1052 14. Ramniceanu Jann Leib o vici. Paris, 19 rue Copernic: Montag, 20. Juni 1949, vormittags" 8 Uhr; 15. Ramniceanu Carol, Paris, 12bis rue Bixio: Montag, 20. Juni 1949, vormittags 8 Uhr; 16. Hassner Bruno, Paris 16e, 9 rue du General Clergerie: Montag, 20. Juni 1949, nachmittags 2% "Uhr sowie Dienstag, 21. Juni 1949, vormittags 8 Uhr; 17. Bogdan Jancu Jan, str, Mantuleasa, Bucarest: Dienstag, 21. Juni 1949, vormittags 8 Uhr; 18. Donath P,, str. Stocholm 14, Bucarest: Dienstag, 21. Juni 1949, vormittags 8 Uhr sowie Mittwoch, 22. Juni 1949, vormittags 8 Uhr und nachmittags 2l/2 Uhr; 19. Josepovici Zoltan, Bould. Stalin 70, Bucarest: Dienstag, 21. Juni 1949, vormittags 8 Uhr; 20. Maximo Maxim, Villa Mallagola, San Marino: Dienstag, 21. Juni 1949, vormittags 8 Uhr; 21. Feldstein Isaac, Kaufmann, Paris, Hotel Royal-Monceau, av. Hoche 85: Mittwoch, 22. Juni 1949, vormittags 8 Uhr; 22. Bischoff Eichard, str. Vasile Lascar 48, Bucarest: Mittwoch, 22. Juni 1949, vormittags 8 Uhr sowie nachmittags 2% Uhr; 28. Adler Marcel, 54 rue 13-Décembre, Bucarest: Mittwoch, 22. Juni 1949, nachmittag 2% Uhr; 24. Adler Rizel, 54 rue 18-Décembre, Bucarest: Mittwoch, 22. Juni 1949, nachmittags 2% Uhr.

L a u s a n n e , den 12, Mai 1949.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: 8566 Hasler

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Edelmetallkontrolle In Ausführung der Bestimmungen der Artikel 39 und 41 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1983 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren und auf Grund der bestandenen Prüfung wurde das Diplom eines beeidigten Probierers Herrn Pierre Bignens, von Vaulion (Waadt), verliehen.

Bern, den 16. Mai 1949.

8560

Eidgenössische Oberzolldirektion

1053

Notifikation

enthaltes, wird hiermit eröffnet: 1. Aus einem vom Zollamt Basel-Freiburgersträsse aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie am 12. Dezember 1948 3,9 kg Bijouteriewaren aus Silber bei der Einfuhr nicht zur Zollbehandlung anmeldeten.

2. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1942 über die Luxussteuer unterliegen Bijouteriewaren bei der Einfuhr einer Luxussteuer von 10 % des Detailverkaufswertes. Bevor über das Strafverfahren entschieden werden kann, ist die gefährdete Steuer festzusetzen. Die beschlagnahmten Waren wurden deshalb einem Sachverstandigen unterbreitet, der einen Detailvorkaufswert von Fr. 4982 ermittelte. Gestützt auf diese Expertise wird die von Ihnen durch die unterlassene Zollbehandlung gefährdete Luxussteuer auf Fr. 498.20 festgesetzt.

3. Gegen die Festsetzung der Steuer können Sie innert 60 Tagen seit Veröffentlichung dieser Notifikation bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erheben, Bern, den 16. Mai 1949.

Eidgenössische Oberzolldirektion

8566

Notifikation

enthalts, wird hiermit eröffnet: 1. Aus einem am 22. November 1948 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie am 15. November 1948 versuchten, in der Nähe von Thayngen auf einem für den Zollverkehr verbotenen Wege eine Schreibmaschine und 6 Halstücher nach Deutschland auszuführen. Sie verletzten dadurch das für diese Waren bestehende Ausfuhrverbot. Der Inlandwert der Waren wurde auf Fr. 380 festgesetzt.

