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Bundesblatt 101. Jahrgang

Bern, den 28. April 1949

Band I

Erscheint wöchentlich

Preis SS Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- lind Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Kern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des am 23. März 1949 in Washington abgeschlossenen internationalen Weizenabkommens (Vom 21. April 1949) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des am 23. März 1949 in Washington abgeschlossenen internationalen Weizenabkommens vorzulegen.

I.

In der letztjährigen Junisession haben die eidgenössischen Räte gemäss unserer Botschaft vom 14. Mai 1948 das am 6. März des gleichen Jahres in Washington abgeschlossene internationale Weizenabkommen genehmigt*). Gestützt auf diesen Bundesbeschluss Hessen wir innerhalb der in jenem Abkommen festgesetzten Frist durch unsere Gesandtschaft in USA. die Ratifikationsurkunde in Washington überreichen. Entgegen allen Erwartungen wurde dann aber das Weizenabkommen nicht durchgeführt, weil ihm der USA.-Senat die Ratifikation versagte.

Kurz nach dem Ausklang der letztjährigen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in den USA. ergriffen die Behörden dieses Landes erneut die Initiative zu Verhandlungen über den Abschlags eines internationalen Weizenabkommens. Wir erhielten durch Vermittlung der USA.-Gesandtschaft in Bern am 14. Dezember 1948 vom Staatsdepartement in Washington eine Einladung zur Teilnahme an einer Ende Januar 1949 in Washington zusammen*) Bundesbeschluss betreffend das internationale Weizenabkommen vom 10. Juni 1948, AS 1948, 735.

Bundesblatt 101.Jahrg, Bd. I, 55

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tretenden Weizenkonferenz. Der Bundesrat beschloss, die Einladung anzunehmen, und bezeichnete Herrn Legationsrat Dr. "W. Fuchss von der Schweizerischen Gesandtschaft in Washington als Delegierten der Schweiz.

Am 26. Januar 1949 begannen die Verhandlungen dieser neuen internationalen Weizenkonferenz. Sie dauerten mit Unterbrächen bis zum 23. März.

Die Ausgangslage für die diesjährige Konferenz hatte sich gegenüber derjenigen im Vorjahre wesentlich verändert: Während 1948 noch unter dem Eindruck der Knappheit und der entsprechend hohen Weltmarktpreise getagt wurde, haben sich die neuen Verhandlungen im Zeichen von Eekordernten und in der Vorahnung weiterer grosser Ernteüberschüsse abgewickelt. Diese Tatsache schwächte zweifellos die Stellung der Exportländer und bot den Importländern die Möglichkeit, für sich einige Verbesserungen der letztjährigen Abkommensbedingungen auf dem Verhandlungswege herauszuholen. An den Beratungen beteiligten sich zur Hauptsache die gleichen Länder wie im Vorjahre.

Zu den USA., Kanada und Australien, welche sich nach dem letztjährigen Abkommen in die Exportmenge hätten teilen sollen, traten dieses Jahr noch Argentinien, Eussland, Frankreich und Uruguay als weitere Exportstaaten hinzu.

Dadurch ergaben sich für die Exportländer vermehrte Schwierigkeiten, um unter sich über die Preise und die Aufteilung der Exportmenge eine Einigung zu erzielen. Als interessante und bedeutungsvolle Tatsache sei hier der Wechsel Frankreichs festgehalten, das sich noch im letztjährigen Abkommen auf 5 Jahre hinaus verpflichtet hatte, jährlich 975 000 Tonnen Weizen zu importieren und sich nun im neuen Abkommen unter den Exportländern befindet.

An diesem Beispiel lässt sich einmal mehr ermessen, wie kurzfristig sich auf dem internationalen Getreidemarkte wichtige Tatbestände grundlegend umgestalten können. Tm Laufe der Verhandlungen zogen sich Argentinien und Eussland zurück, Argentinien, weil es die im neuen Abkommen vorgesehenen Preise als ungenügend erachtete, und Eussland, weil ihm keine so grosse Beteiligungsmenge zugesichert werden konnte, als es beanspruchte.

Unmittelbar nach Abschluss der Beratungen wurde das neue Weizenabkommen in Washington durch die Vertreter von USA-, Kanada, Australien, Frankreich und Uruguay als Exportländer und durch die Delegierten von 25 Importstaaten
unterzeichnet. Als letzte Frist für die Unterzeichnung bestimmt das Abkommen den 15. April 1949. Wfi haben nach Kenntnisnahme vom Wortlaute der neuen Vereinbarung und von einem Bericht unseres Delegierten über den Verlauf und das Ergebnis der Beratungen diesen mit Bundesratsbeschluss vom 8. April 1949 ermächtigt, das Abkommen auch für die Schweiz fristgerecht zu unterschreiben. Für sämtliche Länder, welche rechtzeitig den Willen zum Beitritt zu dem neuen Abkommen durch die Unterschrift ihres Delegierten bezeugten, läuft nun eine Batifikationsfrist bis zum 1. Juli 1949.

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II.

Das neue Weizenabkommen entspricht im Aufbau und im Inhalt weitgehend der letztjährigen Vereinbarung. Die wesentlichen Änderungen gehen aus folgender Übersicht hervor: Abkommen 1948:

Vertragsdauer Gesamtmenge Höchstpreis Mindestpreis Beteiligung :

Abkommen 1949:

5 Jahre 13 600 000 Tonnen $ 2.-- je Bushel $ 1.50--1.10 je Bushel

Exportquoten (in Tonnen): Australien Kanada USA Frankreich Uruguay

4 Jahre 12 400 000 Tonnen $ 1.80 je Bushel $ 1.50--1.20 je Bushel Abkommen 1948:

Total I m p o r t q u o t e n (in Tonnen)

Ägypten Afghanistan Belgien Bolivien Brasilien Ceylon. . .

China Columbien Cuba Dänemark Dominikanische Eepublik Ecuador El Salvador Frankreich und Saar Griechenland Grossbritannien Guatemala Indien.

' Irland Israel .

2177000 5527000 4574000 90000 50 000

13 608 000

12 418 000

Abkommen 1948:

Abkommen 1949:

190000 20000 650000 -- 525 000 -- 400000 60000 225000 40000 20000 30000 -- 975 000 510 000 4897000 10 000 750000* 360 000 -- Übertrag

Abkommen 1949:

2313000 6260000 5035000 -- --

9662000

*) Indien mit Pakistan. **) Indien ohne Pakistan.

190000 -- 550000 75000 360 000 80000 200000 "20000 202000 44000 20000 30000 11000 -- 428 000 4819000 10 000 1042000**) 275 000 100000 . 8456000

804 Übertrag Italien Libanon Liberia Mexico Neuseeland Nicaragua Niederlande Norwegen Österreich Panama Paraguay Peru. .'

Philippinen Polen Portugal Saudi-Arabien Südafrika Schweden Schweiz Tschechoslowakei Venezuela Total

Abkommen 1943:

Abkommen 1940:

9 662 000 l 000 000 75 000 1000 200000 150000 -- ' 835 000 205000 510000 -- -- 110000 170000 30000 120 000 -- 175000 75000 200000 30 000 60000 13 608 000

8 456 000 l 100 000 65 000 .

1000 170000 125000 8 000 700 000 210000 800000 17000 60000 200000 196000 -- 120 000 50000 300000 75000 175000 -- 90000 12 418 000

Über die jahrzehntelangen, mühsamen und schwierigen Vorarbeiten, welche dem letztjährigen Weizenabkommen vorausgegangen waren, haben wir in unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom 14. Mai 1948 *) über die Genehmigung des am 6. März 1948 in Washington abgeschlossenen internationalen Weizenabkommens ausführlich berichtet und seinen Werdegang geschildert. Ebenso wurden in der erwähnten Botschaft die grundsätzlichen Probleme behandelt, die das internationale Weizenabkommen zu lösen versucht. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchten wir es, soweit diese Fragen betreffend, an dieser Stelle mit dem Hinweise auf die letztjährige Botschaft bewenden lassen.

Der Wortlaut der neuen Vereinbarung ist, wie im Vorjahr, sehr ausführlich, in manchen Teilen aber bedeutend klarer gehalten. Nachdem das Abkommen unserer Botschaft als Beilage.mitgegeben wird, dürfen, wir uns wohl im folgenden auf einige Erläuterungen zu den wichtigsten Bestimmungen beschranken. Bei den meisten Artikeln des Abkommens geht übrigens die Begründung aus deren Wortlaut hervor. Das trifft namentlich für die Verfahrensund Durchführungsbestimmungen zu.

*) Siehe Bundesblatt 1948, Bd. 11, S. 365.

805 Zii Art. III. Bdeiligungsmengen. Aus der vorstehenden Gegenüberstellung der Export- und Iniportquoten der einzelnen Länder irn alten und neuen Abkommen ergeben sich einige Feststellungen und Sohlussfolgerungen : Gleich wie letztes Jahr wird durch das Weizenabkommen ungefähr die Hälfte des gesamten Weizenexportes und -importes der Welt gebunden. Die Zahl der Importländer, welche dem Abkommen beigetreten sind, hat sich von 33 auf 37 erhöht. Die meisten europäischen Länder haben ihre Pflichtbezugsmengen etwas herabgesetzt, weil sich ihre Eigenproduktion in der Zwischenzeit vergrössert hat oder weil sie für die nächsten Jahre eine Zunahme ihrer Ernteerträge voraussehen. Für etwas höhere Bezüge haben sich von den europäischen Staaten bloss Italien, Dänemark und Norwegen verpflichtet. Nach den Schätzungen der - internationalen Landwirtschaftsorganisation (PAO) soll Buropa 1948 rund 50 % mehr. Getreide produziert haben als 1947 (36.7 Millionen. Tonnen statt 24 Millionen Tonnen). Es überrascht deshalb nicht, dass gegenüber dem Vorjahre die gesamte, durch das Abkommen gebundene Menge um nahezu 10 % zurückgegangen ist. Aussei- Frankreich sind als Importländer noch Afghanistan, Polen und die Tschechoslowakei ausgeschieden; dagegen, erscheinen neu im "Verzeichnis der Einfuhrländer Bolivien, Ceylon, Salvador, Israel, Nicaragua, Panama, Paraguay und Saudi-Arabien. Die Verminderung der Pflichtbezugsquote der Schweiz von 200 000 Tonnen auf 175 000 Tonnen hält sich ungefähr im Bahmen des Gesamtdurehschnittes der Eeduktionen.

Diese Herabsetzung legte sich nahe, weil wir seit Jahresfrist einige neue bilaterale Handelsabkommen, in welchen Weizenbezüge im Interesse der Förderung unseres Exportes vorgesehen sind, abgeschlossen haben. Versorgungspolitisch bestand unter den heutigen Verhältnissen überhaupt für die Schweiz kein starker Anreiz zur Beteiligung an einem internationalen Weizenabkommen.

Da aber die USA. und Kanada, unter Berücksichtigung von Pflichtlieferungen in Besetzungsgebiete, im Weizenabkommen nahezu ihren gesamten Exportübersclmss gebunden haben, schien es uns zweckmässig zu sein, mit einer wenn auch bescheidenen Beteiligungsquote dem Abkommen. beizutreten, um dadurch der Schweiz den Bezug hochwertiger Manitoba- und Amber DurumWeizen zu sichern. Auf diese beiden Weizensorten, sind wir angewiesen,
um die Qualität unseres Backmehles aufzubessern und der Teigwarenindustrie zu ermöglichen, der Konkurrenz hochwertiger ausländischer Ware die Spitze zu bieten. So sehr auf der einen Seite also Qualitätsgründe uns zu der vorgesehenen Beteiligung am internationalen. Weizenabkommen bewegen konnten, so sehr ist anderseits zu bedauern, dass die erwähnten Weizensorten nicht aus Ländern erhältlich sind, die für uns handelsbilanz- und devisenmässig interessanter wären als die Hauptexportländer des Weizenabkommens. Mit einer Beteiligung am Weizenabkommen von 175000 Tonnen jährlich binden wir ungefähr die Hälfte unseres Einfuhrbedarfes. Die übrige Hälfte ist verfügbar zum Einsatz in bilaterale Handelsabkommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass wir im Abkommen mit Argentinien vom Januar 1947 auf 5 Jahre eine Bezugspflicht für 100000 Tonnen Weizen und 20000 Tonnen Eoggen jährlich eingegangen sind.

