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25. Januar 1950

Bundesgesetz über

die Revision des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) (Vom 25. Oktober 1949)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n . E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 31bis, 32 und 32bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. April 19-19, beschliesst :

Art. l Artikel 7, Absätze 8 und 4, Artikel 8,11, Absätze 2 bis 5, Artikel 13, Absätze 3 und 4, Artikel 19, 24, 35, Absatz 2, Artikel 37, Absatz 7, Artikel 38, 40, Absatz 2, Artikel 42, Absatz 2, Artikel 47, Absatz. 1, Artikel 48, Absätze l und 4, Artikel 49, 50, Absatz l, lit. a, Artikel 52, Absatz 2, Artikel 59, Absatz 1, Artikel 60, 61, Absatz 3, Artikel 64, 66, Absatz 3, und Artikel 68, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser werden aufgehoben und durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt: Art. 7, Abs. 3 und 4. 3 Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung der Alkoholverwaltung erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder unigeändert werden.

4 Der Bundesrat ist befugt, der Kontrolle der Alkoholverwaltung auch die Einrichtungen zu unterstellen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche eine Konzession nicht besteht.

Auf solche Einrichtungen kann Absatz 3 anwendbar erklärt werden.

4. Konzessionen mit Ablieferungspflicht o. Brennrecht der Kartoffelbrennereien

Art. 8. Das Brennen von Kartoffeln wird nur gestattet, soweit die Ernte nicht zweckmässig anders verwendet werden kann. Konzessionen werden von Fall zu Fall erteilt, wobei ein bestimmtes Kontingent festgesetzt wird

723 Art. 11, Abs. 2 bis 5. " Für gebrannte Wasser, die durch das Verarbeiten von inländischen Kartoffeln, von inländischem Kernobst, seinen Abfällen und Eückständen oder von Rückständen der Presshefe- und Eühenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen gewonnen werden, sind die Übernahmepreise so festzusetzen, dass sie dem Produzenten für seine Eohstoffe eine angemessene Vergütung unter dem Gesichtspunkt der Überschuss- und Abfallverwertung gewähren und dem Brenner bei wirtschaftlicher Brennereianlage und Betriebsführung einen angemessenen Breimlohn sichern und ihm die Verzinsung und Abschreibung seines Anlagekapitals ermöglichen.

3 Der Bundesrat wird die Brennereien verpflichten, den Produzenten für die Rohstoffe angemessene Mindestpreise im Sinne von Absatz 2 zu bezahlen. Dabei soll den Sorteneigenschaften und der Qualität der Rohstoffe Rechnung getragen werden.

* 'Die TTbernahnaepreise für gebrannte Wasser gemäss Absatz 2 und die Mindestpreise für die Rohstoffe gemäss Absatz 3 sind unter Berücksichtigung der Interessen des Qualitätsobstbaues und eines leistungsfähigen Kartoffelbaues so festzusetzen, dass sie der Landes ver sorgung keinen Eintrag tun. Sie dürfen ferner die brennlose Verwertung des Obstes, der daraus gewonnenen Erzeugnisse sowie der Rückstände und Abfälle nicht beeinträchtigen und keine Ausdehnung des Mostobstbaues bewirken.

6 Die Preise gemäss den Absätzen 2 bis 4 sind rechtzeitig vor Beginn der Ernte nach Rücksprache mit den Beteiligten und nach Begutachtung durch die Fachkommission festzusetzen.

Art. 13, Abs. 3. 3 Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.

Art. 19. 1 Wer Kernobstbranntwein oder Spezialitätenbranntwein IV. Brennauttrlge herstellen lassen will, kann einer Lohnbrennerei einen Brennauftrag erteilen.

2 Produzenten, die ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbstgesammeltes inländisches Wildgewächs brennen lassen, werden als den Hausbrennern gleichgestellte Breimauftraggeber mit Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf (Hausbrennauftraggeber) anerkannt, sofern sie den Anforderungen entsprechen, die der Bundesrat auf Grund von Artikel 3, Absatz 5, an die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser stellt. Der Bundesrat ist jedoch befugt, die Zulassung von Hausbrennauftraggebern einzuschränken, soweit sich dies zur Vermeidung von
Missbräuchen als notwendig erweist.

