Schweiz ernannt worden und hat ihren Posten angetreten.

Irland: Herr Donnchadh P. R. O'Beirne, Dritter Sekretär, ist in Bern angekommen und hat seinen Posten angetreten.

Tschechoslowakei: Herr Pavel Winkler, Legationsrat, der zum Generalkonsul der Tschechoslowakischen Eepubhk in Zürich ernannt worden ist, gehört dieser Mission nicht mehr an.

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Kreisschreiben

Gegenstand:

Streitwertangabe im kantonalen Verfahren gemäss Artikel 51, Absatz l, lit. a, OG.

Das schweizerische Bundesgericht an

die Regierungen und Obergerichte aller Kantone

Sehr geehrte Herren!

Wir sehen uns veranlasst, Ihnen Artikel 51, Absatz l, lit. a, des geltenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrochtspflege nachdrücklich zur Beachtung zu empi'ehlen, lautend: «Bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur ist, wenn nicht eine bestimmt bezifferte Geldsumme gefordert wird, in der Klage anzugeben und, soweit es ohne erhebliche Weiterung möglich ist, im Entscheid festzustellen, ob der Streitwert Fr. 8000 oder wenigstens Fr, 4000 erreiche.» Diese Vorschrift bezieht sich im Unterschiede zu Artikel 63, Ziffer l, des früheren Organisationsgesetzes vom 22. März 1893 nicht nur auf Geldansprüche, sondern auf vermögensrechtliche Klagen jeder Art (sofern dabei die Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht nach Artikel 46 0 G vom Streitwert abhängt). Bei andern als Geldansprüchen -- man denke an Eigentumsklagen, an Klagen aus Dienstbarkeits- oder Nachbarrecht -- lässt sich der Streitwert in der Regel schätzen. Er kann solchenfalls auch erst noch vor Bundesgericht (nach Art. 36, Abs. 2, OG) oder nachträglich durch die kantonale Behörde zufolge Bückweisung der Sache nach Artikel 52 OG festgestellt werden.

894 Artikel 51 0G will jedoch diesen Punkt wenn möglich schon vor dem kantonalen Endurteil abgeklärt wissen.

Eine besondere Bedeutung kommt der in Artikel 51 OG vorgeschriebenen Streitwertangabe bei nicht ziffernmässig bestimmten Geldansprüchen zu. Diese lassen sich nicht schätzen, da es vom Kläger allein abhängt, ob er einen bis zu mindestens Fr. 4000 oder Fr. 8000 gehenden Betrag verlangen will. Liesse man zu, dass die Angabe des geforderten Höchstbetrages erst nach Abschluss des kantonalen Verfahrens erfolgt, so hätte es der Kläger in der Hand, alsdann je nachdem, ob er selbst Berufung einlegen oder eine Berufung der Gegenpartei ausschliessen möchte, den Streitwert höher oder niedriger anzugeben. Gerade dies will Artikel 51, Absatz l, lit. a OG, verhindern. Und deshalb wurde bei Anwendung von Artikel 63, Ziffer l, des frühern OG an die Missachtung der Vorschrift die Folge des Ausschlusses der Berufung an das Bundesgericht geknüpft (BGE 50a 480, 512 585, 632 806, 67 * 44), sogar gegenüber dem Beklagten, sofern die Klage in kantonaler Instanz nicht mindestens im Betrage von Fr. 4000 geschützt wurde (BGE 46 2 347, 59 2 74).

In einem kürzlich gepflogenen Meinungsaustausch, dessen Ergebnis das Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1948 i. S. Kolb gegen Vögeli entspricht, haben die beiden Zivilabteilungen diese Sanktion als zu streng befunden (BGE 74 2 180). Sie ist im Gesetze selbst nicht vorgesehen, und es darf billig berücksichtigt werden, dass die das kantonale Verfahren betreffende, aber in einem Bundesgesetz enthaltene Vorschrift den Parteien leicht entgehen kann.

Um so mehr muss die kantonale Behörde ihrerseits darauf achten, dass der in Frage stehenden Vorschrift nachgelebt werde. Bei nicht ziffernmässig ber stimmten Geldansprüchen ist die der Behörde zur Pflicht gemachte Feststellung des Streitwertes immer leicht möglich, indem der Kläger einfach zur Angabe anzuhalten ist, ob der geforderte Höchstbetrag mindestens Fr. 4000 oder Fr. 8000 erreicht. Diese Angabe sollte nach der Vorschrift des Gesetzes schon in der Klage stehen. Indessen ist der Zweck der Vorschrift erfüllt, wenn sie spätestens vor dem Endurteil der letzten kantonalen Instanz erfolgt, also in dem nach Artikel 46 OG massgebenden Zeitpunkt.

Genehmigen Sie, sehr, geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

L a u s a n n e , den 16. Februar 1949.