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Je nach der Entwicklung der allgemeinen Lage und des Weltmarktes möchten wir die Möglichkeit offen halten, uns im spätem Verlaufe der Gültigkeit des Weizenabkommens mit einer zusätzlichen Menge über die 175 000 Tonnen hinaus zu beteiligen. Eine solche Möglichkeit ist im Artikel XI des Weizenabkommens vorgesehen, der auch das Verfahren ordnet. Im Hinblick auf diese Eventualität schlagen wir Ihnen ini beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend das internationale Weizenabkommen vor, dem Bundesrat die Ermächtigung 211 erteilen, die Pflichtbezugsquote angemessen zu erhöhen, falls ihm dies zu gegebener Zeit notwendig scheinen sollte.

Das letztjährige Warenabkommen enthielt Bestimmungen, die es den Exportländern ermöglicht hätten, auf die Importländer einen wirksamen Druck auszuüben, um sie zum Bezüge von Mehl statt Weizen zu veranlassen. Die Schweiz unterliess nicht, schon während der letztjährigen Verhandlungen in Washington wiederholt darauf hinweisen zu lassen, dass sie keine Verpflichtung übernehmen könne, einen Teil ihrer Weizenquote als Mehl zu beziehen.

Bekanntlich besitzt nach unserer Getreidegesetzgebung der Bund das Alleineinfuhrrecht für Mehl. Dieses Einfuhrmonopol wurde mit dem ausschUesslichen Zweck in die Getreidegesetzgebung aufgenommen, dem einheimischen Müllereigewerbe die Sicherheit zu bieten, den gesamten Mehlbedarf unseres Landes zu decken. Das im Getreidegesetz verankerte, staatliche Einfuhrmonopol für Mehl will unserer Müllerei durch eine regelmässige, ausreichende Beschäftigung den Fortbestand sichern: in diesem Sinne ist es nichts anderes als eine Ausführungsbestimmung zum Artikel 28Ms der Bundesverfassung, welcher den Bund u. a. verpflichtet, «für die Erhaltung des einheimischen Müllereigewerbes zu sorgen». Im neuen Abkommen konnte für die Importländer hinsichtlich der Pflicht zum Bezüge von Mehl an Stelle von Weizen gegenüber der vorjährigen Begelung eine wesentliche Verbesserung erzielt werden. Im Artikel III, Ziffer 7, wird nun bestimmt, dass, sofern im Rahmen des Abkommens überhaupt Mehl durch das Exportland geliefert und durch das Importland an Stelle des betreffenden Weizenpfhchtquantums entgegengenommen werden soll, dies nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen Verkäufer und Käufer geschehen könne. Sollte es zwischen dem Exportland und dem Importland
über die Pflicht zur Lieferung bzw. Entgegennahme von Mehl zu einem Konflikt kommen, so hat der Weizenrat (Art. XIII des Abkommens) bei seinem Entscheid das normale und traditionelle Volumen der Mehleinfuhren und das hergebrachte Verhältnis zwischen den Mehl- und Weizeneinfuhren des betreffenden Importlandes besonders in Berücksichtigung zu ziehen. Im Laufe der Verhandlungen haben die Vertreter der Exportstaaten auch wiederholt erklärt, es bestünde bei ihnen nicht die Absicht, über das Weizenabkommen Ländern Mehl aufzuzwingen, die normalerweise kein solches eingeführt haben. Sie legten aber Wert darauf, durch das Abkommen die Möglichkeit beizubehalten, ihre traditionellen Mehlausfuhren auch in Zukunft fortsetzen zu können. Durch die neue Fassung der Bestimmungen betreffend Bezug und Lieferung von Mehl wird den besondern Verhältnissen der Schweiz weitgehend Bechnung

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getragen. Praktisch werden wir unter normalen Versorgungsverhältnisson nie in die Zwangslage geraten, im Bahmen unserer Bezugspflicht Mehl statt Weizen kaufen zu müssen.

Zu Art. VI. Preise. Für die Zeit vom I.August 1949 bis zum 81. Juli 1953 besteht für Transaktionen im Bahmen des Weizenabkommens ein einheitlicher Höchstpreis von $ 1.80 je Bushel*). Der Mindestpreis beträgt für das erste Jahr $ 1.50; er sinkt jedes folgende Jahr um 10 cents, so dass er im letzten Jahr der Gültigkeit des Abkommens noch auf $ l. 20 stehen wird.

Die Mindestpreise entsprechen den Ansätzen des letztjährigen Abkommens.

DerHöchtspreis ist dagegen von $ 2 . -- auf $ l .80 je Bushel ermässigt worden.

Verglichen mit den Weltmarktpreisen in der Vorkriegszeit sind die Ansätze im neuen Abkommen immer noch sehr hoch, denn unmittelbar vor dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges notierte Manitoba I bloss 50--60 cents und Hardwinter I nur 65--70 cents je bushel an den massgebenden Getreidebörsen von Winnipeg und Chicago. Der Maximalpreis gemäss Weizenabkommen liegt aber erheblich unter dem heutigen Tagespreis (anfangs April 1949), der $ 2.21 je Bushel Manitoba I loco Port Arthur/Fort William beträgt. In Schweizerfranken und auf die Parität franko verzollt mittlere schweizerische Mühlenstation umgerechnet ergibt sich folgender Preisvergleich für je 100 kg Manitoba I: Tagespreis anfangs April 1949 Fr. 50.75 Höchstpreis für die ganze Dauer des Weizenabkommens . . .

» 44.10 Mindestpreis für das erste Jahr der Wirksamkeit des Weizenabkommens » 39.80 Ermässigung des Mindestpreises für jedes folgende Jahr . . . .

» l. 60 Die Tatsache, dass der Höchstpreis laut Weizenabkommen gegenwärtig um Fr. 6.65 je q billiger ist als der Tagespreis, hätte einen Anreiz bieten können, uns am Weizenabkommen nicht bloss mit 175 000 Tonnen jährlich, sondern mit einer grösseren Menge zu beteiligen. Niemand weiss aber heute, wie das Verhältnis zwischen dem Höchstpreis des Weizenabkommens und dem Tagespreis in den letzten Jahren der Gültigkeit des Abkommens stehen wird. Allgemein weist schon seit Monaten der Weltgetreidemarkt eine ausgesprochene Baissetendenz auf. Trotz staatlicher Preisstützungsmassnahmen in den hauptsächlichsten Exportländern sind die Weizenpreise innerhalb Jahresfrist merklich zurückgegangen. Dem bereits erwähnten heutigen Tagespreis
von $ 2.21 je Bushel stand am entsprechenden Tage des Vorjahres eine Preisnotierung von $ 2.70 für den gleichen Weizen gegenüber. Der seitherige Preisrückgang beträgt demnach Fr. 7.75 für je 100 kg Manitoba I. Heute werden die Ernteaussichten für das Jahr 1949 sowohl in den grossen überseeischen Exportgebieten als auch in Europa als günstig beurteilt. Keine Tatsachen sind bis jetzt bekannt geworden, welche in einem Ausmasse Missernten erwarten liessen, das eine starke und dauernde Aufwärtsbewegung, der Weizenpreise begründen *) l Bushel Weizen = 27,1875 kg.

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könnte. '/AI den bereits ausgeführten handelspolitischen Überlegungen gesellen sich somit dieses Jahr auch Preiserwägungen, die Zurückhaltung bei unserer Beteiligung am Weizenabkominen gebieten. Aus allen diesen Gründen ergab sich, wie bereits gesagt, die Herabsetzung unserer Beteiligung von 200000 Tonnen auf 175 000 Tonnen im Jahr, troia der im neuen Abkommen erheblich .ermässigten Preise.

Zu Art. VII. Vorräte. Das letztjährige Abkommen sah eine Beservebildung im Bahmen von 10 % der Pflichtbezugsmengen ausschliesslich zum.

Zwecke des Preisausgleiches vor. Im neuen Abkommen verpflichten sich sowohl die Exportländer als auch die Importstaaten. sich zu bestreben, stets ausreichende Vorräte zu halten, einmal um eine ungestörte Abwicklung der Bezüge und Lieferungen während der Dauer des Abkommens zu gewährleisten, dami aber auch um zu verhüten, dass beim Übergang von einem Ernteja.hr zum.

andern sich eine Verknappung des Angebotes infolge übersteigerter Nachfrage herausbildet.

III.

Das Wcizenabkommen bezeichnet im Artikel l als Zweck «die Sicherstellung von Zufuhr und Absatz zu stabilen und angemessenen Preisen». Den . Folgen, welche für den Produzenten durch drückende Überschüsse und für den Verbraucher durch empfindliche Knappheit entstehen können, soll durch das Abkommen vorgebeugt werden. Mit dem Weizenabkommen wird auf einem bestimmten, eng abgegrenzten Wirtschaftsgebiet Neuland im internationalen Planen betreten, nachdem bisher ähnliche Abkommen wohl vereinbart worden waren, aber nie zur Durchführung gelangten. Erst die Zukunft wird zeigen, ob die Erwartungen, welche man hüben und drüben in dieses Abkommen setzt, in Erfüllung gehen können. Nach den letztjährigen Erfahrungen begegnen Export- und Importlander dem neuen Abkommen mit .etwelcher Zurückhaltung, die nicht nur auf preislichen Überlegungen beruht. Über Erfolg oder Misserfolg dieses neuen Kompromisswerkes werden schhissendlich Paktoren entscheiden, die ausserhalb des Bereiches des Abkommens liegen. Wiederum beschränkt sich die Vereinbarung auf Weizen. Eoggen und die Futtergetreidearten (Hafer, Gerste, Mais) sind nicht in das Abkommen einbezogen worden.

Selbst beim "Weizen wurde im Abkommen nur etwa die Hälfte des jährlichen Welthandels gebunden. Das Fernbleiben der bedeutenden Weizenexportländer Argentinien und Bussland vom Abkommen
hatte zur Folge, dass wichtige Importländer sich nur mit Teilen ihres gesamten Einfuhrbedarfes im Abkommen festlegen konnten. So ist der Auswirkung der Vereinbarung von allem Anfang an ein Dämpfer aufgesetzt. Niemand vermag heute vorauszusagen, ob das Abkommen in der vorliegenden Form sich in der freien Konkurrenz mit Argentinien, und Eussland wird halten können und ob es die Stabilisierung bringen wird, welche die Beteiligten von ihm erhoffen, trotzdem die Hälfte des gesamten Weizenexportes und -importes nicht gebunden ist und sich auf dem freien Weltmarkte entsprechend bemerkbar machen dürfte. Bei aller Zurückhaltung und trotz gewisser Bedenken kommt man dennoch zu der Überzeugung, dass

809 das angestrebte Ziel des Einsatzes wert sei. Diesem Ziel -wird man allerdings nur näher kommen, wenn alle am Abkommen Beteiligten dauernd ein reichliches Mass von gutem Willen .aufbringen. In diesem Zusammenhange sei daran erinnert, dass die Verpflichtung, welche das Abkommen einem Importland auferlegt, lediglich darin besteht, seinen Anteil zum vertraglichen Mindestpreis zu beziehen und dass das Exportland nur soweit gebunden ist, als es seinen Lieferungsanteil zum. Höchstpreis abzugeben hat (Art. III, Ziffer 6). In unserem Falle bedeutet diese Bestimmung, dass der Schweiz für die Zeit vom 1. August 1949 bis zum. 31. Juli 1958 folgende grundlegende Hechte und Pflichten zufallen: a. Sie kann verpflichtet werden, 175 000 Tonnen Weizen jährlich zu dem für das betreffende Jahr vereinbarten Mindestpreis zu kaufen; ·b. sie kann verlangen, daas ihr 175000 Tonnen Weizen jährlich zum vertraglichen Höchstpreis des betreffenden Jahres geliefert werden.