3 Wo besondere Verhältnisse die Benützung einer Lohnbrennerei nicht gestatten, kann die Alkoholverwaltung den Inhaber einer bestimmten Hausbrennerei zur Übernahme von Brennaufträgen oder zur mietweisen Überlassung seiner Brennerei an einen Hausbrennauftraggeber ermächtigen.

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Die Bestimmungen für die Hausbrennerei über die Aufsicht sowie über die Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses gelten auch für die Hausbrennauftraggeber, 5

Brennauftraggeber, welche nicht unter Absatz 2 fallen, unterstehen hinsichtlich der Zulassung zum Brennen, der Kontrolle sowie der Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses den Bestimmungen für die Gewerbebrenner. Brennauftraggebern mit kleiner Erzeugung können Erleichterungen in der Kontrolle eingeräumt werden.

6 Die Alkoholverwaltung kann die Erteilung von Brennaufträgen gemäss Absatz 5 untersagen, wenn der Auftraggeber wegen schwerer Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung oder wegen Widerhandlung im Rückfall bestraft worden ist oder wenn Trunksucht vorliegt. Ferner kann der Bundesrat die Erteilung von Brennaufträgen als mit bestimmten Gewerben unvereinbar erklären, wenn die Kontrolle über die Brennereirohstoffe und über die Erzeugung oder Verwendung des Branntweins erschwert wird.

VI. Verwendung der Brennereirohstoffe ohne Brennen 1. Allgemeine Förderungs-mass-nahmen

2. Besondere Mitnahmen

Art. 24. 1 Der Bund unterstützt die Bestrebungen zur Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel und zu andern Zwecken, die das Brennen ausschliessen.

2 Durch Frachtbeiträge und andere Massnahmen ist dafür zu sorgen,, dass ein möglichst grosser Teil der inländischen Kartoffel- und Obsternte sowie der Bückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen dem Verbrauch als Nahrungsmittel, namentlich in Städten und Gebirgsgegenden, oder der Verwendung als Futtermittel zugeführt werden kann.

3 Der Bund fördert in Verbindung mit den Kantonen den Tafelobstbau .

4 Die Gewährung von Vergünstigungen kann von Bedingungen, besonders hinsichtlich der Qualität und der Preisgestaltung, abhängig gemacht werden.

5 Die Kosten dieser Massnahmen trägt die Alkoholverwaltung. Aufwendungen, die durch Massnahmen des Bundes zur Förderung des Ackerbaues oder zur Sicherstellung der Landesversorgung verursacht werden, fallen zu Lasten der Bundeskasse. Der Bundesrat setzt alljährlich den Betrag fest, der von der Bundeskasse zu übernehmen ist.

Art. 24bis. ! Der Bundesrat ist befugt, nach Bücksprache mit den Beteiligten Massnahmen zu treffen, um die Produktion von Kartoffeln und Obst den Absatzmöglichkeiten anzupassen und die Verwertung von Überschüssen ohne Brennen zu ermöglichen.

2 Zu diesem Zweck kann er Vorschriften über die Produktionsrichtung und den Absatz, die Preisgestaltung und die Verwendung von

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Kartoffeln und Obst, von deren Erzeugnissen und Bückständen sowie von Obstgehölzen aufstellen und entsprechende Massnahmen anordnen.

Dabei darf für Erzeugnisse aus Kartoffeln und Obst eine ÜbernahmeVerpflichtung nur zu Putterzwecken aufgestellt werden.

8 Die Produzenten sind zu angemessener Selbstversorgung, die Verwertungsbetriebe zu ausreichender Reservehaltung za verpflichten.

