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Schweizerische

XV. Jahrgang. II.

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Bundesblatt

Nr. 25.

13. Juni 1863.

Entwurf eines Konkordates..

betreffen

Brandassekuranzwesen

hervorgegangen aus den Berathungen der Konferenz von Kantonsabgeordneten, vom 30. Mai l863.

D.e eidg. Stände . . . . . . haben , zum Zweke gegenseitiger Unterstützung ihrer Assekuranzaustalten iu außerordentlichen fällen, uaehstehendes Konkordat unter sich abgeschlossen .

Art. l.

So oft in einem der konkordirenden Staude ein Vrandsall steh ereignet, dessen Schadenssumme die Zisser von Fr. 200,000 übersteigt, so ist der betreffende Kanlon bereel..tigt , fnr den Ueberschuss die Koukordatshilfe in Anspruch zu nehmen. - Derselbe wird sodann durch verhaltnissmässige Verkeilung aus die Assekuranzkapitalien der sämmtliehen konkordirenden Stände (mit Inbegriff des ansprechenden) gedekt.

Art. 2. Als betrag des Brandsehadens ist diejenige Summe anzusehen, welche nach Mitgabe der bestehenden kantonalen Vorschriften durch die Gebäudeversieherungsanstalt den Brandbesehadigten zu vergüten ist.

Braudbeschädignngen , welche durch Kriegsereignisse , Aufstand oder militärische Gewalt veranlagt sind, dürfen bei Berechnung des Brandschadens unter keinen Umstanden in Ansatz gebracht werden..

Art. 3. Unter Assekuranzkapital wird verstanden derjenige Werth, welcher sich in dem Kataster der Gebäudeversicherungsanstalt eines jeden Kantons eingezeichnet findet, und ans dessen Grundlage die Beiträge der Versicherten an die Anstalt in demjenigen Jahre bezogen werden. welches aus das, die Umlegnng eines Schadensbetrages unter die konkordirenden Stände veranlassende Jahr unmittelbar folgt.

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Jahrg.

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658 Art 4. Die konkord.re..den Stande verpflichten sich, snr ihre ^ebäudev..rsiehernngsanstalten das Kalenderjahr als Rechnungsjahr anznnehmen, ^ie Rechnungen regelmassig lus spätestens zum l . Apri. des folgeuden Jahres abzuschliessen, und dieselben sowohl dem h. Bundesrathe als den sämmtllehen konkordirenden Ständen mittheilen.

Art. 5. Erhebt eine.. der konkordirenden Stände Anspruch ans die dnreh Art. 1 dieses Konkordates vorgesehene Beihülse, so hat ...r hieoon dem h. Bundesrathe Kenntmss ^u geben nnd denselben die znm Beleg seines Anspruchs erforderlichen Atteustüke einzusenden. Der Bundesrath wird sodanu ohne Verzug eine Konferenz der konkordirenden Stände einberufen , welche ^ie eingelangten Akten ...u prüfen und da^ weiter Ersor..^ derliche zu veranlassen hat.

Die Konferenz fasset ihre Beschlüsse dnreh einfache Mehrheit ...er anwesenden nnd stnnmgebenden ..^tänbe.

Der h. Bundesrath wiro ersucht werden, die Konferenz je.veilen durch eines seiner Mitglieder prasidiren zn lassen. Dasselbe hat. bei gleiehgetheilten Stimmen, den .^ti..hents..he..d abzugeben.

Art. 6. Die Beschlüsse der ^onse.renz sind ^den. l.. Bundesrath...

mitzutheilen, welcher den Bezug ^...r auf die konkordiren^en ...Stände nmgelegten Beitrag... un^ die Auszahlung derselben an .^ie Gebändeoersiehe^ rnngsanstalt des ansprechenden Kantons .^erndttelt.

Art. 7. Die auf die konkordirenden Stände umgelegten Betrage sollen innert Jahressrist, von der Mittheilung des daherigen Beschlusses der Konferenz an gerechnet, einbezahlt werden . ansnaluns^eise ist indessen die Vertheilung der Einzahlungen auf ^wei Jahrestermine gestattet, sofern die in einem Kanton zn leistenden Beiträge der Versicherten ans mehr al^ zwei vom jausend .^es Asseknran.^kapitals ansteigen. Das Rähere hierüber bestnnmt di.. Konserenz der konkordn.enden Stände.

Art. .^. Die konkordirenden Stände verpflichten steh, in ^hren resp.

Kantonsgebi...ten für genane Handhabnng der Fenerpolizei nnd ^nogliehste Verbesserung der Loschanstalten ^orge zu tragen.^ Art. .).

Das gegenwärtige Konkordat wird st.r die beitretenden Stände erst dann verbindlich, wenn eine solche Anzahl von Ständen ihren Beitritt ^. demselben erklärt hat, dass das gesammte Assekuranzkapital derselben ^venigstens der .......unnne von ll)l.)l) Millionen ^ranken gieiehkonnnt. ^ ^obal.^. der l.. Bundesrath die ^.rklärnng abgibt, dass

diese Bedingung erfüllt sei, tritt .^.s Konkordat nnt Anfang des auf diese Erklärung folgenden Jahres Kraft.

unter den beigetretenen .Ständen

in

Art. l0. Es steht jedem der konkordirenden Stände frei, jederzeit den Rüktritt von den. Konkordat zn erklären, seine Entlassung aus den.selben erfo^t, wenn er den Rüktritt ^.^r den^ l. Oktober erkl.n.t, vo^n

65..)

ersten Januar des nächsten, sonst aber vom ersten Januar des ans dieses folgenden Jahres an , und er bleibt in jedem Falle für alle ans dem Konkordat hervorgehenden Verpflichtungen mitverhaftet, in so weit dieselben bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung begründet sind.

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schweiz Generalkonsulaten in Leipzig über das Jahr 1862 (Vom 3l. Dezember 1862.)

An den hohen Bundesrath.

Amerikanischer Krieg.

Auch am gegenwärtigen Jahresschlüsse noeh wird die Bhysignomie des Handels und der Jndustrie des Zollvereins, wie überhaupt alter eivilisirten Staaten wesentlich mit bestimmt durch den Einsluss des unseligen Krieges, welcher die nordamerikanische Union spaltet, und leider sind die Aussichten aus die Beendigung dieses Kampses noch so unsicher, wie am Ansang des Jahres.

Ausfuhr des Zollvereins nach den bereinigten Staaten. Zollerhebung in den bereinigten Staaten. Unsicherheit. Mittelbare Wirkungen des krieges.

Baumwollennoth.

Schon im Jahr 1861 war die Aussnhr dahin über Bremen allein,

welche noeh l 860 l 3,680,845 Thaler Gold betragen hatte, ans 6,6l)6,..)75 ,, ,, herabgegangen,

eine Verminderung, welche sast lediglieh Deutsche Jndustrieerzeugnisse betraf; der Ausfall betrug insbesondere

aus zolloereinsländische Baumwollenwaaren .

,, waaren .

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. 2,300,00l) Thlr.

Wollen - und Halbwollen..

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hiervon allein ans Tuche

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1,640,000

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640,000 ,,

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Jahr

1863

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.06.1863

Date Data Seite

657-659

Page Pagina Ref. No

10 004 081

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