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Mehrheit der ständeräthlichen Kommission zu dem Gesetzesentwurf, betreffend Ordnung und Ausscheidung der Kompetenzen der Kantone in den interkantonalen Niederesfungsverhältnissen.

(Vom 13. Januar 1863.)

Tit..

Die Botschaft des Bundesrathes vom 28. November 1862 hat die Gründe, aus welchen der Gesetzesentwurf, betreffend Ordnung und Ausscheidung der Kompetenzen der Kantone in den interkantonalen Riederlafsungsverhältnissen hervorgegangen ist, so einlasslich und erschöpfend auseinander gesetzt, dass uns nur wenig nachzutragen übrig bleibt, und wir uns in dieser Berichterstattung sehr kurz sassen können.

Ueber den allgemeinen ..Standpunkt, aus welchem die Mehrheit der kommission die vorliegende Materie betrachtet (die Minderheit wird ihren besondern Bericht vortragen),. mögen folgende Bemerkungen genügen.

Es ist vorab einleuchtend , dass die Verhältnisse von einem Kanton zum andern und von einem Kanton zum Auslande in Bezug aus das Riederlassungswesen nicht mit einander verwechselt werden dürfen.

Dem Auslande gegenüber sind die Kantone in dieser Beziehnng, Staatsverträge immerhin vorbehalten, vollkommen souverän. den andern Kantonen gegenüber ist die Converänetät durch die Bundesverfassung und die ihr durch die Bundesversammlung gewordene Auslegung bedeutend beschrankt worden.

Bundesblatt. Jahrg. XV. Bd.1.

12

146 ^.ie Bundesverfassung v e r p f l i c h t e t die Kantone, den Bürgern ans andern Kantonen unter gewissen Voraussetzungen die Niederlassung ^u gewähren. ^..uese ist nicht daraus beschränkt, den. Niedergelassenen ein ^..omieil zu geben, um irgend ein Geschäft auszuüben . sie gewährt dem Riedergelassenen außerdem die Besugniss, politische Rechte an seinem Riederlassungsorte auszuüben, eine Besugniss, die bereits von einer Anzahl von Kantonen auch aus Verhältnisse der Einwohner- oder politischen Gemeinden ausgedehnt worden ist, und verpflichtet ihn zugleich, an dem Riederlassungsort den Militärdienst zu leisten oder Militärsteuern ^u bezahlen.

Bleiben die in Art. 41 der Bundesverfassung ausgezählten Bedingungen,

unter welchen ein Schweizerbürger die Riederlassung erwerben konnte, sortbestehen, so kann auch die Riederlassung ununterbrochen sortgesetzt werden, und es erscheint, im Hinblik auf die mit derselben verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten nicht auffallend, wenn der Riedergelassene, namentlich nachdem .er längere Zeit an seinem Riederlassungsort gewohnt, denselben als eine zweite Heimath betrachtet, auch wenn er sich an demselben nicht als Bürger eingekauft hat. Unter solchen Verhältnissen kann es nicht befremden . wenn die .Anzahl der Riederlassungen in andern Kantonen immer grosser wird. Welchen Grad sie jetzt schon erreicht, lässt sich der letzten Volkszählung entnehmen. Aus t 000 Seelen der Gesammtbevolkerung sind Schweizerbürger aus andern Kautonen .

Jm Kanton Basel-Stadt 406 oder 40 ^ ^ der Gesammtbevolker.mg.

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^a sich unter diesen ^chwei^erbürgern viele Riedergelassene. und unter letztern wieder viele befinden, welche ihren b l e i b e n d e n ..^lusenthalt am Riederlassuugsorte genommen haben, so konnte es nicht anders kommen, als dass die in den kantonalen Gesetzgebungen bestehenden Gegensätze des territorial - und des Ratioualpriuzipes , wie sie vom Bundesrathe be..

zeichnet wurden, mannigfache ^torungen veranlassen mussten. unter denen zunächst die Riedergelasseneu selbst zu leiden hatten und welche endlich wiederholten .^.ehlussnahmeu der Räthe riesen, näher ^u untersuchen, wie den bestehenden Uebelftänden abgeholseu werden konne.

