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Bundesratsbeshluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für dag schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie (Vom 18. Mai 1949)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 80. Dezember 1947/21. Februar 1948 für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie werden die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt.

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliehe Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

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Art. 2 Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Sie erstreckt sich auf alle Betriebe, die serienmassig folgende Artikel aus Holz für den Markt herstellen: Drechslerwaren, Holzspulen aller Art, Beleuchtungskörper, Holzwerkzeuge, Hobelbänke, Werkbänke, Stielwaren, Gabeln, Bechen, Sensenwörbe, Garbenbandrollen, Haushaltungsartikel, Büroartikel, Kleinschreinereiwaren, Geschenkartikel, Leitern, Leiterwagen, Karretten, Schneeschaufeln, Bäckerschaufeln, Ski, Sportschlitten, Klappstühle, Spielwaren und Messwerkzeuge.

3 Es werden von ihr alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter erfasst, mit Ausnahme von Lehrlingen.

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1046 Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1949.

Bern, den 13. Mai 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

1047 Beilage

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie abgeschlossen zwischen dem Verband schweizerischer Holzwarenfabrikanten, dem Schweizerischen Drechslermeisterverband, einerseits und am 30. Dezember 1947 dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband, dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter sowie am 21. Februar 1948 dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter anderseits.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen Ziffer 2 Das Vertragsgebiet wird in drei Zonen eingeteilt wie folgt: I.Zone: städtische Verhältnisse, .

II. Zone: halbstädtische Verhältnisse, III. Zone: ländliche Verhältnisse.

2 Die Klassifikation erfolgt nach dem Ortsverzeichnis der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

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Ziffer 3 Für alle Betriebe, die dem Fabrikgesetz unterstellt sind, beträgt die normale Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche.

- in allen Betrieben, die dem Fabrikgesetz nicht unterstellt sind, beträgt die normale Arbeitszeit im Maximum : Ï. Zone: 48 Stunden pro Woche, II. Zone: 50 stunden Stunden pro Woche, III. Zone: 52 Stunden pro Woche.

3 Der Samstagnachmittag ist in allen Betrieben frei.

4 Als Überzeit gilt die Zeit nach Beendigung der normalen Arbeitszeit bis 20.00 Uhr; von 6.00 Uhr bis zum Beginn der normalen Arbeitszeit und der Samstagnachmittag. Bei dringender Saisonarbeit ist in Betrieben, die dem Fabrikgesetz nicht unterstellt sind, eine Stunde Überzeit pro Woche ohne Zuschlag zulässig.

5 Die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr gilt als Nacht.

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ZonenEinteilung

Arbeitszeit

1048 LohnZuschläge

Arbeitslohn

Ziffer 4 Für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Arbeiten am tagnachmittag werden folgende Zuschläge entrichtet: a. Überzeitarbeit b. Arbeiten am Samstagnacbmittag c. Nacht- und Sonntagsarbeit 1

Sams25 % 25 % loo %

Ziffer 5 Die Mindestlöhne (ohne Teuerungszulagen) betragen: Zone I Fr.

1.30 l .40

Zone II Fr.

Zone III Fr.

Handlanger l .02 !-!5 Angelernte, nach 2 Jahren Dienstzeit .

1-25 !-!5 Gelernte Arbeiter bis zwei Jahre nach l .40 1-25 der Lehrzeit .

1-15 Gelernte, selbständige Arbeiter, von 2 Jahren nach der Lehre an l . ÓO l . 40 1-35 2 Auf diesen Grundlöhnen wird folgende Teuerungszulage gerichtet: So Rappen pro Stunde für verheiratete Arbeiter, 75 Rappen pro Stunde für ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, 70 Rappen pro Stunde für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen unter 18 Jahren.

3 Für alle Arbeiter, die im Akkord beschäftigt werden, wird der oben festgelegte Mindestlohn mit Teuerungsausgleich garantiert.

4 Schwächliche, minderleistungsfähige und jugendliche Arbeiter, letztere bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, fallen für die Mindestlöhne aussei- Betracht. Dagegen muss ihnen ebenfalls der volle vereinbarte Teuerungsausgleich ausgerichtet werden.

Ziffer 6 Die Lohnzahlung findet alle 14 Tage innert der festgesetzten Arbeitszeit statt. Als Deckung werden im Maximum zwei Taglöhne zurückbehalten.

Ziffer 7 1 Kündigung Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, auch im überjährigen Dienstverhältnis. Die Kündigung kann nur auf einen Samstag oder Zahltag erfolgen.

: 2 Die ersten zwei Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden kann.

Lohnzahlung

Ferien

Ziffer 8 Die Arbeiter haben je nach Dienstalter Anspruch auf bezahlte Ferien, wobei das Eintrittsdatum massgebend ist.

2 Die Dauer der bezahlten Ferien beträgt nach Ablauf des i. Dienst Jahres 3 Arbeitstage, des 3. DienstJahres 6 Arbeitstage, des 5. Dienstjahres g Arbeitstage, des 10. Dienstjahres 12 Arbeitstage, des 20. DienstJahres 15 Arbeitstage.

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Ein Ferientag, wird zu 8 Stunden gerechnet.

Bei Betriebseinschränkungen oder bei Arbeitsausfall durch Selbstverschulden, des Arbeiters von mehr als zwei Monaten besteht nur ein pro-rata-Anspruch auf Ferien.

6 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Arbeiter Anspruch auf Ferien pro rata.

s Eine Barentschädigung an Stelle von Ferien ist nicht gestattet.

* Gesetzliche Festtage dürfen nicht als Ferientage gerechnet werden.

Ziffer g Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung von 6 gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Werktag fallen.

2 Die Feiertage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im voraus durch Verständigung zwischen Arbeitgeber und Belegschaft festzulegen.

3 Als Feiertagsentschädigung kommen, folgende Pauschalansätze zur Auszahlung: an verheiratete Arbeiter Fr. 12 an ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, die das 18. Altersjahr erreicht haben , .

» g an jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen unter 18 Jahren » 6 1

Bezahlte Feiertage

Zitier 11 Jedem Arbeiter ist es strengstens untersagt, in seiner Frei- und Verbot der Ferienzeit Berufsarbeit zu Erwerbszwecken oder zuhanden der Kon- Schwarzkurrenz auszuführen.

arbeit 2 Zuwiderhandelnde können nach einmaliger Warnung unter Entzug der Ferien sofort ohne Kündigung und ohne weitere Entschädigung entlassen werden.

Ziffer 14 1 Zur Behandlung von Berufsfragen wird eine paritätische Kornmis- Kontrolle sion eingesetzt, bestehend aus je vier Vertretern der Arbeitgeber- und und Arbeitnehmerverbände, Die regionalen Sektionen können eigene pari- Sanktionen tätische Kommissionen einsetzen.

2 Die paritätischen Berufskommissionen können Kontrollen über die Einhaltung dieser allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen "durchführen.

3 Bei festgestellter Nichteinhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Löhne, Teuerungszulagen, Ferien, Überzeitzuschläge und bezahlten Feiertage hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzuzahlen bzw. nachzugewähren. Überdies hat er 25 % der geschuldeten Nachzahlungen in die Kasse der zentralen paritätischen Berufskommission für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie, Zürich, Postscheckkonto VIII 37608, einzuzahlen. Die eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrolle über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen zu verwenden. Zum Inkasso und wenn nötig zur rechtlichen Geltendmachung des vorerwähnten Betrages von 25 % sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt, welche diesen für die paritätische Berufskommission als Anspruchsberechtigte einziehen.

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1949

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19.05.1949

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1045-1049

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