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Bundesblatt

101. Jahrgang

Bern, den 16. Juni 1949

Band I

Erscheint wöchentlich Preis 28 Franken im Jahr, 15 Franken Im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Abkommens über die Sozialversicherung sowie betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom 10. Juni 1949) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Vom 18.--28. Oktober 1948 und vom 22. März bis 4. April 1949 fanden in Bern Verhandlungen mit einer Delegation der italienischen Regierung zwecks Abschluss des in Artikel 19 der Vereinbarung vom 22. Juni 1948 zwischen der Schweiz und Italien über die Einwanderung italienischer Arbeitskräfte in der Schweiz vorgesehenen Abkommens über die Sozialversicherung statt.

Bei dieser Gelegenheit erwies sich der durch die geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden Bundesgesetz genannt) gezogene Rahmen für den Abschluss von zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden AHV genannt) als zu eng, um ein für die Schweiz tragbares und für Italien befriedigendes Abkommen abschliessen zu können. Mit unserem Einverständnis wurde daher am 4. April 1949 ein Abkommen getroffen, dessen gesetzliche Grundlage unseres Erachtens durch Abänderung von Artikel 18 des Bundesgesetzes teilweise erst noch geschaffen werden muss. Der Abschluss erfolgte deshalb unter dem Vorbehalt, dass das Abkommen schweizerischerseits nur ratifiziert werden kann, falls vorgängig der Artikel 18 des Bundesgesetzes revidiert wird. Dies ist der Grund, weshalb wir Ihnen ausser der Genehmigung des am 4. April 1949 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Sozialversicherung gleichzeitig auch die Abänderung des Artikels 18 und des in engem Zusammenhang stehenden Artikels 40 des Bundesgesetzes beantragen.

Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. I.

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A. Das Abkommen vom 4. April 1949 zwischen der Schweiz und Italien über die Sozialversicherung I. Allgemeines 1. In Artikel 19 der Vereinbarung vom 22. Juni 1948 zwischen der Schweiz und Italien über die Einwanderung italienischer Arbeitskräfte in die Schweiz wurde die Regelung über die Sozialversicherung der italienischen Arbeitnehmer einem besondern Abkommen zwischen den beiden Ländern vorbehalten. Dabei wurde vorgesehen, die diesbezüglichen Verhandlungen sobald als möglich, spätestens aber innerhalb 6 Monaten seit der Unterzeichnung der Vereinbarung, aufzunehmen und in diesem Zusammenhang auch die Stellung der Schweizer in Italien gegenüber der dortigen Sozialversicherung zu regeln.

Wir haben die schweizerische Delegation für die am 18. Oktober 1948 aufgenommenen Verhandlungen wie folgt zusammengesetzt: Delegationschef: Dr. Arnold Saxer, 'Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung; Mitglieder: Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion AHV im Bundesamt für Sozialversicherung, Dr. H. Rothmund, Chef der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartenientes, Dr. A. Schlanser, Sektionschef beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Dr. B. Bührer, juristischer Beamter beim eidgenössischen Politischen Departement, und J. C. de Bavier, Attaché bei der schweizerischen Gesandtschaft in Born. Die italienische Delegation bestand aus dem italienischen Gesandten in der Schweiz, Herrn Minister Egidio Beale als Delegationschef sowie den Herren Dr. C. Carloni, Abteilungschef beim italienischen Arbeits- und Sozialversicherungsministerium, und E. Cerehione, Vizekonsul, als Mitgliedern. Beide Delegationen waren von mehreren Experten begleitet.

2."Die italienische Delegation legte zu Beginn der Verhandlungen einen detaillierten Abkommensentwurf vor, der sich auf folgende Gebiete erstreckte: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Familienzulagen und Alters- und Hinterlassenenversicherung. Angesichts der Tatsache, dass die Schweiz aus den im beiliegenden Schlussprotokoll erwähnten Gründen gar nicht in der Lage war, auf den Gebieten der Krankenversicherung, der Nichtbetriebsunfallversicherung und der Familienzulagen ein Abkommen mit . Italien zu schliessen, und dass auf den Gebieten der Betriebsunfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung bereits Abkommen
bestanden,. wandte die schweizerische Delegation ein, dass nur die AHV Gegenstand des abzuschliessenden Abkommens sein könne. Die italienische Delegation hat sich mit verschiedenen, im Schlussprotokoll vermerkten Vorbehalten mit dieser Sachlage abgefunden. Das am 4. April 1949 abgeschlossene Abkommen bezieht sich somit schweizerischerseits ausschliesslich auf die AHV, italienischerseits auf die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung.

3. Der Abschluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Altersund Hinterlassenenversicheruug ist in den Artikeln 18 und 40 des Bundesgesetzes ausdrücklich vorgesehen. Die in diesen Artikeln enthaltenen ein-

1211 schränkenden Klauseln für Ausländer wurden nicht zuletzt deshalb in das Bundesgesetz aufgenommen, damit von ausländischen Staaten als Gegenleistung für die Aufhebung dieser Klauseln die Gleichstellung unserer Landsloute im Ausland bezüglich der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit den Angehörigen der entsprechenden Staaten verlaugt; werden kann. Wir verweisen auf die Ausführungen auf Seiten 17 und 64 unserer Botschaft vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV sowie auf die entsprechenden Ausführungen im Nationalrat (StehB 1946, 549--552 und 003/604). Es sei hier vorausgeschickt, dass das Ziel der Gleichstellung der Schweizerbürger in Italien mit den italienischen Staatsangehörigen bezüglich der dortigen Altersund Hinterlassenenversicherung durch das beiliegende Abkommen voll erreicht worden ist. Wenn die den Schweizern in Italien aus dem Abkommen erwachsenden Vorteile vorläufig von begrenztem Wert sind, so liegt dies nicht am Abkommen, sondern an der gegenwärtigen italienischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, deren Geltungsbereich zur Zeit so eingeschränkt, ist, dass nur ein kleiner Teil der Schweizer in Italien davon erfasst wird. Diese Tatsache bildet auch den Grund dafür, dass die Schweiz nicht in der Lage war, die einschränkenden Klauseln der Artikel 18 und 40 gegenüber allen Italienern in der Schweiz einfach aufzuheben. Anderseits musste aber aus Billigkeitsgründen der besondorn Lage der zahlreichen Italiener in der Schweiz Eechnung getragen werden. Auch dieses Ziel wird durch das Abkommen erreicht.

Das Abkommen mit Italien ist die erete von der Schweiz abgeschlossene zwischenstaatliche Vereinbarung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es kommt ihr daher erhebliche präjudizielle Bedeutung zu, wenn auch die Verhältnisse in den andern Staaten, mit denen demnächst Verhandlungen aufgenommen werden sollen, vorab mit Frankreich und England, wesentlich anders hegen als in Italien, und daher zum Teil auch andere Lösungen erfordern werden. In Anbetracht der grossen Bedeutung des Abkommens wurden dessen Grundzüge vor dem Abschluss der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenonversicherungskommission zur Begutachtung vorgelegt. Die Kommission stimmte diesen Grundzügen an ihrer Sitzung vom 4, März 1949 einstimmig zu.

II. Die
gesetzlichen Grundlagen des Abkommens 1. Gemäss Artikel 18, Absatz; 3, und Artikel 40 des Bundeegesetzes gelten für Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Sehweizerbürgern und ihren Hinterlassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen des AHV-Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, die folgenden einschränkenden Bestimmungen: a. die Benten werden nicht ins Ausland ausbezahlt; b. der Benteuanspruch entsteht erst nach lOjähriger Beitragsdauer; c. die Benten werden um ein Drittel gekürzt.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die gegenwärtige italienische Sozialgesetzgebung den in Italien niedergelassenen Schweizerbürgern und ihren

1212 Hinterlassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen des AHV-Gesetzes gleichwertig sind. Wohl umschliesst die italienische Sozialgesetzgebung auch daß Risiko der Invalidität, wohl liegt die Altersgrenze schon hei 60 Jahren für Männer und hei 55 Jahren für Frauen. Auf der andern Seite aber umfasst die obligatorische italienische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung nur die Arbeiter sowie die Angestellten, deren Einkommen eine gewisse Grenze, nicht übersteigt, so dass von ihr nur ein kleiner Teil der in Italien ansässigen Schweizerbürger erfasst wird. Des weitern ist zufolge der bestehenden Währungsverhältnisse der soziale Wert der italienischen Versicherungsleistungen viel geringer als jener der AHV-Eenten. Endlich ist auch das schweizerische Binterlassenenrentensystem dem italienischen bedeutend überlegen. Deshalb hat sich die schweizerische Delegation von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, dass die gesetzliche Grundlage nicht gegeben sei, um die einschränkenden Bestimmungen gemäss Artikel 18,.Absatz 3, und Artikel 40 des Bundesgesetzes ohne weiteres aufzuheben. Hingegen werden die einschränkenden Bestimmungen von Artikel 18, Absatz 3, durch Artikel 2 des Abkommens in bestimmten, klar begrenzten Fällen aufgehoben. Ein beschränktes Entgegenkommen gegenüber Angehörigen eines Staates, dessen Alters- und Hinterlassenenversicherung der schweizerischen AHV nicht als gleichwertig anerkannt werden kann, muss als zulässig betrachtet werden, weil in Artikel 18, Absatz 3, in fine, abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen ausdrücklich vorbehalten sind.