^..ass diese Abhülfe nicht in der Möglichkeit lieg.^, die einzelnen Anstände aus dem We^e der Besehwerdeführung bei der Bundesversammlung ^u erledigen , ist eine dnrch die .wiederholten Schlussnahmen der Räthe selbst erledigte .^ra^e und , diese einmal beseitigt , liegt es auf flacher Hand ,

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^

d.ass nur auf dem Wege der Bundesgesetzgebung den waltenden Bedürfnissen gehörige Rechnung getragen werden kann.

Es bleibt daher nur übrig, zu untersuchen, auf welche Grundlagen das Gesetz gestellt werden soll : ob die maßgebenden, leitenden Regeln im Brinzipe der Nationalität oder in demjenigen d^. Territorialität gesucht werden sollen.

Der Bundesrath und die Mehrheit der kommission haben sich für das letztere entschieden, worüber namentlich noch Folgendes angeführt werden mag : 1. Das Vrin^ip der Territorialität, d. h. die Berechtigung eines Staates, feine Gefetze auf alle, auf seinem Gebiete befindlichen Einwohner gleichmässig anzuwenden, ist ein im Staatsrechte allgemein anerkannter.

Grundsatz, und entspricht daher auch in vollem Masse der den Kantonen innerhalb der Schranken der Bundesverfassung garantirten Souveränetät.

2. Entstehen zwischen der Anwendung dieses Brinzipes und derjenigen der Nationalität Eol.listonen, d. h. soll das Reeht der Heimath auf einen in einem andern Kanton niedergelassenen Bürger angewendet und kann dasselbe nach der Gesetzgebung des Riederlassungskant^ns nicht anerkannt werden, so hat bisher schon das Reeht der Niederlassung prävalirt, und es ist der Riederl.assungskanton nicht als pflichtig angesehen worden, das Recht des Heimathkantons, das aus seinem Gebiete geltend gemaeht werden wollte, anzuerkennen. ja es find sogar Handlungen des Heimathkantons zum ^ehutze seines Rechtes, wie z. B. die Zurückhaltung von Heimathsschriften, wenn von einem, in einem andern Kanton nieder^ gelassenen Bürger die Bezahlung von Steuern verweigert wurde, von Bundes wegen aufgehoben worden.

3. Die Anwendung des Brinzipes der Territorialität ist auch ge^ rade der Niederlassung, wie sie sich unter der neuen Bundesverfassung gestaltet hat, vorteilhafter und steht deshalb in bestem Einklang mit den Grundsätzen der Bundesverfassung, welche die freie Niederlassung gan^ unverkennbar begünstigen wollte, während umgekehrt die Anwendung des heimathliehen Vrmzips aus einen in einem andern Kanton Riedergelassenen mit grossen Belästigungen und oster mit wahren Raehtheilen für denselben verbunden ist. Gerade hiesür geben die vielen, an die Bundesbehorden gelangten Besehwerden und die Art, wie sie meist von denselben befrieden wurden, die besten Belege an die Hand.

Uebergehend zur nähern
Beleuchtung unserer Anträge bemerken wir zunächst, dass wir auch in dem Bunkte mit dem Bundesrathe einverstan.^ den sind, dass es sich nicht um eine ängstliche, in das Gesetz auf^uneh^ mende ...^stematik, sondern wesentlich nur um Berücksichtigung der bis^ herigen Konflikte handeln kann. Wir ziehen aber die Grenzen des Gesetzes noch etwas enger, als es der Bundesrath gethan hat, und beschränk ken uns, wie es in dem neuen, dem Gesetzentwurf vorangestellten Motive

148

^

ausgedrückt ist, lediglich auf Ordnung derjenigen Verhältnisse, welche nach bisherigen Erfahrungen vornehmlieh zu .Konflikten Veranlassung gegeben haben. Wir hielten es daher für unzulässig, Fälle. die eintreten konnen, nach der bisherigen vierzehnjährigen Erfahrung aber zu keinen oder nur zu untergeordneten Beschwerden Veranlassung gegeben haben, in den Bereich des Gesetzes zu ziehen, indem nach unserer Ansicht die KantonalGesetzgebungen nur insoweit beschränkt werden soll, als es zur Aufrechthaltung der moglichst ungehinderten und unbeschwerten Niederlassung und zur Feststellung eines gleiehmässigen Rechtszustandes sur alle ausser ihrer Heimath in andern Kantonen niedergelassenen Sehweizerbürger nach den bisherigen Erfahrungen unerlässlich nothig erseheint.

