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Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen über die künftige Neuordnung der Bundesbeiträge für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen (Vom 7. Juli 1949)

Herr Präsident!

Herren Begierungsräte!

Wir beehren uns, Ihnen die in Aussieht genommenen Änderungen der Beitragsleistung des Bundes an die dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung unterstellten beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse bekanntzugeben, Ausgangspunkt für diese Neuordnung bildet die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 22. Januar 1948 über die verfassungsrnässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes. Auf Seite 86 dieser Botschaft -wird dargetan, dass der Bundesrat mit dem Vorschlag der Expertenkommission für die Bundesfinanzreform einig geht, wonach der jährliche Aufwand des Bundes für die berufliche Ausbildung vorläufig mit höchstens 12 Millionen Franken in Eechnung gestellt werden darf. Nun sind aber die Aufwendungen des Bundes von 9,5 Millionen Franken im Jahre 1946 auf 12,2 Millionen im Jahr 1948 angestiegen, und der eidgenössische Voranschlag für das Jahr 1949 sieht sogar 14 Millionen Franken vor. Das starke Ansteigen der Bundesleistungen ist im wesentlichen eine Folge der zunehmenden Teuerung der letzten Jahre.

Die Beiträge des Bundes an Bildungsanstalten und Kurse dürfen auf Grund von Artikel 51, lit. a, des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung mit höchstens 50 % der Ausgaben für die Besoldungen der Lehrkräfte und die allgemeinen Lehrmittel bemessen werden. Um angesichts der sieh stets mehrenden finanziellen Ansprüche der beruflichen Bildungsanstalten die Bundesfinanzen nicht zu stark zu belasten, blieb nichts anderes übrig, als mit der Zeit die Subventionssätze abzubauen/Diese beliefen sich im Jahre 1948 auf folgende prozentualen Anteile der Besoldungen:

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85 % für den Pflichtunterricht an den gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen.

27 % für den Unterricht an hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kursen.

26 % für die freiwilligen Kurse an Berufsschulen, den Unterricht der Fachschulen für die Weiterbildung, den Lehrwerkstätten und Handelsschulen.

21 % für die beitragsberechtigten handelswissenschaftlicheri Vorlesungen an Hochschulen.

An Ausgaben für die Anschaffung allgemeiner Lehrmittel wurde ein Beitrag von 25 % ausgerichtet.

Der mittlere Subventionssatz für das Jahr 1948 betrug 28 %.

Trotz dieser bedeutenden Senkung der Subventionssätze konnte jedoch das starke Ansteigen der Ausgaben des Bundes für das berufliche Bildungswesen nicht verhindert werden. Wir sehen uns deshalb vor die Frage gestellt, auf welche Weise der verlangte Abbau ohne empfindliche Nachteile für die weitere Entwicklung der beruflichen Ausbildung erreicht werden kann. Am erwähnten Bundesgesetz sollte nichts geändert werden. Es hat sich gut bewährt und trug wesentlich zur fortschrittlichen Entwicklung der Berufsbildung in unserem ganzen Lande bei, der mit Rücksicht darauf, dass wir uns bei dem zunehmenden wirtschaftlichen Konkurrenzkampf nur mit ausgesprochener Qualitätsarbeit auf dem Weltmarkt behaupten können, eine entscheidende Bedeutung zukommt.

Eine Eevision fällt deshalb bis auf weiteres nicht in Betracht. Am einfachsten könnte wohl die Herabsetzung der Ausgaben des Bundes durch eine Kürzung sämtlicher Subventionssätze erreicht werden, die im Jahre 1948 zur Anwendung gelangten. Ein solches Vorgehen hätte jedoch Ungerechtigkeiten und Härten zur Folge, die vermieden werden müssen. So enthält das Bundesgesetz insbesondere über die Förderung der Berufslehre eingehende Vorschriften. Diese verhalten den Bund in bezug auf den Pflichtunterricht der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen zu Leistungen, die einen weitern Abbau des gegenwärtigen Subventionssatzes nicht zulassen. Ebenso möchten wir eine weitere Senkung der Subventionssätze für das hauswirtschaftliche Bildungswesen, die Fachschulen und Kurse für die berufliche Weiterbildung sowie die Lehrwerkstätten und Handelsschulen vermeiden, soforn es gelingt, jene Sparmassnahmen zu verwirklichen, auf die wir nachstehend eintreten.