2. Mit der nun in Artikel 2 des Abkommens enthaltenen Begelung allein konnte sich.die italienische Delegation nicht befriedigt erklären, weil sie nur jene italienischen Staatsangehörigen berücksichtigt, ·welche entweder während 10 vollen Jahren die Beiträge an die schweizerische AHV bezahlt haben oder während mindestens 15 Jahren in der Schweiz wohnten. Nicht. berücksichtigt werden dadurch die zahlreichen nur vorübergehend in der Schweiz tätigen Arbeitskräfte, für welche Italien in erster Linie eine Begelung anstrebte. Die meisten der auf Grund des bereits erwähnten italienisch-schweizerischen Abkommens vom 22. Juni 1948 in der Schweiz beschäftigten italienischen Arbeitskräfte werden nur während einer vcrhältnisniässig kurzen Zeit
in der Schweiz bleiben. Der Aufenthalt dieser Arbeitskräfte ist vielfach auf eine Saison beschränkt. Die auf längere 2eit angestellten Fremdarbeiter werden zum grossieri . Teil unser Land verlassen müssen, wenn die Hochkonjunktur abflaut.

Die italienische Delegation hat mit allem Nachdruck betont, dass es nicht angängig sei,- dass die Schweiz den italienischen. Arbeitskräften jährlich Beiträge in der Höhe von vielen Millionen Franken abnehme, ohne ihnen eine Gegenleistung zu gewähren. Sie gab auch bekannt, dass die Stimmung der italienischen Arbeitskräfte in der Schweiz deshalb sehr schlecht sei, und dass die italienische Gesandtschaft nur unter Hinweis auf eine kommende Begelung dieser Frage glosserò Protest- und Streikaktionen verhindern konnte.

Die schweizerische Delegation musste grundsätzlich die Argumente der italienischen Delegation anerkennen. Sie prüfte daher zunächst die Frage, ob die nur vorübergehend in der Schweiz tätigen Italiener nicht von der Ver-

1213 sicherungs- und Beitragspflicht befreit werden könnten. Eine generelle Befreiung kam jedoch nicht in Frage, hat doch der Gesetzgeber die Ausländer nicht zuletzt deshalb in die Versicherung einbezogen, weil «den in der Schweiz erwerbstätigen Ausländern die gleichen Beitragsleistungen auferlegt werden müssen wie den einheimischen Berufstätigen, ansonst diese im Konkurrenzkampf benachteiligt würden» (vgl. Botschaft vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung S. 16, ferner die diesbezüglichen Ausführungen des Berichterstatters der nationalrätlichen Kommission auf S. 498 des StenB 1946 des Nationalrates). Dieses Moment spielt gerade bei den italienischen Arbeitskräften in der Schweiz eine ausschlaggebende Rolle. Aus diesen Gründen kam auch eine extensive Interpretation von Artikel l, Absatz 2, lit. v, des Bundesgesetzes in dem Sinne, dass italienische Arbeitskräfte, die sich nicht länger als beispielsweise 3 Jahre in der Schweiz aufhalten, nicht versichert wären, nicht in Frage.

Da weder eine Befreiung der Beitragspflicht noch die Zuerkennung eines Rentenanspruches an italienische Arbeitskräfte, die während weniger als 10 Jahren Beiträge bezahlt haben, in Betracht gezogen werden konnte, blieb nur noch eine Möglichkeit, um dem italienischen Standpunkt Rechnung zu tragen: die R ü c k v e r g ü t u n g der Beiträge ari jene Italiener, welche die "Voraussetzungen für den R e n t e n a n s p r u c h nicht e r f ü l l e n .

Für eine solche Lösung, wie sie nun in Artikel 3' des Abkommens enthalten ist, fehlte jedoch unseres Erachtens mangels ausdrücklicher Vorschrift im Bundesgesetz die gesetzliche Grundlage. Sie zu schaffen ist der Sinn unseres im zweiten Teil dieser Botschaft begründeten Antrages auf Abänderung der Artikel 18 und 40 des Bundesgesetzes.

HI. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens 1. Auszahlung der Renten ins Ausland Gemäss Artikel 2. Absatz l, lit. a. des Abkommens verpflichtet sich die Schweiz, den Italienern, die gesamthaft während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Beiträge bezahlt haben, die gemäss Artikel 40 des Bundeagesetzes um ein Drittel gekürzten Beuten auch darin auszuzahlen, wenn sie nach Eintritt des Versichenuigsfalles nicht mehr in der Schweiz ansässig sind. Das gleiche gilt für deren Hinterlassen«? (Art. 2,
Abs. 8, des Abkommens). Bei. den Italienern, die während mindestens 10 Jahren Beiträge bezahlen, wird es sich-fast ausschliesslich um. solche handeln, die in der 'Schweiz die Niederlassungsbewilligung besitzen und daher meist einen grossen Teil, ihres Lebens in der Schweiz verbringen. Es erscheint als durchaus gerechtfertigt, diesen Italienern die Renten auch dann zu bezahlen,.wenn sie im Alter in ihre Heimat zurückkehren.

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Als Gegenleistung verpflichtet sich Italien in Artikel 4, Absatz l, des Abkommens, den in Italien ansässigen Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen, die gemäss der. italienischen Gesetzgebung einen Anspruch auf Alters-, Invali-

,1214 den- oder Hinterlassenenpension erworben haben, die Pension auch dann za bezahlen, wenn sie in die Schweiz zurückkehren. Die gegenwärtige italienische Gesetzgebung gewährt den schweizerischen Arbeitern und Angestellten in Italien einen Rentenanspruch, wenn sie mindestens 15 Jahre in Italien versichert waren und während dieser Zeit eine Mindestsumme von Beiträgen bezahlt haben.

Die Modalitäten der Auszahlung der Beuten bzw. Pensionen von einem Land ins andere sind in Artikel 6, Absätze 3---5,: Artikel 7 und Artikel 8 geregelt. .

2. Die Rentenberechtigung der in der Schweiz seil mindestens 15 Jahren ansässigen Italiener Die Italiener, die bei Eintritt des Rentenfalles bereits während mindestens 15 Jahren in der Schweiz waren, sowie deren Hinterlassene erhalten gemäss Artikel 2, Absatz l, lit. b, des Abkommens schon nach einjähriger Beitragsdauer einen Bentenanspruch. Diese Begelung ist nur von Bedeutung für die nächsten 10 Jahre und betrifft bezüglich der Altersrenten ausschliesslich die am 1. Januar 1948 über 55jährig gewesenen Personen. Nachher kann sie fallengelassen werden, weil dann alle Italiener, die während mindestens 10 Jahren in der Schweiz waren, auch während der gleichen Zeit Beiträge geleistet haben und somit ohnehin rentenberechtigt sein werden. Mit dieser Begelung wird einer Härte Rechnung getragen, die auch in der Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1948 betreffend die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel auf S. S und 6 erwähnt worden ist, und die darin besteht, dass" die heute zwischen dem, 56. und dem 65. Altersjahr stehenden Ausländer wohl während Jahren Beiträge an die AHV bezahlen müssen, ohne jemals rentenberechtigt zu werden. "Für Italiener, die während mindestens 15 Jahren in der Schweiz ansässig waren und während dieser Zeit Steuern und Abgaben aller Art (darunter während der Kriegsjahre auch die Beiträge an die Lohn- und Verdienstersatzordnung) bezahlen mussten, lässt sich die Aufhebung der sich hart auswirkenden 10jährigen Karenzfrist verantworten.

Als Gegenleistung verpflichtet; sich Italien in Artikel 4, Absatz l, des Abkommens, den in Italien rentenberechtigten Schweizerbürgern auch jene Leistungen zukommen zu lassen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert
werden und heute verhältnismässig beträchtliche Beträge erreichen. Gegenwärtig erhalten die Schweizer in Italien keine aus öffentlichen Mitteln finanzierten Pensionsleistungen.

3, Die Rückvergütung von Beiträgen a. Die beiden Staaten verpflichten sich in Artikel 8 bzw. Artikel 4, Absätze 2--4,.denjenigen Angehörigen des andern Staates, die Beiträge bezahlt haben, aber daraus keinen Bentenanspruch ableiten können, die selbst bezahlten Beiträge zurückzuvergüten. Hinsichtlich der Begründung dieser Begelung verweisen wir auf vorstehenden Abschnitt II, Ziffer 2. Die italienische Delegation

1215 hatte den Wunsch geäussert, nuch die Bückerstattung der von den Arbeitgebern geleisteten Beiträge ganz oder teilweise vorzusehen, doch konnte die Schweiz diesem Wunsch nicht entsprechen. Dafür hat die schweizerische Delegation eingewilligt, mit den Beiträgen einen einfachen Jahreszins von 3 Prozent zu überweisen (Art. 9, Abs. 4, und Art. 10, Abs. 2, des Abkommens).

