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Bekanntmachungen von Départemental Reglement Über

die Lehrlingsausbildung im Metzgereigewerbe

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Mässgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 18, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Metzgereigewerbe 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Lehrlingsausbildung im Metzgereigewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Metzgers (boucher-charcutier, macellaio-salumiere).

Er umfasst die Gross- und Kleinviehmetzgerei, die Schweinemetzgerei und die Wursterei, Die Dauer der Lehrzeit beträgt drei Jahre.

Um den besondern Verhältnissen in den Kantonen Tessin, Waadt und Genf Eechnung zu tragen, kann dort während einer Übergangszeit von 5 Jahren vom Inkrafttreten dieses Eeglementes an auch noch in den Teilberufen Grossviehmetzger (boucher, macellaio) oder Schweinemetzger (charcutier, salumiere) eine Lehre bestanden werden. Die Lehrzeit für diese Teilberufe beträgt je 2 Jahre.

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Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen, 2. Bedingungen für die Ausbildung von Lehrlingen Metzgerlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die in der Lage sind, das gesamte Lehrprogramm gemäss Ziffer 4 zu vermitteln (Grossund Kleinviehmetzgerei, Schweinemetzgerei und Wursterei), oder die sich ver-

1460 pflichten, dem Lehrling diejenigen Tätigkeiten, die er im eigenen Geschäft nicht erlernen kann, in einem andern Betrieh vermitteln zu lassen. In diesem.

Falle hat sich der Lehrmeister beim Abschluss des Lehrvertrages 211 verpflichten, für eine zweite Lehrstelle besorgt zu sein. Auch bei einer Zweiteilung der Lehre darf die gesamte Lehrzeit 8 Jahre nicht überschreiten.

3. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt, so darf er jeweilen nur einen Lehrling ausbilden. Ein zweiter Lehrling kann jedoch seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Lehrhalbjahr steht, Betriebe, in denen neben dem Meister dauernd ein oder mehr gelernte Metzger tätig sind, dürfen zwei Lehrlinge ausbilden, wobei der zweite aber erst eintreten darf, wenn der erste die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Kein Betrieb darf zur gleichen Zeit mehr als zwei Lehrlinge ausbilden.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt jeweilen auf Beginn des Schulhalbjahres anzusetzen.

4. Lehrprogramm Allgemeines Der Lehrling ist von A n f a n g an im Rahmen des Lehrprogramms zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen. Zu andern Arbeiten darf er nur verwendet werden, soweit diese mit der Ausübung des Berufes im Zusammenhang stehen und die Erlernung des Berufes darunter nicht Schaden leidet (Art, IS des Bundesgesetzes). Insbesondere darf durch Kundendienst das Lehrziel nicht beeinträchtigt werden. In Betrieben, in denen gleichzeitig zwei Lehrlinge tätig sind, darf der ältere nur ausnahmsweise in dringenden Fällen zum Kundendienst herangezogen werden.

Der Lehrling ist vor allem an Ordnung, Reinlichkeit und Zuverlässigkeit, zum korrekten Verkehr mit der Kundschaft sowie zur Körperpflege und Reinhaltung der Kleider zu erziehen. Er ist ferner an sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen, zur Führung eines Tagebuches anzuhalten und rechtzeitig über die Unfallgefahren und Berufskrankheiten aufzuklären.

1461 In Verbindung mit den praktischen Arbeiten bat der Lehrmeister dem Lehrling die folgenden Beruf skenntnisse zu vermitteln: Qualitäta- und Altersbestimmung und Ausbeute der Schlachttiere. Die hauptsächlichsten Viehrassen. Der Vieheinkauf. Der Transport und die Behandlung der Schlachttiere unter Berücksichtigung der Forderungen des Tierschutzes. Das Fleisch, seine Behandlung, Verarbeitung und Verwertung.

Benennung der Fleischstücke. Die Nebenerzeugnisse, ihre Behandlung, Verarbeitung und Verwertung. Die Wursterei und die verschiedenen Wurstsorten, Die gebräuchlichsten Gewürze. Die verschiedenen Konservierungsarten, Fehlerquellen bei der Wurstherstellung, Salzerei, Bäucherei. Handhabung, Verwendung und Reinigung der Maschinen und Werkzeuge, Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu f ö r d e r n , dass er am Ende jedes Lehrjahres die im Programm vorgesehenen Arbeiten ohne Beihilfe ausführen kann. Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Sie sind, so weit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

1. Lehrjahr Einführen in alle vorkommenden Reinigungsarbeiten. Schlachten von leichten Kälbern und Schweinen (Spalten ausgenommen), Mithelfen beim Schlachten von Grossvieh. Salzen und Zusammenlegen der Häute und Felle.

Brühen von Köpfen und Füssen. Behandeln der Gekröse. Mithelfen beim Brühen von Kutteln. Ausbrechen der Schweinedärme. Behandeln aller Därme.