Es ist moglieh, dass die weitere Entwickelung des Riederlassungswesen später eine Revision dieses Gesezes nothig macht. Es mag eine solche auch später vorgenommen werden, sobald eine zwingende Rothwendigkeit eintritt. ^ür eiumal aber dürsten die von uns vorgeschlagenen Bestimmungen den waltenden Bedürfnissen genügen.

Wir glaubten also, auf mehrere, vom Bundesrath vorgeschlagene Bestimmungen und namentlich auf den ganzen Titel V seines Entwurfes Verzieht leisten zu konnen.

dagegen haben wir dem Entwurf eine neue Bestimmung vorangestellt, welche die ^.rage entscheiden soll, naeh welcher Gesetzgebung im Zweifel über das Vorhandensein der Niederlassung zu entscheiden sei, ob naeh der Gesetzgebung des Heimathkantons, oder naeh derjenigen des Kantons, in welchem der Betreffende wohnt. Die Beantwortung dieser Frage konnte nicht zweifelhaft sein. Ein anderes Verhältniss, das im bnndesräthliehen Entwurse wiederholt erwähnt ist, nämlich das der gleichzeitigen Niederlassung in verschiedenen Kantonen, haben wir nieht näher berührt, von der Ansieht ausgehend, dass der Schwerer, wie er nur na einem .^rte seine politischen Rechte ausübt, und nur an einem Orte militärpflichtig ist, auch nur an einem .^rte eine ordentliche Niederlassung befitzen kann, und dass letztere im ^weifel da angenommen werden muss, wo er seiuen ordentlichen Wohnsitz hat. Niederlassungen,^ welche nur zum Zwecke der Erwerbung von Grundbesitz oder ^ur Betreibung eines Gewerbes in einem andern Kanton genommen und mit keiuem ordentlichen Wohnsitz verbunden werden, konnten daher nieht als ordentliche Niederlassung im vollen Umfange des Begriffes betrachtet werden, und es konnten auf dieselben auch niemals die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden. Es unterliegt wohl aueh keinem ^weiset, dass die darüber unter verschiedenen Kantonen entstehenden Streitigkeiten von den Buudesbehorden nnr in diesem Sinne .entschieden würden.

Einer besondern Erwähnung bedarf noch der Art. 4 uusers Eutwurses, wacher weiter geht, als der bundesräthliche Art. 8. Während letzterer für Ehescheidung den Heimathkanton als das ordentliche ^orum betrachtet und den Richter des Riederlassungsortes nur dann kompetent

^4.)

^

erklart, wenn ihm der Streitfall delegirt wird, haben wir, unter dex Voraussetzung emer mindestens einjährigen Niederlassung , den le^tern als den zuständigen bezeichnet.

Wir giengen dabei , in Uebereinstimmung mit der Botschaft des Bundesrathes vom 30. Juli 185.), von der Anschauung aus, dass bei Eingehung und bei Trennung der Ehe keineswegs die gleichen Grundsä^e in .Anwendung kommen, und dass für Ehescheidungsklagen das natürliche Forum dasjenige der Niederlassung sei.

Bezüglich der übrigen einzelnen Artikel werden die nothigen Bemerkungen in der Diskussion gemacht werden.

Beizufügen bleibt nur noch, dass von den Mitgliedern der Kommission , welche für Eintreten in den Entwurf gestimmt haben , bezüglich

des l. und II. Titels ein Mitglied (Herr Häberlin) einen besondern Minoritätsantrag bringt, und bezüglich der vormundsehastlichen und erb-

rechtlichen Verhältnisse ein anderes Mitglied (Herr Stähelm) die Anwendbarkeit des Territorialprinzips unzulässig findet.

Bern, den 13. Januar 1863.