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Überweisung konnten sich die beiden Delegationen nach langen Verhandlungen auf die nun in Artikel 3, Absatz l, imd Artikel 9, Absatz 2, bzw. Artikel 4, Absatz 2, und Artikel 10 des Abkommens enthaltene Regelung einigen. Danach werden die von Italienern in der Schweiz gemäss Bundesgesetz bezahlten Beiträge in der Eegel zurückbezahlt, wenn einerseits durch die geleisteten Beiträge noch kein Eentenanspruch entstanden ist und anderseits seit der letzten Beitragszahlung mindestens anderthalb Jahre verflossen sind. Wird das Eückerstattungsgesuch nicht bis Ende des 5.

der letzten Beitragszahlung folgenden Kalenderjahres eingereicht, so geht der Bückerstattungsanspruch unter. Die von Schwoizerbürgern in Italien bezahlten Beiträge werden in der Begel zurückerstattet, wenn einerseits durch die geleisteten Beiträge noch kein Bentenanspruch entstanden ist und anderseits der Schweizerbürger aus dem Versicherungsobligatorium ausscheidet, sei es, dass er Italien verlässt, sei es, dass er aus dem Kreis der versicherungspfhchtigen Arbeiter oder Angestellten ausscheidet. Auch für Schweizerbürger geht der Anspruch auf Bückerstattung der im andern Lande geleisteten Beiträge unter, wenn er nicht spätestens Ende des 5., auf die letzte Beitragszahlung folgenden Jahres geltend gemacht wird.

b. Es besteht nun die Möglichkeit, dass.ein Schweizer, dem die in Italien entrichteten Beiträge zurückerstattet wurden, wieder der italienischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung unterstellt wird, oder dass ein Italiener, dessen in der Schweiz geleisteten Beiträge nach Italien überwiesen worden sind, wieder in die Schweiz kommt. In solchen Fällen können die zurückerhaltenen Beiträge wieder einbezahlt werden, wenn dadurch ein Anspruch auf eine Bente der botreffenden Versicherung entsteht, oder eine höhere Bonté erworben werden kann (Art. 8, Abs. 8, und Art. 11, Abs. l, bzw. Art. 4, Abs. 3, und Art. 11, Abs. 2, des
Abkommens).

c. Die von einem Schweizer in Italien bezahlten Beiträge werden diesem direkt zurückerstattet (Art. 10) : er kann darüber frei verfügen. Die von einem Italiener in der Schweiz bezahlten Beiträge werden nicht ihm direkt zurückerstattet, sondern für diesen dein italienischen Sozialversicherungsinstitut überwiesen (Art. 9). Dieses verwendet die von der Schweiz überwieseneii Beiträge zur Erhöhung der dem Beitragszahler in Italien zustehenden Pension. Die Einzelheiten der Bückerstattung bzw. Überweisung der Beiträge sind in den Artikeln 8 und 9 des Abkommens enthalten.

IV. Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens Die schweizerische Delegation hat den im Abkommen enthaltenen Begelungen, welche einerseits zugunsten der ansässigen italienischen Bevölkerung

1216 und anderseits zugunsten der sich nur vorübergehend aufhaltenden italienischen Staatsangehörigen vorgesehen sind, erst nach eingehender Prüfung der finanziellen Konsequenzen hinsichtlich des finanziellen Gleichgewichtes der schweizerischen AHV zugestimmt. Wir möchten zunächst daran erinnern, dass anlässlich der endgültigen Berechnungen, welche gestützt auf den definitiven Text des Bundesgesetzes durchgeführt wurden, bereits angenommen wurde, dass die Bestimmungen der Artikel 18, Absatz 3, und Artikel 40 durch zwischenstaatliche Vereinbarungen teilweise gelockert würden. Wir verweisen diesbezüglich auf die Ausführungen des Bundesamtes i'ür Sozialversicherung in seiner Veröffentlichung über das finanzielle Gleichgewicht, vom 7. Juni 1947 (vgl, S. 79 und 80). Dabei konnten naturgemäss die Auswirkungen der Beitragsrückerstattung an ausländische Staatsangehörige noch nicht ins Ange gefasst werden.

In bezog auf die ansässige italienische Bevölkerung wurde angenommen, dass die lockernden Bestimmungen in bezug auf deren Eentenanspruch auf den gesamten gegenwärtig sich in. der Schweiz befindenden Bestand Anwendung finden. Diese Annahme stellt einen Extremfall dar: denn es ist anzunehmen, dass von den ca. 110 000 Italienern, welche geinäss den Feststellungen der letzten Volkszählung gegenwärtig als ansässig betrachtet werden müssen, nicht alle bei Eintritt des Bentenfalles 15 Jahre in der Schweiz gewohnt haben werden. Die im Abkommen vorgesehenen Lockerungen sind finanziell etwa gleichwertig mit jenen, welche bereits bei den erwähnten Berechnungen zum.

Bundesgesetz angenommen wurden. Aus diesem Grund kann die vorgesehene Eegelung das finanzielle Gleichgewicht in keiner Weise beeinträchtigen, dies um so weniger, als die in Betracht fallende Bevölkerungsgruppe mit 1% % am Kapitalwert der in der technischen Eintrittsbilanz vorgesehenen Verpflichtungen beteiligt ist.

Aus den vorgesehenen Bestimmungen betreffend die Bückerstattung der Beiträge erwachsen der schweizerischen AHV neue Verpflichtungen, welche, wie schon erwähnt, anlässhch der Berechnungen nicht in Betracht gezogen werden konnten. Hingegen möchten wir darauf aufmerksam machen, dass auch auf der Binnahmenseite die von den sich vorübergehend, aufhaltenden italienischen Staatsangehörigen entrichteten Beiträge nicht berücksichtigt.

wurden. Bekanntlich
handelt es sich dabei um Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz durch die gegenwärtig günstigen Konjunkturverhältnisse bedingt ist. Gemäss zuverlässigen Erhebungen der Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit dürfte deren Anzahl in den Jahren 1947 und 1948 vorübergehend die SpitzenzabJ.

von 150 000 Personen erreicht haben. Im Jahresdurchschnitt können diese Bestände nur mit etwa 100 000 Personen eingesetzt werden. Diese Zahl dürfte sich bereits für das Jahr 1949 um ca. 40 % verringern. Es ist äusserst schwierig, genau zu sagen, welche Beitragssumme von diesen Personen an die AHV jährlich bezahlt wird. Insbesondere ist die Schichtung dieses Bestandes nach der Lohnhöhe und nach der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer in der Schweiz unbekannt. Für das Spitzenjahr 1948 dürfte die bezahlte Bei-

1217 tragssumme, welche sowohl die persönlichen Beiträge als auch die Arbeitgeberbeiträge von je 2 % der Lohnsumme umfasst, die Grössenordnung von ca. 20 Millionen Pranken ..erreichen, wobei relativ starke Abweichungen nach oben oder nach unton möglich sind. Für die folgenden Jahre muss infolge der starken Abnahme der Zahl dieser Arbeitskräfte mit bedeutend kleineren Beträgen gerechnet werden. Da nun einerseits die vollen vierprozentigen Beiträge dem.

Ausgleichsfonds der AHV zufliessen und diese mit Zinsen und 2inseszinsen angelegt werden und anderseits das Abkommen nur die Eückerstattung der zweiprozentigen persönlichen Beiträge mit einfachen Zinsen vorsieht, kann der AHV kein finanzieller Nachteil erwachsen; im Gegenteil, die Arbeitgeberbeiträge und der Überschuss der Zinseszinsen über die einfachen Zinsen kommen ausschliesslich dem Ausgleichsfonds zugute.

Aus diesen Erwägungen geht eindeutig hervor, dass die getroffenen Begelungen das finanzielle Gleichgewicht der AHV in keiner Weise beeinträchtigen können.

B. Die Abänderung der Artikel 18 und 40 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung I. Die Gründe der Abänderung l. Die bereits geschilderte Härte, wonach die heute über 56jährigen Ausländer in der Schweiz, wie die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltenden Ausländer, wohl während Jahren Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlen müssen, aber niemals einen Bentenaiispruch haben werden, besteht selbstverständlich nicht nur gegenüber den Italienern, sondern auch gegenüber den Angehörigen fast aller andern Staaten. Da heute nur einige wenige Staaten- den dort ansässigen Schweizerbürgern und ihren Unterlassenen hinsichtlich der Alters- und Hinterlassenenversicherung Vorteile bieten, die denjenigen der eidgenössischen Versicherung ungefähr gleichwertig sind, kann diese Härte vorläufig für viele Ausländer nicht durch Wegbedingen der einschränkenden Klauseln des Artikels 18 des Bundesgesetzes behoben werden. Daher drängt sich, wie die Verhandlungen mit Italien deutlich gezeigt haben, eine weitere Möglichkeit des Entgegenkommens an Ausländer auf, nämlich jene der Bückvergütung der geleisteten Beiträge.

