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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Genf vom 9. April 1949 (Vom 16. Juni 1949)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Am 9. April 1949 hat der Grosse Eat des Kantons Genf einem Verfassungsgesetz über die Abänderung von Artikel 46 der Kantonsverfassung (Tagungen des Grossen Eates) zugestimmt. Die Wählerschaft des Kantons Genf hat das neue Gesetz in der Volksabstimmung vom 21. und 22. Mai 1949 mit 19705 gegen 1819 Stimmen angenommen. Mit Schreiben vom 3. Juni 1949 sucht der Staatsrat des Kantons Genf um die eidgenössische Gewährleistung dieses Verfassungsgesetzes nach.

Die bisherige und die neue Bestimmung lauten wie folgt (Übersetzung): Bisheriger Text Art. 46 Der Grosse Eat versammelt sich ordentlicherweise in der Stadt Genf je am zweiten Mittwoch des Monats Januar, am ersten Mittwoch des Monats Mai und am zweiten Mittwoch des Monats September. Jede Tagung umfasst in der Eegel acht Sitzungen; der Staatsrat kann jedoch die Zahl derselben erhöhen. Beim Beginn jeder Legislaturperiode beruft der Staatsrat den neuen Grossen Eat behufs.

Prüfung der Wahlergebnisse und Ernennung des Bureaus binnen vierzehn Tagen nach der Wahl zu einer ausserordentlichen Sitzung ein.

Neuer Text Art. 46 Der Grosse Eat versammelt sich ordentlicherweise in der Stadt Genf je am zweiten Samstag des Monats Januar, am ersten Samstag nach dem 1. Mai und am zweiten Samstag des Monats September. Jede Tagung urnfasst in der Eegel acht Sitzungen. Der Staatsrat kann jedoch deren Zahl erhöhen.

Beim Beginn jeder Legislaturperiode beruft der Staatsrat den neuen Grossen Eat zur Prüfung der Wahlergebnisse und Ernennung des Bureaus binnen vierzehn Tagen nach der Wahl zu einer ausserordentlichen Sitzung ein.

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Bisheriger Text Der Grosse Eat kann entweder vom Staatsrat oder, auf schriftliches Begehren von. dreissig seiner Mitglieder, vom Präsidenten des Grossen Bates ausserordentlicherweise einherufen werden.

Neuer Text Der Grosse Eat -wird entweder vom Staatsrat oder,-auf schriftliches Begehren von dreissig seiner Mitglieder, vom Präsidenten des Grossen Eates ausserordentlicherweise einberufen,

Die vorliegende Verfassungsrevisiön, welche eine Verschiebung des Eröffnungstages der ordentlichen Sessionen des Grossen Kates zum. Gegenstande hat, entspricht einem praktischen Bedürfnis; sie fällt in die ausschliessliche Zuständigkeit des Kantons und berührt das Bundesrecht nicht.

Wir beantragen Ihnen deshalb, dem Verfassungsgesetz des Kantons Genf vom 9. April 1.949 durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie. Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. Juni 1949.

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. I m Namen des Schweiz. Bandesrates, Der Bundespräsident : E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

1.307 (Entwurf)

.

·

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Genf vom 9. April 1949

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendimg von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 1949, in Erwägung, dass das Verfassungsgesetz des Kantons Genf vom 9. April 1949 nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art, l Dem Verfassungsgesetz des Kantons Genf vom 9. April 1949, welches den Artikel 46 der Staatsverfassung des Kantons Genf (Tagungen des Grossen Rates) abändert, wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

. .

Art. 2 Der Bundesrat wird mit der Vollziehung des Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Genf vom 9. April 1949 (Vom 16. Juni 1949)

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Jahr

1949

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

5656

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.06.1949

Date Data Seite

1305-1307

Page Pagina Ref. No

10 036 671

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