745 Ablauf der Refermdumsfrist:

# S T #

13, Juli 1949

Bundesgesetz über

den Agenturvertrag (Vom 4. Februar 1949)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht- in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. November 1947*), beschliesst : I.

Dem dreizehnten Titel des Obligationenrechts vom 30. März 191l/ 18. Dezember 1986 über den Auftrag wird ein vierter Abschnitt über den Agenturvertrag beigefügt, der folgenden Wortlaut hat: Vierter Abschnitt: Der Agenturvertrag Allgemeines Art.418a. Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd fürI.A. Begriff einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Dienstverhältnis zu stehen.

Auf Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes insoweit Anwendung, als die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Vorschriften über das Delcredere, das Konkurrenz v erbot und die Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen dürfen nicht zum Nachteil des Agenten wegbedungen werden.

Art.418b. Auf den Vermittlungsagenten sind die Vorschriften über II. Anwendbares den Mäklervertrag, auf den Abschlussagenten diejenigen über die Hecht Kommission ergänzend anwendbar.

*) BEI 1947, III, 661.

746

'

Befindet sich das Tätigkeitsgebiet des Agenten in der Schweiz, so untersteht das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Agenten dem schweizerischen Becht.

B, Pflichten des Agenten I, Allgemeines und Delcredere

Art. 418 c. Der Agent hat die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren.

Er darf, falls es nicht schriftlich anders vereinbart ist, auch für andere Auftraggeber tätig sein.

Eine Verpflichtung, für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen, kann er nur in schriftlich* Form übernehmen. Der Agent erhält dadurch einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.

II. Geheimhaltungspflicht und Konkurrenzverbot .

Art. 418 d. Der Agent darf Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm anvertraut oder auf Grund des Agenturverhältnisses bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrages nicht verwerten oder anderen mitteilen.

Auf ein vertragliches Konkurrenzverbot sind die Bestimmungen über den Dienstvertrag entsprechend anwendbar. Ist ein Konkurrenzverbot vereinbart, so hat der Agent bei Auflösung des Vertrages einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.

C. Yortretungsbefugnis

D. Pflichten des Auftraggebers I. Im allgemeinen

Art. 418 e. Der Agent gilt nur als ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln, Mängelrügen und andere Erklärungen, durch die der Kunde sein Eecht aus mangelhafter Leistung des Auftraggebers geltend macht oder sich vorbehält, entgegenzunehmen und die dem Auftraggeber zustehenden Bechte auf Sicherstellung des Beweises geltend zu machen.

Dagegen gilt er nicht als ermächtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, Zahlungsfristen zu gewähren oder sonstige Änderungen des Vertrages mit den Kunden zu vereinbaren.

Die Artikel 34 und 44, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 2, April 1908 über den Versicherungsvertrag bleiben vorbehalten.

Art. 418 f. Der Auftraggeber hat alles zu tun, um dem Agenten die Ausübung einer erfolgreichen Tätigkeit zu ermöglichen: Er hat ihm insbesondere die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Er hat den Agenten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er voraussieht, dass Geschäfte nur in erheblich geringerem Umfange, als vereinbart oder nach den Umständen zu erwarten ist, abgeschlossen werden können oder sollen.

Ist dem Agenten ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so ist er, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, unter Ausschluss anderer Personen beauftragt.

747

Art. 418 g. Der Agent hat Anspruch auf die vereinbarte oder übliche n. Provision Vermittlungs- oder Abschlussprovision für alle Geschäfte, die er während ^u^dïbschïïdes Agenturverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen hat, sowie, a ^5^S^TMa mangels gegenteiliger schriftlicher Abrede, für solche Geschäfte, die Entstehung .während des Agenturverhältnisses ohne seine Mitwirkung vom Auftraggeber abgeschlossen werden, sofern er den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben hat.

Der Agent, dem ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen ist, hat Anspruch auf die vereinbarte oder, mangels Abrede, auf die übliche Provision für alle Geschäfte, 'die mit Kunden dieses Gebietes oder Kundenkreises während des Agenturverhältnisses abgeschlossen werden.

