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Bundesblatt 101. Jahrgang

Bern, den 1. Dezember 1949

Band H

Erscheint wöchentlich. Preis 38 Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr; BÖ Happen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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II. Bericht

Zu 5738

des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1949) (Vom 28. November 1949) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen unter Vorlage der Akten über weitere 92 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

Gemäss Bundesgesetz vom .1. Oktober 1925 über das Zollwesen sind bestraft worden (75/79) : 75. Eobert Cornaz, 1920, Buchhalter, Bougy-Villars (Waadt), durch S traf Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 9. Februar 1949 zu Fr. 4746.57 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Viertels wegen nachträglicher Unterziehung, weiter im Jahre 1948 angeblich im Auftrag eines Mitarbeiters des Treuhandbüros, bei welchem er angestellt war, 4150 Goldstücke im Wert von Fr, 126 575 kaufte, obschon er wusste, dass dieses Gold zur widerrechtlichen Ausfuhr bestimmt war. Es ist in der Folge tatsächlich auch illegal ausgeführt worden. -- Eine Beschwerde gegen diese 8 traf Verfügung hat Cornaz mit Schreiben an die Zolldirektion Lausanne vom 20, Februar 1949 in Aussicht gestellt, dann aber nicht eingereicht. In einem ebenfalls vom 20. Februar 1949 datierten Schreiben an die eidgenössische Oberzolldirektion hat er um Wiedererwägung der S traf Verfügung ersucht. Dieses Gesuch ist vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 11. April 1949 abgewiesen worden.

Cornaz ersuchte am 14. März 1949 aus der waadtländischen Strafanstalt Bochuz um Erlass der Busse, wozu er darauf hinweist, dass er nur im Auftrag seines Arbeitgebers gehandelt habe, von dem er seinerzeit aus einer festen Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. 11.

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1050 Stelle bei der kantonalen Verwaltung herausgeholt worden sei. Er habe aber bald feststellen müssen, dass es sich bei diesem Unternehmen nicht um ein Treuhandbureau, sondern um eine Schieberfirma gehandelt habe. Die Strafe, die er jetzt absitze, sei schwer genug; es bedürfe nicht mehr der dreimonatigen Umwandlungsstrafe für die Zollbusse.

Cornaz hat zur Zeit der Gesuchseinreichung eine Zuchthausstrafe von 16 Monaten verbüsst wegen Betruges, Veruntreuung, Urkundenfälschung und Irreführung der Eechtspflege (Urteil des Korrektionsgerichtes Lausanne vom 25. Oktober 1948). Die Verfehlungen, die Gegenstand dieses Urteils bildeten, standen jedoch mit seiner Arbeitgeberfirma oder mit der vorhegenden Zollsache so wenig in Zusammenhang wie jene, die zu seiner am SO. Oktober 1946 durch das gleiche Gericht ebenfalls wegen Betruges erfolgten Verurteilung zu 6 Monaten Gefängnis geführt hatten. Wir verweisen auf die beiden bei den Akten hegenden Urteile. Dem Versuch Cornaz', diese gemeinrechtlichen Strafen mit der Zollbusse in Verbindung zu bringen und daraus einen Begnadigungsgrund abzuleiten, kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.

Für den Gesuchsteller spricht einzig, dass er diese Goldschiebereien den Behörden selbst denunziert hat. Dieser Umstand wurde indessen bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt, indem im Gegensatz zu dem sonst üblichen Ansatz eines Zehntels des Warenwertes nur ein solcher von einem Zwanzigstel zur Anwendung gelaugte, Der Gesuchsteller versucht auch vergeblich, sich seiner strafrechtlichen Verantwortung mit dem Einwand zu entziehen, er habe nur im Auftrag seines Arbeitgebers gehandelt. Es bedarf keiner weiteren Erörterungen darüber, dass er für seine Handlungen, deren Eechtswidrigkeit ihm bekannt war, selbst einzustehen hat. Sowohl sein Arbeitgeber, wie auch der Mitarbeiter, von dem er den Auftrag erhalten haben will, sind ihrerseits mit einem Zehntel des für sie in Betracht fallenden Warenwertes gebüsst worden.

Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwände könnten übrigens auch dann nicht als Kommiserationsgründe gewertet werden, wenn sie nicht bereits von den Zollbehörden berücksichtigt worden wären. Dazu hätte Cornaz die gerichtliche Beurteilung verlangen oder den Bussenbetrag auf dem Beschwerdeweg an den Bundesrat anfechten müssen, worauf er im Eröffnungsformular
ausdrücklich hingewiesen worden ist. Er hat von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Strafverfügung in Bechtskraft erwuchs. Die Begnadigungsbehörde hat es von jeher abgelehnt, auf Vorbringen einzutreten, die die Überprüfung des Urteils bezwecken. Hätte sich der Gesuchsteller übrigens der S traf Verfügung vorbehaltlos und nicht erst nachträglich unterzogen, so wäre er in den Genuss des Erlasses eines Drittels und nicht bloss eines Viertels des Bussenbetrages gelangt. -- Endlich erfüllt Cornaz die Voraussetzungen für einen Gnadenakt wegen seiner schweren Vorstrafen auch in persönlicher Hinsicht nicht, weshalb wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung b e a n t r a g e n .

1051 76. Carlo D eli e a, 1908, italienischer Staatsangehöriger, Hilfsarbeiter, Eivera-Bironico (Tessin), durch Straf Verfügungen der Zollverwaltung, je unter Nachläse eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, wie folgt verurteilt: a. von der Zollkreisdirektion Lugano am 17. Juli 1946 zu Fr. 100.27 Busse, umgewandelt in 11 Tage Haft, wegen Zollhehlerei mit 11 Combinaisons aus Angorawolle im Herbst 1945; b. von der eidgenössischen Oberzolldirektion am 29. Juli 1946 zu Fr. 566.67 Busse, umgewandelt in 57 Tage Haft, wegen Zollhehlerei mit Eeis, Seidenetrümpfen, Angora-Combinaisons und Stiefeln im Sommer 1945; c. von der eidgenössischen Oberzolldirektion am 29. Juli 1946 zu Fr. 2820 Busse, umgewandelt, in 90 Tage Haft, wegen Täterschaft und Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch mit Saccharin, Eohkaffee, 12 Armbanduhren und Tabakwaren in der Zeit vom Sommer 1945 bis Mai 1946; d. von der eidgenössischen Oberzolldirektion am 27. August 1946 zu Fr. 2241.67 Busse, umgewandelt in 90 Tage Haft, wegen Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch mit Tabakwaren im Juli 1946, Nach Verbüssung der für die Busse von Fr. 2820 ausgesprochenen Umwandlungsstrafe von 8 Monaten ersucht der Verurteilte um Herabsetzung der noch ausstehenden Bussen auf Fr. 800. Er macht geltend, für eine 7köpfige Familie aufkommen zu müssen, darunter für einen 14jährigen Knaben, der infolge Kinderlähmung an Armen und Beinen völlig gelähmt sei und fortwährend ärztlicher Kontrolle bedürfe. Er selbst sei seit einem 1941 erlittenen Unfall nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Nach der Eückkehr aus der dreimonatigen Haft habe er seine Familie in Not und Schulden vorgefunden. Nun habe er wieder eine bescheidene Stelle gefunden, die er bei Verbüssung der anderen Umwandlungsstrafen zu verlieren befürchte.

Dellea lebt seit 20 Jahren in der Schweiz, seine Frau ist gebürtige Schweizerin. Er hat sich ausser dieser Zolldelikte bisher keine Verfehlungen zuschulden kommen lassen; sein Strafregister ist blank. Die Angaben über seine persönlichen Verhältnisse, namentlich die Krankheit eines Kindes und die eigene ïeilinvaliditat, treffen zu. Die Familie lebt tatsächlich in dürftigen Verhältnissen, und es ist dem Gesuchsteller zu glauben, dasg sie bei Verbüssung der restlichen 158 Tage Umwandlungshaft in Not geraten würde. Die eidgenössische Oberzolldirektion kommt
deshalb zum Schluss, dass Dellea im Eahmen seines Gesuches entgegengekommen werden sollte. Sie geht dabei von der Überlegung aus, dass der Gesuchsteller bereits 3 Monate abgesessen und zudem auch bei einer teilweisen Begnadigung noch lange Zeit Teilzahlungen zu erlegen habe, die vom Bedarf der Familie abgespart werden müssten; beides zusammen erscheine als genügende Sühne für die an und für sich nicht sehr schweren Delikte. Wir können dieser Auffassung beipflichten und beantragen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die der Busse von Fr. 2241.67 entsprechende U m w a n d l u n g s s t r a f e von 3 Monaten H a f t , unter Auf-

1052 erlegung einer Probezeit von drei Jahren, mit der besonderen Weisung, die beiden ebenfalls umgewandelten Bussen von Fr. 100.27 und Fr. 566.67 innert Jahresfrist zu tilgen.

