1505 Beim eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, Handelsabteilung: zum I. Sektionschef: Herr Thomas Brandie, Dr. jur., von Mosnang (St. Gallen), bisher Zollbeamter; zu II. Adjunkten die Herren: Emilio Moser, Dr. jur., von Zäziwil; Ludwig Senn, Dr. jur., von Liestal; Hans Steifen, Fürsprecher, von Affoltern i. E.; Hans Brunner, Fürsprecher, von Bern, bisher juristische Beamte L Kl.

Beim eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement: Amt für Verkehr: zum Inspektor: Herr Aimé Binz, dipi. Bauingenieur, von Basel, bisher Kontrollingenieur I. Kl.; zum II. Adjunkten: Herr Roger Ischer, Dr. jur., Fürsprecher, von Grossaffoltern (Bern), bisher juristischer Beamter I. Kl.

Generaldirektion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung: Postabteilung, Postbetriebsdienst: zu: I. Sektionschefs die Herren: Walter Lüthi, von Lauperswil, und Ernst Bauch, von Sumiswald, bisher II. Sektionschef s ; zum II. Sektionschef bei "dem Generalsekretariat (Hochbauabteilung): Herr Peter Imbach, von Sursee, bisher Inspektor I.KL; zu "II. Sektionschefs bei der Abteilung Bechtsdienst und allgemeine Verwaltungsangelegenheiten : die Herren Willy Andres, Dr. jur., von Bargen (Bern), bisher juristischer Beamter I.KL; Gottfried Näf, von Büti (Zürich), bisher Inspektor I. Kl.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung Das unterzeichnete Departement hat gemäss den zurzeit in Kraft bestehenden Vorschriften nach bestandenen Prüfungen als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt: Abt Erwin, von Bünzen (Aargau); Biedermann Josef, von Winznau (Solothurn); Borei François, von Neuenburg und Couvet; Capaul Geli, von Lumbrein (Graubünden); C ardi s Boger, von Collombey (Wallis); de C o u l o n M a u r i c e, von Neuenburg ; G e m p e r l i Linus, von Oberuzwil (St. Gallen); Haag Fritz, von Biel (Bern); Hagmann A d o l f , von Sevelen (St. Gallen); Hunziker Theodor, von Ober-Mühen (Aargau); Iberg Rolf, von Küttigen (Aargau); Minnig E d m u n d , von Betten (Wallis); Neuenschwander Richard, von Signau (Bern); Bichard Jean-Louis, von Neuenburg; Sazer Emil, von Hägglingen (Aargau); Schneider Jacques

1506 von Basel; Schwarz Walter, von Biglen (Bern); Steiger Hermann, von Wigoltingen (Thurgau); Winter Walter, von Zürich; Wyss Bernhard, von Herzogenbuchsee (Bern); Zehntner Klaus, von Reigoldswil (BaselLand).

· Bern, den 22. Dezember 1949.

8899

Eidgenössisches Departement des Innern

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmeseersystemen zur amtlichen Prüfung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Artikel 16 der Vollziehungsverordnung vom 28. Juni 1988 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Verbrauchsmessersystem zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihm. das beifolgende Systemzeichen erteilt.

Fabrikant: Maschinenfabrik Oerlikon.

Abänderungen von Typenbezeichnungen : Typen PST l o, PST l, PST 3.

PSTO 10, PSTO 20, PSTO 30, PSTO 45.

TWe 80, TWe 45.

TWz 30, TWz 45

.

57

Typen PSW 3, PSW 10.

67

Typen DWe 3, DWz 8, DWe 10, DWz 10, DWe 20, DWz 20.

Bern, den 16. Dezember 1949.

8899

Der Präsident der eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission: P. Joye

Notifikation strasse 20, jetzt unbekannten Aufenthalts, wird hiermit eröffnet :

1507 1. Aus einem am 18. November 1949 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie am 81. Januar 1949 bei einer illegalen Einreise in die Schweiz eine Anzahl Gewindebohrer und eine Briefmarkensammlung unter Umgehung der Zollkontrolle einführten, wodurch Sie den Zoll von Fr. 48.09 und die Warenumsatzsteuer von Fr. 77.87 hinterzogen.

2. In Anwendung der Artikel 74, Ziffer l, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie Artikel 52 und 58 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer verurteilte Sie die Zollkreisdirektion Basel am 9. Dezember 1949 zu einer Goldbusse im achtfachen Betrag des umgangenen Zolles mit Fr, 844.72. Ferner wurden Ihnen die Kosten des Verfahrens mit Fr. 47.60 auferlegt. Ein Bussennachlass nach Artikel 94 des Zollgesetzes und Artikel 296 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes konnte Ihnen nicht gewährt werden, da Sie rückfällig sind.

3. Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie haben die Möglichkeit, binnen 20 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation Einsprache zu erheben und die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Sofern kerne Einsprache erhoben wird, kann der Betrag der Busse binnen 30 Tagen bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern durch Beschwerde angefochten werden. Nach Ablauf dieser Fristen erwächst die Verfügung in Bechtskraft.

Bern, den 21. Dezember 1949.

8899

Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation unbekannten Aufenthalts, wird hiermit eröffnet: .

1. Aus einem am 21. Oktober 1949 gegen Sie aufgenommenen StrafProtokoll geht hervor, dass Sie am 20. Oktober 1949 auf einem für den Zollverkehr nicht erlaubten Wege eine Anzahl Feuerzeuge in das schweizerische Zollgebiet einführten und dadurch den Zoll von Fr. 44.50 und die WarenUmsatzsteuer von Fr. 44.50 hinterzogen.

2. In Anwendung der Artikel 74, Ziffer l, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer verurteilte Sie die Zollkreisdirektion Chur am 22. November 1949 zu einer Geldbusse im sechsfachen Betrag des umgangenen Zolles mit Fr, 267. Gestützt auf die abgegebene Unterziehungserklärung konnte Ihnen nach Artikel 92 des Zollgesetzes und Artikel 295 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes ein Drittel" der Busse nachgelassen werden, wodurch sich diese auf Fr. 178 ermässigte. Die Untersuchungskosten wurden Ihnen mit FT. 5 auferlegt.

3. Diese Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie haben die Möglichkeit, binnen 80 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation bei der eid-

1508 genössischen Oberzolldirektion in Bern Beschwerde gegen die Höhe der Busse zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist erwächst die Strafverfügung in Hechts-.

kraft.

4. Zugleich fordern wir Sie auf, die Eingangsabgaben im Betrage von Fr. 91.10 zu zahlen, Bern, den 27. Dezember 1949.

8899

Eidgenössische Oberzolldirektion

Strafentscheid Das nachstehende Urteil wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet:

Urteil des Einzelrichters des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 2. November 1949, wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen durch unkonzessionierten Verkauf von Goldstücken und zu Überpreisen.

Urteil: Busse Fr. 800; 2. der Beschuldigte wird verpflichtet, den widerrechtlichen Gewinn von Fr. 717.50 an den Bund abzuliefern; 3. zur Tragung sämtlicher Kosten, total Fr. 101.50.

Akteneinsicht : Obergerichtskanzlei Zürich, Hirschengraben 15, Zimmer 8.

Das vorstehende Urteil erwachst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen. Bei rechtskräftigen Urteilen kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Bichter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Zürich, den 23. Dezember 1949.

8809

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht

öffentliche Vorladung Wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften wird vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht vorgeladen: 1. Termin zur Hauptverhandlung ist festgesetzt auf Samstag, den 7. Januar 1950, 09.00 Uhr im Obergerichtsgebäude in Luzern, Hirschengraben 16;

1509 2. Es steht dem Beschuldigten.frei, am Terrain zu erscheinen oder sich vorher schriftlich zum Strafantrag zu äussern, welcher lautet auf Verurteilung zu einer Busse von Fr. 900, zu den Verfahrenskosten und zur Bezahlung von Fr. 1914.70 als widerrechtlicher Vermögensvorteü an den Bund.

Bern, den 6. Dezember 1949.

T. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: 0. Peter

8899

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Wettbewerb- und Stellenaussehreibungen, sowie Anzeigen Verschollenheitsruf

Meldungen über die Verschollene sind bis 1. Januar 1951 an die Obergerichtskanzlei Obwalden in Sarnen zu richten, ansonst die Verschollenerklärung erfolgt.

Sarnen, den 23. Dezember 1949.

8898

.

(1.)

Die Obergerichtskanzlei Obwalden

Schweizerische Gesetzgebung über das private Versicherungswesen Das eidgenössische Versicherungsamt hat die schweizerische Gesetzgebung über das private Versicherungswesen, in deutscher Sprache, neu zusammengestellt und ergänzt. Die handliche, auf den 1. Juli 1948 bereinigte Publikation kann bei der unterzeichneten Amtsstelle zum Preise von Fr. 2 per Exemplar bezogen werden. Bei grössern Bestellungen werden Serienrabatte gewährt.

Postcheckkonto III.520.

8174 Drucksachenbureau der Bundeskanzlei Bern

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1949

Année Anno Band

2

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52

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.12.1949

Date Data Seite

1505-1509

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10 036 894

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