Ramens der Mehrheit der Kommission:

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Anträge der Mehrheit der ^ommi^.^n d^ Ständeraths.

(Vom 12. Jannar 18....^.)

^esezentwurf betretend

Ordnung und Entscheidung der Kompetenzen der .Kantone in den interkantonalen Niederlassuu^verha^rnissen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einex Botschaft des Bundesrathes, vom 28. ^ovem-

ber 1862;

in der Absieht, diejenigen Riederlassungsverhältnisse näher zu ordnen, welche nach bisherigen Ersahrungen vornehmlieh zu .Konflikten Veranlassung gegeben haben ;

in Anwendung von Art. 3, 41, 48 und 74, Zissex 13 der Bun-

desversassung , so .....ie von .^lrt. 6, ^emma 2 der Uebergangsbestimmun^en derselben ,

beschliesst: ^itel ^.

^^dert...^nna.

Art. 1. Die Frage, ob ein Schweizerbürger als niedergelassen anzusehen und demgemäss in den betreffenden Fällen naeh den Bestimmungen dieses Gesezes zu behandeln sei, entseheidet --.. die Vorschriften der Bundesversassung immerhin vorbehalten -.-. die Gese.^gebung desjenigen Kantons, in welchem er wohnt.

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..^itel ^.

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Art. 2.. Jeder Canton ist berechtigt , die auf seinem Gebiet^ niedergelassenen Schweizerbürger für alle kantonal- und Gemeindesteuer in Anspruch zu nehmen, wie seine eigenen Angehörigen. Dagegen hat^ steh jeder Kanton und jede Gemeinde der Besteuerung der in einem andern .Danton Niedergelassenen zu enthalten.

Art. 3. Das Grundeigentum, welches sich in einem andern Danton befindet, als in demjenigen, in welchem der Ei^enthümer seine ordentliche Niederlassung besitzt, wird in demjenigen Kanton besteuert, in dem

es liegt.

Minderheitsantrag.

Zum H. Titel ..Besteuerungsverhält.iisse^

stellt ei^ Mitglied den Antrag, dass, mit Weglassung einer Begrifssbestimmung der Niederlassung (Titel I) nnd der vorstehenden .Artikel, ledi^ l.ich folgende Bestimmungen aufgenommen werden : ..Jeder .Danton ist berechtigt, die auf seinem Gebiet mit o r d e n t e liehe m W o h n s i t z niedergelassenen Schweizerbürger, beziehungsweise deren ..Einkommen (^rwerb,^ und das sammtliche .^ermogen (inbegri^en auch die Schuldetet, welche auf auswarf gelegenem Grundeigentum versichert find, für alle .^antonal^ und Gemeindesteuern in.^nspruch zu nehmen).

^Besitzt dagegen ein Schweizerbürger in einem Danton. in welchem er nicht zugleich den Wohnsitz hat, Liegenschaften, oder übt er daselbst ein Gewerbe ans, so kann er in diesem Danton lediglich zum Belang des hier befindlichen Grundeigentum^ ^der B e t r i e b s k a p i t a l ^ besteuert werden.

..^lnst^nde der Kantone über die .Ausscheidung des Betriebskapitals von dem daraus herflie^enden .^inkon^men hat der Bundesrath zu entscheiden..^

Titel ^^.

Art. 4.

^...milienr^tti..^ ^erhattni.^e.

Die Bedingungen zur Eingehung einer gültigen ^he

zwischen Bersonen, die in verschiedenen Kantonen verbürgert oder niedergelassen sind , werden durch die Gesetzgebung der Heimathkantone der Brautleute bestimmt.

Besitzen diese in mehreren Kantonen Heimathberechtigung , so ist die Gesetzgebung desjenigen Kantons massgebend, in welchem sie zugleich ihren Wohnsitz haben, oder in welchem sie. falls sie zur Zeit an keinem Bürgerorte niedergelassen sind, ihren letzten Wohnsitz gehabt haben.

Art. 5. Klagen aus gänzliche Ehescheidung oder zeitliche Trennung (temporäre Scheidung) sind bei der kompetenten richterlieheu Behorde desjenigen Kantons, in welchem der Ehemann niedergelassen ist, anzubringen, msosern derselbe seit wenigstens einem .Jahre die .Niederlassung in dem. selben besitzt. Klagen , welche vor Ablauf dieser Frist erhoben werde...

