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Schweizerisches Bundesblatt

XV. Jahrgang. lll.

Nr. 46.

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17. Oktober 1863.

Botschaft des

Bundesrathe.... an die gefezgebenden Räthe der schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend das Reglement für den innern dienst.

(Vom 1. Juli 1863.)

Tit. l D..rch Schlussnahme vom l 5. Januar l. J. haben Sie die Vertagung der Berathungen. über das Reglement für den innern Dienst auf die ordentliche Julisession 1863 ausgesprochen und damit die Einladuug au den Bundesrath verbunden , die provisorische Anwenduug dieses Reglemeutes bei den eidg. Milit..rkursen, welche noch vor der Vnndesversammluug stattfinden werden, auch serner anzuordnen.

Der Bundesrath hat uicht ermangelt, dieser Einladung durch das Militärdepartement Folge zu geben, und es wurde der Entwurf demgemäss in folgendeu Kursen versuchsweise in Zuwendung gebracht .

1) in der eidg. Jnstruktorenschule in Basel, 2) ,, Jnfanterie-Offiziers-Alpirantenschule in St. Gallen, 3) ,, ,, Bontonnier-Rekrutenschule in Brngg , 4) ,, Raketen- und Parterekruteuschule in Aarau, 5) ,, ,, Scharfschüzen-Rekrutenschule in Winterthur, 6) im Komn.issariats-Wiederholungsknrs in Thun.

Ju Folge dieser Versuche , so wie namentlich auch in Berüksichtigung der Vorschläge und Ben.erkungeu, welche die nationalräthliche Kom-

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758 mission in ihren Sizungen vom 17. und 18. Dezember 1862 und 12.

und 13. Jannar 1863 gemacht hat, sind wir nun im^Falle, Jhnen einen Entwurf vorzulegen, der gegenüber demjenigen, der Jhnen in der legten Januarsizung vorlag , mehrfache Abänderungen enthält.

. .

Der gegenwärtige Entwurf entstand in der Weise, dass, nachdem der ursprüngliche Entwurf in der Jnstruktorenschule in Basel provisorisch angewendet und am Sehlusse der S..hule von den Oberinstruktoren der Kantone ^diskntirt worden war, die Redaktionskommission mit Berüksiehtignng der daherigen Bemerkungen, wie derjenigen der nationalräthlichen Kommission, eine neue Auslage druken liess, welche dann in den übrigen, oben bezeichneten Schulen znr Anwendung kam. Die seither in den Entwurf^.

hinein korrigirten Ergänzungen sind das Resultat dieser später gemachten Versuche. sle enthalten ungleich einige Redaktionsänderungen, die das Deparlement beigesügt hat.

Mit Bezng ans Jnhalt und Motivirung aller dieser Abänderungen verweisen wir aus die beiden Berichte des Präsidenten der ReglementsKommission vom 16. März un.^ 15. Jnni l 863, so wie aus das beiliegende l.orrigirte Exemplar selbst, da sieh aus dem Wortlaute der angebrachten Abänderungen a...eh deren Begründung von selbst ergibt.

Wie Sie diesen Berichten entnehmen wollen, besteht im Reglemente insofern noch eine Lüke, als sür das ^aken der Ledertaschen und des Mantelsakes der neuen Vserdee^uipiru..g noch die Erfahrung der diessjährigen Rekrutensehulen abzuwarten und die Versuche über die zwekmässigste Weise, den Mantel zu rollen , noch nicht beendigt sind. Wir ersuchen um die Ermächtigung , die diesssälligen Bestimmungen beim Druk des Reglements noch ausnehmen ^u dürfen.

Wir legen Jhnen aussex den eingegangenen Spezialberiehten auch noch eine ebenfalls aufs geuauefte durchgesehene Zusammenstellung der Obliegenheiten der verschiedenen Grade bei, welche wir als Anhang zum Reglement den Gradirten in die Hände zu geben beabsichtigen, sofern das Reglement selbst Jhre Genehmigung erhält. Diese Zusammenstellung ist eine notwendige Ergänzung des Reglements, indem jeder einzelne Gra-

dirte darin eine sorgfältige Auszählung der seinen Grad speziell besehlagenden Vorschriften findet und

indem

diese Arbeit

leichtern Verständnisse des Regimentes beiträgt.

sehr wesentlich zum

Jndem wir Jhnen im Uebrigen die Annahme des Reg.lementes, so wie es jezt vorliegt, dringend empfehlen, haben ....ur aneh bei diesem aus die günstige Ausnahme hinzuweisen, die dasselbe bei der provisorischen Anwendung bei den Jnstruktoren und den Trnppen gesunden hat. ganz besonders aber machen wir darauf aufmerksam, dass, nachdem das Reglemeut dnrch die provisorische Anwendung schon bei so vielen Trnppen Eingaug gesunden hat, es von den schädlichsten Folgen für den Unterricht wäre, wenn man in Folge einer allfälligen nochmaligen Verschiebung der

769 Sache im gegenwärtigen provisorischen Zustande verbleiben, oder gar ^..m alten Reglemente zurükkehren müsste.

Genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommensten Hoehaehtung.

Bern , den l. Juli 1863.

Jm Ramen des fchwe^. Bundesrathes , Der B u n d e s p r ä s i d e n t : ^. Fornerod.

.

^

Der

Kanzler der Eidgenossenschaft.

.^i^.

Beschlußentwnrf betreffend .^ev.dirung de.^ Reglements sür den innern dienst.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes und des Entwurfes eines Regimentes betreffend den innern Dienst, besehliesst: Es wird dem vorgelegten Reglemente über den innern Dienst, be^ stehend aus einer Einleitung, den ^. 1-173, 2 Anhängen und ^abellen 1-.^l^, die Genehmigung ertheilt. Der Bundesrath ist ermächtigt, beim Druk des Reglements die Vorsehristen über das Vaken^ der .Ledertaschen und des Mantelsakes und über das Rollen des Mantels bei ^. ^88 noch einzuschalten.

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Botschaft des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend das Reglement für den innern Dienst. (Vom 1. Juli 1863.)

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1863

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17.10.1863

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757-759

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