Art. 24ter 1 Wird die brennlose Verwertung von Kartoffeln und Obst inländischer Herkunft oder ihrer Erzeugnisse und Rückstände durch die Einfuhr gleichartiger Produkte wesentlich beeinträchtigt, so kann der Bundesrat diese Einfuhr zeitlich oder mengenmässig beschränken oder von der Übernahme angemessener Mengen inländischer Produkte gleicher Art abhängig machen.

8 "Wenn die brennlose Verwertung es erfordert, kann der Bundesrat die Futtermitteleinfuhr davon abhängig machen, dass Kartoffeln sowie Erzeugnisse und Rückstände aus Kartoffeln und Obst inländischer Herkunft zu Futterzwecken übernommen werden.

2 Um eine die brennlose Verwertung gefährdende Ausdehnung des Obstbaues zu verhüten, kann die Einfuhr von Obstgehölzen beschränkt und an besondere Bedingungen gebunden werden.

4 Der Bundesrat kann die Ausfuhr von Kartoffeln, Obst und deren Erzeugnissen von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig machen.

5 Vor Erlass der in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen ist mit den betroffenen Kreisen Rücksprache zu nehmen.

3. Bestimmungen über Einfuhr und Ausfuhr

Art. 24quater. 1 Beim Erlass von Vorschriften und bei der Durchführung von Massnahmen gemäss den Artikeln 24,24biss und 24ter sind von den Beteiligten die Selbsthilfemassnahmezuti verlangen, die ihnen billigerweise zugemutet werden können.

* Die beteiligten Berufsorganisationen und Wirtschaftsverbände können zur Mitarbeit herangezogen werden.

8 Bei allen Massnahmen im Sinne der Artikel 24, 24bis und 24ter ist auf die berechtigten Interessen der Erzeuger, des Handels und der Verbraucher Rücksicht zu nehmen.

Art. 35, Abs. 2. 2 Die Alkoholverwaltung bezahlt für die von ihr eingeführten gebrannten Wasser der Zollverwaltung die tarifgemässen Zollabgaben. Der Bundesrat kann statt dessen einen Pauschalansatz je Meterzentner Bruttogewicht jeweilen auf die Dauer von fünf Jahren festsetzen.

Ari. 38. 1 Die Preise und die übrigen Bedingungen für den Verkauf gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung werden vom Bundesrat festgesetzt.

4. Selbsthilfe und Mitarbeit der Beteiligten

II. Verkaufspreise

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Die Verkaufspreise für die gebrannten Wasser zum Trinkverbrauoh sind so anzusetzen, dass sie eine angemessene fiskalische Belastung ermöglichen.

3 Die Verkaufspreise für Sprit zur Herstellung der in Artikel 87, Absatz 2, genannten pharmazeutischen Erzeugnisse, Riech- und Schönheitsmittel sind so anzusetzen, dass sie eine dem Verwendungszweck Eechnung tragende massige fiskalische Belastung erfahren.

4 Brennspiritus wird zu den Beschaffungskosten abgegeben. Dabei dürfen die für Inlandware bezahlten Überpreise nicht in Anrechnung gebracht werden.

5 Der Preis für Industriesprit richtet sich nach dem Selbstkostenpreis der von der Allcoholverwaltung zur Abgabe als Industriesprit, eingeführten Sorten.

6 Die Alkoholverwaltung hat die Verwendung der von ihr zu verbilligten Preisen gemäss den Absätzen 3 bis 5 abgegebenen gebrannten Wasser zu überwachen. Sie ist ermächtigt, hierzu alle erforderlichen Kontrollmassnahmen zu treffen. Der Abnehmer hat den mit der Kontrolle betrauten Organen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgabe erforderlich ist, Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und jede erforderliche Auskunft zu erteilen.

Art. 40, Abs. 2. 2 Eine solche Bewilligung ist für gewerbliche Brenner und Brennauftraggebcr nicht erforderlich; wenn sie ausschliesshch die für ihre Eechnung erzeugten Branntweine zum Verkauf bringen.

