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Bundesbeschluss über

die Revision von Artikel 39 der Bundesverfassung betreffend die Schweizerische Nationalbank (Vom 12. Februar 1949)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 14, Artikel 118 und Artikel 121, Absatz l, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. November 1948, beschliesst:

Art. l Der Artikel 39 der Bundesverfassung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Artikel 39. 1 Das Recht zur Ausgabe von Banknoten und andern gleichartigen Geldzeichen steht ausschliesslich dem Bunde zu.

2 Der Bund kann das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten durch eine unter gesonderter Verwaltung stehende Staatsbank ausüben oder, unter Vorbehalt des Rückkaufsrechtes, einer zentralen Aktienbank übertragen, die unter seiner Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird.

3 Die mit dem Notenmonopol ausgestattete Bank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern.

4 Der Reingewinn der Bank über eine angemessene Verzinsung beziehungsweise eine angemessene Dividende des Dotations- oder Aktienkapitals und die nötigen Einlagen in den Reservefonds hinaus kommt wenigstens zu zwei Dritteilen den Kantonen zu.

6 Die Bank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden.

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Der Bund kann die Banknoten und andere gleichartige Geldzeichen als gesetzliche Zahlungsmittel erklären. Er bestimmt Art und Umfang der Deckung.

7 Die Bundesgesetzgebung bestimmt das Nähere über die Ausführung dieses Artikels.

Art. 2 Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

2 Der Bundesrat ist mit dein Vollzug beauftragt.

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Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 12. Februar 1949.

Der Präsident: Escher Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 12. Februar 1949.

Der Präsident: Wenk Der Protokollführer: Ch. Oser 8185

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Bundesbeschluss über die Revision von Artikel 39 der Bundesverfassung betreffend die Schweizerische Nationalbank (Vom 12. Februar 1949)

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Jahr

1949

Année Anno Band

1

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07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.02.1949

Date Data Seite

324-325

Page Pagina Ref. No

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