Gemäss Artikel IV, Ziffer 2, zählen im Bahmen dieser Eechte und Pflichten nur solche Transaktionen, bei welchen der Preis nicht über dem. vertraglichen Maximum und nicht unter dem vertraglichen Minimum steht. So kann man wohl das Weizenabkommen mit einem. Versicherungsvertrag vergleichen, der dem Importland einen gewissen Teil seines Bedarfes zu einem bestimmten Höchstpreis sichert und dem Exportland den Absatz eines Teiles seines Überschusses zu einem festen Mindestpreis garantiert.

Nicht unerwähnt soll die Tatsache bleiben, dass das Weizonabkommen keine Vorschriften enthält, welche die Importländer zu Lenkungsmassnahmen ihres .eigenen Getreideanbaues verpflichten, wie das in früheren Abkoinmensentwürfen jeweils der Fall gewesen war. Die Beteiligung der Schweiz am internationalen Weizenabkommen lässt ihr also rolle Freiheit in bezug auf die zukünftige Gestaltung ihres Ackerbauprogrammes.

Über die Art, wie das Funktionieren des Weizenabkommens gedacht ist, und über seine praktische Anwendung, geben die im. Abkommenstexte niedergelegten Verfahrensbestimrnungen Aufschluss. Die meisten von ihnen bedürfen keiner Erläuterung, Immerhin möchten wir hier auf dio Bücktrittsklauseln hinweisen. Nach Artikel XXII des Abkommens bestehen drei Biicktrittsmöghchkeiten.

a. Jeder Mitgliedstaat, welcher dem Weizenrat seine Zustimmung zu einer Abkommensänderung innert
festgesetzter Zeit nicht notifiziert, kann auf Ende dos laufenden Erntejahres zurücktreten.

b. Wenn die Interessen eines Importlandes durch die Nichtbeteiligung oder den Bücktritt eines Exportstaates, dessen Quote mehr als 5 % der Kontraktmenge beträgt, erheblich beeinträchtigt werden (diese Möglichkeit ist bis zum 1. September 1949 befristet).

c. Jedes Importland, das seine nationale Sicherheit durch den Ausbruch von Feindseligkeiten als bedroht erachtet, kann unter Wahrung einer SOtägigen Kündigungsfrist zurücktreten.

810 Ausserdem ist eine teilweise, vorübergehende Entlassung aus gewissen Verpflichtungen für den Fall vorgesehen, dass sich auf Seiten eines Exportlandes durch eine Fehlernte die Unmöglichkeit der Lieferung ergibt oder ein Importland durch Zahlungsbilanzschwierigkeiten an der Einhaltung der Abnahmepflicht verhindert ist (Art. X).

Wir beantragen der Bundesversammlung im Artikel 2, lit. b, des beigeschlossenen Bundesbeschluss-Entwurfes, uns zu ermächtigen, von den Eücktrittsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, falls die Umstände es erfordern sollten.

Wir legen Wert darauf, hier festzuhalten, dass der Beitritt der Schweiz zum internationalen Weizenabkommen nicht "etwa die Beibehaltung des bei der eidgenössischen Getreideverwaltung seit 1940 aus kriegswirtschaftlichen Gründen zentralisierten Importes bis zum Ende der Wirksamkeit des Abkommens zur Voraussetzung hat. In dem neuen Abkommen ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Geschäfte nicht von Staat zu Staat zu erfolgen brauchen, sondern dass auch Transaktionen zwischen privaten Firmen mit Einwilligung der betreffenden Lander auf den Pflichtquoten angerechnet werden können.

Nach dem Abbau des kriegswirtschaftlichen, zentralisierten Einkaufes durch die eidgenössische Getreideverwaltung wird uns als Instrument zur Mitarbeit bei der Abwicklung der Pflichtimporte von Weizen die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (G. G. F.) zur Verfügung stehen.

Diese wird die gemäss Weizenabkommen zu kaufenden Pflichtmengen in gleicher Weise den privaten schweizerischen Getreideimportfirmen überbinden, wie dies von jeher bei der Abwicklung von in bilateralen Handelsabkommen vereinbarten Pflichtbezügen von Getreide oder Futtermitteln gehalten wurde.

Gleich wie letztes Jahr steht für die Beratung des Weiaenabkommens durch die Kommissionen und eidgenössischen Bäte sehr wenig Zeit zur Verfügung, weil das Abkommen in Washington erst am 23. März 1949 abgeschlossen wurde und die Frist für die Batifizierung am 1. Juli 1949 abläuft.

Wegen unserer Zollunion mit dem Fürstentum Liechtenstein soll das Weizenabkommen auch für dieses Land Gültigkeit haben.

Wir ersuchen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, dem nachstehenden Entwurfe eines Bundesbeschlusses zuzustimmen, und benützen den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 21. April 1949.

Im .Namen des Schweiz. Bundesrates, F ü r d e n Bundespräsidenten: Eiter Der Bundeskanzler: Leimgruber

811 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend das internationale Weizenabkommen

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. April 1949, beschliesst: Art. l

Das am 28. März 1949 in Washington abgeschlossene internationale Weizenabkommen wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt: a. Die Beteiligungsmenge der Schweiz am Weizenabkommen angemessen zu erhöhen, sofern es die Sicherung unserer Landesversorgung erfordert; b. von den im Abkommen vorgesehenen Rücktrittsmöglichkeiten nötigenfalls Gebrauch zu machen.

Art. 3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

8505

812

Übersetzung

Internationales Weizenabkommen

Die am vorliegenden Abkommen beteiligten Regierungen, bestrebt, die ernstlichen Schwierigkeiten zu überwinden, die für Produzenten und Konsumenten durch grosse Überschüsse und empfindliche Knappheit an Weizen entstehen, erwägend, dass hiefür der Abschluss eines internationalen Weizenabkommens wünschenswert sei, haben vereinbart, was folgt.

1. Teil Allgemeines

Art. I Zweck Das vorliegende Abkommen bezweckt, den Einfuhrländern Weizenzufuhren, und den Ausfuhrländern Märkte zu angemessenen und stabilen Preisen zu sichern.

Art. II Definitionen Pur.dieses Abkommen gelten folgende Definitionen: Als K o n s u l t a t i v k o m i t e e für P a r i t ä t s p r e i s e wird das gemäss Artikel XV eingesetzte Komitee bezeichnet.

Ein Bushel entspricht gewichtsmässig 60 englischen Pfund.

Unter L a g e r s p e s e n versteht man die Kosten, die für Lagerung, Zinsverlust und Versicherung bei der Lagerhaltung von Weizen entstehen.

c & i bedeutet Warenpreis inklusive Fracht.

Unter Rat ist der internationale Weizenrat, der gemäss Artikel XIII konstituiert wird, zu verstehen.

E r n t e j a h r bedeutet die Zeitdauer vom 1. August-31. Juli, ausgenommen in Artikel VII, wo es für Australien und Uruguay die Zeitdauer vom. 1. Dezember bis 80. November und für die Vereinigten Staaten von Amerika die Zeitdauer vom 1. Juli--30. Juni bedeutet.

Das E x e k u t i v k o m i t e e ist das gemäss Artikel XIV eingesetzte.Komitee.

A u s f u h r l a n d bedeutet, je nach dein. Zusammenhang, entweder die Regierung einer der im Anhang B zu Artikel III aufgeführten Staaten, welche

813 das vorliegende Abkommen angenommen oder sich ihm angeschlossen hat und nicht davon zurückgetreten ist, oder i) diesen Staat selbst und diejenigen Gebiete, für welche die Bechte und Pflichten seiner Begierang gemäss Artitei XXIII gelten.

Faq bedeutet gute Mittelqualität.

F ob bedeutet kostenfrei verladen Seedampfer.

Unter G a r a n t i e q u o t e versteht mau die Ankäufe, zu denen sich ein Einfuhrland, und die Verkäufe, zu denen sich ein Ausfuhrland für ein Erntejahr verpflichtet hat.

Einfuhrland bedeutet je nach dem Zusammenhang entweder die Eegierung einer der im Anhang A zu Artikel III aufgeführten Staaten, welche das vorliegende Abkommen angenommen oder sich ihm angeschlossen hat und nicht davon zurückgetreten, ist oder i) diesen Staat selbst und diejenigen Gebiete, für welche die Eechte und Pflichten seiner Regierung gemäss Artikel XXIII gelten.

Die i n t e r n a t i o n a l e Handelsorganisation bedeutet die Organisation, welche in der "Havanna Charta vom 24. März 1948 vorgesehen ist, oder bis zu deren Konstitution die interimistische Kommission, die gemäss einem Beschlüsse der in Havanna vom 21. September 1947--14. Mai 1948 abgehaltenen Konferenz der Vereinigten Nationen über Handel und Beschäftigung geschaffen wurde.

In den V e r m a r k t u n g s k o s t e n sind alle üblichen Belastungen eingeschlossen, die bei der Beschaffung, Vermarktung, Verschiffung and dem Transport der Ware entstehen.

Eine M e t e r t o n n e entspricht 36,74371 Bushels.

Unter Weizen alter Ernte versteht man Weizen, der mehr als zwei Monate vor Beginn des für das betreffende Ausfuhrland gültigen Erntejahres geerntet wurde.

Als T e r r i t o r i u m eines Ausfuhr- oder Einfuhrlandes wird jedes Gebiet bezeichnet, für welches die seiner Eegierung aus diesem Abkommen erwachsenden Eechte und Pflichten gemäss Artikel XXIII gelten.

Eine T r a n s a k t i o n bedeutet je nach Zusammenhang entweder einen Verkauf von Weizen zur Einfuhr in ein Einfuhrland, welcher von einem Aus.fuhrlande ausgeführt oder zur Ausfuhr bereitgestellt wird, oder die so verkaufte Menge Weizen. Wo in diesem Abkommen von einer Transaktion zwischen einem Ausfuhr- und Einfuhrland die Rede ist, sind darunter nicht nur Transaktionen zwischen den Behörden der betreffenden Länder, sondern auch solche des Privathandels unter sich und zwischen
Privathandel und Behörde verstanden. Im Begriff «Behörde» ist immer auch die Behörde jeden Gebietes Inbegriffen, für "welches die Regierungen, die das Abkommen angenommen haben oder ihm beigetreten sind, die aus ihm erwachsenden Eechte und Pflichten gemäss Artikel XXIII anwendbar erklärt haben.

814 Unter u n e r f ü l l t e G a r a n t i e q u ö t e ist die Differenz zwischen der Summa der vom Bäte gemäss Artikel IV für ein Erntejahr für ein Ausfuhr- oder Einfuhrland registrierten Mengen und der Garantiequote für das gleiche Erntejahr dieses Staates zu verstehen.

Weizen bedeutet, ausgenommen in Artikel VI, immer Körnerweizen oder "Weizenmehl.

2. In allen Berechnungen, die sich auf die Garantiekäufe oder -verkaufe beziehen, entsprechen 72 Gewichtseinheiten Weizenmehl immer 100 Gewichtseinheiten Weizen, sofern der Bat nicht anders entscheidet.

2. .Teil Rechte und Pflichten

Art. III GarantieMufe und

GaraniieverMufe

1. Die Weizenmengen, welche im Anhang A zum vorliegenden Artikel für jedes Einfuhrland vermerkt sind, stellen die Garantiekäufe der betreffenden Länder für jedes der 4 in dieses Abkommen einbezogenen Erntejahre dar, vorbehaltlich anfälliger Erhöhungen oder Verminderungen gemäss den Bestimmungen im 3. Teil dieses Abkommens.

2. Die Weizenmengen, welche in Anhang B zum vorliegenden Artikel für jedes Ausfuhrland vermerkt sind, stellen die Garantieverkäufe der betreffenden Länder.für jedes der 4 in dieses Abkommen einbezogenen Erntejahre dar, vorbehaltlich allfalliger Erhöhungen oder Verminderungen gemäss den Bestimmungen im 3. Teü dieses Abkommens.

3. Die Garantiekäufe eines Einfuhrlandes stellen die Maximalmenge von Weizen dar, welche unter Vorbehalt des Abzuges von bereits gemäss Artikel IV unter Anrechnung auf dessen Garantiekäufe eingetragenen Transaktionen a. das betreffende Einfuhrland, wenn es gemäss Artikel V vom Eate dazu aufgefordert wird, zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen von den Ausfuhrländern kaufen muss, oder b. die Ausfuhrländer, wenn sie gemäss Artikel V vom Eate dazu aufgefordert werden, dem betreffenden Einfuhrlande zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen verkaufen müssen.

