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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Revision des bisherigen Rubrikenschemas für die Verwendung des Alkoholzehntels (Vom 20. Oktober 1949)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Mit Kreisschreiben vom 14. Mai 1948 haben wir Ihnen den Bericht der eidgenössischen Kommission gegen den Alkoholismus vom 25. September 1947 betreffend die Bevision des geltenden Kubrikenschemas für die Berichterstattung über die Verwendung des Alkoholzehntels samt ihrem Entwurf zu einem neuen Rubrikenschema zugestellt und Sie um Ihre Stellungnahme gebeten.

Sie haben uns in der Folge Ihre Meinungsäusserung zu diesem Entwurf zukommen lassen, woraus wir mit Genugtuung entnahmen, dass die meisten Kantone mit dem neuen Schema grundsätzlich einiggehen. Wie zu erwarten war, sind zu einzelnen Punkten Abänderungsvorschläge aufgestellt worden.

Die Kommission gegen den Alkoholismus wurde daraufhin beauftragt, Ihre Vorschläge zu prüfen. Es sollte dabei insbesondere die von 18 Kantonen befürwortete Aufnahme einer Eubrik VIII im Sinne des Vorschlages einer Minderheit der genannten Kommission in Wiedererwägung gezogen werden. Die Kommission ist diesem Auftrag nachgekommen und hat uns einen Entwurf unterbreitet, der diese Eubrik in einer etwas abgeänderten Form enthält. Die Kommission legte aber Gewicht darauf, dass in dieser Eubrik VIII nur private Anstalten und Institutionen, welche alkoholgefährdete oder alkoholgeschädigte Personen betreuen, aufgenommen werden sollen. Nach Auffassung der Kommission, der sich auch der Bundesrat anschliesst, würde es zu weit führen, z. B. staatlichen Heil- und Pflegeanstalten aus dem Alkoholzehntel Beiträge zukommen zu lassen. Die Unterstützung des hauswirtschaftlichen Unterrichts aus dem Alkoholzehntel, wie sie von einzelnen Kantonen ebenfalls verlangt wurde, ist unbestritten, kann aber schon nach Eubrik II (Aufklärung über zweckmässige Ernährung) berücksichtigt werden, so dass sich eine besondere Nennung erübrigt.

ö7t> Mit Beschluss vom 18. Oktober 1949 haben wir den bereinigten Entwurf der Kommission gegen den Alkoholismus gutgeheissen. Der Beschluss liegt diesem Kreisschreiben bei.*) Zum neuen Bubrikenschema gestatten wir uns, noch folgendes auszuführen: Entgegen dem bisherigen Schema wird nun die Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen (Unterstützung der Vorsorge) an die Spitze gestellt.

Sie umfasst die Bubriken I bis V. Der Bekämpfung dos Alkoholismus in seinen Wirkungen (Unterstützung der'Fürsorge) gelten die Bubriken VI bis VIII.

Auch das neue Schema soll es erlauben, jede wirkliche Bekämpfung des Alkoholismus in einer der Bubriken unterzubringen. Gegenüber dem alten Schema sind jedoch verschiedene Verwendungszwecke nicht mehr aufgeführt, bei denen entweder der Zusammenhang mit der Bekämpfung des Alkoholismus überhaupt nicht gegeben ist, (z. B. Blinden- und Taubstummenanstalten) oder wo er hinter einem anderen, wichtigeren Zweck zurücktritt (Zwangsarbeits- und Korrektionsanstalten, Armen- und Krankenversorgung). Anstalten für Epileptiker und Privatanstalteii für andere Kranke können unter dem Gesichtspunkt, dass sie alkoholgeschädigte oder alkoholgefährdete Personen aufnehmen, gemäss Bubrik VIII auch weiterhin aus dem Alkoholzehntel unterstützt werden. Das gleiche trifft za, gemäss Rubrik II, für Sehulkinderspeisungen und Ferienkolonien, soweit sie auf gemeinnütziger Basis durchgeführt werden.

Zu den einzelnen Bubriken gestatten wir uns, noch folgende E r l ä u t e rungen anzubringen: Rubrik I entspricht der bisherigen Bubrik XIII; Bubrik II umfasst die Bestrebungen, die bisher in Bubrik VII, Vili und XI genannt wurden. Sie erlaubt insbesondere auch die Unterstützung des hauswirtschät'tlichen Unterrichts als wichtiges Mittel zur Bekämpfung des Alkoholismus; Bubrik III soll den Bestrebungen für die alkoholfreie Obst- und Traubenverwertung, die bereits nach der bisherigen Bubrik VIII unterstützt werden konnten, vermehrtes Gewicht geben. Sie erlaubt namentlich auch die Unterstützung der brennlosen häuslichen und bäuerlichen Obstverwertung; Bubrik IV entspricht der bisherigen Bubrik X ; Bubrik V entspricht der bisherigen Rubrik IX, wobei aber auf alkoholfreie Verpflegung Gewicht gelegt wird; Bubrik VI entspricht der bisherigen Bubrik I, wobei auch die Unterstützung Alkoholkranker in andern
Anstalten als nur Trinkerheilanstalten möglieh sein soll ; Bubrik VII entspricht der bisherigen Bubrik VI; Rubrik VIII stellt die bereits erörterte, neu hinzugefügte Kategorie dar, die z. T. an die Stelle der bisherigen Bubriken IV und V tritt.

*) 3. AS 1949, 1477.

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\Vonn das neue Eubrikenschema auch nicht zu eng ausgelegt werden soll, möchten wir doch die Erwartung ausdrücken, dass sich auf dieser neuen Grundlage die Verwendung des Alkoholzehntels noch wirkungsvoller als bisher gestalten werde. Die Aufgabe der Bekämpfung des Alkoholisinus hat in den letzten Jahren keineswegs an Dringlichkeit eingebüsst. Sie ist im Gegenteil schwieriger und umfangreicher geworden. Dies verlangt auch die stärkere Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel für die Zwecke, die mit der Bekämpfung des Alkoholismus unmittelbar zusammenhängen. Dabei erlauben wir uns, erneut auf die bereits in unserem letzten Kreisschreiben vom 14. Mai 1948 ausgesprochene Wünschbarkeit einer vermehrten Berücksichtigung der interkantonalen I n s t i t u t i o n e n zur Bekämpfung des Alkoholismus aus dem Alkoholzehntel hinzuweisen.

Die B e r i c h t e r s t a t t u n g über die Verwendung des Alkoholzehntels wird im übrigen in gleicher Weise wie bisher vor sich gehen. Die Prüfung und Zusammenstellung der Berichte der Kantonsregierungen erfolgt weiterhin durch das Finanz- und Zolldepartement, bzw. die Alkoholverwaltung. Diese wird in Fällen, in welchen die Aufnahme bestimmter Aufwendungen in den Bericht zweifelhaft erscheint, mit den zuständigen kantonalen Stellen in Verbindung treten.

Wir möchten Sie einladen, das neue Bubrikenschema erstmals für die Berichterstattung über die Verwendung des Alkoholzehntels aus dem Beinerträgnis der Alkoholyerwaltung für das Geschäftsjahr 1948/49 anzuwenden.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns dem Machtschutsse Gottes zu empfehlen.

Bern, den 20. Oktober 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,

8760

Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. II.

Für den Bundespräsideiiton: Etter Der Vizekanzler: Ch. Oser

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Revision des bisherigen Rubrikenschemas für die Verwendung des Alkoholzehntels (Vom 20. Oktober 1949)

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1949

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20.10.1949

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