594 Telegraphen- und Telephonabteilung, als Delegationschef; Herr Ch. Chappuis, Abteilungschef, als Stellvertreter des Delegationschefs ; Herr A. Langenberger, Sektionschef ; Herr W. Münz. Sektionschef ; Herr P. Farine. Dienstchef.

Dem Kanton Thurgau wird ari die Kosten der berufsbäuerlichen Siedlung «Eppelhausen», Gemeinde Hüttwilen, ein Bundesbeitrag bewilligt.

. . (Vom 28. März 1949) Dem Kanton Wallis wird an die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten in dem durch die Überschwemmungskatastrophe vom September 1948 verwüsteten Gebiete der Gemeinde Fully ein Bundesbeitrag bewilligt.

8478

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Berufe des Hammerschmieds Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung {in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Berufe des Hammerschmieds 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Berufsbezeichnung: Hammerschmied.

Die Lehrzeitdauer beträgt 4 Jahre.

Gelernte Huf- und Wagenschmiede können nach einer Zusatzlehre von mindestens einein Jahr zur Lehrabschlussprüfung als Hammerschmied zugelassen werden.

595 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Hammerschmiedlehrlinge können mir in Betrieben ausgebildet werden, die Schmiedearbeiten aller Art auf dem Amboss und an Schmiedemaschinen ausführen, über die nötigen Einrichtungen, Wärmeöfen und Werkzeuge verfügen und in der Lage sind, dem Lehrling alle im Lehrprogramm (Ziffer 8) erwähnten Arbeiten zu vermitteln.

2. Beschränkung der Zahl der. Lehrlinge Ein Meister, der allein oder mit l--2 Hammerschmieden tätig ist. darf jeweilen nur einen Lehrling ausbilden. Betriebe, in denen neben dem Meister ständig ä--5 gelernte Hammerschmiede tätig sind, dürfen zwei Lehrlinge ausbilden.

Auf je l--3 weitere ständig beschäftigte gelernte Hammerschmiede darf ein Lehrling mehr zur Ausbildung angenommen werden.

Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm für die Werkstattausbildung Allgeme'i'nes

Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist im Eahmen des Lehrprogramms von Anfang an zu beruflichen Arbeiten heranzuziehen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfall- und Krankheitsgofahren aufzuklären und zur Führung von Arboitsund Zeitnotierungen anzuhalten.

Der Lehrling ist vor allem zu Ordnung und Zuvorlässigkeit, sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : . .

596 a. Materialkenntnisse: Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der -wichtigsten in der Hammerschmiede zur Verarbeitung kommenden unlegierten und logierten Bau- und Werkzeugstähle, der Hilfsmaterialien und Brennstoffe.

b. Werkzeugkenntnisse: Handhabung, Instandhaltung und Anwendung der gebräuchlichsten Werkzeuge, Schmiedemaschinen und Schmiedeeinrichtungen.

Die wichtigsten Mess- und Kontrollwerkzeuge (Schablonen). Schäden an Schmiedemaschinen undAbgratwerkzeugenr infolge natürlicher Abnützung und unzweckmässiger Behandlung.

c. Allgemeine Fachkenntnisse Die wichtigsten Arbeitsverfahren und ihre Anwendung beim Schmieden auf dem Amboss und an den Schmiedemaschinen.

Warmbehandlung der zu verarbeitenden Werkstoffe. Schmiede- und Glüh Temperaturen. Das Härten. Kenntnisse der VSM-Normen. Bedeutung der Schablonen. Lesen von Werkstattzeichnungen mit Material-, Mass- und Bearbeitungsangaben. Berechnen der Stückgewichte und des Materialbedarfes unter Berücksichtigung der erforderlichen Zugaben für Bearbeitung, Abbrand und Abfälle. Arbeitszeitschätzungen.

Werkstattarbeiten Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für eine planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Verteilung der verschiedenen Ausbildungsarbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stuf enmässigen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen und dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes. Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen.