In Anwendung der Weisungen und Beschlüsse des Bundesrates zur Erzielung von
Einsparungen sehen wir uns auf Grund eingehender Untersuchungen gezwungen, den Kreis der beitragsberechtigten Bildungsanstalten enger zu ziehen. Die Durchführung dieser Massnahmen bedingt die Abänderung einiger Bestimmungen der Verordnung I zum Bundesgesetz. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit wird den zuständigen kantonalen Behörden und interessierten Berufsverbänden die in Aussicht zu nehmenden Änderungen der Verordnung I zum Eundesgesetz zur Vernehmlassung zustellen. Wir bitten Sie, davon Vormerk zu nehmen, dass wir uns veranlasst sehen, die in diesem Kreisschreiben vorgesehenen Sparmassnahmen mit dem Kalenderjahr 1950 beziehungsweise dem Schuljahr 1950/51 zur Anwendung zu bringen.

24 1. Beiträge an Ruhegehalte und Fürsorgekassen des Lehrpersonals Gemäss Bundesratsbeschluss vom 20. Februar 1948 ist die Grundlage für die Berechnung des Bundesbeitrages an die Besoldung des Lehrpersonals der subventionierten Bildungsanstalten einheitlich auf das Grundgehalt, die Teuerungszulagen und die Ortszuschläge festzulegen. Die Aufwendungen der Träger der Schulen und Kurse für Sozialleistungen aller Art, wie Beiträge an Kuhegehalte, Pensionskassen, an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, für Kinder- und Familienzulagen, fallen nicht mehr unter die beitragsberechtigten Ausgaben. Artikel 52, Absatz 2, der Verordnung I soll entsprechend abgeändert werden.

2. Gewerblich-industrielles Bildungswesen Auf dem Gebiete der gewerblich-industriellen Berufsbildung sind vorläufig keine besonderen Abbaumassnahmen in Aussicht genommen. Immerhin wird die Ausscheidung der Sozialleistungen als nicht anrechenbare Ausgaben eine Verminderung des Bundesbeitrages bewirken. Den Schulbehörden wird im übrigen erneut eindringlich nahegelegt, in jeder Hinsicht für eine rationelle Gestaltung des beruflichen Unterrichts besorgt zu sein.. So können nur solche Berufsschulen, Lehrwerkstätten, Fachschulen und Fachkurse als beitragsberechtigt anerkannt werden, die einem wirklichen Bedürfnis entsprechen und ihren Zwecken im vollen Umfange gerecht werden. Ebenso dürfen Bundesbeiträge für die Anschaffung allgemeiner Lehrmittel nur ausgerichtet werden, soweit diese hinreichend begründet sind. Insbesondere hat der Pflichtunterricht für Lehrlinge im Eahmen der Vollzugsvorschriften zum Bundesgesetz zu bleiben.

Die Ausrichtung von Bundesbeiträgen muss für solche Fächer abgelehnt werden, die den Zweck verfolgen, einen Teil der Ausbildung zu vermitteln, die den Lehrbetrieben zukommt.

3. Kaufmännisches Bildungswesen Soweit die kaufmännischen Berufsschulen und die Fachkurse für die Weiterbildung in Frage kommen, gelten sinngemäss die über die gewerblich-industrielle Berufsbildung unter Ziffer 2 gemachten Ausführungen. Dagegen wird es nicht mehr möglich sein, an die Ausgaben der von Stenographenvereinen geführten Kurse Bundesbeiträge auszurichten. Wir anerkennen die von den Stenographenvereinen vor Jahrzehnten geleistete Pionierarbeit für die Einführung und Entwicklung der Kurzschrift. Zu jener Zeit war die finanzielle Förderung
dieser wertvollen Bemühungen durch den Bund gerechtfertigt. Nachdem aber im Laufe der Zeit die Stenographie Pflichtfach der kaufmännischen Berufsschulen und der Handelsmittelschulen geworden ist, sehen wir uns gezwungen, die Kurse der Stenographenvereine in unsere Abbaumassnahmen einzubeziehen.