77. Eugenio Guarisco, 1909, Angestellter, Como (Italien), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 7. August 1947 zu Fr. 2208.79 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Jahre 1946 500 Fieberthermometer selbst in die Schweiz schmuggelte und weitere 1776 Stück, sowie Textilwaren und Scheren durch einen Schmuggler illegal in die Schweiz verbringen liess.

Guarisco ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 431.44 belaufenden Bussenrestes, wozu er geltend macht, es sei seinerzeit durch den Hauptschuldigen und Anstifter in diesem Schmuggelfall an die ihm, Guarisco, auferlegten Busse ein Betrag von Fr. 2000 bezahlt, jedoch von der Zollbehörde in der Folge an die Busse des Dritten angerechnet worden.

Die eidgenössische Oberzolldirektion äussert sich zu dem ihr gegenüber erfolgten Vorwurf dahingehend, dass der Dritte, als sich Guarisco seinerzeit in Sicherheitshaft befand und keine Kaution zu leisten in der Lage war, tatsächlich die Leistung einer Sicherheit von Fr. 2000 für den Gesuchsteller in Aussicht gestellt habe. Auf dieses Versprechen hin sei Guarisco aus der Haft entlassen worden; die Zahlung der Fr. 2000 sei jedoch nicht erfolgt.

Da die finanziellen Verhältnisse des im Ausland wohnenden Gesuchstellers nicht überprüft werden können, dieser übrigens auch nichts geltend macht, was darauf schliessen liesse, dass er weitere Zahlungen nicht leisten könnte, und andere Gründe für einen Gnadenakt nicht vorliegen, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

78. Otto Keller, 1904, Dachdecker, Erlenbach (Zürich), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 2. Juli und 21. Juni 1948 zu Bussen von Fr. 669.17, bzw. Fr. 370.-- verurteilt, je unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unteraehung, weil er es im Winter 1946/47 gegen Entgelt übernahm, Gemälde aus Österreich nach Liechtenstein zu schmuggeln, und. weil er bei der illegalen Einfuhr von Kugellagern in die Schweiz Gehilfenschaft leistete (Herbst 1947). -- Keller hat an die Bussen bis jetzt Fr. 793.92 bezahlt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass
des Bussenrestes von Fr. 245.25, wozu er geltend macht, er habe beim Schmuggel nichts verdient, sondern sich nur hohe Zollbussen zugezogen. Durch den Krieg habe er als Auslandschweizer grosse Verluste erlitten, und er habe sich auf diesem Wege einen Beitrag für die damals bevorstehende Übersiedlung nach der Schweiz verdienen wollen.

An die Bussen habe er bisher bezahlt, was ihm möglich gewesen sei.

Keller hat sich mit seiner Frau ini Mai 1948 von Bludeiiz kommend in Erlenbach niedergelassen. Nachdem er offenbar einen grossen Teil seiner im Ausland erzielten Ersparnisse verloren hat, dürfte seine Darstellung, wonach

1053 ihm der Aufbau einer neuen Existenz in der Schweiz Schwierigkeiten bereitet, zutreffen. Immerhin weist er ein Steuereinkommen aus, das ihm die Bezahlung des Bussenrestes erlauben sollte, ohne dass dabei mit dem Eintreten einer Notlage gerechnet werden muss. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Keller wegen zwei weiterer Zollvergehen hat bestraft werden müssen (diese Bussen sind getilgt), und dass er sich nur aus Gewinnsucht und nicht aus Not vergangen hat. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion xlie Gosuchsabweisung.

79. Jean Meusy, 1919, Landwirt, Boncourt (Bern), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 4. Juni 1949, je unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, verurteilt wie folgt: Zu Fr. 818.30 Busse wegen Eirifuhrschmuggels von Werkzeugen und Bum und zu Fr, 460 Busse wegen Ausfuhrschmuggels von 2 Milchentrahmern. Ferner durch Strafverfügung vom 1. Juni 1949 der eidgenössischen Alkoholverwaltung zu Fr. 174 Busse. -- Bis jetzt sind an die Bussen Fr. 486 bezahlt.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Bussen auf Fr, 400, wozu er geltend macht, die ausgesprochenen Strafen stünden mit seinen finanziellen Möglichkeiten in keinem richtigen Verhältnis, und es sei namentlich nicht berücksichtigt worden, dass er seine Verfehlungen ohne weiteres zugegeben habe. Zudem habe er nur aus Gefälligkeit gehandelt und aus dem Schmuggel keinen Gewinn gezogen. Er habe für eine Familie und drei kleine Kinder aufzukommen. Ausserdem lebe auch sein alter kranker Vater im gemeinsamen Haushalt. -- Dem Gesuch ist eine Empfehlung des Begierungsstatthalters von Pruntrut beigefügt.