Soweit es nicht anders schriftlich vereinbart ist, entsteht der Anspruch auf die Provision, sobald das Geschäft mit dem Kunden rechtsgültig abgeschlossen ist.

Art, 418h. Der Anspruch des Agenten auf Provision fällt nach- &. Daiiinfaiien träglich insoweit dahin, als die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes aus einem vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Grunde unterbleibt.

Er fällt hingegen gänzlich dahin, wenn die Gegenleistung für die vom Auftraggeber bereits erbrachten Leistungen ganz oder zu einem so grossen Teil unterbleibt, dass dem Auftraggeber die Bezahlung einer Provision nicht zugemutet werden kann, Art. 418 i. Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, e. Fälligkeit wird die Provision auf das Ende des Kalenderhalbjahres, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde, im Versicherungsgeschäft jedoch nach Massgabe der Bezahlung der ersten Jahresprämie fällig.

Art. 418 /c.Ist der Agent nicht durch schriftliche Abrede zur Auf- d- Abrechnung Stellung einer Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Auftraggeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der Provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben.

Auf Verlangen ist dem Agenten Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus verzichten.

Art. 418 l. Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, 2. inkassohat der Agent Anspruch auf eine Inkassoprovision für die von ihm provMo11 auftragsgemäss eingezogenen und
abgelieferten Beträge.

Mit Beendigung des Agentürverhältnisses fallen die Inkassoberechtigung des Agenten und sein Anspruch auf weitere Inkassoprovisionen dahin.

Art. 418 m. Der Auftraggeber hat dem Agenten eine angemessene in. VerbindeEntschädigung zu bezahlen, wenn er ihn durch Verletzung seiner gesetz- Tätigkeit et

748

IV. Kosten und Auslagen

V, Rétentions* recht

E. Beendigung.

I. Zeitablanf

II. Kündigung.

1. Im allgemeinen

Hohen oder vertraglichen Pflichten schuldhaft daran verhindert, die Provision in dem vereinbarten oder nach den Umständen zu erwartenden Umfange zu verdienen. Eine gegenteilige Abrede ist ungültig.

Wird ein Agent, der für keinen andern Auftraggeber gleichzeitig tätig sein darf, durch Krankheit, schweizerischen obligatorischen Militärdienst oder ähnliche Gründe ohne sein Verschulden an seiner Tätigkeit verhindert, so hat er für verhältnisinässig kurze Zeit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach Massgabe des eingetretenen Verdienstausfalles, sofern das Agenturverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat. Auf dieses Eecht kann der Agent nicht zum1 voraus verzichten.

Art. 418 n. Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent keinen Anspruch auf Ersatz für die im regelmässigen Betrieb seines Geschäftes entstandenen Kosten und Auslagen, wohl aber für solche, die er auf besondere Weisung des Auftraggebers oder als dessen Geschäftsführer ohne Auftrag auf sich genommen hat, wie Auslagen für Frachten und Zölle.

Die Ersatzpflicht ist vom Zustandekommen des Eechtsgeschäftes unabhängig.

Art. 418 o. Zur Sicherung der fälligen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers auch der nicht fälligen Ansprüche, hat der Agent an den beweglichen Sachen und Wertpapieren, die er auf Grund des Agenturverhältnisses besitzt, sowie an den kraft einer Inkassovollmacht entgegengenommenen Zahlungen Dritter ein Eetentionsrecht, auf das er nicht zum voraus verzichten kann.

An Preistarifen und Kundenverzeichnissen kann das Eetentionsrecht nicht' ausgeübt werden.

Art. 418 p. Ist der Agenturvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, oder geht eine solche aus seinem Zweck hervor, so endigt er ohne Kündigung mit dem Ablauf dieser Zeit.

Wird ein auf eine bestimmte Zeit abgeschlossenes Agenturverhältnis nach Ablauf dieser Zeit für beide Teile stillschweigend fortgesetzt, so gilt der Vertrag als für die gleiche Zeit erneuert, jedoch höchstens für ein Jahr.

Hat der Auflösung des Vertrages eine Kündigung voranzugehen, so gilt ihre beiderseitige Unterlassung als Erneuerung des Vertrages.