Die Handelsmittelschulen Die Handelsmittelschulen unseres Landes befinden sich auf einer erfreulichen Stufe der Entwicklung. Seit Inkrafttreten des Bundesbcschlusses vom

25 15. April 1891 über «die Förderung der kommerziellen Eildung» haben sie sich stark vermehrt. Ein Bedürfnis nach Eröffnung weiterer Handelsmittelschulen besteht heute nicht mehr. Die 38 vom Bunde subventionierten Handelsmittelschulen unterrichten nach Massgabe eines dreijährigen Lehrplanes. Die Ausweise der Abschlussprüfungen dieser Schulen gelten als dem Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung für den kaufmännischen Beruf gleichwertig. Der Lehrplan der dreiklassigen Handelsschule ist den Bedürfnissen unserer Wirtschaft angepasst. Er hat sich bewährt.

Um die Jahrhundertwende hat eine Erweiterung des Lehrziels der Handelsmittelschulen eingesetzt. Die dreiklassigen Schulen wurden vorerst vereinzelt durch Maturitätsabteilungen ergänzt. Die Konsequenzen dieser Entwicklung konnten damals von Seiten des Bundes nicht hinreichend beurteilt werden.

Von den erwähnten 88 Handelsniittelschulen haben heute deren 17 Maturitätsabteilungen angegliedert. Diese sind grundsätzlich den Literar- und Bealabteilungen der städtischen Gymnasien und Kantonsschulen gleichgestellt.

Ihr Lehrziel besteht in der Vorbereitung auf das Hochschulstudium. Die Maturitätsabteilungen der Handelsmittelschulen haben somit nicht wie die dreiklassigen Handelsmittelschulen in erster Linie die Aufgabe, Nachwuchs für kaufmännische Berufe auszubilden. Aus diesem Grunde stellt sich die Frage, ob es weiter Aufgabe des Bundes sein kann, an diese Abteilungen Beiträge zu gewähren. Dem Bund dürfte hiefür künftig ebensowenig eine Pflicht zukommen wie für die Literar- und Eealabteilungen der Mittelschulen, die von den Kantonen und Gemeinden allein unterhalten werden. Es ergibt sich hieraus, dass die finanziellen Mittel des Bundes auf jene Anstalten beschränkt werden müssen, die der Berufsbildung im Sinne des Bundesgesetzes dienen: die dreiklassigen Handelsniittelschulen und die Verkehrsschulen mit zweijährigem Lehrplan.

Die Anstalten der Hociischulstufe Heute erhalten acht Anstalten der Hochschulstufe Bundesbeiträge. Es handelt sich um die handelswissenschaftlichen Abteilungen von sieben Universitäten und eine Handelshochschule. Die Beitragsleistung des Bundes erfolgt gestützt auf Artikel 50, ht. d, und Artikel 52, lit. d und e, der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung, und zwar an nationalökonomische und verschiedene
rechtliche Vorlesungen für die Studierenden der Handelswissenschaften. Man muss sich heute fragen, ob es sich weiter rechtfertigt, das Studium der Nationalökonomie durch Bundesmittel zu fördern. Was die gesetzliche Grundlage betrifft, enthält Artikel 50 des erwähnten Bundesgesetzes, welcher die subventionsberechtigten Anstalten umschreibt, keine bestimmten Hinweise auf die Hochschulstufe. Artikel l der Verordnung I zum Bundesgesetz schliesst die «Wissenschaft» vom Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes aus, dagegen erklärt Artikel 50, lit. d, der Verordnung I «die Anstalten der Hochschulstufe für die kaufmännische Berufsbildung» für beitragsberechtigt. Die Erhebungen darüber, wie der Bund vor Jahren dazu gekommen ist, Anstalten der Hochschulstufe ans dem Kredit für das berufliche