152 wollen, sind bei der kompetenten richterlichen Behörde des Heimathkantons anzubringen.

Art. 6. Bezüglich der Scheidung gemischter Ehen sind die Beftimmunden des Rachtragsgese^es, betreffend die gemischten Ehen, vom 3. Hornung 1862 mass^ebend.

^ .

Art.^7. Die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten während bestehender Ehe stehen unter der Gese^gebung und Gerichtsbarkeit des Riederlassnngskantons.

^ ^ Art. 8. Ebenso stehen auch die übrigen ^samilienrechtl.ichen Verhältnisse sämmtli.h unter der Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit des Rieder-

lassungskantons.

Die Frage des B ü r g e r r e c h t s e r w e r b e s durch Geburt oder nach-

trägliehe Rechtsakte, wie z. B. Legitimation und .Adoption, bleibt jedoch dem Entscheide der Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit desjenigen Kantons vorbehalten.^ dessen Bürgerrecht beansprucht wird.

Titel .^ ^rmun...^...^^...^ ^erhaltnisse.

Art. 9. Jeder .Danton ist berechtigt und gleichzeitig verpflichtet, die Vormundsehast über die auf seinem Gebiete niedergelassenen Schweizerbürger in gleicher Weise anzuordnen^ ...ud auszuüben, wie ül..er die eigenen .^antonsbürger.

Darin ist begrissen die Obsorge sür die Personen der Bevormundeten, wie diejenige für die Verwaltung des .^ermogens derselben.

Art. 10. Der ordentliche Gerichtsstand der Bevormundeten ist der-

jenige des Riederlassungskantons.

Art. 11. Die Bestellung einer ^weiten Vormundschaft über die gleichen Versonen ist weder von ...^eite des Heimath-, noch eines andern

Kantons ^.lässig.

Jmmerhin bleibt den Heimathbehorden das Recht vorbehalten, bei den Vormundschastsbehorden des Riederlassnngskantons die Bevogtungsfrage, z. B. wegen Verschwendung, in Anregung zu bringen.

Art. 12. Wenn der Bevormundete während bestehender Vormund.

fchast seinen Riederlassungskanton wechselt, so geht die Vormundschaft an den neuen Riederlassungsk.n.ton über.

Art. 13. ^alls eine zu bevormundende Familie in mehreren ^an^ tonen zerstreut ledt, oder die Trennung der ^amilie während bestehender Vormunds.^hast erfolgt, die gleichzeitige Auflosnng des Vermogensbestandes in beiden Fällen ^aber nicht thunlich ist, so ist die Vormundschaft auch m der Folge in einheitlicher Art zu handhaben.

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Sosern sich die Kantone über den Ort, an welchem die Vormundfehaft zu führen ist, nicht verständigen konnen, entscheidet der Bundesrath.

Art. 14. Der Riederlassungskanton ist verpachtet, dem Heimathkanton von dem Eintritt einer Vormundschast Kenntniss zu geben und demselben auf^.Verlangen jederzeit .^ufschlnss über den Stand des Vermögens zu ertheilen.

Art. 15. Ohne ausdrükliehe Genehmigung der kompetenten Vormundsehastsbehorden des Heimathkantons dürfen ^ 1) k.^ine Veränderungen in ^en Bürgerrechtsverhältnissen der Bevormundeten vorgenommen, ^. ^ 2) die bevormundeten Binder nicht in einer andern als der Konsession ihrer Eltern erzogen werden.

^ ^ Bezüglich der Konfessionsverhältnisse von Kindern aus gemischten Ehen ist Art. 6 des Bundesgesezes vom 3. Dezember 1850 massgebend.

.Art. t 6. Die Frage der Geschieehtsvormundschaft, so wie die Dauer der Vormundsehast und die Bestimmung der Volljährigkeit richtet sich immer nach den Gesetzen des Riederlassungskantons.