Erstes Lehrjahr Bedienen der Schmiede-Essen und Wärmeöfen. Wärmen der zu schmiedenden Materialstücke. Zuschlagen auf dem Amboss. Erlernen der grundlegenden Arbeitstechniken im Schmieden auf dem Amboss, wie Strecken, Biegen, Schroten und Lochen. Anfertigen einfacher Schmiedestücke. Erlernen der grundlegenden Fertigkeiten im Feilen, Meissein, Sägen, Anreissen, Bohren und Gewindeschneiden. Erlernen der Bedienung und Steuerung von Schmiedemaschinen wie Fall-, Luft- und Dampfhämmer, und gegebenenfalls von Pressen.

je nach Maschinenpark des Lehrbetriebes.

Zweites L e h r j a h r Weiterbilden in den grundlegenden Fertigkeiten des Schmiedens auf dem Amboss, wie Stauchen, Breiten, Ein- und Absetzen, Abplatten und Gesenken.

Zuschlagen auf dem
Amboss mit ein und zwei Zuschlägern. Ausführen einfacher Schmiedearbeiten auf dem Amboss, wie Biegen von Eundungen und Winkeln an Flach-, Vierkant- und Bundstäben. Stauchen und Ansetzen von Lappen, Augen und Kugeln an Stabenden. Aufstauchen von Kund- und Vierkant-

597 Köpfen für Bolzen und Schrauben. Üben im Feuerschweissen, Stauchen, Abfinnen und Zusammenschmieden der Schweissenden. Erlernen der grundlegenden Arbeitstechniken im Schmieden an Schmiedemaschinen, wie Strecken, Stauchen, Lochen, Aufrollen, Breiten, Ein- und Absetzen, Abplatten und Schmieden in Gesenken. Instandstellen, Anfertigen und Härten von Schmiedewerkzeugen, wie Kalt- und Warmmeissel, Setzeisen und Schrote.

Drittes Lehrjahr Gründliches Ausbilden bis zur Selbständigkeit im Schmieden und Feuerschweissen auf dem Amboss. Selbständiges Ausführen leichterer Schmiedearbeiten aller Art. Ausführen einfacher Arbeiten an Schmiedemaschinen.

Schmieden einfacher Maschinenteile nach Muster und Zeichnungen. Vorschmieden einfacher Gesenkschmiedestücke. Selbständiges Schmieden schwerer Stücke im Gesenk. Instandstellen, Anfertigen und Härten von Schmiedewerkzeugen, wie Hand-, Vorschlag-, Setz- und Ballhämmer. Ausführen einfacher Reparaturen. Einführen in die Härtetechnik und in das Schleifen.

Viertes Lehrjahr Selbständiges Schmieden an Schmiedemaschinen, Anfertigen von Maschinenteil und Werkzeugen nach Muster und Zeichnungen. Mithelfen beim Anfertigen von schweren Schmiedestücken an Schmiedemaschinen. Selbständiges Vorschmieden von Gesenkschmiedestücken. Instandstellen, Anfertigen und Härten von schwierigeren Schmiedewerkzeugen, wie Platt- und Gesenkhämmer Ambossgesenke, schwere Feuerzangen. Schulen des Auges für richtige Materialverteilung und formschöne Werkstücke. Selbständiges Einrichten und Instandhalten der Schmiedewerkzeuge und Schmiedemaschinen. Anfertigen von kleinen Serien gleichartiger Schmiedestücke schwierigen Charakters. Anfertigen von Schablonen für die serienweise Herstellung von Schmiedestücken, Anmerkung: Die Ausbildung des Lehrlings ist so zu fördern, dass er am Ende seiner Lehre die im vorstehenden Programm erwähnten Schmiedearbeiten selbständig und mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.

4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. März 1949 in Kraft, Bern, den 29. Dezember 1948.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

598

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Hammerschmieds

Das eidgenössische. V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Hammerschmieds 1. Allgemeine Bestimmungen

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; .

.

b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

Z. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen, haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von wenigstens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten und die Abnahme der Prüfung in den Beruf skenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist, wenn möglich, im Lehrbetrieb durchzuführen, dessen Einrichtungen und Maschinen dem Prüfling vertraut sind. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz und die erforderlichen Werkzeuge, Schmiedeeinrichtungen und Maschinen in gutem, beziehungsweise betriebsbereitem Zustande, sowie die notwendigen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Alle Angaben für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung

599 auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären. Die Experten haben den Prüfung ruhig und in jeder Hinsicht sachlich zu behandeln.