26 Biìdungswesen zu subventionieren, führten zu der Feststellung, dass wenige Jahre nach dem Inkrafttreten des «Bundesbeschlusses vom 15. April 1891 betreffend Förderung der kommerziellen Bildung» das damals gegründete erste Institut der Hochschulstufe einen Bundesheitrag zugesprochen erhielt. In der Folge wurden auch den weiteren im Laufe der Jahrzehnte gegründeten Anstalten gleicher Art Bundesheiträge ausgerichtet. Es besteht also die Tatsache, dass im Bundesgesetz vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung die Anstalten der Hochschulstufe nicht erwähnt sind ; dagegen wurden sie in der Verordnung I als beitragsberechtigt aufgenommen, weil sie in früheren Verordnungen zum erwähnten Bundesbeschluss berücksichtigt waren. Die Verhältnisse haben sich aber im Laufe der Jahrzehnte nicht in der Weise entwickelt, dass das Studium der Nationalökonomie heute noch in das kaufmännische Bildungswesen eingereiht werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine akademische Ausbildung, die mit einem entsprechenden akademischen Grad abschliesst. Die bisher subventionierten Anstalten der Hochschulstufe werden künftig auf einen Bundesbeitrag verzichten müssen. Von diesem Verzicht können lediglich einzelne Anstalten ausgenommen werden, soweit sie in nennenswertem Mass Handelslehrer ausbilden. Der zahlenmässige Bedarf unseres Landes an Lehrkräften dieser Stufe ist bescheiden. Deshalb wird sich die Beitragsleistung des Bundes für diesen besonderen Zweck auf je eine Anstalt des deutsch- und französischsprachigen Landesteils zu beschränken haben. Die entsprechenden Artikel der Verordnung I müssen in diesem Sinne einer Eevision unterzogen werden.

4. Hauswirtschaftliche Bildungsanstalten und Kurse Der Bund fördert das hauswirtschaftliche Bildungswesen seit dem Jahre 1896 (bis zum Jahre 1938 auf Grund des «Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1985 betreffend die hauswirtschaftliche und beruf liehe Bildung des weihlichen Geschlechts»). Die Unterstützung erfolgte vorerst durch Beitragsleistungen an Koch-, Haushaltungs- und Dienstbotenschulen. Im Laufe der Jahrzehnte haben sich alsdann deutlich zwei Stufen herausgebildet, nämlich: -- der hauswirtschaftliche Unterricht in den beiden letzten Jahren der Volksschulpflicht, -- die hauswirtschaftliche Ausbildung nach erfüllter gesetzlicher Schulpflicht, die durch hauswirtschaftliche
Fortbildungsschulen und -kurse sowie Haushaltungsschulen der verschiedenen Art vermittelt wird.

Der hauswirtschaftliche Unterricht in den beiden letzten Jahren d-er VolksschulpfUcht umfasst in der Begel 2--4 Wochenstunden Hauswirtschaftslehre und Kochen an der Primär- und Sekundärschule. Bis heute haben zwölf Kantone den hauswirtschaftlichen Unterricht an der Primär- und Sekundärschule oder an einer der beiden Schulstufen als obligatorisches Fach eingeführt. In fünf weitern Kantonen wird die obligatorische Einführung dieses Unterrichtsfaches den Gemeinden überlassen, während in den übrigen Kantonen keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen.