Man kann sich nun fragen, ob nicht die Bückvergütung der geleisteten Beiträge in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgeschrieben werden kann,
ohne dass diese Möglichkeit im Bundesgesetz vorgesehen ist. Auf Grund der herrsehenden schweizerischen Staatsrechtslehre könnte man diese Frage bejahen, vertreten doch Burckhardt (Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 1981, S. 674),-Fleiner (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, dritte Auflage, 1923, S. 755 und 758) und G i a c o m e t t i (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 1949, S. 818, 819 vmd 820) die Auffassung, dass ' Bundesgesetze auch durch Staatsverträge abgeändert werden können. Wir hätten jedoch etaatspolitische Bedenken, ein vom Volke angenommenes Bundesgesetz in

121 s einem grundsätzlich "wichtigen Punkt abzuändern durch einen Staatsvertrag, der dem Referendum nicht unterliegt. (Geinäss Art. 89, Abs. 3, der Bundesverfassung sind nur unbefristete oder für eine Dauer von mehr als fünfzehn Jahre abgeschlossene Staatsverträge mit dem Ausland dem Keferendum zu unterstellen.) Dies um so mehr, als bei der Vorbereitung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Bückvergütung der Beiträge bewusst nicht vorgesehen worden ist und auch weiterhin für Schweizerbürger ausgeschlossen bleiben soll. Deshalb haben wir uns entschlossen, Ihnen die Abänderung des Artikels 18 in dein Sinne zu beantragen, dass die schweizerischen Unterhändler in den zukünftigen Verhandlungen mit ausländischen Staaten gestützt auf eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung die Bückvergütung der Beiträge in Aussicht nehmen können.

2. Aber nicht mit allen Staaten, die Angehörige in der Schweiz haben, dürften in absehbarer Zeit zwischenstaatliche Vereinbarungen abgeschlossen werden können. Unter den Ausländern, mit deren Heimatstaat voraussichtlich kaum je ein Staatsvertrag über die AHY abgeschlossen wird, befinden sich nun aber solche, für welche die Regelung, wonach Ausländer erst nach lOjähriger Beitragsdauer und bei Wohnsitz in der Schweiz einen Bentenanspruch haben, eine kaum zumutbare Härte bedeutet. Wir denken dabei insbesondere an Ausländer, deren Arbeitgeber sich im Ausland befindet, und die deshalb 4 % ihres Einkommens der AHV entrichten müssen. Sind diese bereits über 56jährig oder nur für eine bestimmte, weniger als 10 Jahre dauernde Zeit in die'Schweiz gesandt worden, so haben sie faktisch keine Möglichkeit, jeweils die Voraussetzungen für den Bentenanspruch zu erfüllen. Hier ist vor allem an die Korrespondenten ausländischer Zeitungen sowie an die Vertreter ausländischer Firmen zu denken. Dem eidgenössischen Politischen Departement imd dem. Bundesamt für Sozialversicherung sind bewegte Klagen über diese Begelung zugekommen.

Die Unterstellung unter die Beitragspflicht wird von jenen, die keine Möglichkeit haben, je in den Genuss von Benten zu kommen, als grobe Ungerechtigkeit, ja sogar als «kalte Enteignung» empfunden. Da einerseits eine Befreiung solcher Personen von der Beitragspfhcht nicht in Betracht gezogen werden kann, weil, wie bereits erwähnt, den in der
Schweiz erwerbstätigen Ausländern die gleichen Beitragsleistvmgün auferlegt werden müssen wie den einheimischen Berufstätigen, und anderseits der Ausschluss von der Rentenberechtigung nicht nur für die Betroffenen eine grosse Härte darstellt, sondern auch zu andern Schwierigkeiten führen könnte, sollte im Bundesgesetz der Grundsatz verankert werden, dass in bestimmten Fällen die R ü c k v e r g ü t u n g der geleisteten Beiträge auch durch einseitigen Akt der Schweiz vorgesehen werden kann, falls diese Fälle nicht auf Grund einer zwischenstaatlichen V e r e i n b a r u n g gelöst werden können.

3. Der jetzige Wortlaut der Artikel 18, Absatz 3, und Artikel 40, ist verschiedentlich in dem Sinn interpretiert worden, dass die Schweiz verpflichtet sei, für die Angehörigen von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen des Bundesgesetzes

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ungefähr gleichwertig sind, die einschränkenden Klauseln des Artikels 18, Absatz 8 (Bentenberechtigung erst nach lOjähriger Beitragsdauer und nur bei "Wohnsitz in der Schweiz), und des Artikels 40 (Drittelkürzung der Beuten) ohne weiteres fallen zu lassen. Diese Interpretation wird der Absicht des Gesetzgebers nicht gerecht. Es drängt sich daher eine Verdeutlichung des Wortlautes der Artikel 18, Absatz 8, und Artikel 40 in dem Sinne auf, dass ein Abgehen von den einschränkenden Klauseln nur auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen möglich ist, und es dabei dem Erwägen der Schweiz nnheimgestellt wird, ob, in welchen Fällen und in welchem Ausmass sie die einschränkenden Klauseln aufheben will.

4. Der Bundesrat hat stets dio Meinung vertreten, dass an eine Revision des Bundesgesetzes erst dann gedacht werden könne, wenn sich die einzelnen Regelungen eingelebt haben, wenn sich ihre Auswirkungen genau überblicken lassen und wenn der Verwaltungsapparat derart eingespielt ist, dass die Abänderung einzelner Regelungen die ordnungsgeinässe Weiterführung des Werkes nicht mehr beeinträchtigen würde. Diese Auffassung hat auch heute noch ihre Gültigkeit. Wenn wir trotzdem im gegenwärtigen Zeitpunkt die Abänderung der Artikel 18 und 40 beantragen, so deshalb, weil diese Abänderung unseres Erachten« Voraussetzung ist für den Abschluss der von verschiedenen ausländischen Staaten und von unsern Auslandschweizern dringend gewünschten zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem Gebiete der AHV, und weil diese Abänderung nur eng begrenzte Auswirkungen hat, welche die ordnungsgeinässe Weiterführung der AHV nicht beeinträchtigen können.

n. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Artikel IS, Absatz 3. Der neue Text von Artikel 18, Absatz 3, hält den schon bisher geltenden Grundsatz fest, wonach Ausländer und Staatenlose nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren zivilrechtlichen. Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet worden sind. Für die Hmterlassenon von Ausländern und Staatenlosen soll dieser Grundsatz nicht gelten, wenn sie selbst das Schweizerbürgerrecht besitzen. Diese Ausnahme ist bereits in Artikel 44 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz statuiert und soll nun im Bundesgesetz selbst verankert werden.

Die Neufassung
von Artikel 18, Absatz 3, präzisiert nun aus den unter .Ziffer 1,8 (S, 1218) vorstehend genannten Gründen, dass die einschränkenden Klauseln für Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, nicht automatisch dahmfallen, sondern gegebenenfalls auf dem Wege zwischenstaatlicher Vereinbarung wegbedungen werden müssen. Dabei hat es, wie aus dem letzten Satz hervorgeht, die Meinung, dass die einschränkenden Klauseln in erster Linie für Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgem und ihren Hinterlassenen Vorteile

122U bietet, .die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen wegbedungen werden können. Der Abschluss von Abkommen mit andern Staaten soll nicht ausgeschlossen werden, doch wird für die Angehörigen von Staaten mit nicht gleichwertiger Versicherung eher die Bückvergütung der geleisteten Beiträge als die Abänderung der Voraussetzungen für den Bentenbezug (10jährige Beitragsdauer und Wohnsitz in der Schweiz) vorzusehen sein, wobei auch eine Kombination der beiden Möglichkeiten, wie sie das Abkommen mit Italien enthält, in Betracht kämmt, .

Artikel 18, Absatz 4. Dieser neue Absatz sieht die Möglichkeit vor, für Ausländer und deren Hinterlassene, denen kein Bentenanspruch zusteht, durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Bückvergütung der geleisteten Beiträge vorzusehen. Wir verweisen auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I, l !

(S.-1217/1218).

. . Wir sind der Auffassung, dass mit ausländischen Staaten nur die Bückvergütung der von ausländischen Staatsangehörigen selbst geleisteten Beiträge unter Ausschluss der Arbeitgeberbeiträge vereinbart werden sollte. Da jedoch die Möglichkeit besteht, dass von der Bereitschaft der Schweiz, auch die Arbeitgeberbeiträge ganz oder teilweise zurückzuvergüten, der Abschluss eines für die in einem bestimmten Land, wohnenden Schweizerbürger ausscrordentlieh wichtigen Staatsvertrages abhängig gemacht wird, möchten wir uns nicht von vornherein durch die Aufnahme einer, entsprechenden Bestimmung in den Artikel-18, Absatz 4, binden.

Es stellte sich noch die Frage, ob die Möglichkeit der nochmaligen Bezahlung bereits rückvergüteter Beiträge, wie sie in Artikel 3, Absatz 3, des .Abkommens mit Italien vorgesehen ist, sowie die Möglichkeit, die bezahlten Beiträge mit Zinsen rückzuvergüten (vgl. Art. 9, Abs. 4, des Abkommens mit Italien), ausdrücklich in Artikel 18, Absatz 4. verankert werden sollte. Wir haben dies nicht für notwendig erachtet, da die Ermächtigung zum Abschluss eines Staatsvertrages über die Bückvergütung der geleisteten Beiträge zweifellos auch die Ermächtigung in sich schliesst,. für bestimmte Fälle die Bückgängigmachung der Bückvergütung und die Vergütung der aufgelaufenen Zinsen vorzusehen.