Wer indess einmal die Volljährigkeit erlaugt hat, behält diese Eigenfchaft auch dann, wenn er in der Folge seinen Wohnsitz in einen Kanton

verlegt, dessen Gesetzgebung ein hoheres ^llter sür die Volljährigkeit

festsetzt.

Titel ^.

^rbre^tt^e ^rhattni^.

Art. 17. Die Erbsverlassenschast eines Niedergelassenen ist in ihrem ganzen Bestande, mit Vorbehalt der in Art. 17 vorgesehenen Ausnahmen, n..ch den nämlichen Gesetzen , und zwar nach denjenigen des Riederlassungskantons des Erblassers zu behandeln.

Art. 18. Die Gesetzgebung des Riederlassungskantons ist maßgebend für

die Jntestat- und in der Regel aueh sür die testamentarische

folge.

Erb-

Testamente, Eheverkommnisse und Erbverträge sind indessen aueh zulässig, wenn sie den Vorschriften der Gesetzgebung des Heimathkantons entsprechen, und beschränken in so weit die Rechte, welche die Jntestaterben nach der Gesetzgebung des Riederlassungskantons besitzen.

Art. 19. Für die Beurtheilung von Erbstreitigkeiten ist der Richter desjenigen Kantons zuständig, in welchem der Erblasser niedergelassen war.

I54

.^itel ^^ ^...^eh......^..^..............^^ ^rt. 20.

in .^....st.

gegenwärtiges Gese^ tritt mit dem t.

Janu^.. 1.^4

Durch dasselbe werden alle entgegenstehenden Bestimmungen der ^ese^gebung ^er Kantone, und im weitern t) das Konkordat wegen dem Heimathreeht der in einen andern Kanton einheiratenden Schweizerinnen, vom 8. Juli .l ^08, bestatut den ..... Jnli 18l 8 (keltere osfiz. Sammlung l, 287),

2) das Konkordat über Behandlung der Ehescheidungssälle, vom ^. Juli 1821 (O. S. ll, 3..)), 3) das Konkordat über vormundschastliehe und Bevogtungsperhältnisse,

vom 15. Jnli 1822 (O. S. H, 34), 4) das Konkordat über Testirungssähigkeit und Erbrechtsverhältniffe, vom 15. Juli 1822 (O. S.^ H, 36),

so wie etwaige andere, den vorstehenden ..Bestimmungen widersprechende Verträge unter einzelnen Kantonen .-- aufgehoben.

Art. 2l.

beauftragt.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes

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Minderheit der ständeräthlichen kommission über den Gesetzesentwurf, betreffend Ordnung und Ausscheidung der Kompetenzen der .Kantone in den interkantonalen Niederlassungverhältnissen.

(Vom ^3. Januar 1863.)

Tit. .

Jn der kommission , welche mit der Vorberathung des rubrieirten Gesetzentwurfes beauftragt worden ist, hat sich eine Minderheit, bestehend aus den Herren Entel, Steinegger und dem Unterzeichnet en, dasür ausgesprochen, dass auf den Vorschlag des Bundesrathes nicht einzutreten sei, weil die in demselben enthaltenen Bestimmungen die Befugnisse der Bundesversammlung überschreiten und in die Souveränetät der Kantone eingreifen. Jn der Begründung dieser Ansicht gehen jedoch

die Mitglieder der Minderheit nicht ganz einig. Es kann der Unter-

zeichnete natürlich nur seinen eigenen Standpunkt beleuehten ; aneh beschränkt er sieh daraus , die Hauptfrage zu erortern , indem die untergeordneten und eventuellen Meinungsverschiedenheiten füglich in der mündliehen Disenssion auseinander gesetzt werden konnen.

.

l .

Es gehort zum Wesen eines Bundesstaates , dass die Glieder desselben diejenigen Angelegenheiten, deren Centralisation nieht dureh das gemeinsame Jnteresse Aller geboten ist, in vollkommen freier Weise ordnen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission zu dem Gesetzesentwurf, betreffend Ordnung und Ausscheidung der Kompetenzen der Kantone in den interkantonalen Niederlassungsverhältnissen. (Vom 13. Januar 1863.)

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1863

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04

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.01.1863

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145-155

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10 003 957

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