Mithelfen bei Vorbereitungsarbeiten zur Herstellung von Wurstwaren, wie Eichten der Därme, Stossen, Abwiegen, Abdrehen und Abbinden, Ausbeinen des Wurstfleisches. Einsieden des Fettes.

Allgemeine Dienstleistungen für den Laden, Ausbeinen einfacher Stücke für den Ladenverkauf. Aufhängen von Fleischstücken. Austragen von Fleisch, wobei auf Höflichkeit und Zuvorkommenheit den Kunden gegenüber zu achten ist.

2. Lehrjahr Schlachten von Mastkälbern, Spalten von Schweinen und Kälbern.

Schlachten von Grossvieh. Verarbeiten der Nebenprodukte, Salzendes Wurstfleisches. Arbeiten am Scheffel. Mithelfen in der Räucherei und beim Kochen. Arbeiten am Tisch (Stossen, Abbinden, Abdrehen).

Behandeln der Gefässe in der Salzerei. Erstellen der Lake.

Ausbeinen sämtlicher Fleischstücke von Gross- und Kleinvieh, 3. Lehrjahr Steigern der Fertigkeiten in den Schlachthausarbeiten. Zerlegen von Kleinund Grossvieh,

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Herstellen von Wurstwaren, Anschaffen von Wurstbrät für ortsübliche Volkswurstwaren, Stossen, Abbinden, Abdrehen, Bäuchern und Kochen.

Salzen und Bäuchern von Fleischstücken.

5. Inkrafttreten

Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 19. Februar 1984 und tritt am 1. Januar 1950 in Kraft.

Bern, den 5. Dezember 1949.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Metzgereigewerbe

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Metzgereigewerbe 1. Allgemeines Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

1463 2. Durchführung der Lehrabschlußprüfung in den berufskundlichen Fächein Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes als Metzger nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Sie kann im Geschäft des Lehrmeisters oder in einem andern geeigneten Metzgereibetriebe durchgeführt werden. Wenn die Lehre im Sinne von Ziffer 2 des Ausbildungsreglementes bei zwei verschiedenen Lehrmeistern bestanden wird, so kann am Ende des ersten Teiles der Lehrzeit die praktische Prüfung in den entsprechenden Arbeitsgebieten abgelegt werden. Das Fähigkeitszeugnis darf aber erst nach dem Bestehen der gesamten Prüfung abgegeben werden.

Für jede Prüfung sind die nötigen.Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurse teilgenommen haben. Die Ausführung der Berufsarbeiten ist ständig durch einen Experten zu überwachen. Die Abnahme der Prüfung über die Berufskenntnisse und die Beurteilung der praktischen Arbeiten hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Arbeitsplatz, Material und Geräte anzuweisen und die Prüfungsarbeiten bekannt zu geben. Der Lehrmeister ist verpflichtet, das nötige Schlachtvieh zu beschaffen. Auf Anordnung der Experten hat der Lehrmeister auch Fleischstücke zum Ausbeinen sowie das nötigeRohmateriall zur Wurstherstellung bereit zu halten. Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert zwei Tage: 0. Arbeitsprüfung ca. 14 Stunden; 6. Berufskenntnisse ca. 2 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den besonderen Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden.

4. Prüfungsstoff a. Arbeitsprüfung Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen : 1. Schlachten von Grossvieh. Selbständiges Sehlachten eines Stückes Grossvieh, Besonders zu achten ist auf saubere Behandlung der Nebenerzeugnisse (Haut, Fett, Innereien), 2. Schlachten von Kleinvieh, Schlachten eines Kalbes. Brühen von Kopf und Füssen des Kalbes.

S. Schlachten eines Schweines. Zerlegen einer Schweinehälfte.

1464 4. Arbeit in der Metzgerei, Spalten eines Kalbes. Zerlegen einer Kalbshälfte. Verschiedene Fleischteile von einem Stück Grossvieh, von einem Kalb und einem Schwein sind auszubeinen.

5. Arbeit in der Wursterei. Bereitstellen der Maschinen. Anschaffen von mindestens zwei Sorten Wurstbrät. Selbständiges Stossen, Abbinden, Bäuchern und Kochen der Wurstwaren. Maschinen, Werkzeuge und Gerät sind nach Gebrauch fachgemäss zu reinigen.

6. Arbeit in der Dannerei. Behandeln der Därme. Ausbrechen je eines Stiches Schweins- und Eindsdärme.

b. Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial und, soweit tunlich, im Zuge der Arbeitsprüfung vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete.

1. Vieheinkauf. Handelsarten. Die Schlachttiere und ihre Bässen, Qualitäts- und Altersbestimmung, Ausbeute. Bau des Tierkörpers. Tierkrankheiten. Transport der Tiere.

2. Fleischverkauf. Verarbeitung und Verwertung des Fleisches. Das Zerlegen. Benennung der -Fleischteile und der Fleischwaren sowie ihre Schreibweise. Behandlung und Lagerung des Fleisches.

3. Wursterei. Die Maschinen, deren Arbeitsweise und Unterhalt. Vorbereitung des Fleisches. Kenntnisse in der Brüh-, Koch- und Dauerwursteroi. Das Würzen, Bäuchern und Sieden der Wurstsorten. Die Gewürze.