27 Die hauswirtschaftliche Ausbildung nach, erfüllter gesetzlicher Schulpflicht hat sich in sehr mannigfaltiger Weise entwickelt. Elf Kantone haben bis heute die obligatorische hauswirtschaftliche Fortbildungsschule geschaffen. In sieben weiteren Kantonen steht das Becht, die hauswirtschaftliche Fortbildungsschule obligatorisch zu erklären, den Gemeinden zu. In allen übrigen Kantonen werden freiwillige hauswirtschaftliche Fortbildungsschulen geführt. Ausser den Fortbildungsschulen zu Stadt und Land mit ihren mannigfaltigen Kursen für die schulentlassenen Mädchen und für Frauen sind im Laufe der Jahre durch gemeinnützige Frauenorganisationen und durch eine Beihe Kantone zahlreiche Haushaltungsschulen geschaffen worden. Die Entwicklung befindet sich heute noch im vollen Fluss. So mochten wir daran erinnern, dass dem Bunde durch den neuen Artikel S4ter, Absatz l, lit. g, der Bundesverfassung die Befugnis übertragen wurde, Vorschriften über den Hausdienst aufzustellen.

Die Beitragsleistung des Bundes an das hauswirtschaftliche Bildungswesen erfolgt seit dem 1. Januar 1988 nach Massgabe von Artikel 58 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung. Darnach wird die hauswirtschaftliche Ausbildung nach den gleichen Grundsätzen subventioniert wie die beruflichen Bildungsanstalten. Im Jahre 1948 wurden an 1400 hauswirtsohaftliche Schulen und Kurse Buodesbeiträge ausgerichtet, wovon ungefähr 3/4 auf die Stufe der Fortbildungs- und Haushaltungsschulen und 1/4 auf den hauswirtschaftlichen Unterricht an der Volksschule entfielen. Ohne die Bedeutung und den Wert des hauswirtschaftlichen Unterrichts der Mädchen im Bahmen der gesetzlichen Volksschulpflicht in Zweifel zu ziehen, stellt sich heute doch die Frage, ob nicht der Zeitpunkt gekommen sei, wo der Bund die Förderung dieses Unterrichtsfaches an der Volksschule den Kantonen und Gemeinden überlassen soll.

Dadurch kann die Möglichkeit geschaffen werden, die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für die hauswirtschaftliche Ausbildung der Mädchen nach erfüllter Volksschulpflicht und der Frauen zu konzentrieren. Wir werden in dieser Auffassung bestärkt durch die Überlegung, dass die Betreuung dieses Unterrichtsfaches der Volksschule wohl in gleicher Weise wie der Handarbeitsunterricht für Mädchen und die Handfertigkeitskurse für Knaben ausschliesslioh
den Kantonen und Gemeinden zugemutet werden darf. Es ist hiebei allerdings in Betracht zu ziehen, dass der hauswirtschaftliche Unterricht an der Volksschule die notwendige Grundlage für den nachherigen Aufbau an der Fortbildungsschule legt. Durch den Verzicht des Bundes auf die weitere Beitragsleistung an den hauswirtschaftlichen Unterricht der Volksschule sollte deshalb der Wert und die Bedeutung dieses Faches nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Dies wäre zu bedauern. Wir sind denn auch davon überzeugt, dass die verantwortlichen Schulbehörden sich für die weitere systematische Pflege dieses wichtigen Teilgebietes der Mädchenbildung mit Erfolg einsetzen werden. Um vor allem die Verbindung im Aufbau der Lehrpläne aufrechtzuerhalten, die zwischen den beiden Stufen der hauswirtschaftlichen Ausbildung notwendig ist, dürfte die Mitarbeit der Organe des Bundes im Sinne der Beratung von Schulbehörden und Lehrkräften auch weiterhin erwünscht sein. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit wird denn auch gegebenenfalls seine

28 Fachorgane für die Behandlung von Lehrplan- und Organisationsfragen über den hauswirtschaftlichen Unterricht an der Volksschule nach Möglichkeit zur Verfügung halten.