4. Die Garantjeverkäufe eines Ausfuhrlandes stellen die Maximalmenge Weizen dar, welche unter Vorbehalt des Abzuges von bereits gemäss Artikel IV unter Anrechnung auf dessen Garantieverkäufe eingetragenen Transaktionen a. das betreffende Ausfuhrland, wenn es gemäss Artikel V vom Eate dazu aufgefordert wird, zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen den Einfuhrländern verkaufen muss, oder

815 b. die Einfuhrländer, wenn sie gemäss Artikel V vom Bäte dazu aufgefordert werden, vom betreffenden Ausfuhrland zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen kaufen müssen, 5. Wenn ein Einfuhrland Schwierigkeiten hat, sein Eecht auszuüben, um Weizen unter Anrechnung auf seine unerfüllte Garantiequote zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen zu kaufen, oder wenn ein Ausfuhrland Schwierigkeiten hat, sein Eecht auszuüben, um Weizen unter Anrechnung auf seine unerfüllte Garantiequote zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen zu verkaufen, so kann es sich an das in Artikel V festgelegte Verfahren halten.

6. Die Ausfuhrländer sind durch das vorüegende Abkommen nur dann zum Verkaufe von Weizen verpflichtet, wenn sie gemäss Artikel V ausdrücklich dazu aufgefordert werden, und zwar nur zu den geinäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen. Die Einfuhrländer sind durch das vorliegende Abkommen nur dann zum Ankaufe von Weizen verpflichtet, wenn sie gemäss Artikel V ausdrücklich dazu aufgefordert werden, und zwar nur zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen.

7. Wenn Weizenmehl von einem Ausfuhrland an ein Einführland unter Anrechnung an die Garantiequote geliefert wird, so soll für jede Transaktion die Menge zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart werden, es wäre denn, dass das unter Artikel V vorgesehene Verfahren in Kraft tritt.

8. Den Ausfuhr- und Einfuhrländern steht es frei, ihre Verpflichtungen auf Grund der Garantiequoten durch Vermittlung des Privathandels oder auf andere Weise zu .erfüllen. Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass der Privathändler von der Beobachtung irgendeiner Gesetzesvorschrift oder Verordnung, der er sich sonst zu unterziehen hätte, befreit würde.

816

Anhang A zu Art. III Garantiekäufe Erntejahr 1. August Ma 31.. Juli

1910/50

1.950/51

1951/62

1000 Tonnen à 1000 kg *

Ägypten Belgien Bolivien Brasilien Ceylon China Columbien . . .

Cuba Dänemark Dominikanische Republik . . .

Ecuador El Salvador. . .

Griechenland . .

Großbritannien , Guatemala . . .

Indien Irland Israel Italien Libanon Liberia Mexiko Neuseeland . . .

Niederlande **) .

Nicaragua Norwegen Österreich Panama Paraguay Peru Philippinen . . .

Portugal Saudi Arabien . .

Schweden Schweiz .

Südafrika Venezuela Total (37 Staaten)

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

190 550 75 360 80 200 20 202 44 20 30 11 428 4819 10 1042 275 100 1100 65 1 170 125 700 8 210 300 17 60 200 196 120 50 "75 175 300 90 12418

190 550 75 360 80 200 20 202 44

190 550 75 360 80 200 20 202 44

20 30 11 428 4819 10 1 042 275 100 1 100 65

20 30 11 428 4819 10 1 042 275

170 125 700 8 210 300 17 60 200 196 120 50 75 175 300 90 12418.

100

1 100 65 1 170 125 700 8 210 300 17 60 200 196 120 50 75 175 300 90 12418

1952/03

Entspricht Anzahl Bushels für jedes Erntejahr

.

190 550 75 360 80 200 20 202 44

6 981 305 20 209 040 2 755 778 13 227 736 2 939 497 7 348 742 734 874 7 422 229 1 616 723

20 30 11 428 4819 10 1042 275 100 1100 65 1 170 125 700 8 210 800 17 60 200 196 120 50 75 175 300 90 12418

734 874 1 102 311 404 181 15 726 308 177 067 938 367 437 38 286 946 10 104 520 3 674 371 40 418 081 2 388 341 36744 6 246 431 4 592 964 25 720 597 293 950 7 716 179 11 023 113 624 643 2 204 623 7 848 742 7 201 767 4 409 245 1 837 185 2 755 778 6 430 149 11 023 113 3 306 934 456283389

*·) 72 Tonnen Weizenmehl sind 100 Tonnen Weizen gleichzusetzen. Diese Verhältniszahl gilt für alle Umrechnungen von Weizen und Weizenmehl, die an den im vorliegenden Anhang aufgeführten Mengen vorgenommen werden, es wäre denn, der Rat entscheide anders.

**) In der für die Niederlande aufgeführten. Menge sind für jedes Erntejahr 75 000 Tonnen oder 2 755 778 Bushels für Indonesien Inbegriffen.

817 Anhang B zu Art. III Garantieverkäufe Erntejahr 1. August bis 3l. Juli

1949/50 '

1950/51

2177 5527 90

2177 5527 90

1951/32

K000

Australien Kanada .

Frankreich . . . .

Vereinigte Staaten von Amerika **) .

Uruguay Total

4574 4574 50 50 12418 - 12418

1952/53

Tonnen à 1000 kg*) 2177 2177 5527 5527 90 90

4574 50 12418

4574 50 12418

Entspricht Anzahl Bushels für jedes Erntejahr-

80000000 203 069 685 3 306 934 168 069 635 1 837 185 456 283 389

*) 72 Tonnen Weizenmehl sind 100 Tonnen Weizen gleichzusetzen. Diese Verhältniszahl gilt für alle Umrechnungen von Weizen und Weizenmehl, die an den im vorliegenden Anhang aufgeführten Mengen vorgenommen werden, es wäre denn, der Eat entscheide anders.

**) Bei der Festsetzung dieser Garantieverkäufe wurde der Mindestbedarf an Weizen für besetzte Gebiete, für deren Versorgung die Vereinigten Staaten von Amerika die Verantwortung übernommen haben oder übernehmen werden, nicht berücksichtigt. Wenn wegen einer Missernte die Bestimmungen in ArtikelXX angerufen werden, muss deshalb bei der Beurteilung, inwieweit die Vereinigten Staaten von Amerika ihre Garantieverkäufe gema ss diesem Abkommen zu erfüllen haben, unter anderem auch die Notwendigkeit, den Mindestbedarf besetzter Gebiete zu decken,Rechnungg getragen werden.

" . . . Art. I V Die Eintragung von Transaktionen in das Garantiequotenregister 1. Der Eat muss für jedes Erntejahr alle Transaktionen und Teiltransaktionen in Weizen, welche auf die unter Anhang A und B zu Artikel III aufgeführten Garantiequoten angerechnet werden, in ein Register eintragen.

2. Eine Transaktion oder eine Teiltransaktion mit Körnerweizen zwischen einem Ausfuhr- und Einfuhrland wird unter Anrechnung auf deren Garantiequoten für das laufende Erntejahr registriert a. unter der Voraussetzung, aa) dass der dabei bezahlte Preis nicht höher resp. nicht niedriger ist als der für das betreffende Erntejahr gemäss . Artikel VI gültige Höchst- resp. Mindestpreis und bb) dass die beiden beteiligten Ausfuhr- und Einfuhrländer nicht übereingekommen sind, die Transaktion nicht zu registrieren; .

b. in dem Umfange, als aa) die beiden beteiligten Ausfuhr-und Einfuhrländer über unerfüllte Garantiequoten für das betreffende Erntejahr verfügen, und bb), wenn der für die Transaktion vorgesehene Zeitpunkt der Verladung in das betreffende Erntejahr fällt.

Bundesblatt. 101. Jahrg.

Bd. I.

56

818 8. Wenn die beiden beteiligten Ausfuhr- und Einfuhrländer es vereinbaren, kann eine Transaktion oder eine Teiltransaktion, die auf Grund eines schon vor dem Inkrafttreten des 2. Teiles dieses Abkommens bestehenden Vertrages über Kauf und Verkauf von Weizen getätigt wurde, ebenfalls in das Eegister des Eates unter Anrechnung auf die Garantiequoten der betreffenden Länder eingetragen werden, und zwar ohne Eücksicht auf die dabei bezahlten Preise, aber unter der Voraussetzung, dass die unter Abschnitt 2, Buchstabe 6, oben aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

4. Wenn ein privater Vertrag oder eine behördliche Vereinbarung betreffend Kauf und Verkauf von Weizenmehl eine diesbezügliche Klausel enthält oder wenn die beiden beteiligten Ausfuhr- und Einfuhrländer dem Bäte mitteilen, sie hätten vereinbart, dass der Preis für dieses Weizenmehl den gemäss Artikel VI gültigen Preisen entspreche, so muss die diesem Weizenmehl entsprechende Menge Körnerweizen in das Eegister des Eates unter Anrechnung auf die Garantiequoten der betreffenden Länder eingetragen werden, wenn die in Abschnitt 2, Buchstaben a, aa und b, des vorhegenden Artikels angegebenen Bedingungen erfüllt sind. Wenn der private Vertrag oder die behördliche Vereinbarung keine Klausel obenerwähnter Natur enthält und die beiden beteiligten Ausfuhr- und Einfuhrländer sich nicht darüber verständigen können, dass der Preis des Weizenmehles den gemäss Artikel VI gültigen Preisen entspreche, so kann jedes der beiden Länder den Entscheid des Eates anrufen, sofern sie nicht vereinbaren, auf die Eegistrierung der dem Weizenmehl entsprechenden Menge Körnerweizen zu verzichten. Wenn der Eat nach Prüfung eines solchen Ansuchens feststellt, dass der strittige Weizenmehlpreis den gemäss Artikel VI gültigen Preisen entspricht, so wird die dem Weizenmehl entsprechende Menge Körnerweizen in das Eegister unter Anrechnung auf die Garantiequoten der beteiligten Länder eingetragen, wenn die Bedingungen unter Abschnitt 2, Buchstabe b, des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

Bei einem gegenteiligen Entscheid des Eates erfolgt kein Eintrag ins Eegister, 5. Der Eat erstellt ein Eeglement über das Vorgehen bei der Anmeldung und Eegistrierung von Transaktionen, welche auf die Garantiequoten angerechnet werden. Dabei sind die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen zu
.berücksichtigen: a. Jede Transaktion oder Teiltransaktion zwischen einem Ausfuhr- und einem Einfuhrlande, die gemäss Ziffern 2, 8 und 4 dieses Artikels auf die Garantiequoten dieser Länder angerechnet werden kann, ist dem Eate vom einen oder beiden beteiligten Ländern unter Beachtung der vom Eate im Eeglement festzusetzenden Fristen und Vorschriften zu melden.

1). Wenn die Meldung formgerecht gemäss den Bestimmungen von Ziffer 5 a dieses Artikels erfolgt ist, muss jede Transaktion oder Teiltransaktion in das Garantiequotenregister des Eates unter Anrechnung auf die

819

c.

d.

e.

.

/.

g.

h.

i.

Garantiequoten des Ausfuhr- und Einfuhrlandes, zwischen welchen die Transaktion getätigt wurde, eingetragen werden.

Der Rat schreibt in seinem Eeglement die Reihenfolge vor, in welcher Transaktionen oder Teütransaktiönen in das Garantiequotenregister des Eates eingetragen werden.

Der Eat muss innert einer im Eeglement festzulegenden Frist jedem Ausfuhr- und Einfuhrlande die Eintragung der es betreffenden Transaktion oder Teiltransaktion in das Garantiequotenregister mitteilen.

Wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland innert der vom Eate in seinem Eeglement vorzuschreibenden Eekursfrist in irgendeiner Hinsicht Einsprache gegen die Eintragung einer seiner Transaktionen oder Teiltransaktionen in das Garantiequotenregister des Eates erhebt, so überprüft der Eat die Angelegenheit. Wenn er erkennt, dass die Einsprache berechtigt ist, muss er den Eintrag entsprechend korrigieren.

Wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland glaubt, dass nur ein Teil des bereits im Garantiequotenregister des Eates für das laufende. Erntejahr eingetragenen Weizenmenge innerhalb des betreffenden Erntejahres verladen werden kann, so kann es verlangen, dass der Eat eine entsprechende Eeduktion der im Eegister eingetragenen Menge vornimmt. Der Eat überprüft die Angelegenheit, und wenn er erkennt, dass das Ansuchen berechtigt ist, so muss er die Eintragung entsprechend korrigieren.

Weizen, welchen ein Einfuhrland von einem Ausfuhrland kauft und einem andern Einfuhrland weiterverkauft, kann, im Einverständnis beider beteiligten Einfuhrländer, auf die unerfüllten Garantiekäufe des Einfuhrlandes, welches den Weizen schliesslich erhält, angerechnet werden unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Eeduktion an der Menge, die auf Rechnung des ersten Einfuhrlandes im Garantiequotenregister eingetragen ist, vorgenommen wird.

Der Bat erstattet allen Ausfuhr- und Einfuhrländern wöchentlich oder in den im Eeglement vorzuschreibenden Zeitintervallen Bericht über den Stand der im Garantiequotenregister eingetragenen Mengen.

Der Eat benachrichtigt sofort alle Ausfuhr- und Einfuhrländer, wenn die Garantiequote eines Ausfuhr- oder Einfuhrlandes für ein Erntejahr erfüllt ist,

6. Jedem Ausfuhr- und Einfuhrlande kann bei der Erfüllung seiner Garantiequote ekie Toleranzmarge zugebilligt werden, deren Höhe vom Eate auf Grund des Umfanges seiner Garantiequote und anderer zur Sache gehörender Faktoren festgesetzt wird.

820 Art: V

Géltendwachung der Ân-spruche l. a. Stösst ein Einfuhrland beim Einkauf seiner unerfüllten Garantiequote für ein bestimmtes Erntejahr zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen auf Schwierigkeiten, so kann es den Beistand des Eates anfordern, um die gewünschten Käufe zu tätigen.

b. Innert 3 Tagen nach Empfang eines solchen Gesuches (gemäss lit. a) gibt der Sekretär des Eates den Ausfuhrländern mit unerfüllten Garantiequoten den Umfang der unerfüllten Garantiequote des Gcsuchstellers bekannt und fordert sie auf, Weizen zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen zu offerieren.

c. Wenn innert 14 Tagen nach einer solchen Mitteilung des Sekretärs des Eates (gemäss lit. b) nicht die ganze unerfüllte Garantiequote des -betreffenden Einfuhrlandes oder soviel davon, als der Bat im Zeitpunkt der Gesuchstellung als angemessen betrachtet, offeriert wurde, so bestimmt der Bat innert 7 Tagen die Mengen und auf Verlangen auch die Handelssorte und die Qualität des Körnerweizens und/oder Weizenmehles, welche allen Ausfuhrländern oder einem bestimmten Ausfuhrland zum Verkaufe mit Verladung während des betreffenden Erntejahres zugemutet werden kann, nachdem er alle Tatsachen, welche ihm die Ausfuhr- und Einfuhrländer zur Prüfung unterbreiten, gebührend gewürdigt hat. Dabei soll er besonders das Industrieprogramm eines Staates und die bisher üblichen Einfuhren von Weizenmehl und Körnerweizen und deren Verhältnis zueinander, wie sie vom betreffenden Einfuhrland normalerweise getätigt wurden, berücksichtigen. " d. Jedes Ausfuhrland, das gomäss lit. c vom Bäte dazu aufgefordert wird, muss innert 30 Tagen dem vorstellig gewordenen Einfuhrlande die vom Bat bezeichnete Menge Weizen und/oder Weizenmehl zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen zur Verladung während des laufenden Erntejahres offerieren. Vereinbaren die beiden beteiligten Länder nichts anderes, so gelten in bezug auf die Währung, in der die Zahlung zu leisten ist, die gleichen Bedingungen, wie sie allgemein zwischen den beiden Ländern im Momente des Geschäftsabschlusses bestehen. Können sich ein Ausfuhr- und ein Einfuhrland, die bisher noch keine Handelsbeziehungen unterhielten, über die Währung, in welcher die Zahlungen zu leisten sind, nicht einigen, so entscheidet der Bat.

e. Entsteht bei einer Transaktion, die gemäss lit. c auf Aufforderung
des Bates hin getätigt wird, zwischen den beteiligten Ausfuhr- und Einfuhrländern eine Meinungsverschiedenheit über den Umfang des Weizenmehlanteiles oder über die Übereinstimmung des Preises für das in Frage stehende Weizenmehl mit den gemäss Artikel VI gültigen Weizenhöchstpreisen oder über die Bedingungen, zu welchen der Körnerweizen und/oder das Weizenmehl gekauft und verkauft werden sollen, so ist die Angelegenheit dem Bäte zum Entscheide zu unterbreiten.

821

2. a. Stösst ein Ausfuhrland beim Verkaufe seiner unerfüllten Garantiequote für irgendein Erntejahr zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen auf Schwierigkeiten, so kann es jederzeit den Beistand des Rates anfordern, um die gewünschten Verkäufe zu tätigen.

&. Innert 8 Tagen nach Empfang eines solchen Gesuches (gemäss lit. a) gibt der Sekretär des Rates den Einfuhrländern mit unerfüllten Garantiequoten den Umfang der unerfüllten Garantiequote des Gesuchstellers bekannt.

Gleichzeitig fordert er sie auf, Weizen zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen anzukaufen.

c. Wenn innert 14 Tagen nach einer solchen Mitteilung des Sekretärs des Eates (gemäss lit. b) nicht die ganze unerfüllte Garantiequote des betreffenden Ausfuhrlandes oder soviel davon, als der Rat im Zeitpunkt der Gesuchstellung als angemessen betrachtete, gekauft wurde, so bestimmt der Rat innert 7 Tagen die Menge und auf Verlangen die Handelssorte und die Qualität des Körnerweizens und oder Weizenmehles, welche jedem oder irgendeinem der Einfuhrländer zum Ankauf zugemutet werden kann, nachdem er alle Tatsachen, welche ihm die Ausfuhr- und Einfuhrländer zur Prüfung unterbreiten, gebührend gewürdigt hat. Dabei soll er besonders das Industrieprogramm eines Staates und die bisher üblichen Einfuhren von Weizenmehl und Körnerweizen und deren Verhältnis zueinander, wie sie von den betreffenden Einfuhrländern normalerweise getätigt wurden, berücksichtigen.

d. Jedes Einfuhrland, das gemäss lit. c vom Rate dazu aufgefordert wird, muss innert 80 Tagen dem vorstellig gewordenen Ausfuhrlande eine Kaufofferte für die vom Rate bezeichnete Weizen- und/oder Weizenmehlmenge zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen zur Verladung während des laufenden Erntejahres unterbreiten. Vereinbaren die beiden beteiligten Länder nichts anderes, so gelten in bezug auf die Währung, in welcher die Zahlung geleistet wird, die gleichen Bedingungen, wie sie allgemein zwischen den beiden Ländern im Momente des Geschäftsabschlusses bestehen. Können sich ein Ausfuhr- und ein Einfuhrland, die bisher noch keine Handelsbeziehungen unterhielten, über die Währung, in. welcher die Zahlungen geleistet werden müssen, nicht einigen, so entscheidet der Rat.

e. Entsteht bei einer Transaktion, die gemäss lit. c auf Aufforderung des Rates hin getätigt wird, zwischen
den beteiligten Ausfuhr- und Einfuhrländern eine Meinungsverschiedenheit über den Umfang des Weizeninehlanteiles oder über die Übereinstimmung des Preises für das in Frage stehende Weizenmehl mit den gemäss Artikel VI gültigen Weizenhöchstpreisen oder über die Bedingungen, zu welchen der Körnerweizen und/oder das Weizenmehl gekauft und verkauft werden sollen, so ist die Angelegenheit dem Rate zum Entscheid zu unterbreiten.

Art. VI Preise 1. Die Basis-Mindest- und-Höchstpreise sind für die Geltungsdauer dieses Abkommens wie folgt festgesetzt:

822 Erntejahr

Mindestpreis

Höchstpreis

1949/50 .

$ 1.50 $ 1.80 1950/51 . . . . . .

$ 1.40 $ 1.80 1951/52 . . . . . .

$ 1.30 $ 1.80 1952/53 . . . . . .

$ 1.20 $ 1.80 Diese Preise verstehen sich je Bushel für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur, berechnet in kanadischer Währung zur Parität des kanadischen Dollars, wie sie für die Zwecke des internationalen Währungsfonds am 1.März 1949 festgelegt wurden. In den Basis-Mindestund -Höchstpreisen und in jenen Paritätspreisen, von denen hienach die Eede ist, sind Lagergebühren und Vermarktungskosten, wie sie gegebenenfalls zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart werden, nicht Inbegriffen.

2. Es gelten folgende Paritätspreise für Weizen, lose: a. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, Lager Vancouver, ist gleich dem gemäss Ziffer l gültigen Höchstpreise für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort Williarn/Port Arthur.

1). Als Paritätshöchstpreis für faq Weizen, fob Australien, französischen Weizen nach Muster (Mindesthektolitergewicht 76 kg, Protein-Mindestgehalt 10 %, Höchstbesatz 2 %, Höchst Wassergehalt 15 %), fob französische Häfen, und faq Erstklass-Weizen, fob Uruguay, gilt der niedrigere der beiden anschliessend aufgeführten Preise, d. h.

aa. der gemäss Ziffer l oben gültige Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur, umgerechnet in australische resp. französische, resp. uruguayische Währung zum dannzumal vorherrschenden Wechselkurs oder bb. der Preis fob Australien resp, Frankreich, resp. Uruguay, welcher im Bestimmungsland dem c & f-Gegenwert des gemäss Ziffer l oben gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Fort Arthur entspricht. Der Berechnung sind die dannzumal geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen, und dort, wo Qualitätsunterschiede anerkannt sind, können diese nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen Ausfuhrund Einfuhrland im Preise berücksichtigt werden.

c. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Hard Winter Weizen, fob Golf- oder Atlantikhäfen der Vereinigten Staaten von Amerika, welcher im Bestimmungsland dem c & f-Gegenwert des gemäss Ziffer l oben gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Fort William/Port Arthur entspricht. Bei der Berechnung sind die dannzumal geltenden Transportkosten
und Wechselkurse zugrunde zu legen, und dort, wo Qualitätsunterschiede anerkannt sind, können diese nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen Ausfuhr- und Einfuhrland im Preise berücksichtigt werden.

823

ä. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Soft White Weizen oder Nr. l Hard Winter Weizen, Lager Pazifikhäf en der Vereinigten Staaten von Amerika, ist gleich dem gemäss Ziffer l oben gültigen Höchstpreise für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur, umgerechnet zum dannzumal vorherrschenden Wechselkurse, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Verständigung der betreffenden Ausfuhr- und Einfuhrländer im Preise berücksichtigt werden können.

8. Als Paritätsmindestpreise für Weizen, lose, für: a. Nr. l Manitoba Northern Weizen, fob Vancouver; fr. faq Weizen, fob Australien; c. französischer Weizen nach Muster (Mindesthektolitergewicht 76 kg, Protein-Mindestgehalt 10%, Höchstbesatz 2 %, Höchstwassergehalt 15%), fob französische Häfen; d. faq Erstklass-Weizen, fob Uruguay; e. Nr. l Hard Winter Weizen, fob Golf- oder Atlantikhäfen der Vereinigten Staaten von Amerika; /.. Nr. l Soft White Weizen oder Nr. l Hard Winter Weizen, fob Pazifikhäfen der Vereinigten Staaten von Amerika gelten die fob-Preise Vancouver-, resp. Australien, resp. Frankreich, resp. Uruguay, resp. Golf- imd Atlantikhäfen der USA., resp. Pazifikhäfen der USA., welche im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland dem c & /-Gegenwert des gemäss Ziffer l oben für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur gültigen Mindestpreis entsprechen. Bei der Berechnung sind die dannzumal geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen, und dort, -wo Qualitätsunterschiede anerkannt sind, können diese nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen Ausfuhr- und Einfuhrland im Preise berücksichtigt werden, 4. Das Exekutivkomitee kann nach Bücksprache mit dem Konsultativkomitee für Paritätspreise an jedem beliebigen Datum nach dein 1. August 1949 irgendeine Weizensorte, die in Ziffern 2 und 8 oben nicht aufgeführt ist, anerkennen und die ihr entsprechenden Paritäts-Mindest- und -Höchstpreise festsetzen. Bis zur erfolgten Anerkennung einer Weizensorte, für welche noch keine Paritätspreise festgesetzt sind, werden provisorische Mindest- und Höchstpreise bestimmt. Als Vergleichsbasis bei der Festsetzung dieser provisorischen Preise dienen die Mindest- oder Höchstpreise derjenigen anerkannten Weizensorte, welche der in Frage stehenden am ähnlichsten ist. Dabei können angemessene
Zuschläge oder Abzüge gemacht werden.

5. Wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland dem Exekutivkomitee darlegt, dass ein gemäss Ziffern 2, 3 oder 4 oben festgesetzter Paritätspreis im Hinblick auf die bestehenden Transportkosten oder Wechselkurse oder Marktzuschläge oder -abzüge nicht mehr angemessen ist, so muss das Exekutivkomitee die

824 Angelegenheit überprüfen. Es kann nach Beratung mit dem Konsultativkomitee für Paritätspreise die ihm wünschenswert erscheinende Anpassung anordnen.

6. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Frage der in Ziffern 4 und 5 oben erwähnten Zuschläge oder Abzüge zu den gemäss Ziffern 2, 8 und 4 oben festgesetzten Paritätspreisen einer Weizensorte entsteht, so muss das Exekutivkomitee, wenn es von einem der interessierten Ausfuhr- oder Einfuhrländer dazu aufgefordert wird, nach Beratung mit dem Konsultativkomitee für Paritätspreise einen Entscheid treffen.

7. Alle Entscheide, die das Exekutivkomitee gemäss Ziffern 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels fällt, sind für sämtliche Ausfuhr- und Einfuhrländer verbindlich. Es steht aber jedem Lande frei, wenn es sich durch einen solchen Entscheid benachteiligt fühlt, beim Bäte die Wiedererwägung des Entscheides zu verlangen.

8. Um die Abschlüsse von Weizengeschäften zwischen Avisfuhr- und Einfuhrländern zu beidseitig annehmbaren Preisen tunlichst zu fördern und zu unterstützen, sollen sich die Ausfuhr- und Einfuhrländer bemühen, ihre Landwirtschafts- und Preispolitik so zu führen, dass die freie Preisbewegung zwischen Mindest- und Höchstpreisen für Weizengeschäfte zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern nicht gestört wird. Dabei wahren sie sich aber die vollständige Handlungsfreiheit in der Zielsetzung und Handhabung der internen Landwirtschafts- und Preispolitik. Fühlt sich ein Ausfuhr- oder Einfuhrland durch eine solche interne Massnahme in seinen Interessen verletzt, so kann es den Fall dem Eate vorlegen. Der Eat überprüft die vorgebrachte Beschwerde und erstattet darüber Bericht.

Art. VII Vorräte 1. Jedes Ausfuhrland hat sich zur Sicherung der Weizenversorgung der Einfuhrländer anzustrengen, seine Lager an Weizen alter Ernte auf Ende des für es gültigen Erntejahres auf einer Höhe zu halten, die Gewähr bietet, dass «s die ihm durch dieses Abkommen auferlegten Garantieverkäufe für jedes nachkommende Jahr erfüllen kann.

2. Wenn ein Ausfuhrland wegen Missernte unter Berufung auf Artikel X von seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise entlastet zu werden wünscht, soll der Eat, bevor er einem solchen Begehren entspricht, den Bemühungen des "betreffenden Landes, angemessene Vorräte zu halten gemäss Ziffer l oben, seine besondere Aufmerksamkeit zuwenden.

8. Unverhältnismässig grosse Schwankungen in den Weizenkäufen zu Beginn und am Ende des Erntejahres gefährden die durch dieses Abkommen angestrebte Preisstabilisierung und erschweren die Erfüllung der Garantiequoten für alle Ausfuhr- und Einfuhrländer. Um solche Schwankungen zu

825

vermeiden, müssen die Einfuhrländer bestrebt sein, jederzeit angemessene Vorräte zu halten.

4. Wenn ein Einfuhrland unter Berufung auf Artikel XII den Beistand des Eates beansprucht, so soll dieser, bevor er dein Begehren entspricht, den Bemühungen des betreffenden Landes, angemessene Vorräte zu halten gemäss Ziffer 3 dieses Artikels, seine besondere Aufmerksamkeit schenken.

Art. VIII Meldepflicht

an den Bai

Die Ausfuhr* und Einfuhrländer erteilen dein Eat innert der von ihm angesetzten Fristen alle Auskünfte, welche er im Zusammenhang mit dem Vollzug© dieses Abkommens wünscht.

8. Teil Anpassung der Garantie^uoten

Art. IX Anpassung der Garantieguoten im Falle der Niehtbeteiligung oder des Rücktrittes von Ländern 1. Wenn die Summe der im Anhang A zu Artikel III angegebenen Garantiekäufe nicht mehr mit derjenigen der im Anhang B zu Artikel HI angegebenen Garantieverkäufen übereinstimmt, weil einer der in einem der beiden Anhänge aufgeführten Staaten a. das Abkommen nicht unterzeichnet oder b. keine Ratifikationsurkunde hinterlegt oder c. den Rücktritt vom Abkommen gemäss Artikel XXIII, Ziffern 5, 6 oder 7. erklärt oder d. gemäss Artikel XIX davon ausgeschlossen "wird oder e. vom Bäte gemäss Artikel XIX der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung der ihm durch dieses Abkommen auferlegten Garantiequoten schuldig befunden wird, so rnuss der Bat, ohne dass dadurch das Recht eines Staates, gemäss Artikel XXII, Ziffer 6, vom Abkommen zurückzutreten, präjudiziert wird, die verbleibenden Garantiequoten so ausgleichen, dass die Sri mm en in Anhang A und B miteinander übereinstimmen.

2. Wenn der Rat nicht mit je zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrländer anders entscheidet, wird ein solcher Ausgleich so geschaffen, dass die Garantiequoten je nach der Sachlage entweder in Anhang A oder Anhang B pro rata um soviel herabgesetzt werden, dass die Gesamtsumme der in Anhang A aufgeführten Zahlen mit derjenigen in Anhang B übereinstimmt.

3. Bei der Vornahme solcher Anpassungen muss der Eat sich immer vor Augen halten, dass die Aufrechterhaltung eines möglichst hohen Standes der Garantieverkäufe und -kaufe erwünscht ist.

826

Art.X Anpassung der Garanliequoten im Falle einer Missernte oder der Notwendigkeit des Schutzes der Zahlungsbilanz oder der monetären Reserven 1. Jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland, welches die ihm durch das vorliegende Abkommen auferlegten Verpflichtungen für ein einzelnes Erntejahr nicht glauht erfüllen zu können wegen Missernte im Falle eines Ausfuhrstaates oder wegen der Notwendigkeit des Schutzes der Zahlungsbilanz oder der monetären Beserven im Falle eines Einfuhrlandes soll die Angelegenheit dem Bäte unterbreiten.

2..Wird die Notwendigkeit des Schutzes der Zahlungsbilanz oder der monetären Beserven geltend gemacht, so lässt der Bat die Frage, ob und in welchem Umfange diese Notwendigkeit besteht, vom internationalen Währungsfonds begutachten, sofern der vorstellig gewordene Staat Mitglied des Fonds ist. Das Gutachten des internationalen Währungsfonds und alle ihm sachdienlich erscheinenden Tatsachen müssen bei einem Entscheide gebührend berücksichtigt werden.

3, Der Bat bespricht die ihm gemäss Ziffer l hiervor unterbreitete Angelegenheit eingehend mit dem vorstellig gewordenen Staate und entscheidet, ob das Gesuch begründet sei. Ist dies der Fall, so bestimmt er, ob, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen der vorstellig gewordene Staat für das betreffende Erntejahr von der Verpflichtung zur Erfüllung seiner Garantiequote befreit werden soll. Der Bat eröffnet dem vorstellig .gewordenen Staate den von ihm getroffenen Entscheid.

4. Entscheidet der Bat, dass der vorstellig gewordene Staat für das betreffende Erntejahr von der Verpflichtung zur Erfüllung seiner Garantiequote gänzlich oder teilweise zu befreien sei, so wird folgendes Verfahren eingeschlagen: a. Der Bat ersucht die andern Länder, und zwar die Ausfuhrländer, wenn ein Ausfuhrland vorstellig wurde, oder die Einfuhrländer, wenn ein Einfuhrland vorstellig geworden ist, ihre Garantiequoten für das betreffende Erntejahr um soviel heraufzusetzen, als die dem vorstellig gewordenen Staat zugebilligte Beduktion ausmacht. Wenn aber ein Einfuhrland innert der vom Bäte festzusetzenden Bekursfrist gegen die Erhöhung der Garantiequote eines Ausfuhrlandes Einsprache erhebt, indem es geltend macht, dass dadurch seine Zahlungsbilanzschwierigkeiten grösser würden, so kann an einer solchen Erhöhung nur festgehalten werden, wenn ihr der Bat
mit einer Mehrheit von je Zweidritteln der abgegebenen Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrländer zustimmt.

V. Kann die dem Einfuhrland zugebilligte Beduktion der Garantiequote auf die ;mter a oben vorgesehene Art und Weise nicht vollständig ausgeglichen werden, so ersucht der Bat die Ausfuhrländer, wenn ein Ein.fuhrland vorstellig wurde, oder die Einfuhrländer, wenn ein Ausfuhrland vorstellig geworden ist, ihre Garantiequoten für das betreffende

827 Erntejahr um soviel herabzusetzen, als die dem vorstellig gewordenen Staate zugebilligte Eeduktion ausmacht. Dabei ist der Ausgleich, soweit er durch das in lit. a hievor angegebene Verfahren bereits geschaffen wurde, zu berücksichtigen.

c. Wenn die von den Ausfuhr- und Einfuhrländern dem Bat unterbreiteten Angebote, ihre Garantiequoten gemäss lit. a hievor zu erhöhen oder gemäss lit. b hievor herabzusetzen, mehr als die dem Gestichsteiler zugestandene Eeduktion ausmachen, so sollen, wenn der Bat nicht anders entscheidet, die Garantiequoten der Staaten, die solche Angebote gemacht haben, pro rata je nachdem erhöht oder herabgesetzt werden mit dein Vorbehalt, dass die Erhöhung oder die Eeduktion der Garantiequote jedes solchen Staates nicht grösser sein soll als sein Angebot.

d. Wenn die dem vorstellig gewordenen Staate an seiner Garantiequote zugebilligte Eeduktion vermittelst der unter lit. a und 6 hievor beschriebenen Verfahren nicht vollständig ausgeglichen werden kann, so soll der Bat, je nachdem der Gesuchsteller ein Ausfuhr- oder ein Einfuhrland ist, die Garantiequoten im ersteren Falle im Anhang A und in letzterem Falle im Anhang B zu Artikel III für das betreffende Erntejahr um soviel herabsetzen, dass das Total des einen Anhanges mit dem des andern übereinstimmt. Wenn die Ausfuhrländer im Falle einer Eeduktion im Anhang B oder die Einfuhrländer im Falle einer Eeduktion im Anhang A nichts anderes vereinbaren, erfolgt die Herabsetzung der Garantiequoten auf einer pro-rata-Basis, wobei bereits gemäss Ziffer 2 hievor gemachte Eeduktionen in Anrechnung gebracht werden müssen.