4. K o n s e r v i e r u n g s a r t e n . Das Salzen, Bäuchern und Kochen. Lagerung im Kühlraum und Gefrieren.

5. Nebenerzeugnisse. Behandlung der Häute und Felle. Verarbeitung und Verwertung von Fett, Därmen, Kutteln, Innereien. Die übrigen Nebenerzeugnisse.

5. Beurteilung und Notengebnng Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Sauberkeit, Sorgfalt, technische Ausführung, Handfertigkeit und die verwendete Arbeitszeit.

Für jede Arbeit hat der Experte die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben:

1465 Eigenschaft der Leistungen:

in jeder Hinsicht vorzüglich gut, nur mit geringen Mängeln behaftet trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Metzger zu stellen sind, nicht entsprechend . . . .

unbrauchbar

Beurteilung:

Kote:

sehr gut gut genügend

l 2 8

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 beziehungsweise 2,6 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes berechnet.

Das Formular zum Eintragen der Noten kann beim Sekretariat des Verbandes Schweizer Metzgermeister unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeitsprüfung (ca. 14 Stunden) Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise (Sauberkeit und Gewandtheit) und Arbeitsleistung (Zeitaufwand) zu berücksichtigen.

Pos. 1. Schlachten von Grossvieh.

» 2. Schlachten von Kleinvieh.

» 8. Schlachten eines Schweines.

» 4. Arbeit in der Metzgerei.

» 5. Arbeit in der Wursterei.

» 6. Arbeit in der Darmerei.

b, Berufskenntnisse (ca. 2 Stunden) Pos. 1. Vieheinkauf.

» 2. Fleischverkauf.

» 8. Wursterei.

» 4. Konservierungsarten.

» 5. Nebenerzeugnisse.

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus den folgenden drei Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist ; Note der Arbeitsprüfung, Note der Berufskenntnisse, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. II.

101

1466 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/4 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 19. Februar 1984 und tritt am 1. Januar 1950 in Kraft.

Bern, den 5.Dezember 1949.

Eidgenössisches 9852

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken Monat

Grenzzölle

Januar Februar März April

21,205 22,046 27,763 28,676 26,010 29,650 29,503 28,835 29,943 28,459 28,387

Fiskal.

Belastung Gebühren andere von Tabak und Abgaben und Biet

1919 Total 1949

Total 1948

9,302 9,559 8,220 9,010 7,971 8,607 11,266 9,635 9,098 14,785 10,125

3,999 2,721 2,567 2,202 2,308 3,229 2,448 2,577 2,977 4,193 3,752

34,506 34,326 38,550 39,888 86,289 41,486 43,217 41,047 42,018 47,487 42,264

44,643 88,148 42,554 56,832 51,209 49,638 44,599 40,802 41,397 43,660 39,543

Jan. /Nov. 300,477 107,578

32,973

441,028

493,025

346,702 108,924

37,399

Mai

Juni Juli August Sept.

Oktober Nov.

Total 1949

1948

493,025

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen 10,137

8,822 4,004 16,944 14,920 8,152 1,382 0,245

0,621 3,777 2,721

51,997

1467

Auslosung Ton Obligationen der 3% eidgenössischen Anleihe von 1903 Die Auslosung der am 15. April 1950 zur Bückzahlung gelangenden Obligationen der 8% eidgenössischen Anleihe von 1908 -wird Montag, den 16. Januar 1950, 10 Uhr vormittags, Bureau Nr. 70, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes in Bern, stattfinden.

Bern, den 16. Dezember 1949.

8876

Eidgenössische Finanzverwaltung Kassen- und Rechnungswesen

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 12. bis 17. Dezember 1949 Vereinigte Staaten von Amerika Herr Hauptmann David Allan Eoe, Gehilfe des Luftattaches, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Italien Herr Pietro Ghezzi Morgalanti ist dieser Mission in der Eigenschaft als Dritter Sekretär zugeteilt worden.

Norwegen Herr Vilhelm Paus, Erster Sekretär, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Rumänien Herr loan Dragomir, Legationsrat, ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

Fräulein Lui z a Navodaru ist der Gesandtschaft als Dritter Sekretär zugeteilt worden.

8875

'

Strafentscheid Teiler Oskar, geb. 12. April 1920, von Hasle (Luzern), Kaufmann, zuletzt wohnhaft gewesen in Zürich, jetzt unbekannten Aufenthalts.

Urteil vom 9. Juli 1949 wegen unerlaubten Goldhandels: Busse Fr. 700, Kosten Fr. 250 + Fr. 48,50. Fr. 1000 als unrechtmässiger Vermögensvorteil an den Bund.

Das vorstehende Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation eingereicht wird.

Bern, den 18. Dezember 1949.

1. kriegswirtschaftliches 8875

Strafgericht:

Der Präsident: 0. Peter

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1949

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51

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.12.1949

Date Data Seite

1459-1467

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10 036 873

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