5. Begrenzung des Bundesbeitrages Abschliessend möchten wir darauf hinweisen, dass der Vollzug des Bundesgesetzes den Kantonen .übertragen ist, welche an der beruflichen Ausbildung ihrer Angehörigen hauptsächlich interessiert sind und daraus auch in erster Linie Nutzen ziehen. Deshalb lässt es sich verantworten, dass der Bund die bereits seit einiger Zeit verfolgte Tendenz, dass seine Leistungen diejenigen der Kantone in der Begel nicht übersteigen dürfen, auch auf dem Gebiet der beruflichen Ausbildung zur Anwendung bringt. Wir gedenken deshalb, dem Bundegrat zu beantragen, in die revidierte Verordnung I eine Bestimmung (Art. 47) aufzunehmen, wonach die Bundesbeiträg© im Einzelfalle nicht höher bemessen werden dürfen als diejenigen des Kantons, ausgenommen bei Schulen und Kursen, die mehrheitlich von Angehörigen anderer Kantone besucht werden.

Dieser Grundsatz hat übrigens bereits im Bundesratsbeschluss vom 16. März 1948 (Beiträge an Neu- und Erweiterungsbauten für die berufliche Ausbildung) Anwendung gefunden.

Auf Grund der vorstehenden Darlegungen wird sich der auf dem Kreditposten für. das berufliche Bildungswesen einzusparende Betrag von 2 Millionen Franken aus folgenden Positionen zusammensetzen: 1. Handelsmittelschulen Fr. 220000 2. Anstalten, der Hochschulstufe »185000 3. Kurse der Stenographenvereine » 15 000 4. Hauswirtschaftlicher Unterricht auf der Volksschulstufc .

» 58.0 000 5. Buhegehalte und Fürsorgekassen » 350 000 6. Beschränkung der Bundesbeiträge auf die Leistungen der Kantone im Einzelfalle » 500 000 7. Verschiedene Einsparungen » 150 000 Total

Fr. 2000000

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit steht Ihnen im übrigen für alle weitern Auskünfte zur Verfügung und wird Sie im besonderen über Einzelfragen bei der Durchführung der Abbaumassnahroen orientieren. Das genannte Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch auch weitere Exemplare dieses Kreisschreibens zur Verfügung.

Bern, den 7. Juli 1949.

Mit vollkommener Hochachtung aß«

Eidgenössisches

Volksivirtschaftsdepartement: Rnbattel

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Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 5. bis 11. Juli 1949 Vereinigte Staaten von Amerika: Herr George K. Canty, Erster Sekretär, ist zum Wirtschaftsbeirat befördert worden.

Herr Oberst Theodore A. W e y h e r , Gehilfe des Militärattaches, der auf einen andern Posten berufen wurde, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Herr Hauptmann David Allan Eoe wurde zum Gehilfe des Luftattaches ernannt.

Cuba: Herr Isaac Estéfa'no y G e de ón, Attaché, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Finnland: Herr Leo Taurén, Attaché, der auf einen anderen Posten versetzt wurde, hat die Schweiz verlassen.

Frankreich: Herr Edouard-Félix Guyon, bevollmächtigter Minister und Botschaftsrat, der zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Israel ernannt wurde, hat die Schweiz verlassen.

Italien: Herr Brigadegeneral Alberto Eoda, Militär- und Luftattache, wurde auf einen andern Posten berufen und hat die Schweiz verlassen.

UdSSR: Herr Gleb Vladimirovitch Smirnov, Gehilfe des Handelsvertreters, ist in der Schweiz eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

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Änderungen im

Bestände der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten während des II. Quartals 1949 Als U n t e r a g e n t e n sind a u s g e s c h i e d e n : Von der Agentur Schweiz-Italien, Reise- und Transport gesellschaf t (AG.)

in Zürich: Flury-Bloch Othmar in Aarau, Suter Max Heinrich in Aarau; von der Agentur Reisebureau R. Kündig AG. in Zürich: Rippstein Emil in Luzern.

Als U n t e r a g e n t e n sind angestellt w o r d e n : Von der Agentur Hans Im Obersteg & de., Aktiengesellschaft, in Basel: Glathar Karl in Basel; von der Agentur Wm. Müller & Co., Aktiengesellschaft in Basel: Heller Karl in Basel;

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von der Agentur Ernest-L. Charles, in Genf: Ammann Robert in Davos-Platz; .von der Agentur Reisebureau R. Kündig AG. in Zürich:.