Artikel IS, Absatz ö. Die Gründe, die für die Aufnahme dieser Bestimmung in das Bundesgesetz sprechen,
sind schon unter Ziffer 1,2(8.1218 ff.) dargelegt worden. Im einzelnen gibt dieser Absatz zu folgenden Bemerkungen Anlass: a. Die Möglichkeit der Bückvergütung der geleisteten Beiträge wird nur für Ausländer, Staatenlose und deren Hinterlassene vorgesehen, nicht aber für Schweizer. Wir haben von der Möglichkeit der Bückvergütung der geleisteten Beiträge a.n Schweizer Umgang genommen, weil jeder Schweizer, der wegen Verlassen der Schweiz aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, die Versicherung freiwillig weiterführen (Art. 2 des Bundesgesetzes) und somit seinen Anspruch auf eine Bente auch dann wahren kann, wenn er in der Schweiz nicht während 10 vollen Jahren Beiträge bezahlt hat. Für Schweizer., welche die Schweiz verlassen, bedeutet somit die Voraussetzung der 10jährigen Bei-

1221 tragsdauer (Art. 18, Abs. 2, des Bundesgesetzes) keine Härte. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass jedem Schweizerbürger, der auch nur während eines einzigen Jahres die Beiträge bezahlt hat, der Anspruch auf eine ordentliche Kente zusteht, wenn er wieder in die Schweiz zurückkehrt.

Dagegen können auf Grund von Artikel 18, Absatz S, nötigenfalls auch denjenigen Schweizerbürgern, die das schweizerische Bürgerrecht verlieren, die bezahlten Beiträge zurückvergütet werden. Damit soll insbesondere den Verhältnissen der Schweizerinnen, die durch Heirat mit einem Ausländer das Schweizerbürgerrecht und damit vielfach auch den Eentenaiispruch verlieren, Eechnung getragen werden. Es wäre tatsächlich eine grosse Härte, wenn Schweizerinnen, die vielleicht während 10 oder mehr Jahren Beiträge bezahlt haben und durch Heirat mit einem Ausländer aller Kechte aus den geleisteten Beiträgen verlustig gehen, nicht wenigstens diese Beiträge zurückerstattet würden.

fe. Die Bückvergütung der Beiträge ist gestützt auf Artikel 18, Absatz 5, nur an Ausländer möglich, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung abgeschlossen werden kann. Damit soll erreicht werden, dass wo immer möglich die Stellung der Angehörigen ausländischer Staaten in der Schweiz durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt und die KuckVergütung der Beiträge durch einseitigen Akt der Schweiz auf Ausuahmefälle begrenzt wird. Dabei hat es die Meinung, dass Artikel 18, Absatz 5, keine Anwendung finden soll auf Ausländer, mit deren Heimatstaat nur deshalb keine Vereinbarung abgeschlossen werden kann, weil dieser Staat dies nicht für notwendig erachtet, indem, er mit der Bückvergütung der Beiträge an seine Angehörigen auf Grund von Artikel 18, Absatz 5, rechnen zu können glaubt.

Die Bückvergütung der Beiträge gemäss Artikel 18, Absatz 5, soll wirklich nur in jenen Härtefällen in Frage kommen, die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht gelöst werden können.

c. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Beiträge an Ausländer zurückvergütet werden können, sollen vom Bundesrat festgesetzt werden. · Eine Umschreibung dieser Voraussetzung in Artikel 18, Absatz 5, erscheint nicht als angebracht, weil, diese Voraussetzungen je nach den Erfahrungen ohne weiteres sollten abgeändert werden können. Wir sehen jedoch vor, die
Voraussetzungen sehr eng zu fassen und die Bückvergütung der geleisteten Beiträge nur in ausgesprochenen Härtefällen zuzulassen. So wird es beispielsweise nicht in Frage kommen, einem Ausländer, der nur während einer verhältnismässig kurzen Zeit Beiträge an die AHV bezahlt hat, diese Beiträge beim Verlassen der Schweiz zurückzuvergüten. Eine noch weitherzigere Auslegung von Artikel 18, Absatz 5. würde nicht nur weit über das gesetzte Ziel hinausschiessen, sondern auch den Verwaltungsapparat der AHV in starkem Masse belasten. Auf jeden Fall sollen die Beiträge erst dann zurückvergütet werden, wenn die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherang (Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz) aller Wahrscheinlichkeit nach dauernd wegfallen oder, wenn sie weiterbestehen, im Zeitpunkt des Eintrittes

1222 des versicherten Risikos (Vollendung des 65. Altersjahres oder Tod). Don: Artikel 18, Absatz 5, muss unter allen Umständen der Charakter einer Sonderbestimmung zur Ausmerzung unzumutbarer Härten gewahrt bleiben.

Artikel 40. Durch den neuen Wortlaut des Artikels 40 wird aus den bereits genannten Gründen präzisiert, dass die Drittelkürzung der Beuten für Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, nicht automatisch dahinfällt, sondern gegebenenfalls auf dem Wege zwischenstaatlicher Vereinbarungen wegbedungen werden muss. Der Verzicht auf die Kürzung der Benten kommt in erster Linie gegenüber den Angehörigen von Staaten in Frage, deren Alters- und Hinterlassenenversicherung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ungefähr gleichwertig sind.

.

Gestützt auf die vorliegenden Ausführungen haben wir die Ehre, Ihnen zu beantragen: 1. Es sei das am 4. April 1949 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Abkommen über die Sozialversicherung durch die Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses gutzuheissen.

2. Es sei auf die Beratung des nachfolgenden Gesetzesentwurfes über die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einzutreten und derselbe zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. Juni 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

1223 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1949, beschliesst :

Art, l Artikel 18, Absatz 3, und Artikel 40 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Art. 18 Abs. 3. Ausländer und Staatenlose sowie deren nicht das Schweizerbürgerrecht besitzende Hinterlassene sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet worden sind.

Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den.Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.

Art. 18, Abs. 4. Für Ausländer, denen gemäss Absatz 8 kein Rentenanspruch zusteht, kann durch zwischenstaatliche Vereinbarung auch die Rückvergütung der bezahlten Beiträge oder die Überweisung dieser Beiträge an den Heimatstaat vorgesehen werden.

Art. 18, Abs. 5. Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäss Absatz 3 oder 4 abgeschlossen werden kann, und Staatenlosen können unter bestimmten, vom Bundesrat festzulegenden Voraussetzungen die gemäss Artikel 5, 6, 8 oder 10 bezahlten Beiträge zurückvergütet werden, sofern diese keinen Rentenanspruch begründen.

1224

^

Art. 40. Rentenberechtigten Ausländern und Staatenlosen werden die ordentlichen Eenten um ein Drittel gekürzt. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.

Art. 2 Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft.

8685

(Entwurf)

Bimdesbeschluss betreffend

die Genehmigung des am 4. April 1949 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Sozialversicherung

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesratcs vom 10. Juni 1949, beschliesst:

Art. l Das am 4. April 1949 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Sozialversicherung wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

.

8585

,

'

*

1225 Übersetzung

Abkommen zwischen

der Schweiz und Italien auf dem Gebiete der Sozialversicherung Abgeschlossen in Bern ani 4. April 1949

Der schweizerische Bundesrat und die Eegierung der Italienischen Eepublik, vom Wunsche geleitet, den Angehörigen beider Staaten nach Möglichkeit die Vorteile der schweizerischen und der italienischen SozialversicherungsGesetzgebung zu gewährleisten, gestützt auf Artikel 19 der am 22. Juni 1948 in Köm getroffenen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Einwanderung italienischer Arbeitskräfte in die Schweiz, haben beschlossen, ein Abkommen zu treffen, und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt, der schweizerische Bundesrat: Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung in Bern.

die Regierung der Italienischen Eepublik: Herrn Minister Egidio Eeale, italienischer Gesandter in Bern, die, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben :

Bundesblatt. 101 Jahrg. Bd. I.

84

1226

I. Allgemeine Bestimmungen

Art, l Anwendbare Gesetzgebungen

Die gegenwärtig gültigen Gesetzgebungen, auf dio die vorliegende Vereinbarung Anwendung findet, sind: a. In der Schweiz: Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, einschliesslich der einschlägigen Vollzugsver-ordnung und Verfügungen.

b. In Italien: Decreto legge vom 4. Oktober 1935, Nr. 1827; Decreto legge vom 14. April 1939. Nr. 636; Decreto legge vom 18. März 1948, Nr. 126; Decreto legislativo vom 18. Januar 194S, Nr. 89; Decreto legislativo vom 1.März 1945, Nr. 177; Decreto vom 1.August 1945, Nr. 692; Decreto legislativo vom 1.August 1945. Nr. 697; Decreto legislativo vom 2. April 1946, Nr. 142; Decreti vom 20. Mai 1946, Nrn. 369, 374 und 875; Decreto legislativo vom 29. Juli 1947, Nr. 689; Decreto legislativo vom 3. Oktober 1947, Nr. 1802 sowie die Verordnung und die übrigen bezüglichen Erlasse, soweit sie die Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffen.