Die eidgenössische Oberzolldirektion bemerkt in ihrem Mitbericht vom 29. Oktober 1949 einleitend, es sei nicht zutreffend, dass Meusy von Anfang an alles offen augegeben habe. Vielmehr sei von ihm zunächst alles bestritten worden. Zu einem Geständnis habe er sich erst bequemt, nachdem bei einer Hausdurchsuchung die eingeschmuggelten Gegenstände zum Vorschein gekommen seien. Ausserdem habe er einen alten Dienstboten zu bestimmten Aussagen zu verleiten versucht. Die Milchentrahmer habe er ausgeschmuggelt, weil ihm eine Belohnung versprochen worden sei. Im Hinblick auf die der Wahrheit widersprechenden Angaben in der Gesuchsbogründung ist Meusy eines Entgegenkommens
zum vornherein wenig würdig. Ausserdem sind aber auch seine finanziellen Verhältnisse so beschaffen, dass ihm die Zahlung der Kestbusse füglich zugemutet werden kann. Dass er durch seinen alten Vater, der, wie der Zollfahndungsdienst Pruntrut meldet, als der wohlhabendste Bauer von Boncourt gilt und für sich in einem eigenen Haus wohnt, belastet werde, trifft offenbar auch nicht zu. Wir können nicht glauben, dass sich der Begierungsstatthalter von Pruntrut für den Gesuchsteller eingesetzt haben würde, wenn er von dem wahren Sachvcrholt Kenntnis gehabt hätte. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion entschieden die Gesuchsabweisung.

1054 Gemäss Bundesratsbeschluss vom 28. Juli 1941/27. November 1945 über die Warenumsatzsteuer ist verurteilt worden (80) : 80. Louis Hêche, 1890, Uhrenhändler, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg), verurteilt wie folgt: Durch Straf Verfügung dor eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Januar 1946 zu Fr. 15 244 Busse, wegen Hinterziehung eines Warenumsatzsteuerbetrages von Fr. 6775.10; ferner am 24. Mai 1947 vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement wegen Bannbruchs zu einer Zollbusse von Fr. 600. Infolge nachträglicher Unterziehung konnte ihm für beide Bussen je ein Viertel nachgelassen werden. Der Verurteilte hat in den Jahren 1948 und 1944 Uhren im Werte von Fr. 84 298.45 an Dritte geliefert, obschon er vermutete, dass diese zu illegaler Ausfuhr bestimmt waren. Alle diese Uhren wurden ohne Ausstellung von Fakturen gehandelt. Dem Fabrikanten übergab Hêche inhaltlich unwahre Grossistenbescheinigungen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der noch ausstehenden Bussenbeträge, wozu er auf seine bisherigen Zahlungen hinweist und geltend macht, weitere Leistungen seien ihm angesichts des eingetretenen Geschäftsrückganges nicht mehr möglich. Eine Anstellung werde er in seinem Alter nicht mehr finden.

Wenn der Gesuchsteller geltend macht, sein Verdienst sei wegen Geschäftsrückganges kleiner geworden, so bildet dies, nachdem er die Bussen in den Jahren guten Verdienstes nicht getilgt hat, an sich keinen Begnadigungsgrund. Nach den durchgeführten Erhebungen erlaubt ihm übrigens auch sein heutiges Einkommen noch weitere Zahlungen. -- Anderseits hat Hêche. die Steuerbusse immerhin nahezu zur Hälfte bezahlt. Die eidgenössische Steuerverwaltung stellt ihm das Zeugnis aus, dass er seither seinen Obliegenheiten als Steuerzahler pünktlich nachgekommen sei. Im Hinblick auf die Verschlechterung der Lage glaubt sie, den Nachlass eines Drittels der Steuerbusse befürworten zu können, sofern der Gesuchsteller die verbleibenden. Fr. 2918.20 innert den nächsten sechs Monaten bezahle. Diese Empfehlung der eidgenössischen Steuerverwaltung scheint uns den vorliegenden Verhältnissen Eechnung zu tragen. Weiter zu gehen könnte, angesichts der Schwere und des Umfanges der Verfehlungen, nicht verantwortet werden. -- Hinsichtlich der Zollbusse fällt ein Erlass schon deshalb nicht in Betracht, weil diese vom eidgenössischen Finanz-
und Zolldepartement bereits ausserordentlich niedrig angesetzt worden ist (Vioo Btatt normalerweise 1/10 des Warenwertes). Wir beantragen deshalb in Übereinstimmung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und der eidgenössischen Oberzolldirektion die Herabsetzung der Steuerbusse auf Fr. 10 162. 70, mit der besonderen Auflage, dass der noch ausstehende Bussenbetrag von Fr. 2918.20 innert 6 M o n a t e n bezahlt sein muss. Soweit sich das Gesuch auf die Zollbusse bezieht, sei es abzuweisen.