3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert 2% Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 16 Stunden, b. Berufskenntnisse ca. l Stunde c. Fachzeichnen ca. 8 Stunden Dazu kommt noch die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besonderen Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff A. Arbeitsprüfung Jeder Lehrling hat an verschiedenen Prüfungsstücken die im Hammer schmiedberuf allgemein vorkommenden Arbeiten, wie Strecken, Abplatten, Gesenken, Stauchen, Lochen, Aufrollen, "Ein- und Absetzen, Breiten und Feuerschweissen auszuführen, und zwar sowohl A. auf dem Amboss als auch B. an den Schmiedemaschinen.

Als Prüfungsaufgaben kommen folgende oder ähnliche Stücke in Betracht, die entsprechend den nach Muster oder Zeichnung angegebenen Formen und Massen auszuführen sind.

a. Schmiedearbeiten auf dem Amboss Schmieden eines Keiles (Strecken und Abplatten) ; Anschmieden eines Vier- oder Sechskantkopfes an einem Stabende (Stauchen, auf Form Schmieden, Abplatten) ; Schmieden eines Zapfens an einem Stabende (Einsetzen, Strecken, Gesenken und auf Länge Abhauen) ; Schmieden einer Eingschraube aus Flacheisen (Einsetzen, Strecken und Gesenken der Stange ; Lochen, Aufdornen und Rundschmieden des Binges) ; Schmieden einer Steinschraube aus Bundeisen (Bilden der Steindolle durch Breiten und Verdrehen des Eundeisens) ; Biegen eines Binges aus Bund-, Vierkant- oder Flacheisen, Abrinnen und Zusammenpassen der Enden; Feuerschweissen.

b. A r b e i t e n an Schmiedemaschinen Schmieden eines quadratischen oder flachen Stabes aus Bund- oder Vierkant» materia! (Strecken, Abplatten und Eichten) :

600

Schmieden einer quadratischen, rechteckigen oder runden Platte (Stauchen, Breiten, auf Form Schmieden und Abplatten) ; Schmieden einer Flanschwelle (Bundschmieden des Rohmaterials, Einsetzen des Flansches, Strecken, Gesenken und Bichten der Welle); Schmieden eines nahtlosen Binges (Stauchen, Lochen und Aufdornen, Aufrollen und Abplatten) : Vorschmieden einiger Gesenkschmiedestücke ; Instandstellen, Schmieden und Härten von Schmiedewerkzeugen, wie Schrotmeissel (Kalt- und Warmmeissel), Hand-, Vorschlag-, Setz- und Ballhämmer, Ambossgesenke, Setzeisen und mittelschwere Feuerzangen; Lochen von Werkzeughäusern (Lochen und Strecken am Dorn) ; Anfertigen eines Schrotmeissels aus dem Gedächtnis (Sinn für Proportionen.

Härten); Feuerschweissen.

B. Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. Materialkenntnisse: Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigst in der Hammerschmiede zur Verarbeitung kommenden unlegierten and legierten Bau- und Werkzeugstähle (gegossene und vorgewalzte Blöcke, Knüppel, Bundstangen, Plattinen), der Hilfsmaterialien, wie Schmier-, Reinigungs- und Rostschutzmittel Brennstoffe.

2. Werkzeugkenntnisse: Handhabung, Instandhaltung und Anwendung der gebräuchlichsten Werkzeuge, Schmiedemaschinen und Schmiedeeinrichtungen, wie Schmiede-Essen,Wärmeöfen, Krafthämmer.

Die wichtigsten Mass- und Kontrollwerkzeuge für das Schmiede-Handwerk, wie Maßstäbe, Greifzirkel, Schablonen..

Schäden an Schmiedemaschinen und Abgratwerkzeugen infolge natürlicher Abnützung und unzweckmässiger Behandlung.

3. Allgemeine Fachkenntnisse: Die -wichtigsten Arbeitsverfahren beim Schmieden auf dem Amboss und an den Schmiedemaschinen. Fachgemässes Anwenden und richtige Reihenfolge der verschiedenen Arbeitstechniken bei der Anfertigung von Schmiedestücken aller Art. Warmbehandlung der zu verarbeitenden Werkstoffe. Schmiede- und Glühtemperaturen. Erkennen der Temperatur nach den Glühfarben. Folgen unrichtiger Warmbehandlun oder Warmverarbeitung derWerkstof f e. Das Härten: Verfahren, Vorschriften, Temperaturen, Anlassfarben. Abschreckmittel.