II. Besondere Bestimmungen

Anspruch der italienischen Staatsangehörigen auf die Beuten der schweizerischen Versicherung

Art. 2 Die italienischen Staatsangehörigen haben, gleichgültig in welchem Lande sie wohnen, Anspruch auf die ordentlichen Konten gemäss dem in Artikel l, lit. a, dieses Abkommens erwähnten Bundesgesetzes (in der Folge «Bundesgesetz» genannt), wenn sie.bei Eintritt des versicherten Risikos: a. insgesamt während wenigstens 10 vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben, oder b. während wenigstens 15 Jahren in der Schweiz gewohnt haben, eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder die Bedingungen erfüllen, 1

1227 die ihnen gemäss Artikel l, Absatz 2, der schweizerisch-italienischen Erklärung vom 5. Mai 1934 betreffend Anwendung des italienischschweizerischen Niederlassungs- und Konsularabkommens vom 22. Juli 1868, Anspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung geben, und insgesamt während wenigstens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben.

2 Stirbt ein italienischer Staatsangehöriger, der die Bedingungen von Absatz l, lit. a oder b, erfüllt, so haben seine Hinterlassenen Anrecht auf die ordentlichen Renten gemäss Bundesgesetz, gleichgültig in welchem Lande sie wohnen.

3 Die Renten gemass Absätze l und 2 werden in Anwendung von Artikel 40 des Bundesgesetzes um einen Drittel gekürzt.

Art. 3 der Italienische Staatsangehörige, die der schweizerischen Versicherung Anspruch italienschen Staateunterstellt waren, können verlangen, dass die Beiträge, die sie selbst angehörigen auf gemass Bundesgesetz bezahlt haben, entsprechend den Bestimmungen Überweisung der an die des Artikels 9 dieses Abkommens nach Italien überwiesen werden, vor- schweizerische ausgesetzt, dass diese Beiträge noch keinen Anspruch auf eine Eente Versicherung bezahlten der schweizerischen Versicherung begründet haben, und das bezügliche Beiträge Gesuch spätestens am 81. Dezember des fünften auf das letzte Beitragsjahr folgenden Jahres gestellt wird.

2 Die nach Italien überwiesenen Beiträge sind zugunsten des Versicherten zu verwenden, damit dieser der Vorteile, welche die in Artikel l, lit. b, dieses Abkommens erwähnte italienische Gesetzgebung (im folgenden «italienische Gesetzgebung» genannt) und allfällige von den italienischen Behörden erlassenen Sonderbestimmungen gewähren, teilhaftig wird.

3 Die von einem italienischen Staatsangehörigen bezahlten und gemass Absatz l dieses Artikels bereits nach Italien überwiesenen Beiträge werden nach der Schweiz zurücküberwiesen, wenn er bei Vollendung des 65. Altersjahres die Bedingungen von Artikel 2, lit. a oder b, dieses Abkommens erfüllt und weder die Ausrichtung einer italienische» Invaliden- oder Alterspension gemass der italienischen Gesetzgebung und den Bestimmungen dieser Vereinbarung verlangt, noch eine solche bereits ausbezahlt erhalten hat. In diesem Falle hat der italienische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentliche Rente gemass Bundesgesetz und den besonderen Bestimmungen dieser Vereinbarung.

4 Italienische Staatsangehörige, deren Beiträge nach Italien überwiesen wurden, können gegenüber der schweizerischen Versicherung keinerlei Rechte mehr geltend machen, es sei denn, dass sie die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen.

1

1228 Art. 4 Anspruch der schweizerischen Staatsangehörigen auf die Renten der italienischen Versicherung und Rückerstattung der an die Italienische Versicherung bezahlten Beiträge

Freiwillige Versicherung

1

Schweizerbürger und deren Hinterlassene haben, gleichgültig in welchem Lande sie wohnen, die gleichen Ansprüche auf die in der italienischen Gesetzgebung vorgesehenen Pensionen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen einschliesslich der ganz oder teilweise zu. Lasten des italienischen Staates gehenden Leistungen wie die italienischen Staatsangehörigen..

2 Schweizerbürger und deren Hinterlassene, die keinen Anspruch auf die in Artikel l vorgesehenen Leistungen haben, haben Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen selbst obligatorisch oder freiwillig bezahlten Beiträge, vorausgesetzt, dass sie spätestens am 81. Dezember des fünften auf das letzte Beitragsjahr folgenden Jahres ein entsprechendes Rückerstattungsgesuch bei den. zuständigen italienischen Behörden einreichen.

3 Schweizerbürger, denen die Beiträge gemäss Absatz -2 dieses Artikels zurückerstattet wurden,, können diese Beiträge der italienischen Versicherung wieder entrichten, wenn sie gestützt auf diese Beiträge Anspruch auf eine Alters- oder Hinterlassenenpension der italienischen Versicherung erheben können.

4 Schweizerbürger, denen die bezahlten Beiträge zurückerstattet wurden, können gegenüber der italienischen Versicherung keinerlei Eechte mehr geltend machen, es sei denn, dass sie die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen.

Art. 5 Die italienische Regierung verpflichtet sich, die Durchführung der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes zu erleichtern.

in. Ausführungsbestimmungen

Art. 6 Festsetzung und Ausrichtung der den Italienischen Staatsangehörigen . zustehenden Beuten

1

Die in Italien oder in sonst einem andern Lande als der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsbürger, die gestützt auf das vorliegende Abkommen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Versicherung erheben, haben das Eentengesüch auf offiziellem Formular der Generaldirektion des Istituto nazionale della previdenza sociale in Eom einzureichen. Das genannte Istituto prüft die durch den Gesuchsteller gemachten Angaben, lägst sie nötigenfalls ergänzen und übermittelt das Gesuch mit dem Versicherungsausweis (der anlässüch der Unterstellung des Gesuchstellers unter die schweizerische Versicherung durch die schweizerischen Behörden ausgestellt wurde) nebst allfälligen weiteren Unterlagen der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf.

1229 2 Renten, die von der schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss diesem Abkommen an nicht in der Schweiz wohnende italienische Staatsangehörige auszurichten sind, werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf festgesetzt. Die Zentrale Ausgleichsstelle erlässt eine Rentenverfügung und übermittelt diese in doppelter Ausfertigung dem Istituto nazionale della previdenza sociale in Rom. Das Istituto stellt ein Exemplar der Rentenverfügung dem Beteiligten zu.

3 Dio Ausrichtung der Renten an die Berechtigten erfolgt durch das Istituto nazionale della previdenza sociale. Dieses macht der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich Mitteilung, falls eine Rente dem Berechtigten nicht ausbezahlt werden kann.

4 Das genannte Istituto übermittelt der Zentralen Ausgleichsstelle einmal jährlich, und zwar an einem durch die italienischen und schweizerischen Behörden noch gemeinsam festzulegenden Datum, einen offiziellen Ausweis, worin bezeugt wird, dass die Personen, denen das Istituto nazionale eine Rente der schweizerischen Versicherung ausrichtet, noch am Lehen sind. Dieser Ausweis wird für in Italien lebende italienische Staatsangehörige durch die zuständigen italienischen Gemeindebehörden und für in andern als Italien oder der Schweiz wohnende italienische Staatsangehörige durch die zuständigen italienischen diplomatischen oder Konsularbehörden ausgestellt.

5 Das Istituto nazionale · unterrichtet die Zentrale Ausgleichsstolle laufend über alle Tatsachen, die den Untergang oder eine Veränderung des Rentenanspruches italienischer Staatsangehöriger, die in Italien oder sonst einem andern Lande als der Schweiz wohnen, nach sich ziehen (Tod, Heirat usw.).

Art. 7 1 Schweizerbürger, denen ein Anspruch auf eine Pension des Istituto Gesuch der nazionale della previdenza sociale zusteht, und die keinen. Wohnsitz schweizerischen Staatsin Italien haben oder ihren dortigen Wohnsitz aufgeben, haben, um die umangehörigen Ausrichtung Zusprechung der ihnen zustehenden Pension oder die Fortsetzung der einer Pension Zahlung der ihnen bereits bewilligten Pension zu erlangen, ein diesbezügliches Gesuch an die Generaldirektion des Istituto nazionale della previdenza sociale in Rom zu richten. Dieses Gesuch ist auf einem besondern Formular einzureichen, dem sämtliche Unterlagen, die üblicherweise von den italienischen
Staatsangehörigen einverlangt werden, beizulegen sind.

2 Schweizerbürger, die eine Pension des Istituto nazionale della previdenza sociale beziehen und ausserhalb Italiens leben, haben im Dezember jedes Jahres der Generaldirektion des Istituto nazionale eine offizielle Lebensbescheinigung einzusenden.