Art, 42, Abs. 2. z 2um gewerbsmässigen Versand über die Kantonsgrenze hinaus bedarf es neben der Kleinhandelsbewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet, einer besonderen Versandbewilligung der Alkoholverwaltung, welche auch zur Aufnahme von Bestellungen berechtigt. Die Alkoholverwaltung erhebt für diese Bewilligung eine feste Jahresgebühr von tausend Franken. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Kleinhandelsversandbewilligung werden durch Verordnung des Bvmdesrätes geregelt. Zulässig ist auch die Einholung von Kleinhandelsbewilligungen in mehreren Kantonen.

Art. 47, Abs. 1. 1 Die eidgenössische Alkoholrekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen der Alkoholverwaltung betreffend : a. Erteilung, Verweigerung und Entzug von Bewilligungen zur Verwendung von verbilligtem Sprit oder von Industriesprit; b. Übernahme und Abgabe gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung; c. Veranlagung der Steuer auf Spezialitätenbranntwein, der Selbstverkaufsabgabe auf Kernobstbranntwein und Festsetzung der Ersatzleistung für fiskalische Ausfälle;

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d. Erhebung und Rückerstattung der Monopol-, Zuschlags- und Ausgleichsgebühren; e. Bückvergütungen von Abgaben; /. Nach- und Rückforderungen von Abgaben.

Art. 48, Abs. l und 4, 1 Die Beschwerde ist binnen dreissig Tagen seit Zustellung der Verfügung bei der Alkoholrekurskommission schriftlich einzureichen. Für die Beschwerdefrist gelten die Artikel 82--35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

4 Wird eine Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen, so können die Kosten ganz oder teilweise dem Beschwerdeführer überbunden werden, und überdies kann ihm bei leichtfertiger Beschwerdeführung eine besondere Gebühr von zwanzig bis fünfhundert Franken auferlegt werden.

Art: 49. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht 1. Verwaltungsgemäss den Artikeln 97 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der gerichtebeschwerde Bundesrechtspflege ist zulässig gegen Verfügungen der Alkoholverwaltung : a. über den Umfang des Alkohohmonopols, b. über Sicherstellungen und über Bückerstattung von Kautionen, c. in den Fällen der Artikel 6, 40 und 64, Absatz 8, dieses Gesetzes und des Artikels 11 des Bundesgesetzes über die Konzessionierung der Hausbrennerei.

Art. 50, Abs. l, lit. a. 1 Die Verwaltungsbeschwerde gemäss den Artikeln 124 ff. und 166 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ist zulässig: a. gegen Verfügungen, die von Zollorganen in Anwendung der Alkoholgesetzgebung getroffen werden, an die Alkoholverwaltung, ausgenommen die Strafverfügungen, welche auf Grund von Artikel 60, Absatz l, durch die Zollverwaltung erlassen werden; für diese gilt das Beschwerdeverfahren der Zollgesetzgebung.

Art. 52, Abs. 2. 2 Mit der Busse kann die Einziehung der für die Widerhandlung verwendeten Brennereieinrichtungen sowie der Waren verbunden werden, die in verbotener Weise hergestellt, gereinigt, eingeführt, nicht abgeliefert oder nicht vorschriftsgemäss verwendet oder in Verkehr gebracht wurden. Artikel 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Konzessionierung der Hausbrennerei bleibt vorbehalten.

Art. 59, Abs. 1. 1 Für die Feststellung der Widerhandlungen und die Verhängung der Strafen gelten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, die Vorschriften über das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze.

Art. 60. 1 Nach durchgeführter
Untersuchung entscheidet die 2. Administrative StrafAlkoholverwaltung über das Vorliegen einer Widerhandluug und trifft gegebenenfalls die Strafverfügung. Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement ist ermächtigt, für geringfügige, von den Zollbeamten aufgedeckte Fälle die Strafbefugnis der Zollverwaltung zu übertragen.

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VI. SchadeDereata

In leichten Fällen kann an Stolle der Busse eine Verwarnung treten.