601 Kenntnis der VSM-Nonnen. Bedeutung der Schablonen. Lesen von Werkstattzeichnungen mit Material-, Mass- und Bearbeitungsangaben. Berechnen der Stückgewichte und des Materialbedarfs unter Berücksichtigung der erforderlichen Zugaben für Bearbeitung, Abbrand und Abfälle. Arbeitszeitschätzungen.

Die gebräuchlichsten in der Hammerschmiede zur Anfertigung kommenden Schmiedestücke und deren Anwendungsgebiete.

Unfallgefahren. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

C. Faclizeichnen Jeder Prüfling hat Werkstattzeichnungen (Skizzen) von einfachen Werkstücken mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten, Mass- und Bearbeitungsangaben nach Modell oder Angaben auszuführen.

Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

5. Beurteilung und Notengebung Massgebend. für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Arbeitsgüte (Aussehen und Genauigkeit der Arbeit), Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten nach folgender Notenabstuiung zu beurteilen: Eigenschaften der Arbeit:

Beurteilung:

Durchwegs vorzüglich Zweckentsprechend, nur mit geringen Märigeln behaftet Trotz gewisser Mängel noch brauchbar Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Hammerschmied zu stellen sind, nicht entsprechend Vollständig unbrauchbar. .

Note:

sehr gut gut genügend

l 2 8

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet, Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgebervorbandes scfoveizerischer Maschinen- und MetallIndustrieller in Zürich unentgeltlich bezogen werden.

ßundesblatt.

101. Jahrg.

Bd. I.

42

602

Die Gesamtnote ist das Mittel aus-diesen Noten (Vs der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden Noten der Arbeitsprüfung (Arbeiten am Amboss und Arbeiten an Schmiedemaschinen) und ebenso die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreiten.

Wo sich bei der Prüfmag Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsforaiular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen Behörde zuzustellen.

Arbeitspruîung (ca. 16 Stunden) Für die Beurteilung sind sowohl bei den Arbeiten am Amboss wie auch bei den Arbeiten an Schmiedemaschinen in den Positionen 2--7 jeweils die Genauigkeit (fachgemässe und masshaltige Ausführung), die Arbeitsweise (berufliche Fertigkeiten) und die verwendete Arbeitszeit zu berücksichtigen.

A. Arbeiten am Amboss Position » Position » » » »

l 2 3 4 5 6 7

Materialeinteilung Strecken, Abplatten und. Gesenken Stauchen und Lochen Aufrollen Ein- und Absetzen " Breiten Feuerschweissen

.

B. Arbeiten an Schmiedemaschinen Position » » » » » .»

l 2 3 4 5 6 7

Materialeinteilung Strecken, Abplatten und Gesenken Stauchen und Lochen Aufrollen Ein- und Absetzen Breiten Feuerschweissen Beruf skenntnisse (ca. l Stunde)

Position l Materialkenntnisse » 2 Werkzeugkenntnisse » 8 Allgemeine Fachkenntnisse, . Fachzeichwn (ca. 3 Stunden) Position l Technische Eichtigkeit (Darstellung und Projektion) » 2 Massangabe (richtige und vollständige Eintragung) » 3 Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge)

603

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesaratnote festgesetzt, die aus folgenden fünf Noten ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung (Arbeiten am Amboss); Note der Arbeitsprüfung (Arbeiten an Schmiedemaschinen) ; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

6. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. März 1949 in Kraft.

Bern, den 29. Dezember 1948.

8461

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement Rubattel

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 15. bis 28. März 1949 Argentinien: Frau Lu cila Machuca Suarez de Gar ci a, Gehilfin des Kulturattaches, wurde auf einen anderen Posten berufen und gehört der Gesandtschaft nicht mehr an, Bulgarien: Herr Boris T s v e t k o v , Dritter Sekretär, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

China: Herr Eobert Tsun Chi ist dieser Mission in der Eidgenossenschaft als Handelsbeirat zugeteilt worden.