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Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts, Der P r ä s i d e n t : Blocher Der Gerichtsschreiber: Heiz

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Urteile

erlegte Busse von Fr. 40 wird in 4 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat vom 29. März 1944 auferlegte Busse von restanzlich Fr. 235 wird in 24 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Die vorstehenden Urteile erwachsen in Eechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird.

Aarau, den 27. April 1949.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger

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Umwandlungsbeschluss Zürich 11, nun unbekannten Aufenthaltes, Bussenumwandlung: Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr, 60 wird in 6 Tage Haft umgewandelt. Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 180 wird in 18 Tage umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Chur, den 27. April 1949.

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5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Dr. P. JÖrimann

Öffentliche Vorladung enthaltes, wegen Umwandlung der unbezahlten Busse von Fr, 900 in 90 Tage Haft. Termin zur Hauptverhandlung wird festgesetzt auf Donnerstag, den 14. Juli 1949,15.00 Uhr, im Obergericht in Bern. Schanzenstrasse 17, Zimmer 82, I. Stock.

896 Es steht dem Beschuldigten frei, am Termin zu erscheinen oder sich schriftlich zum Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu äussern. Wenn der Beschuldigte die Busse bis zürn 12, Juli 1949 bezahlt und dem Unterzeichneten die bezügliche Quittung einsendet, fällt der Termin dahin, Bern, den 30. April 1949.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident:

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0. Peter Öffentliche Vorladung In einem kriegswirtschaftlichen Verfahren wird als Beschuldigter hiemit Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften.

Die Verhandlung vor dem 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht findet Freitag, den 27. Mai 1949, nachmittags 3 Uhr, in Basel, Strafgerichtssaal Bäumleingasse 5,1. Stock, statt. Akteneinsicht: Strafgerichtskanzlei Basel, Bäumleingasse 5, Telephon (061) 4 99 00.

Basel, den 29. April 1949.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Walter Meyer

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Ediktalladung 80. Mai 1949, 11.30 Uhr, vor dem 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht im Bezirksgericht in St. Gallen zu erscheinen, um sich gegenüber der Anklage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wegen verbotenen Goldhandels und einem Antrag lautend auf Busse Fr. 1500, Bezahlung von Fr. 5000 an den Bund, Anrechnung einer Kaution von Fr. 800 an die Busse und Verurteilung zu den Verfahrenskosten, zu verantworten, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich, den 2. Mai 1949.

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9. kriegswirtschaftliches Strafgericht

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Bussenumwandlungen Die nachstehenden Beschlüsse und Verfügungen werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet:

strasse 67, nun für dauernd des Landes verwiesen.

Die mit Urteil vom 6. März 1944 ausgefällte Busse von Fr. 700 wird in 70 Tage Haft umgewandelt.

Die mit Urteil vom 19, November 1947 ausgefällte Busse von Fr. 600 wird in 60 Tage Haft umgewandelt.

Die mit Urteil vom 15. Juli 1947 ausgefällte Busse von Fr. 200 wird in 20 Tage Haft umgewandelt.

Die mit Urteil vom 26. November 1947 ausgesprochene Busse von Fr. 500 wird in 50 Tage Haft umgewandelt.

Die mit Urteil vom 25. März 1947 ausgefällte Busse von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt.

Die mit Urteil vom 12. Januar 1946 ausgefällte Busse im Betrage von Fr. 60 wird in 6 Tage Haft umgewandelt.

Deutschland.

Die mit Urteil vom 26. Mai 1948 ausgefällte Busse im Betrage von Fr. 10 wird in l Tag Haft umgewandelt.

Die mit Urteil vom 8. Dezember 1947 ausgefällte Busse im Betrage von Fr. 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt.

Die mit Urteil vom 18. Oktober 1947 ausgefällte Busse wird im Restbetrag von Fr. 262.40 in 27 Tage Haft umgewandelt.

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Die mit Urteil vom 13. Mai 1944 ausgefällte Busse im Betrage von Fr.. 200 wird in 20 Tage Haft umgewandelt.

Die mit Urteil vom 12. November 1947 ausgefällte Busse von Er. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt.

Kosten werden für diese Bussenumwandlungen keine gesprochen.

Die vorstehenden Beschlüsse erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshans-Ost, Bern, einzureichen. Bei rechtskräftigen Entscheiden kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Eichter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Zürich, den 27. April 1949.

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2, kriegswirtschaftliches Strafgericht

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen

Schweizerische Gesetzgebung über das private Versicherungswesen Das eidgenössische Versicherungsamt hat die schweizerische Gesetzgebung über das private Versicherungswesen, in deutscher Sprache, neu zusammengestellt und ergänzt. Die handliche, auf den 1. Juli 1948 bereinigte Publikation kann bei der unterzeichneten Amtsstelle zum Preise von Fr. 2 per Exemplar bezogen werden. Bei grossern Bestellungen werden Serienrabatte gewährt.

Postcheckkonto III.520.

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Drucksachenbureau der Bundeskanzlei Bern

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1949

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1

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18

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.05.1949

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892-898

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