Gemäss den Vorschriften über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln sind, verurteilt worden (81--134) : 81. Adelio Triulzi, 1913, Metzger, Lugano (Tessin), verurteilt am 80. Oktober 1948 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung

1055 des erstinstanzlichen Urteils, zu 6 Monaten Gefängnis, abzüglich 28 Tage Untersuchungshaft und Fr. 20 000 Busse. Gleichzeitig wurde ein Verwertungserlös von Fr. 1719.75 eingezogen und der Strafregistereintrag sowie die Urteilsveröffentlichung angeordnet. Triulzi hat sich in den Jahren 1941 bis 1946 in mehrfacher Hinsicht fortgesetzt gegen die für das Metzgergewerbe aufgestellten kriegswirtschaftlichen Vorschriften vergangen. Insgesamt hat er ca. 40 Tonnen Fleisch schwarz umgesetzt.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Gefängnisstrafe auf 8 Monate, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und Milderung der Busse auf Fr. 5000 unter Einräumung monatlicher Teilzahlungen von Fr. 1000.

Er beruft sich dabei auf die inzwischen erfolgte Aufhebung der Rationierung und den Wegfall generalpräventiver Überlegungen. Da er früher nie bestraft worden sei, bilde die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges ihm gegenüber ein Unrecht. Die schwersten Verfehlungen lägen schon weit zurück (1942/48). Müsste er die Gefängnisstrafe verbüssen, so würde dies die Schliessung des Betriebes, die Entlassung seiner Arbeiter und seinen Konkurs nach sich ziehen. Endlich macht er seine Familienpflichten gegenüber der kränklichen Frau, drei Kindern und der betagten Mutter geltend.

Bei den Verfehlungen Triulzis handelt es sich um einen der schwersten im Kanton Tessih von den kriegswirtschaftlichen Gerichten abgeurteilten Schwarzhandelsfälle. Die schwarz umgesetzte Fleischmenge entspricht, berechnet nach den Zuteilungen 1944/45, der Jahresration von 3000 Personen.

Der Gesuchsteller liess sich dabei weder durch die vier durchgeführten Ermittlungsverfahren, noch durch die dreimalige Schliessung seines Betriebes beeindrucken. Er scheint deshalb eines Gnadenaktes zum vornherein wenig würdig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsinstanz wegen der inzwischen erfolgten Aufhebung der Fleischrationierung und im Hinblick auf das weite Zurückliegen der Verfehlungen, somit aus Gründen, die Triulzi in seinem Gesuch erneut vorbringt, die erstinstanzlich ausgesprochene Gefängnisstrafe von 8 auf 6 Monate und die Busso von Fr. 80 000 auf Fr. 20 000 herabgesetzt hat.

Im übrigen haben sich auch die Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil nicht derart verändert, dass der Vollzug der Strafen eine besondere Härte
darstellen würde. Zwar sind seine Einnahmen, da er keine Schwarzhandelsgeschäfte mehr tätigen kann, offenbar zurückgegangen, so dass er heute nicht mehr das als «verschwenderisch» bezeichnete Leben führen kann.

Dies bildet jedoch, da seine finanziellen Verhältnisse immer noch als günstig bezeichnet werden müssen, keinen Grund zu einer Begnadigung. Andererseits erachten wir seinen Hinweis auf die notwendig werdende Schliessung des Ber triebes im Falle des Vollzugs der Freiheitsstrafe und auf den in diesem Fall zu erwartenden Konkurs als nicht glaubwürdig. Triulzi wird für diese Zeit einen Geseb äftsführer einsetzen können, wie dies auch in zahlreichen andern Fällen, wo Gefängnisstrafen von Gewerbetreibenden vollzogen werden müssen, notwendig wird. Ausserdein kann der Verurteilte, wenn er sich im Strafvollzug

1056 gut hält, nach Verbüssung von 2/3 der Strafe bedingt entlassen werden. Dies erachten wir einem Rechtsbrecher gegenüber, der sich aus reiner Gewinnsucht in den schwersten Jahren fortgesetzt in skrupelloser Weise gegen die zum Schutze der Landesversorgung aufgestellten Vorschriften vergangen hat, als völlig genügend. -- Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volks wirtschaftsdepartementes in vollem Umfang die Gesuchsabweisung.