Jugoslawien: Herr Faust L j u b a , Handelsbeirat, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Kanada: Herr Minister Leolyn Dana Wilgress, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Herr Paul-Emile E e n a u d , Legationsrat, wird bis auf weiteres die Funktionen eines Geschäftsträgers ad intérim übernehmen.

Portugal: Die Mission von Herrn Minister Cèsar do Squsa Mendes do Amarai e Abranches, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, der auf einen anderen Posten berufen wurde, ist beendet.

Herr Gonçalo Caldeira Coelho, Zweiter Sekretär, hat die Funktionen eines Geschäftsträgers ad intérim übernommen.

Türkei: Herr Fehmi Günel, Gehilfe des Handelsattaches, ist zum Handelsattache befördert worden.

8d87

604

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund der abgelegten höheren Fachprüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden : Zimmermeister l. Ammann Edwin, in Wängi 12. Kündig Jakob, in Helfern, Wald 2. Ammann Jakob, in Rechenwil 13. Küenzi Gottfried, in Wattenwil 3. Anliker Walter in Rupperswil 14. Mäder Hans, in Neuenegg 4. Böni Albert, in Bazenheid 15. Naef Friedrich, in Wetzikon S. Briker Hans, in Zürich 16 Rüber Werner, in Aarberg 6. Christmann Josef, in Adliswil 17. Schläpfer Rudolf, in Luzern 7. Fuchs Hans, in Appenzell 18. Spörri Max, in Russikon 8. Groth Hans, in Berikon 19. Struchen Paul, in Spiez 9. Hasler Armin, in Gelterkinden 20. Uhler Ernst, in Altnau 10. Hersche Franz, in Appenzell-Hirsch- 21. Uhlmann Ernst, in Lenzburg 22. Wisler Fritz, in Holstein 23. Zuber Viktor, in Günsberg

11. bergKilchenmannn Rudolf, in Ersigen

Bern, den 22. März 1949.'

8487

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

Urteile Torrent-Comuzzo Olga Thérèse, geboren 12. Oktober 1916, Serviertochter, von Barcelona, zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 26. Oktober 1945 auferlegte Busse von Fr. 100 wird in zehn Tage Haft umgewandelt.

Waiser Werner Isidor, geboren 25., Februar 1920, Chefmonteur, von Wald (Appenzell A.-Rh.), nunmehr unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlung; Die mit Urteil vom 12. Mai 1944 auferlegte Busse von Fr-100 wird im Bestbetrag der unbezahlt gebliebenen Busse von Fr. 30 in drei Tage Haft umgewandelt.

Waiser Werner Isidor, geboren 25. Februar 1920, Chefmonteur, von Wald (Appenzell A.-Rh.), nunmehr unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 10. November 1944 auferlegte Busae von Fr, 140 wird in 14 Tage Haft umgewandelt.

Weinfelden, den 24. März 1949.

2. kriegswirtschaftliches 8487

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger

605

Urteil Müller Fritz, geb. 28. April 1905, Bäcker und Hilfsarbeiter, spur der Elise, von Zürich, ledig, vorher in der Strafanstalt Witzwil, jetzt unbekannten Aufenthaltes.

Die Umwandlung der vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts durch Urteil vom 7. Eebruar 1946 ausgesprochene Busse von Fr. 50 in Haft wird abgelehnt. Kosten werden keine erhoben.

Luzern, den 22. März 1949.

S. kriegswirtschaftliches

8*87

Strafgericht,

Der Einzelriehter : H. Körner

Urteilseröffnung Scheidegger Walter, 1908, Kaufmann, wohnhaft gewesen in Bern, Nordweg 12.

Wegen Teilnahme au einem Goldhandel, begangen in Biel und Delsberg, ohne dass Sie eine Bewilligung besassen, und wobei Sie einen Überpreis zu erreichen versuchten, hat Sie der unterzeichnete Eichter mit Strafmandat Nr. 10 288 vorn 28. Februar 1949 verurteilt zu einer Busse von Fr. 200 und zu den Verfahrenskosten von Fr. 44.

Gegen dieses Strafmandat können Sie innert 10 Tagen beim unterzeichneten Richter Einspruch erklären.