Art. XIKrhöhung der Garantiequoten bei gegenseitigem Einverständnis Der Bat kann jederzeit auf Wunsch eines Ausfuhr- oder Einfuhrlandes eine Erhöhung der Zahlen in einem der. Anhänge zu Artikel III für die restliche Geltungsdauer dieses Abkommens gutheissen, wenn- eine entsprechende Erhöhung für die gleiche Zeitspanne im andern Anhang vorgenommen wird, vorausgesetzt, dass die Ausfuhr- und Einfuhrländer, deren Quoten dadurch geändert werden, einverstanden sind, Art. XII Zusätzliciie Käufe im, Falle eines dringetiden Bedarfes Wenn ein Einfuhrland einen dringenden Weizenbedarf, der in seinem Territorium entstanden ist oder zu entstehen droht, decken muss, so kann es den Bat um Beistand für die Beschaffung von Weizen zusätzlich zu seinen Garantiekäufen ersuchen. Nach sorgfältiger Prüfung eines solchen Gesuches kann der Eat die Garantiequoten der übrigen Einfuhrländer pro rata um diejenige Menge herabsetzen, welche nach seinem Ermessen erforderlich ist, um der Notlage, die durch den dringenden Bedarf entstanden ist, zu be-

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gegnen, vorausgesetzt, dass der Eat anerkennt, dass keine andere Möglichkeit zur Behebung des Notfalles besteht. Eine solche Eeduktiou der Garantiekäufe kann nur beschlossen werden, wenn sich sowohl die Ausfuhr- als auch die Einfuhrländer mit je zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen damit einverstanden erklären.

4. Teil Verwaltung Art. XIII Der Bat A. K o n s t i t u t i o n 1. Ein internationaler Weizenrat, dessen Aufgabe in der Betreuung des vorliegenden Abkommens besteht, ist hiermit konstituiert.

2. Jedes Ausfuhr- und jedes Einfuhrland ist stimmberechtigtes Mitglied des Rates und kann sich an dessen Sitzungen durch einen Delegierten, einen Stellvertreter und Experten vertreten lassen.

8. Jedes Land, welches der Eat als irregulären Weizenexporteur oder Weizenimporteur anerkennt, kann nichtstimmberechtigtes Mitglied des Eates werden, vorausgesetzt, dass es die in Artikel VIII vorgeschriebenen Verpflichtungen anerkennt und falls es sich bereit erklärt, die Mitgliederbeiträge, die durch den Eat festgesetzt werden, zu bezahlen. Jedes Land, welches nichtstimmberechtigtes Mitglied des Eates ist, kann sich an dessen Sitzungen durch einen Delegierten vertreten lassen.

4. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen (FAO), die internationale Handelsorganisation (ITO), das interimistische Koordinationskomitee für das internationale Warenabkommen und von anderen zwischenstaatlichen Organisationen diejenigen, welche der Eat beizuziehen wünscht, sind berechtigt, einen nicht stimmberechtigten Vertreter an die Sitzungen des Eates zu delegieren.

5. Der Eat wählt für jedes Erntejahr einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

B. Befugnisse und Aufgaben 6. Der Eat stellt eine Geschäftsordnung auf.

7. Der Eat führt die im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Abkommens erforderlichen Eegister. Er kann sich überdies jede ihm in diesem Zusammenhange erwünschte Dokumentation beschaffen.

8. Der Eat gibt einen Jahresbericht heraus; er kann auch über andere im Intereesenkreis des vorliegenden Abkommens liegende Gegenstände Veröffentlichungen herausgeben.

9. Der Eat kann nach Eücksprache mit dem internationalen Weizenrate, der gemäss dem im Juni 1942 genehmigten und im Juni 1946 ergänzten Ver-

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einbarangsprotokoll ernannt wurde, die Akten und alle Aktiven.und Passiven dieser Institution übernehmen.

10. Dein Eate sind ausser den hier aufgeführten auch alle übrigen Befugnisse und Funktionen zugebilligt, die er zum Vollzüge der Bestimmungen dieses Abkommens für nötig erachtet.

11. Der Hat kann auf Grund von je zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrländer beschliessen, die Ausübung irgendeiner seiner Befugnisse und Aufgaben zu übertragen. Der Bat kann auf Grund eines ein: fachen Mehres eine solche Übertragung jederzeit rückgängig machen. Jeder Entscheid, der kraft vom Bäte gemäss diesem Abschnitt übertragener Befugnisse und Aufgaben getroffen wurde, muss vom Kate wieder erwogen werden, wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland einen entsprechenden Antrag innerhalb der vom Bäte festzusetzenden Bekursfrist stellt. Jeder Entscheid, gegen welchen innert der vorgeschriebenen Frist keine Einsprache erhoben wurde, ist verbindlich für alle Ausfuhr- und Einfuhrländer.

C. S t i m m a b g a b e 12. Die Einfuhrländer verfügen über 1000 Stimmen, welche unter ihnen verteilt werden im Verhältnis ihrer Garantiekäufe zur Summe aller Garantiekäufe für das betreffende Erntejahr. Die Ausfuhrländer verfügen ebenfalls über 1000 Stimmen, die nach dem gleichen Prinzip, aber auf Grund der Garantieverkäufe verteilt sind. Jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland hat mindestens eine Stimme. Es gibt keine Bruchteilstiinmen.

18. Wenn eine Änderung in den Garantiekäufen oder -verkaufen für das laufende Erntejahr eintritt, muss der Bat die Stimmen in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Ziffer 12 hievor neu verteilen.

14. Wenn ein Ausfuhr- oder ein Einfuhrland sein Stimrnrecht gernäss Artikel XVII, Ziffer 5, verliert oder wenn ihm gemäss Artikel XIX, Ziffer 3, das Stimmrecht entzogen wird, so muss der Bat die Stimmen neu verteilen, und zwar so, als ob dem betreffenden Lande keine Garantiequote für das laufende Erntejahr zugeteilt wäre.

15. Der Kat fällt seine Entscheide auf Grund eines einfachen Mehrs der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme der Fälle, die in diesem Abkommen besonders aufgeführt sind.

16. Ein Ausfuhrland kann ein anderes Ausfuhrland und ein Einführland kann ein anderes Einfuhrland ermächtigen, seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht an irgendeiner Sitzung oder auch an mehreren
Sitzungen des Eates auszuüben. Dem Bäte soll eine von .ihm als formgerecht anerkannte Ermächtigungsurkünde vorgelegt werden.

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.

D. Sessionen 17. Der Bat tritt in jeder Hälfte des Erntejahres mindestens einmal und sonst, wenn immer der Präsident es verfügt, zusammen.

830 18. Der Präsident muss den Eat zu einer Session einberufen, wenn er a. von 5 Delegierten von Ausfuhr- und Einfuhrländern oder b. vom Delegierten oder den Delegierten eines oder mehrerer Ausfuhr- und Einfuhrländer, welche über mindestens 10 % aller Stimmen verfügen, oder c. vom Exekutivkomitee dazu aufgefordert wird.

E. Quorum 19. Der Eat ist beschlussfähig, wenn die an der Sitzung anwesenden Delegierten eine Stimmenzahl vertreten, die dem einfachen Mehr der Stimmen der Ausfuhrländer und dem einfachen Mehr der Stimmen der Einfuhrländer entspricht.

F. Sitz 20. Der Eat bestimmt im Juli 1949 seinen provisorischen Sitz. Der Eat wählt, sobald er den Zeitpunkt für gekommen hält, seinen ständigen Sitz, nachdem er mit den zuständigen Organen und Organisationen der Vereinigten Nationen Fühlung genommen hat.

G. Eechtliche Handlungsfähigkeit 21. Der Eat hat im Hoheitsgebiet, jedes Ausfuhr- und Einfuhrlandes die rechtliche Handlungsfähigkeit, die er für die Erledigung der ihm durch dieses Abkommen überbundenen Aufgaben benötigt.

H. Entscheide 22. Jedes Ausfuhr- und Einfuhrland anerkennt alle Entscheide des Bates gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens als verbindlich.

Art. XIV Das Exekutivkomitee 1. Der Eat ernennt ein Exekutivkomitee. Im Exekutivkomitee sind 3 Ausfuhr- und höchstens 7 Einfuhrländer vertreten, welche jährlich von den Ausfuhr- resp. Einfuhrländern gewählt werden. Der Eat ernennt den Präsidenten des Exekutivkomitees und kann einen Vizepräsidenten bestimmen.

2. Das Exekutivkomitee arbeitet gemäss den allgemeinen Instruktionen des Eates und ist iVipi verantwortlich. Es hat neben den ihm durch dieses Abkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen und Aufgaben auch solche, die ihm der Eat gemäss Artikel XIII, Ziffer 11, überträgt.

8. Innerhalb des Exekutivkomitees haben die Ausfuhrländer gleichviel Stimmen wie die Einfuhrländer. Es steht im freien Ermessen der Ausfuhrländer, die Verteilung der ihnen zustehenden Stimmen unter sich vorzunehmen

831 mit dem Vorbehalt, dass keines von ihnen mehr als 40% der den Ausfuhrländern zustehenden Stimmen auf sieh vereinigen darf. Es steht im freien Ermessen der Einfuhrländer, die Verteilung der ihnen zustehenden Stimmen unter sich vorzunehmen mit dein Vorbehalt, dass keines von ihnen mehr als 40 % der den Einfuhrländern zustehenden Stimmen auf sich vereinigen darf.

4. Der Eat erstellt eine Verordnung über den Ahstimmungsmodus im Exekutivkomitee. Überdies steht es ihm frei, auch andere ihm gutscheinende Vorschriften betreffend die Geschäftsführung im Exekutivkomitee zu erlassen.

Das Exekutivkomitee fällt seine Entscheide auf Grund des gleichen Stimmenmehrs, das im vorliegenden Abkommen für gleichartige Geschäfte des Bates vorgeschrieben ist.

5. Ein Ausfuhr- oder Einfuhrland darf sich ohne Stimmrecht an einer Diskussion vor dem Exekutivkomitee beteiligen, auch wenn es nicht Mitglied des letzteren ist, vorausgesetzt, dass das Exekutivkomitee findet, die behandelte Frage berühre die Interessen des betreffenden Landes.

Art. XV Das RonsuUativkomitee für Paritätspreise Der Eat ernennt ein Konsultativkomitee für Paritätspreise, das sich aus Vertretern von 3 Ausfuhr- und 8 Einfuhrländern zusammensetzt.

Dieses Konsultativkomitee hat den Eat und das Exekutivkomitee .über die in Artikel VI, Ziffern 4, 6 und 6, erwähnten Gegenstände sowie bezüglich anderer ihm zum Studium überwiesener Fragen zu beraten. Der Präsident dea Konsultativkomitees wird durch den Eat ernannt.

Art. XVI Das Sekretariat 1. Dem Eate steht ein Sekretariat zur Verfügung, bestehend aus einem Sekretär und dem für die Arbeit des Eates und der Komitees erforderlichen Personal.

2. Der Eat stellt den Sekretär an und umschreibt seine Pflichten.

3. Das Personal wird vom Sekretär angestellt gemäss den vom Rate erlassenen Bichtlinien.

Art. XVII Finanzielles 1. Die Auslagen für Delegierte, für Mitglieder des Exekutivkomitees und des Konsultativkomitees für Paritätspreise werden von den durch sie vertretenen Eegierungen getragen. Alle übrigen Auslagen, die aus der Verwaltung dieses Abkommens erwachsen, einschliesslich der Kosten für das Sekretariat und der Entschädigung, welche der Eat seinem Präsidenten oder seinem Vize-

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Präsidenten zusprechen mag, werden aus den jährlichen Beiträgen der Ausfuhrland Einfuhrländer bestritten. Für jedes Erntejahr wird der Beitrag eines Landes entsprechend der Stimmenzahl bestimmt, über welche es bei der Festsetzung des Budgets für das betreffende Erntejahr verfügt.

2. Der Bat genehmigt sein Budget für das am 31. Juli 1950 ablaufende Erntejahr in seiner ersten Session und setzt den von jedem Ausfuhr- und Einfuhrland zu erbringenden Kostenbeitrag fest.

3. In seiner ersten Session in der zweiten Hälfte des Erntejahres genehmigt der Eat das Budget für das nachfolgende Erntejahr und setzt den von jedem Ausfuhr- und Einfuhrland zu leistenden Beitrag fest.