82. Josef Mathis, 1886, Landwirt und Wirt, Gantersohwil (St. Gallen), verurteilt am 25. Oktober 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 4 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr. 8000 Busse.

Gleichzeitig wurde der Eintrag des Urteils in die Strafregister angeordnet.

Mathis hat in den Jahren 1940--1945 durch Fälschung der Fabrikationskontrolle und der Monatsrapporte ca. 131 000 Liter Milch hinterzogen, 900 kg Butter und 12 700 kg vollfetten Käse im Schwarzhandel abgesetzt und ausserdem durch die unzulässige .Verfütterung von 72 000 Liter Fettsirte weitere 400 kg Butter der menschlichen Ernährung entzogen.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er werde wegen der Schwierigkeiten auf dem Schweineinarkt grosse Verluste erleiden. Ein Abnehmer von Vieh und Schweinen sei in Schwierigkeiten geraten und ausserdem müsse er an seiner Liegenschaft dringend bauliche Verbesserungen vornehmen lassen. Auch stünden seine Kinder in einem Alter, in dem sie sollten heiraten können. Endlich weist er darauf hin. es habe immer geheissen, dass die Gesamtbelastungen durch kriegswirtschaftliche Urteile Fr. 10 000 : nicht übersteigen dürften.

Ein erstes Begnadigungsgesuch des Mathis wurde von der Vereinigten Bundesversammlung wegen Fehlens von Kommiserationsgründen bereits in der.- Dezembersession 1948 abgewiesen (vgl, Antrag 189 des Berichtes vom 11. November 1948; BB1 III, 762).

Das neue Gesuch kann sich nur auf die noch ausstehende Bestbusse von Fr. 5500 beziehen. Die im Gesuch enthaltenen Vorbringen vermögen aber einen Erlass nicht zu begründen. Weder die vorgesehenen Bauarbeiten noch die Heiratsabsichten der Kinder stellen Begnadigungsgründe dar. In letzterer Hinsicht hat schon das Gericht festgestellt, die Tatsache, dass das Familienvermögen
zur Bezahlung der Busse herhalten müsse, vermöge die AnsetzUng einer niedrigeren Busse nicht zu rechtfertigen; vielmehr lasse sich ernsthaft die Frage stellen, ob nicht auch die im Betrieb mitarbeitenden Kinder hätten unter Anklage gestellt werden müssen. Auch den Einwand, die Gesamtbelastungen durch kriegswirtschaftliche Urteile dürften Fr. 10 000 nicht übersteigen, hat Mathis bereits im ersten Gesuch vorgebracht. Seine Auffassung ist aber dort schon als unhaltbar bezeichnet worden. Übrigens übersteigen seine Verpflichtungen Fr. 10 000 nur, wenn man, wie er es tut, auch noch eine weitere Busse von Fr. 5000 aus einem anderen kriegswirtschaftlichen Urteil hinzuzählt, die ihm zusammen mit einer unbedingten. Gefängnisstrafe von 30 Tagen

1057 wegen umfangreicher Schwarzschlachtungen hat auferlegt werden müssen.

Aus dieser Tatsache kann jedenfalls kein Begnadigungsgrund abgeleitet werden.

Vielmehr lässt sie den Gesuchsteller eines Entgegenkommens wenig würdig erscheinen, indem dadurch zum Ausdruck kommt, dass er und seine Angehörigen sich in ihrem Gewinnstreben wenig um die kriegswirtschaftlichen Vorschriften zu kümmern gewillt waren.

Endlich haben sich auch die finanziellen Verhältnisse des Mathis nicht derart verschlechtert, dass die Bezahlung der Busse eine Notlage herbeiführen oder eine besondere Härte für den Gesuchsteller darstellen würden. Zwar scheint er tatsächlich gewisse finanzielle Eückschläge erlitten zu haben. Diese dürften aber im Hinblick auf seine Gesamtlage keine ausschlaggebende Eolle spielen; hat er doch noch seit Abweisung des ersten Gesuches einem seiner Söhne Fr, 12 000 abgeben können. Wir halten dafür, dass Mathis, der einen sehr umfangreichen Betrieb (Käserei und Schweinezucht, Landwirtschaft, Wirtschaft) sein eigen nennt, die-Bezahlung des Bussenrestes durchaus zuzumuten ist, und beantragen mit, dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