Genf, den 26. März 1949.

3. kriegswirtschaftliches

3487

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Charles Barde

Umwandlungsbeschluss Renggli Franz Josef, des Eduard und der Lina Krügel, von Marbach, geb. 18. April 1908, ledig, Geflügelhändler, ohne bestimmtes Domizil, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Die vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts durch Urteil vorn 21. Januar 1946 ausgesprochene Busse von Fr. 50 wird in fünf Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine erhoben.

Luzern, den 22. März 1949.

8. kriegswirtschaftliches

848?

Strafgericht,

Der Einzelrichter: H. Korner

606

Umwandlungsbeschluss Achermann Robert, von Schüpfheim (Luzern), geb. 18. November 1921, ledig, Velomechaniker, wohnhaft gewesen Neustadtstrasse 12, Luzern, nun unbekannten Aufenthaltes.

Die vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts durch Strafmandat vom 20. Mai 1946 ausgefällte Busse von Fr. 80 wird in 8 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine erhoben.

L u z e r n , den 25. März 1949.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: H. Körner

8487

Umwandlungsbeschluss Suter Kaspar, geboren 1. Januar 1911, von Hildisrieden (Luzern), Autohändler, zuletzt wohnhaft gewesen «Hermetsmatt», Hildisrieden, nun unbekannten Aufenthalts.

Der Antrag des Generalsekretariates auf Umwandlung der vom Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bzw. des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts am 16. Juni 1944 und 3. März 1945 ausgesprochenen Bussen von Fr. 200 und Fr. 70 in Haft wird abgelehnt. Kosten werden keine erhoben.

Luzern, den 26. März 1949.

S. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Körner

8487

Umwandlungsbeschluss Bölsterli Andreas, geboren 1. April 1917, in Pfaffnau (Luzern), von Fischbach, Handlanger, letztbekannte Adresse Seestrasse 572, b. Baumann, Zürich 2, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Die vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts durch Urteil vom 24. September 1946 ausgesprochene Busse von Fr. 10 wird in einen Tag Haft umgewandelt. Kosten werden keine erhoben.

Luzern, den 26. März 1949.

8. kriegswirtschaftliches BAST

.

Strafgericht,

Der Emzelrichter: . Körner

607

Umwandlungsbeschluss Jost Friedrich Alfred des Friedrich und der Maria Hunziker, von Wynigen (Bern), geb. 21. November 1902, Vertreter, wohnhaft gewesen Gasthaus «Krone», Tösstalstrasse 254, Winterthur-Seen, nun unbekannten Aufenthaltes.

Bussenumwandlung : 1. Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 300 wird in 30 Tage Haft umgewandelt.

2. Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 300 wird in 30 Tage Haft umgewandelt.

Kosten werden keine gesprochen.

C h u r , den 23. März 1949.

5. kriegswirtschaftliches

Strafgericht:

Dr. P. Jörimann

8487

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen Stellenausschreibungen

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den im Bundesratsbeschluss vom 80. Mai 1941 über die vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherungen des Bundespersonals vorgesehenen Grund besoldungen. Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.: Anmeldestelle Eidg.

Versicherungsamt, Bern

Vakante Stelle

Erfordernisse

Wissenschaftlicher Abgeschloss. juristisches Experte (Jurist) Hochschulstudium. MutterII. evtl. I. Kl.

sprache: Deutsch, Gründliche Kenntnis der englischen Sprache

Besoldung Fr.

6124 bis 9436 evtl.

7504

Ingenieur II. evtl. Dipl. Elektro- Ingenieur, I. Kl. des Festungs- der sich über praktische wesens der General- Tätigkeit ausweisen kann.

Kenntnis zweier Amtsstabsabteilung, als Leiter des Elektrosprachen dienstes (Starkstrom) des Bureau für Befestigungsbauten

20. April 1949

bis

10816 Mit Lebenslauf an die GeneralStabsabteilung, Festungswesen, Marzi listrasse 50, Bern

An-

meldungstermln

6124 bis

(SO15 April 1949

9436 bzw.

7504 bis 10816

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1949

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1949

Date Data Seite

594-607

Page Pagina Ref. No

10 036 588

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