Art. 418 g. Ist ein Agenturvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen, und geht eine solche auch nicht aus seinem Zwecke hervor, so kann er im ersten Jahr der Vertragsdauer
beiderseits auf das Ende des der Kündigung folgenden Kalendermonates gekündigt werden.

Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist bedarf der schriftlichen Form.

749

Wenn das Vertragsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, kann es mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Es kann jedoch eine längere Kündigungsfrist oder ein anderer Endtermin vereinbart werden.

Für Auftraggeber und Agenten dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen vereinbart werden.

Art. 418 r. Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Auftraggeber 2. AUS wichn Grün als auch der Agent jederzeit den Vertrag sofort auflösen, " afn Die Bestimmungen über den Dienstvertrag sind entsprechend anwendbar.

Art. 418 s. Das Agenturverhältnis erlischt durch den Tod und durch m. Tod, den Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Agenten sowie durch den Kon^nfätSit, kurs des Auftraggebers.

, Konkurs Durch den Tod des Auftraggebers erlischt das Agenturverhältnis, wenn der Auftrag wesentlich mit Bücksicht auf dessen Person eingegangen worden ist.

Art. 4181. Für Nachbestellungen eines vom Agenten während des rv. Ansprüche Agenturverhältnisseg geworbenen Kunden besteht, falls nicht etwas i. provisionTM anderes vereinbart oder üblich ist, ein Anspruch auf Provision nur, wenn die Bestellungen vor Beendigung des Agenturvertrages eingelaufen sind.

Mit der Beendigung des Agenturverhältnisses werden sämtliche Ansprüche des Agenten auf Provision oder Ersatz fällig.

Für Geschäfte, die ganz oder teilweise erst nach Beendigung des Agenturverhältnisses zu erfüllen sind, kann eine spätere Fälligkeit des Provisionsanspruches schriftlich vereinbart werden.

Art. 418 u. Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis 2. Entschä-.

des Auftraggebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder difPKundseinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der gewor- se^aft benen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, Dieser Anspruch beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertragsverhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, wenn das Verhältnis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Vertragsdauer.

Kein Anspruch besteht, wenn das Agenturverhältnis äug einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat.

Art. 418 v. Jede Vertragspartei hat auf den Zeitpunkt der Beendigung v, Bückgabedes Agenturverhältnisses der andern alles herauszugeben, was sie von p °

750

ihr für die Dauer des Vertrages oder von Dritten für ihre Rechnung erhalten hat. Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.

A. Übergangsrecht

B. Konkursprivileg

C. Inkrafttreten

II. Schlussbestimmungen.

Art. 1. Auf die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits bestehenden Agenturverträge finden die Artikel 418 d, Absatz l, 418 /, Absatz l, 418k Absatz 2, 418p, 418p, 418r und 418s sofort Anwendung.

Im übrigen sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden Agenturverträge innerhalb der Frist von zwei Jahren seinen Vorschriften anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist das neue Recht auch auf die früher abgeschlossenen Agenturverträge anwendbar.

Auf die beim Inkrafttreten des neuen Eechts bestehenden Agenturverträge von Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mangels gegenteiliger Abrede nach Ablauf von zwei Jahren ebenfalls Anwendung.

Art. 2. Der Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei. bung und Konkurs vom 11. April 1889 erhält folgenden Zusatz; «Dritte Klasse: c. Die Forderungen des Agenten, die in den letzten zwölf Monaten vor der Konkurseröffnung axis dem Agenturvertrag entstanden sind.» Art. 3. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 4. Februar 1949.

Der Präsident: Escher Der Protokollführer: F. Weber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 4. Februar 1949. · Der Präsident: Wenk Der Protokollführer: Ch. Oser

751

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz, ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen, Bern, den 4. Februar 1949.

7590

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Leimgruber Datum der Veröffentlichung 14. April 1949 Ablauf der Referendumsfrist 13. Juli 1949

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den Agenturvertrag (Vom 4. Februar 1949)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1949

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.04.1949

Date Data Seite

745-751

Page Pagina Ref. No

10 036 610

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.