331 Ablauf der Referendumsfrist

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18. Mai 1949

Bundesbeschluss über

die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule (Vom 1.2. Februar 1949)

Die Bundesversammlung · der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1948, beschliesst : : ' I. Geltungsbereich des Beschlusses

Art. l Dieser Beschluss gilt für die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Er findet entsprechende Anwendung auf den Präsidenten des Schweizerischen Schulrates.

II. Ruhegehalte 1

Professoren, die vom Bundesrat in den Buhestand versetzt werden oder nach dem zurückgelegten 65. Altersjahre vom Amte zurücktreten, haben Anspruch auf ein jährliches Ruhegehalt.

2 Das jährliche Buhegehalt beträgt im ersten Dienstjahr 40%, nach dein vollendeten ersten Dienstjahr 41 % und für jedes weitere vollendete Dienstjahr ein Prozent der anrechenbaren Bezüge mehr bis zum Höchstbetrag von 60 % der: anrechenbaren Bezüge nach dem vollendeten zwanzigsten Dienstjahr.

3 Das jährliche Buhegehalt darf-den Betrag nicht übersteigen, der sich auf Grund anrechenbarer Bezüge von Fr. 21 500 ergibt.

. *- Für die Bemessung des Ruhegehaltes des Präsidenten des Schweizerischen Schulrates ist der Betrag von Fr. 25 000 massgebend.

332 Art. 8 Als anrechenbare Bezüge im Sinne von Artikel 2, Absatz 2 und 3, gelten das feste Gehalt und die Alterszulage, die der Professor unmittelbar vor der Versetzung in den Buhestand oder vor seinem Rücktritte bezog, nebst dem gewährleisteten Mindestbetrage der Schulgelder.

Art. 4 Der Bundesrat bestimmt bei der Wahl des Professors, von welchem Zeitpunkt an die Dienstjahre für die Bemessung des Buhegehaltes zu zählen sind.

Art. 5 Erzielt der Euhegehaltsbezüger aus einer anderweitigen dauernden Beschäftigung ein Einkommen, das zusammen mit dem Ruhegehalt die vor seinem Rücktritt bezogene Gesamtbesoldung übersteigt, so wird das Buhegehalt für so lange, als der Verdienst andauert, um diesen Mehrbetrag gekürzt, 2 Steht der Ruhegehaltbezüger im Genüsse einer Rente oder einer Pension oder eines Ruhegehaltes, die aus einem andern Dienstverhältnisse als dem eines Professors der Eidgenössischen Technischen Hochschule herrühren, so wird das Buhegehalt insoweit gekürzt, als es zusammen mit diesen anderweitigen Bezügen den Höchstbetrag gemäss Artikel 2, Absatz 8 und 4, übersteigt.

3 Rentenleistungen der Versicherungekasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen, der eidgenössischen Militärversicherung oder solche einer Unfallversicherungsanstalt, bei der der Professor auf Kosten des Bundes gegen Unfall versichert war, werden vom Buhegehalt in vollem Umfange abgezogen.

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Art. 6 Jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Ruhegehalt ist ungültig.

ä Der Bundesrat kann Anordnungen treffen, damit die als Ruhegehalt auszurichtenden Beträge zum Unterhalt des Bezugsberechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.

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Art. 7 Das Bundesgericht urteilt als einzige Instanz über streitige Ansprüche auf Ruhegehalt.

in. Beitragsleistungen des Bundes an die Witwen- und Waisenversicherung der Professoren Art. 8 Der Bund leistet der «Witwen- und Waisenkasse der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule» den gleichen Beitrag, den ihre 1

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Mitglieder nach den Statuten für die Versicherung ihrer Hinterlassenen zu entrichten haben. Der Bundesbeitrag darf indessen die Summe von jährlich Fr. 600 für jeden Professor nicht übersteigen.

3 Der Bund leistet ferner der «Witwen- und Waisenkasse der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule» den gleichen Beitrag, den ihre neu eintretenden Mitglieder nach den Statuten als Einkaufssumme zu entrichten haben. Der Bundesbeitrag darf indessen die Summe von 510 Franken für jeden Professor und pro Einkaufsjahr nicht übersteigen.

3 Die Beitragsleistungen des Bundes sind an folgende Voraussetzungen geknüpft : a. Jeder Professor ist verpflichtet, bei seiner Wahl der Witwen- und Waisenkasse beizutreten und sich bis zum vollendeten 35. Altersjahr zurück in die Versicherung seiner Hinterlassenen einzukaufen; b. Die Witwenrente darf Fr. 7200 jährlich, Witwenrente und Waisenrenten zusammen dürfen Fr. 14 400 im Jahr nicht übersteigen ; c. Die Statuten der Witwen- und Waisenkasse der Professoren sowie jede Änderung dieser Statuten sind dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen; d. In den Statuten ist dem Bundesrate das Recht einzuräumen, zwei Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans der Kasse zu ernennen; e. Die Rechnung der Kasse ist nach den Grundsätzen einer auf dem Kapitaldeckungssystem aufgebauten Versicherungseinrichtung zu führen; /. Jahresrechnung und versicherungstechnische Bilanz der Kasse bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 9 Die Ruhegehälter der bei Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses bereits im Ruhestand befindlichen Professoren sind nach Massgabe von Artikel 2, Absatz 2 und 3, dieses Beschlusses sowie der Bestimmungen des Regulativs vom 80. April 1948 über die Besoldungen der Lehrerschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule neu festzusetzen.

Art. 10

Die vor Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses zuerkannten Witwenund Waisenrenten werden unter Vorbehalt von Artikel 8, Absatz 8, lit. b, um 20% erhöht.

Art. 11 Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses fällt bei Invaliditäts und Todesfällen die Ausrichtung jeglichen Besoldungsnachgenusses dahin.

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Die beim Inkrafttreten dièses Bundesbeschlusses bei der schweizerischen Lebensversicherungs und Rentenanstalt versicherten Professoren erhalten auch weiterhin die bisherigen Bundesbeiträge an die Versicherungsprämien.

Den Professoren, die nach jenem Zeitpunkt gewählt werden, richtet der Bund keine solchen Prämienbeiträge aus.

Art. 13 Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen, insbesondere der Bundesbeschluss vom 1. Oktober 1926 über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule, aufgehoben.

Art. 14 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu ver anlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens zu bestimmen.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 12. Februar 1949.

Der Präsident : Wenk . Der Protokollführer: Cil. Oser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 12. Februar 1949.

Der Präsident: Escher Der Protokollführer: Leimgruber Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der. vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3-des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 12.Februar 1949.

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Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Leimgruber Datum der Veröffentlichung 17. Februar 1949 Ablauf der Referendumsfrist 18. Mai 1949

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17.02.1949

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