83. Elmo Bertinelli, 19Ì6, Metzger, Montecarasso (Tessin), verurteilt am 18. September 1948 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in wesentlicher Milderung des erstinstanzhchen Urteils, zu 45 Tagen Gefängnis, abzüglich 5 Tage Untersuchungshaft, und zu Fr. 8000 Busse. Gleichzeitig wurde die Einziehung eines Verwertungserlöses von Fr. 547 verfügt und der Strafregistereintrag angeordnet. Bertinelli hat vom Januar 1948 bis Januar 1946 mindestens 36 Stück Grossvieh, 36 Kälber und 16 Schweine schwarz geschlachtet und das daraus, angefallene Fleisch, sowie jenes von zwei vorschriftsgemass geschlachteten Kühen schwarz verkauft. 54 der geschlachteten Tiere hat er unter Umgehung der Viehannahmekommission gekauft.

Unter Hinweis auf seine missliche finanzielle Lage ersucht der Verurteilte um Erlass von Freiheitsstrafe und Busse, Er habe seine Metzgerei aufgeben müssen und arbeite nun bei Drittpersonen zu einem bescheidenen Lohn. Würden diese Strafen vollzogen, so müsste dadurch seine ganze Familie ins Unglück stürzen und der Öffentlichkeit zur Last fallen.

Bei der Beurteilung dieses Gesuches ist davon auszugehen,
dass Bertinelli über 16 Tonnen Fleisch schwarz verkauft hat, und zwar in einer Zeit, wo die allgemeine Landesversorgung ausserordentlich knapp war. Er hat dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erzielt, der die Busse bei weitem übersteigt. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass bereits die Berufungsinstanz Gefängnisstrafe und Busse in Berücksichtigung der finanziellen Lage des Gesuchstellers und der inzwischen erfolgten Aufhebung der Fleischrationierung sehr erheblich herabgesetzt hat. Ein Gnadenakt .könnte deshalb nur bei Vorhandensein ganz besonderer Gründe in Betracht fallen, die jedoch weder geltend gemacht werden noch tatsächlich vorliegen; Einmal haben sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht wesentlich verschlechtert.

-1058 Dass er heute bei Drittpersonen -- nämlich bei seinem Schwager --- in Arbeit steht, bildet im Hinblick auf den schlechten Geschäftsgang des von ihm aufgegebenen eigenen Betriebes keinen Grund zu einem Gnadenakt. Was alsdann die Befürchtungen für seine Familie im Fall des Vollzuges der Gefängnisstrafe anbetrifft, so handelt es sich um Nachteile, die auch in zahlreichen andern Fällen, wo Freiheitsstrafen vollstreckt werden müssen, eintreten. Er hätte an diese Folgen früher denken müssen, wozu er um so eher Anlass gehabt hätte, als er bereits ini Jahre 1944 wegen ähnlicher Vergehen hat zu einer Gefängnisstrafe und zu einer Busse verurteilt werden müssen. Das ihm damals durch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges entgegengebrachte Vertrauen hat ihn aber bloss veranlasst, seine verbotene Tätigkeit um so hemmungsloser weiter auszuüben. Bertinelli wäre deshalb auch beim Vorliegen von Kommiserationsgründen eines Gnadenaktes wenig würdig, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

84. Alberto Fuchs, 1915, Metzger, Lugano (Tessin), vorurteilt am 17. September 1948 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzhchen Urteils, zu einem Monat Gefängnis, abzüglich 7 Tage Untersuchungshaft, und zu Fr. 12 000 Busse. Gleichzeitig wurde die Einziehung eines Verwertungserlasses von Fr. 1195.75 verfügt, sowie der Eintrag des Urteils in die Strafregister angeordnet. Fuchs hat in der Zeit vom Juni 1944 bis August 1948 nicht nur Grossvieh, Schweine und Kälber im Totgewicht von über 10 Tonnen schwarz geschlachtet und dieses Fleisch schwarz verkauft, sondern sich auch auf anderen Rationierungsgebieten vergangen. So hat er aus Speisefett Seife hergestellt und diese zu übersetzten Preisen verkauft, Bationierungsausweise für Fleisch und Speck veräussert, sowie Mahlzeitencoupons und Benzinmarken gekauft, überdies Velopneus zu übersetzten Preisen schwarz bezogen.

Fuchs, der die Gefängnisstrafe verbüsst hat, ersucht um Erlass der Busse.