3 Sämtliche Dokumente, die nicht durch eine zuständige Behörde in Italien ausgestellt und nicht durch eine schweizerische Gemeinde-,

1230 kantonale, diplomatische oder Konsularbehörde unterzeichnet wurden, müssen den Sichtvermerk einer italienischen diplomatischen oder Konsularbehörde tragen.

Art, 8 Oberweisung der Pensionen oder Renten

Die Überweisung der Pensionen oder Konten durch die italienische oder schweizerische Versicherung erfolgt gemäss den im Zeitpunkt der Überweisung zwischen den beiden Ländern geltenden Zahlungsabkommen.

Art. 9 Übermittlung, Inhalt und Umfang dee Überweisungsgesuches ungutsten der italienischen Staatsangehörigen

1

Das Istituto nazionale della previdenza sociale sammelt alle Gesuche betreffend Überweisung von Beiträgen, die von italienischen Staatsangehörigen an die schweizerische Versicherung einbezahlt wurden, und stellt diese einmal jährlich, in der Regel spätestens bis Ende August, der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf zu.

2 In der Eegel sollen sich die Überweisungsgesuche auf die Beiträge jener italienischen Staatsangehörigen beziehen, die letztmals im vorletzten Jahre ihre Beitragspflicht erfüllt haben. Überweisungsgesuche, die sich auf Beiträge beziehen, die während des dem Gesuche unmittelbar vorangehenden Jahres einbezahlt wurden, sind nur zulässig, wenn sie sich auf Vorsicherte beziehen, die aller Wahrscheinlichkeit nach keine Beiträge mehr an die schweizerische Versicherung zahlen werden.

8 Das Überweisungsgesuch hat die Namen der italienischen Staatsangehörigen zu enthalten, deren Beiträge zur Überweisung gelangen sollen. Der durch die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgestellte Versicherungsausweis ist dem Gesuch beizulegen. Kann der Versicherungsausweis nicht beigebracht werden, so muss im Uberweisungsgesuch wenigstens die Nummer, die dem Versicherten anlässlich seines Beitrittes zur Versicherung zugeteilt wurde, angegeben werden.

Zu diesem Zwecke stellt die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf der Generaldirektion des Istituto nazionale della previdenza sociale Listen mit den Namen und den übrigen auf den Versicherungsausweisen der italienischen Staatsangehörigen enthaltenen Angaben zu.

4 Die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf stellt für jeden italienischen Versicherten, für den die Überweisung der bezahlten Beiträge nachgesucht wird, den Gesamtbetrag dieser Beiträge fest, teilt ihn der Generaldirektion des Istituto nazionale della previdenza sociale schriftlich mit und überweist die Beiträge, zuzüglich eines einfachen Jahreszinses von 8 Prozent, spätestens bis Ende des Jahres. Die Überweisung erfolgt durch Vermittlung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes gemäss den auf diesem Gebiet noch zu treffenden und im Zeitpunkt der Überweisung geltenden Abkommen. .

1231 Art. 10 1

Schweizerbürger reichen ihr Gesuch um Bückerstattung der be- Rückerstattung an zahlten Beiträge gemäss Artikel 4, Absatz 2, dieses Abkommens bei derdieBeitrage schweizerischen Staatsder Generaldirektion des Istituto nazionale della previdenza sociale in angehörigen Eom ein. In der Eegei ist das Rückerstattungggesuch in dem Zeitpunkt zu stellen, in welchem die Versicherungspflicht gegenüber der italienischen Versicherung dahinfällt.

2 Das Istituto nazionale della previdenza sociale zahlt die Beiträge zuzüglich eines einfachen Jahreszinses von 3 Prozent direkt an den Schweizerbürger zurück. Wohnt ein Schweizerbürger nicht mehr in Italien, so erfolgt die Überweisung der zurückzuerstattenden Beiträge gemäss den im Zeitpunkt der Überweisung zwischen Italien und dem Aufenthaltsstaate des berechtigten Schweizerbürgers geltenden Zahlungsabkommen.

Art. 11 1

Eeicht ein italienischer.Staatsangehöriger, dessen Beiträge bereits überwiesen -wurden, und der somit keinen Rentenanspruch mehr gegenüber der schweizerischen Versicherung hätte, dennoch bei den schwei-zerischen Behörden ein Gesuch um Ausrichtung einer Eente ein, so verständigen diese das Istituto nazionale della previdenza sociale hievon und ersuchen es um Eückerstattung der überwiesenen Beiträge. Stimmt das Istituto der Bücküberweisung zu, so verrechnet die Zentrale Ausgleichsstelle die zurückzuüberweisenden Beiträge, zuzüglich des einfachen Jahreszinses von 3 Prozent, mit den nach Italien zu überweisenden Beriten und Beiträgen. Die Zentrale Ausgleichsstelle gibt dem Istituto nationale von dieser Verrechnung Kenntnis.

2 Eeicht ein schweizerischer Staatsangehöriger, dem die Beiträge bereits zurückerstattet wurden, und der somit gegenüber der italienischen Versicherung keinen Eentenanspruch mehr hätte, dennoch beim Istituto nazionale della previdenza sociale ein Gesuch um Ausrichtung einer Pension ein, so fordert das genannte Istituto von ihm die Eückerstattung der bereits bezahlten Beiträge zuzüglich des einfachen Jahreszinses von 3 Prozent.

Art. 12 Zur Überwachung der richtigen Anwendung dieses Abkommens wird ein gemischter beratender Ausschuss eingesetzt. Dieser kann jede mit der Anwendung des Abkommens zusammenhängende Frage prüfen und gegebenenfalls den Regierungen beider Länder Vorschläge unterbreiten.

2 Der Ausschuss tritt auf das Ansuchen der einen oder der andern Regierung, in Italien oder in der Schweiz, zusammen. Ihm gehören eine 1

Vorgehen un Falle TOD Rücküberweisung van Beiträgen

Gemischter beratender Ausschuss

1232 gleiche Anzahl Vertreter beider Länder an. Jede Delegation kann die erforderlichen Experten beiziehen.

3 Der Ausschuss bestimmt seine interne Organisation und seine Arbeitsweise selbst. Er kann sich mit den beteiligten italienischen und schweizerischen Verwaltungen direkt in Verbindung setzen.

Rechtshilfe

Art. 13 Die mit der Anwendung dieses Abkommens betrauten schweizeri-schen und italienischen Behörden sichern sich gegenseitige und unentgeltliche Rechtshilfe zu.

2 Die zuständigen Behörden beider Länder treffen im gegenseitigen Einvernehmen und gegebenenfalls auf Antrag des gemischten beratenden Ausschusses die einzelnen Massnahmen für die Zusammenarbeit beim.

Vollzug dieses Abkommens.

1

Art. 14 Beschwerden

Einhaltung der Fristen

Italienische oder schweizerische Staatsangehörige, die hinsichtlich der Anwendung dieser Vereinbarung Beschwerden vorzubringen haben, richten diese an die Generaldirektion des Istituto nazionale della previdenza sociale in Rom oder an das Bmidesamt für Sozialversicherung in Bern.

Art. 15 1

Wird ein Gesuch bei den Versicherungsorganen des einen der beiden Staaten eingereicht, so gilt es gleichzeitig auch als bei den Versicherungsorganen des andern Staates eingereicht.

2 Bei Rekursen, die innert einer bestimmten Erist bei einer für die Entgegennahme von Rekursen . in Versicherungsangelegenheiten zuständigen Behörde des einen der beiden Länder eingereicht werden müssen, gilt die Frist als eingehalten, wenn das Gesuch innert der vorgesehenen Frist bei einer entsprechenden zuständigen Behörde des andern Staates eingereicht wurde. Die Behörde, bei der der Rekurs eingeht, leitet denselben ohne Verzug an die zuständige Behörde weiter.

Art. 16 Eintretende Änderungen lu den Gesetzgebungen dei beiden Vertragsschliessenden Linder

1

Das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern und das Istituto nazionale della previdenza sociale teilen sich gegenseitig laufend alle in der Gesetzgebung ihrer Länder auf dem Gebiete der Sozialversicherung eingetretenen Änderungen mit.

2 Trifft einer der beiden Staaten von sich aus auf seinem Staatsgebiet Massnahmen zwecks Anwendung dieses Abkommens, so macht er hievon der administrativen Aufsichtsbehörde des andern Landes Mitteilung.

·

1233 Art. 17 Urkunden, Dokumente und übrige Unterlagen, die gemäss dieser Vereinbarung beigebracht werden müssen, sind, soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes vorschreibt, vom Sicht- oder Legalisationszwang seitens der diplomatischen oder Konsularbehörden befreit.

Befreiung von Legalisationszwang

IV. Schlussbestimmungen

Art. 18 Dieses Abkommen, das in französischer und italienischer Urschrift gefertigt ist, tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, rückwirkend auf den 1. Januar 1948, in Kraft. Die Ratifikationsurkundon sollen so bald als möglich in Eom ausgetauscht werden.

2 Das Abkommen gilt bis 81. Dezember 1950. Hierauf wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht vom einen oder andern Staate, spätestens 3 Monate vor Ablauf einer Jahresfrist, gekündigt wird.