4. Der erste Beitrag jeden Ausfuhr- oder Einfuhrlandes, welches sich dem vorhegenden Abkommen gemäss Artikel XXI angeschlossen hat, wird entsprechend der Anzahl Stimmen, über die es verfügt, und gemäss der Zeitspanne vom Beitritt bis zu Beginn des nächsten Erntejahres festgesetzt. Die Beiträge, die den andern Ausfuhr- und Einfuhrländern für das laufende Erntejahr bereits auferlegt wurden, werden hievon nicht berührt.

5. Die Beiträge müssen sofort nach ihrer Pestsetzung bezahlt werden.

Ein Ausfuhr- oder Einfuhrland, das seinen Beitrag innerhalb Jahresfrist seit der Festsetzung nicht einbezahlt hat, bleibt von der Ausübung seines Stimmrechtes suspendiert, bis der Beitrag bezahlt ist. Seine übrigen Bechte und Pflichten aus diesem Abkommen bleiben jedoch unverändert in Kraft. Gemäss Artikel XIII, Ziffer 14, nimmt der Bat eine neue Verteilung der Stimmen desjenigen Landes vor, welches in seinem Stimmrecht suspendiert werden musste.

6. Der Bat muss jedes Erntejahr eine geprüfte Aufstellung über alle seine Einnahmen und Ausgaben während des vorhergegangenen Erntejahres veröffentlichen.

7. Die Begierung des Landes, in welchem der Bat seinen vorübergehenden oder ständigen Sitz hat, soll die Saläre, die vom Bäte an sein Personal ausbezahlt werden, steuerfrei erklären. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich jedoch nicht unbedingt auch- auf die eigenen Staatsangehörigen.

8. Im Falle, dass das vorliegende Abkommen ausser Kraft tritt, .trifft der Bat, bevor er sich auflöst, die nötigen Massnahmen zur Begleichung seiner Passiven und z\ir Übergabe seiner Akten und Aktiven, Art. XVIII Zusammenarbeit mit andern zwischenstaatlichen Organisationen 1. Der
Bat trifft alle Vorkehren, die zur Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinigten Nationen, ihren Spezialorganisationen und andern zwischenstaatlichen Organisationen erforderlich sind.

2. -Gelangt der Bat zur Auffassung, dass irgendwelche Bestimmungen dieses Abkommens mit den Forderungen, welche die Vereinigten Nationen

833 durch ihre Organe und SpezialOrganisationen über zwischenstaatliche Warenabkommen aufstellen, materiell unvereinbar sind, so ist dieser Umstand als Hinderungsgrund für die Durchführung dieses Abkommens zu betrachten, in welchem Falle das durch Artikel XXII, Ziffern 8, 4 und 5, vorgeschriebene Verfahren einzuschlagen ist.

Art. XIX Meinungsverschiedenheiten und Beschwerden 1. Jede Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, welche nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, und jede Beschwerde darüber, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland den ihm durch dieses Abkommen überbundenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, soll auf Wunsch jedes Ausfuhr- oder Einfuhrlandes, das am Streitfalle beteiligt oder Beschwerdeführer ist, dem Bäte unterbreitet werden, welcher einen Entscheid über die Angelegenheit fällt.

2. Ein Ausführ- oder Einfuhrland kann nur auf Grund je der Mehrheit der den Ausfuhr- bzw. Einfuhrländern zustehenden Stimmen einer Widerhandlung gegen dieses Abkommen schuldig befunden werden. Jeder Befund darüber, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland das vorliegende Abkommen verletzt hat, muas die Art des Verstosses genau umschreiben, und wenn der Verstoss die Nichterfüllung der Garantiequote in sich schliesst, so ist die Menge der nicht erfüllten Garantiequote anzugeben.

3. Wenn der Bat befindet, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland eine Verletzung dieses Abkommens begangen hat, so kann er dem betreffenden Lande auf Grund je der Mehrheit der den Ausfuhr- bzw. Einfuhrländern zustehenden Stimmen das Stimmrecht entziehen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat, oder er kann das betreffende Land vom Abkommen ausschliessen.

4. Wenn einem Ausfuhr- oder Einfuhrlande das Stimmrecht gemass dem vorliegenden Artikel entzogen wird, so sollen die Stimmen gemass Artikel XIII, Ziffer 14, neu verteilt werden. Wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland der teilweisen oder gänzlichen Nichterfüllung seiner Garantiequote schuldig befunden oder vom Abkommen ausgeschlossen wird, so müssen die verbleibenden Garantiequoten gemäss Artikel IX angepasst werden.

S.Teil Schlussbestünmungen .-

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Art. XX

Unterzeichnung, Batifizioerung und Inkrafttreten des Abkommens 1. Dieses Abkommen liegt für die Eegierungen der im Anhang A und B zu Artikel III aufgeführten Staaten bis zum 15. April 1949 zur Unterschrift auf.

Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. I.

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2. Das vorliegende Abkommen unterliegt der formellen Ratifikation seitens der Signatarstaaten nach Massgabe ihrer einschlägigen Verfassungsbestimmungen, Die Ratifikationsurkunden müssen, die Bestimmungen von Ziffer 4 dieses Artikels vorbehalten, bis spätestens am 1. Juli 1949 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika deponiert sein.

3. Vorausgesetzt, dass die Regierungen von den in den beiden Anhängen A und B zu Artikel III aufgeführten Staaten, die für mindestens 70 % der Garantiekäufe und 80 % der Garantieverkäufe verantwortlich sind, das vorliegende Abkommen bis zum 1. Juli 1949 ratifiziert haben, treten der 1., 3., 4. und 5. Teil des Abkommens für diese Regierungen am l, Juli 1949 in Kraft.

Der Rat bestimmt ein Datum, nicht später als der 1. September 1949, an welchem der 2. Teil dieses Abkommens für die Regierungen, die ihre Ratifikationsurkunden deponiert haben, in Rechtskraft erwächst.

4. Der Rat kann einem Signatarstaat, welcher dieses Abkommen bis zum 1. Juli 1949 nicht ratifiziert hat, eine Fristverlängerung zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunden einräumen. Der l,, 3., 4. und 5. Teil dieses Abkommens werden für einen solchen Staat am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde rechtswirksam, der 2. Teil am Tage, welcher gemäss Ziffer 8 des vorliegenden Artikels bestimmt wird.

. .

5. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika macht allen Signatarstaaten Mitteilung von jeder Unterzeichnung und Ratifizierung dieses Abkommens.

Art. XXI Nachträglicher Beitritt Wenn sich je zwei Drittel der von den Ausfuhr- und Einfuhrländern abgegebenen Stimmen dafür aussprechen, kann der Rat jeder Regierung, die nicht bereits Mitglied ist, den nachträglichen Beitritt zum vorliegenden Abkommen bewilligen und die Bedingungen für einen solchen Beitritt festlegen.

Der nachträgliche Beitritt ist vollzogen, sobald die Ratifikationsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika deponiert ist. Diese gibt allen Signatar- und nachträglich beigetretenen Staaten Kenntnis von der Aufnahme.

Art. XXII Dauer, Änderung, Rücktritt und Ausserkrafitreten 1. Das vorhegende Abkommen bleibt bis zum 81. Juli 1958 in Kraft.

2. Der Rat wird bis spätestens zum 81. Juli 1952 den Regierungen der Ausfuhr- und Einfuhrländer seine Vorschläge betreffend eine allfällige Erneuerung dieses Abkommens unterbreiten.

3. Sollten Ereignisse eintreten, die nach Auffassung des Rates die Durchführung dieses Abkommens hindern oder gefährden, so kann der Rat mit je

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der einfachen Mehrheit der den Ausfuhr- bzw. Einfuhrländern zustehenden Stimmen den Ausfuhr- und Einfuhrländern oine Änderung des Abkommens vorschlagen.

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4. Der Eat kann eine Frist ansetzen, innert welcher ihm jedes Ausfuhrund Einfuhrland mitzuteilen hat, ob es einer solchen Änderung beipflichte oder nicht. Eine derartige Änderung wird rechtswirksam, wenn sie von Ausfuhrund Einfuhrländern, die über je zwei Drittel der Stimmen verfügen, angenommen wird.

5. Jedem Ausfuhr- und Einfuhrland, welches der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika seine Zustimmung zu einer solchen Änderung des Statutes bis zum Tage ihres Inkrafttretens nicht hat zukommen lassen, steht es frei, vom vorliegenden Abkommen auf Ende des laufenden Erntejahres zurückzutreten, nachdem es der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika seine schriftliche Kündigung, die der Bat für jeden Fall verlangen kann, eingereicht hat. Für alle aus diesem Abkommen entstandenen Verbindlichkeiten, denen der austretende Staat bis zum Ende des laufenden Erntejahres nicht nachgekommen ist, bleibt er weiterhin haftbar.

6. Jedes Ausfuhrland, das seine Interessen durch die Nichtbeteiligung oder durch den Eücktritt eines der im Anhang A zu Artikel III aufgeführten Staaten ernstlich beeinträchtigt erachtet, und jedes Einfuhrland, das seine Interessen durch die Nichtbeteiligung oder durch den Eücktritt eines der im Anhang B zu Artikel III aufgeführten Staaten ernstlich beeinträchtigt erachtet, kann, wenn der betreffende Staat für mindestens 5 % der Garantiekäufe bzw.

Garantieverkäufe verantwortlich ist, vom vorhegenden Abkommen zurücktreten, wenn es der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika vor dem 1. September 1949 oder an einem früheren Datum, das der Eat mit einer Mehrheit von je zwei Dritteln der von den Ausfuhr- bzw. Einfuhrländern abgegebenen Stimmen festsetzen kann, eine Kündigung zukommen lässt.

7. Jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland, das seine nationale Sicherheit durch den Ausbruch von Feindseligkeiten als bedroht erachtet, hat das Eecht, unter Wahrung einer SOtägigen Kündigungsfrist vom Abkommen vermittelst schritt lieber Mitteilung an die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika zurückzutreten.

8. Die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika gibt allen Signatar* und nachträglich beigetretenen Staaten Kenntnis von
jeder Mitteilung oder jedem Eücktritt, die sie gemäss dem vorliegenden Artikel erhalten hat.

Art. XXIII Anwenduiigsgebiet 1. Jede Eegierung kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Batifizierung oder des nachträglichen Beitritts zum vorhegenden Abkommen die ihr durch dieses Abkommen erwachsenden Eechte und Pflichten als nicht

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anwendbar erklären für alle oder irgendwelche ihrer überseeischen Territorien, für deren aussenpolitische Belange sie verantwortlich ist.

2, Die aus diesem Abkommen erwachsenden Hechte und Pflichten gelten für alle Territorien, für deren aussenpolitische Belange eine Begierung verantwortlich ist, mit Ausnahme jener Gebiete, für welche eine entsprechende Erklärung gemäss Ziffer l hiev or abgegeben wurde.

8. Jede Begierung kann jederzeit, nachdem sie das vorliegende Abkommen ratifiziert hat oder ihm nachträglich beigetreten ist, unter Bekanntgabe an die Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklären, dass die aus diesem Abkommen erwachsenden Rechte und Pflichten für alle oder irgendwelche Territorien anwendbar seien in bezug auf die sie eine Erklärung gemäss Ziffer l hie vor abgegeben hat.

4. Jede Begierung kann, indem sie der Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Kündigungsschreiben überreicht, den Bücktritt aller oder irgendwelcher Territorien, für die sie aussenpolitisch verantwortlich ist, erklären.

5. Die Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika gibt allen Signataruiid nachträglich beigetretenen Begierungen Kenntnis von Erklärungen und Mitteilungen, die sie gemäss vorliegendem Artikel erhält.

Zur Beurkundung dessen haben die von ihren Begierungen dazu gebührend ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Datum unterzeichnet.

Ausgefertigt heute, am 23. März 1949, in Washington, in englischer und französischer Sprache. Beide Texte sind authentisch. Das Original ist in den Ar-chiven der Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, welche beauftragt wird, an alle Signatar- und später beitretenden Begierungen beglaubigte Kopien zu überweisen.

(Es folgen die Unterschriften)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des am 23.

März 1949 in Washington abgeschlossenen internationalen Weizenabkommens (Vom 21.

April 1949)

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1949

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

17

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5625

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.04.1949

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801-836

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