3 Dem Verurteilten sind in jedem Falle die Kosten der Untersuchung aufzuerlegen.

4 Die Strafverfügung wird dem Beschuldigten durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Sie hat eine kurze Begründung sowie die Angabe der Eechtsmittel und der dafür gesetzten Fristen zu enthalten. Ist der Wohnsitz des Beschuldigten nicht bekannt, so wird die Strafverfügung im Bundesblatt eröffnet.

6 Anerkennt der Beschuldigte den Ubertretungstatbestand vor der Eröffnung der Strafverfügung oder unterzieht er sich der Verfügung binnen vierzehn Tagen nach ihrer Eröffnung, so hat er Anspruch auf eine Herabsetzung der Busse gemäss den Vorschriften über das Verfahren bei Übertretung fiskalischer Bundesgesetze.

6 Dem. Beschuldigten, der den Ubertretungstatbestand nicht anerkannt oder sich der Strafverfügung nicht unterzogen hat, steht das Becht zu, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Strafverfügung bei der Eröffnungsbehörde durch schriftliche Einsprache die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Wird dieses Begehren innert der gesetzlichen Frist nicht gestellt, so ist die Strafverfiigung gleich einem rechtskräftigen Urteil vollstreckbar.

7 Der Verurteilte und die mit ihm solidarisch haftenden Personen haben das Recht, gegen die Höhe der durch die Verwaltungsbehörde auferlegten Busse und der Kosten sowie gegen die Einziehung Verwaltungabeschwerde zu erheben. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage.

Art. 61, Abs. 3. 3 Vorbehalten bleibt die Befugnis des Bundesrates, die Strafsache dem Bundesstrafgericbt gemäss Artikel 281, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege zu überweisen.

Art. 64. 1 Die Bestrafung entbindet nicht von der Bezahlung des Betrages der geschuldeten Abgabe oder des fiskalischen Ausfalles. Die Alkoholverwaltung setzt den zu ersetzenden fiskalischen Ausfall fest.

Sofern nicht ein Preisunterschied zwischen verschiedenen Alkoholsorten in Frage kommt, ist der Ausfall nach der Höhe der Monopolgebühr gemäss Artikel 32 zu bemessen. Der rechtskräftig festgesetzte Betrag dient als Grundlage für die administrative und die richterliche Strafbemessung.

2 Zur Entrichtung d er Abgabe oder der Ersatzleistung für fiskalischen Ausfall können ausser den Abgabepflichtigen auch die Personen solidarisch verpflichtet werden, welche
bei der Hinterziehung oder Gefährdung der Abgaben oder bei der Entstehung des fiskalischen Ausfalles in schuldhafter Weise mitgewirkt haben.

3 Wird die Alkoholverwaltung durch eine Gesetzesübertretung geschädigt, so ist, abgesehen von der dafür verhängten Busse, ein angemessener Schadenersatz zu leisten. Sein Betrag wird durch die Alkohol-

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Verwaltung festgesetzt and unter Angabe der Gründe dem Beschuldigten durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Diese Verfügung kann durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

Art, 66, Abs. 3. 3 Die Umwandlung uneinbringlicher Bussen in Haft erfolgt auf Antrag der Alkoholverwaltung unter Aufsicht des Bundes durch die kantonalen Behörden gemäss den eidgenössischen Bestimmungen über die Umwandlung der Bussen in Haft. Die Dauer der Festhaltung gemäss Artikel 59, Absatz 3, wird auf die Umwandlungsstrafe angerechnet.

Art. 68, Abs. 1. 1 Die Verwertung und die Auslösung eingezogener Gegenstände geschieht nach den Vorschriften über das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze.

Art. 2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 25. Oktober 1949.

Der Präsident: Escher

Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 25. Oktober 1949.

Der Präsident: Wenk Der Protokollführer: Ch. Oser Der schweizerische Bundesrat beschliesst : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 25. Oktober 1949.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, 8478

Der Bundeskanzler: Leimgruber Datum der Veröffentlichung 27. Oktober 1949 Ablauf der Referendumsfrist 25. Januar 1950

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Bundesgesetz über die Revision des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) (Vom 25. Oktober 1949)

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1949

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43

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27.10.1949

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