2. In Anwendung der Artikel 76, Ziffer l, 77, 80 und 91 des Zollgesetzes verurteilte Sie die Oberzolldirektion am 9. März 1949 zu einer Busse im %fachen Betrag des Inlandwertes der Waren von Fr. 880 mit Fr. 247.50. Gestützt auf Artikel 92 des Zollgesetzes und Artikel 295 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflegö konnte die Busse um einen Drittel ermässigt und auf Fr. 165 herabgesetzt werden. Ferner wurden Ihnen die Kosten des Strafverfahrens mit Fr. 8.50 auferlegt.

1054 3. Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie können sich innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern gegen die Höhe der Busse beschweren.

Bern, den 10. Mai 1949, SOGS

Eidgenössische Oberzolldirektion

Bussenumwandlungsantrag Der nachstehende Bussenumwandlungsantrag wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet:

Bussenumwandlungsantrag: Die dem Beschuldigten durch Urteil Nr. 12964 vom 9. Mai 1947 auferlegte Busse von Fr. 300 sei in 30 Tage Haft umzuwandeln.

Dem Beschuldigten wird eine Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung des Antrages gesetzt, innerhalb der er zu. dem. Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 300 bezahlt und die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt. Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 11. Mai 1949.

8566

,

.

Gemischtes kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident als Einzelrichter:.

0. Peter

Umwandlung Das 5. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 14. Fe-

beschlossen: Die mit Urteil K/736 des 5, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom.

14. April 1945 ausgefällte Busse von Fr. 1400 wird in drei Monate Haft umgewandelt. "

1055 Dieser Beschluss wird rechtskräftig, "wenn er nicht binnen 20 Tagen beim kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bern angefochten wird.

K o r s c h a c h , den 14. Februar 1949.

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vorsitzende: Jörimann

· .

566

Bussenumwandlung Das nachstehende Urteil wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet :

Bussenumwandlung : Die mit Strafmandat Nr. 4049 vom 22. Februar 1946 ausgefällte Busse von Fr. 50 wird in 5 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Ölten, den 14. Mai 1949.

85 6

6

8566

.

it. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Hagmann

Öffentliche Vorladungen Es werden als Beschuldigte in kriegswirtschaftliehen Strafverfahren vorgeladen: -

in Bern, nun unbekannten Aufenthalts, wegen Umwandlung der nicht bezahlten Busse von Fr. 4256 in 8 Monate Haft.

enthalts, wegen Umwandlung der nicht: bezahlten Busse von Fr. 1000 in 3 Monate Haft.

halts, wegen Umwandlung der nicht bezahlten Busse von Fr. 2400 in 3 Monate Haft.

1056

der nicht bezahlten Busse von Fr. 450 in 45 Tage Haft.

Termin zur Hauptverhandlung in allen 4 Fällen -wird festgesetzt auf Mittwoch, den 8.Juni 1949, 14.45 Uhr im Obergericht in Bern, Schanzenstrasse 17, Zimmer 32. Es steht den Beschuldigten frei, am Termin zu erscheinen oder sich vorher zum Umwandlungsantrag zu äussern. Wird die entsprechende Busse von den einzelnen Beschuldigten bis «um 6. Juni 1949 bezahlt und die bezügliche Quittung dem Unterzeichneten als Beleg eingesandt, so fällt der Termin dahin.

Bern,den 11. Mai 1949.

Gemischtes kriegswirtschaftliches este

Strafgericht,

Der Präsident:

0. Peter

Öffentliche Vorladung nicht bezahlten Busse von Fr. 300 in 30 Tage Haft.

Termin zur Hauptverhandlung wird festgesetzt auf Mittwoch, den 8. Juni 1949, um 14.15 Uhr, im Obergericht in Bern, Schanzenstrasse 17, Zimmer 32.

Es steht dem Beschuldigten frei, am Termin zu erscheinen oder.sich vorher schriftlich zum Antrage zu äussern. Wird die entsprechende Busse bis zum 6. Juni 1949 bezahlt und die bezügliche Quittung dem Unterzeichneten als Beleg eingesandt, so fällt der Termin dahin, Bern, den 16. Mai 1949.

Gemischtes-. kriegswirtschaftliches 8566

Der Präsident: O.Peter

Strafgericht,

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Jahr

1949

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20

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.05.1949

Date Data Seite

1052-1056

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10 036 645

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