Art. 19 1

Die Kündigung dieses Abkommens zieht für die Beteiligten keine Nachteile nach sich : a. hinsichtlich der Bentenansprüche, die vor Ablauf dieser Vereinbarung entstanden sind; b. hinsichtlich der Überweisung oder der Rückerstattung der Beiträge, die vor Ablauf dieser Vereinbarung bezahlt wurden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Bern, den 4. April 1949.

Für die Schweiz: Arnold Saxer

Für Italien: Egidio Reale

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Dauer

Wohlerworbene Rechte

1234 Übersetzung

Schlussprotokoll Die italienische und schweizerische Regierung, vom Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Sozialversicherung eine Vereinbarung zu treffen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Die schweizerische Regierung: Herrn Dr. A. S axer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung in Bern, Präsident der schweizerischen Delegation: Herrn Dr. H. Eothmund, Chef der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern; Herrn Dr. P. Binswanger, Sektionscbef beim Bundesamt für Sozialversi-cherung in Bern; Herrn Dr. A. Schlanser, Sektionschef beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern: Herrn Dr. B. B ü h r e r , Jurist beim eidgenössischen Politischen Departement in Bern; Herrn J. C. de Bavier, Attaché bei der schweizerischen Gesandtschaft in Born.

Die italienische Regierung: Herrn Egidio Reale, ausserordentlicher Gesandter und Bevollmächtigter Minister Italiens in Bern: Herrn C. Carloni, Abteilungschef beim Arbeits- undSozialfürsorgeministerium,, Herrn E. Cerehione, Vizekonsul.

Anlässlich der Unterzeichnung der Vereinbarung sind die bevollmächtigten Unterzeichneten über nachstehende Erklärungen, die einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung bilden, übereingekommen.

L !.. Auf eine Anfrage der italienischen Delegation gibt die schweizerische Delegation die Erklärung ab, dass die Krankenversicherung in der Schweiz Gegenstand des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (Rahmengesetz) bildet, das den Kantonen die Kompetenz zur Einführung der obligatorischen Krankenversicherung auf ihrem Gebiete überlässt, während sich die Eidgenossenschaft auf die Subventionierung der

1235 anerkannten Kassen beschränkt. Die in der Schweiz beschäftigten italienischen Arbeiter sind tatsächlich nicht von der fakultativen oder obligatorischen Krankenversicherung ausgeschlossen und gemessen die gleichen Kechte wie die Schweizerbürgor.

Die italienische Delegation nimmt diese Erklärungen zur Kenntnis, behält über der italienischen Regierung das Recht, vor, auf diese Frage zurückzukommen, sobald die eidgenössische Gesetzgebung die obligatorische Kranken- und Tuberkuloseversicherung eingeführt haben wird.

2, Auf eine Anfrage der schweizerischen Delegation gibt die italienische Delegation die Erklärung ab, dass die italienische Gesetzgebung auf dem Gebiete der Kranken- und Tuberkuloseversicherung keinerlei Unterschied zwischen italienischen und schweizerischen Versicherten macht, weder hinsichtlich der Beiträge noch bezüglich der Leistungen.

II.

1. Die schweizerische und italienische Delegation stellen t'est: a. dass die Beziehungen zwischen der Schweiz und Italien auf dem Gebiete der obligatorischen Arbeiterunfallversicherung entsprechend dem internationalen Übereinkommen von 1925 (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen goregelt sind. Dieses Übereinkommen wurde von Italien am 15. März 1928, von der Schweiz am I.Februar 1929 ratifiziert ; b. dass italienische Arbeiter, die in der Schweiz das Opfer eines durch Versicherung gedeckten Unfalles sind, ihren Anspruch anf die Versicherungsleistungen auch nach ihrer Rückkehr nach Italien bewahren, vorausgesetzt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern sie vorgängig ermächtigt hat, sich in Italien pflegen zu lassen, wobei dieser Anspruch für die ganze von der Schweizerischen Unfallversicherungsunstalt bewilligte Zeitdauer besteht.

2. Die schweizerische Delegation sieht keine Möglichkeit, auf die in Artikel 90 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vorgesehene Kürzung um 25 % zu verzichten. Die italienische Delegation behält ihrer Regierung das Recht vor, anf die Angelegenheit zurückzukommen, sobald die italienische Gesetzgebung auch die Versicherung für Nichtbetriebsunfälle eingeführt haben wird.

III.

Die schweizerische und italienische Delegation stellen in bezug auf die Arbeitslosenversicherung fest: l. dass die Behandlung sowohl der in der Schweiz niedergelassenen italienischen Arbeiter als auch der in Italien niedergelassenen schweizerischen Arbeiter durch Artikel 3 des durch die internationale Arbeitskonferenz

1236 in Washington (1919) angenommenen internationalen Übereinkommens und durch die Erklärung von Born vom 9. Februar 1927 geregelt ist; 2. dass demnach in Italien und in der Schweiz, sobald die durch die schweizerische und italienische Gesetzgebung gestellten Bedingungen erfüllt sind, keinerlei Unterschied zwischen italienischen und schweizerischen Arbeitern gemacht wird.

IV.

Auf eine Aufrage der italienischen Delegation gibt die schweizerische Delegation die Erklärung ab, dass auf dem Gebiete der Familienzulagen nur die Ausrichtung von Zulagen an die landwirtschaftlichen Arbeiter und an die Bergbauern durch die schweizerische Gesetzgebung geregelt ist. Dagegen beziehen Arbeitnehmer in einigen Kantonen und innerhalb verschiedener Berufsgruppen Familienzulagen, gestützt auf die kantonale Gesetzgebung oder auf Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.

Die italienische Delegation behält ihrer Regierung das Hecht vor, auf diese Angelegenheit zurückzukommen, sobald die Eidgenossenschaft dieses Gebiet durch eine entsprechende Gesetzgebung geregelt haben wird.

V.

1. Die schweizerische und italienische Delegation stellen fest, dass sie sich auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherang in bezug auf die Gleichwertigkeit der schweizerischen und italienischen Gesetzgebung im Sinne der Artikel 18, Absatz 3, und Artikel 40 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht einigen konnten.

Die italienische Delegation behält ihrer Regierung alle. Rechte vor, auf diese Frage zurückzukommen, sobald die italienische Gesetzgebung auf diesem Gebiete neue Grundlagen hinsichtlich der: Gleichwertigkeit geschafft haben wird.

2. Einem Antrag der italienischen Delegation, den in der Schweiz wohnhaften italienischen Staatsangehörigen Anspruch auf Übergangsrenten zu gewähren, kann die schweizerische Delegation nicht entsprechen, da das Bundesgesete die Ausrichtung der Übergangsrenten ausdrücklich auf die in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürger beschränkt.

Die italienische Delegation gibt dem Wunsche Ausdruck, dass den in der Schweiz wohnhaften bedürftigen italienischen Staatsangehörigen (Greise, Witwen, Waisen), die keinen Anspruch auf eine Rente haben, durch die Stiftungen «Pro Scnectute», «Pro Juventute» oder andere Einrichtungen einmalige oder periodische Entschädigungen gewährt werden.

8. Auf Anfrage der italienischen Delegation erklärte die schweizerische Delegation, dass sie unter Erleichterung der «freiwilligen Versicherung» im

1237 Sinne von Artikel 5 des Abkommens vom 4. April 1949 über die Sozialversicherung insbesondere verstehe: a. dass die.. italienische Begierung der Anwendung der schweizerischen Bestimmungen bezüglich der freiwilligen Versicherung keine Hindernisse in den Weg stellt, soweit diese Bestimmungen auf die in Italien wohnhaften Schweizerbürger Anwendung finden; b. dass die italienische Regierung bei den italienischen Steuerbehörden und Arbeitgebern soweit möglich darauf dringt, dass den freiwillig versicherten Schweizerbürgern jene Ausweise ausgehändigt werden, die die schweizerischen diplomatischen oder Konsularbehörden von diesen zwecks Durchführung der freiwilligen Versicherung verlangen.

VI.

Der Vorschlag der italienischen Delegation, dass sich die Begierung beider Länder auf dem Gebiete der Sozialversicherung verpflichten, den schweizerischen Staatsangehörigen in Italien bzw. den italienischen Staatsangehörigen in der Schweiz die gleiche Behandlung angedeihen zu lassen, die die beiden Länder den Angehörigen der meistbegünstigten Nation zusichern oder in Zukunft zusichern werden, kann die schweizerische Delegation im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht annehmen.

VII.

Die schweizerische und italienische Delegation haben sich dahin geeinigt, dass das am 4. April 1949 geschlossene Abkommen über die Sozialversicherung unter Vorbehalt der vorstehenden Erklärungen der italienischen Delegation ebenfalls auf alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse Anwendung findet, die die in Artikel l der genannten Vereinbarung aufgeführten Gesetzgebungen ändern oder ergänzen.

So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Bern am 4. April 1949.

Für die Schweiz: Arnold Saxer 8585

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Für Italien: Egidio Reale

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Abkommens über die Sozialversicherung sowie betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassene...

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Jahr

1949

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24

Cahier Numero Geschäftsnummer

5620

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16.06.1949

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1209-1237

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