Schumacher Leonz in Wangs; 1

von der Agentur Aktiengesellschaft Danzas & de. in Basel: Pestoni Eugenio in Sementina.

Sein Domizil hat v e r l e g t : Waiser Axel (Agentur Genossenschaft Hotel-Plan), von Genf nach Montreux.

Bern, den 6. Juli 1949.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

Umwandlungsbeschlüsse 1. Fleischmann, Albert A r n o l d , Mechaniker und Chauffeur, geb.

24. April 1901, von Altendorf (Schwyz), wohnhaft gewesen in Dietikon, nun.

angeblich in Lyon. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 4. April 1946 auferlegte Busse von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

2. Schräg, Kurt G o t t f r i e d , Hausierer, von Wynigen (Bern), geb.

11. April 1921, wohnhaft gewesen in Zürich 2, Schulhausstrasse 62, nun unbekannten. Aufenthalts. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 23. Juni 1945 auferlegte Busse von Fr. 75 wird in 8 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

3. W o l f e r , Räthus Rudolf, Ingenieur, von Zürich, geb. 8.Oktober 191.7, wohnhaft gewesen in Zürich, Steinhaldenstrasse 66, nun unbekannten.

Aufenthalts, vermutlich in Venezuela. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 2. Februar 1946 auferlegte Busse im Bestbetrag von. Fr. 15 wird in 2 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

4. Baroni, Desiderio, Schuhmacher, von Falcade (Italien), geb.

15. Oktober 1875, früher wohnhaft gewesen in Zürich, mm unbekannten Aufenthalts, vermutlich in Italien. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 6. Juni 1944 auferlegte Busse von Fr, 15 wird in 2 Tage Haft umgewandelt.

Kosten werden keine gesprochen.

5. F a n k h a u s e r , Alfred, Plattenleger und Heizer, von Trüb (Bern), geb. 29. März 1908, wohnhaft gewesen in Basel, Sägergässlein 2, nun unbekann-

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ten Aufenthalts. Bussenumwandlung : Die mit Urteil vom 10. Juni 1948 auferlegte Busse im Betrage von Fr. 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

6. G m ü n d e r , August Peter, Kellner, von Herisau, geb. 25. August 1907, wohnhaft gewesen in Basel, Feldbergstrasse 70, nun unbekannten Aufenthalts. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 7. Juli 1948 auferlegte Busse im Betrage von Fr. 30 wird in 8 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Akteneinsicht bei der Obergerichtskanzlei Zürich, Hirschengraben 15, Zimmer 3.

Die vorstehenden Beschlüsse und Verfügungen erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Bei rechtskräftigem Entscheide kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme desselben beim Richter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Z ü r i c h , den 5.Juli 1949.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht Der Einzelrichter:

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen

Aufnahme von Lehrlingen in den SBB »Werkstätten Yverdon, Biel, Ölten und Zürich Im Jahre 1950 werden in. den Werkstätten der SBB Lehrlinge für folgende Berufsgruppen zur Ausbildung angenommen: Werkstätte Yverdon: Elektromechaniker, Wickler; Biel: Maschinenschlosser, Kesselschmiede; Ölten: Maschinenschlosser ; Zürich: Elektromechaniker, Maschinenschlosser, Wickler, Dreher.

Die Anmeldung ist vom Bewerber eigenhändig in der Sprache, in der er sich der Aufnahmeprüfung unterziehen will, zu schreiben und soll eine kurze Lebensbeschreibung mit folgenden Angaben enthalten: 1. Namen, Geburtsdatum, Muttersprache, Heimatort, Wohnort und Adresse des Bewerbers.

2. Namen, Beruf, Adresse der Eltern oder des Vormundes.

8. Besuchte Schulen und allfällige Tätigkeit.

4. Bezeichnung des Berufes, für den die Anmeldung erfolgt.

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Foglio federale

Jahr

1949

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.07.1949

Date Data Seite

22-31

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10 036 705

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