Er macht geltend, die Bezahlung-dieses Betrages würde seinen Konkurs nach sich ziehen. Es könne jedoch nicht der Wille des Gesetzes sein, die Existenz eines Fehlbaren völlig zu vernichten. Da er die Gefängnisstrafe bereits verbüsst habe, sei ein Gnadenakt sicher gerechtfertigt.
Fuchs ist sowohl zu einer Gefängnisstrafe, wie auch zu einer Busse verurteilt worden. Die Tatsache, dass er die erstere verbüsst hat, bildet deshalb durchaus keinen Grund für den Erlass der Busse, es sei denn, es lägen Kommiserationsgründe vor. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr haben die durchgeführten Erhebungen gezeigt, dass sich die finanziellen Verhältnisse, sowohl im Einkommen wie auch im Vermögen, wesentlich verbessert haben. Da Fuchs auch abgesehen von seinen Strafregistereinträgen einen schlechten Leumund besitzt, würden die Voraussetzungen für ein Entgegenkommen auch bei Vorliegen von Kommiserationsgründen in persönlicher Hinsicht fehlen. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

1059 85. Robert Felder, 1894, Käser, Buchholz-Ruswil (Luzern), verurteilt am 21. März 1946 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 6 Wochen Gefängnis, bedingt erlassen, und Fr. 7000 Busse, bei Anordnung des Strafregistereintrags und der Urteilspublikation. Felder hat 1950 kg Butter, 2780 kg Emmentaler Käse, 2490 kg viertelfetten Käse und 270 kg Magerkäse weder in die Fabrikationskontrolle eingetragen noch abgeliefert, sondern zum grössten Teil im Schwarzhandel abgesetzt. Auf die Appellation wurde wegen Verspätung nicht eingetreten. -- An die Busse sind bisher Fr. 1000 bezahlt worden.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass der Busse um mindestens Fr. 5000 und Herabsetzung der Verfahrenskosten auf mindestens die Hälfte. Er macht seine Familienpflichten und Kränklichkeit seiner Ehefrau geltend und behauptet, das Gericht sei hinsichtlich seines Vermögens von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die dem Gericht zur Verfügung gestandene Schätzung seines Steuervermögens sei unrichtig gewesen; er habe seinerzeit bei der Steuerveranlagung die Einsprachefrist verpasst. Angesichts seiner übrigen erheblichen Verpflichtungen reiche sein Einkommen für weitere Zahlungen an die Busse nicht aus.

Auf das Gesuch ist nur hinsichtlich der Bestbusse von Fr. 6000 einzutreten.

-- Die Vorbringen des Gesuchstellers waren zum grössten Teil bereits dem Gericht bekannt und können deshalb nicht erneut zur Begründung eines Gnadenaktes herangezogen werden. Aber auch der Einwand, das Gericht sei von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse ausgegangen, hält näherer Überprüfung nicht stand, da auch der neueste Steuerausweis auf den gleichen Vermögensbetrag lautet. Es erscheint gänzlich ausgeschlossen, dass Felder in den seit dem Urteil erfolgten zwei Veranlagungen erneut die Eekursfrist verpasst und so seit Jahren ein Vermögen versteuert hätte, über das er gar nicht verfügt. Wir kommen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zum Schluss, dass von einer Verschlechterung der Lage seit dem Urteil nicht die Bede sein kann, sondern dass auf der Einkommensseite sogar eindeutig eine Verbesserung eingetreten ist. Zutreffend wird sein, dass der Gesuchsteller nicht über grosse flüssige Mittel verfügt; diesem Umstand kann jedoch angesichts des ausgewiesenen
Steuereinkommens durch Einräumung angemessener von der Vollzugsbehörde zugesicherter Zahlungserleichterungen in hinreichender Weise Eechnung getragen werden. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

86. Paul Howald, 1916, Coiffeur und Vertreter, Mett (Bern), verurteilt am 27. Dezember 1944 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 6 Wochen Gefängnis, abzüglich 6 Tage Untersuchungshaft und zu Fr. 1200 Busse. Ferner wurde der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation angeordnet. Howald hat im Jahre 1942 widerrechtlich Handel mit Bationierungsausweisen für insgesamt rund · 11 Tonnen Käse getrieben.

1060 Unter Hinweis auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse, den von ihm bekundeten Zählungswillen und die Tatsache, dass er erst Ende 1947 aus der Strafanstalt entlassen worden sei, ersucht Howald um Verzicht auf den weiteren Urteilsvollzug.

Die Gefängnisstrafe ist vollstreckt. Im Jahre 1948 hat der Gesuchsteller die Busse aus einem anderen kriegswirtschaftlichen Urteil getilgt ; dieses Jahr hat er insgesamt Fr. 812.10 bezahlt, so dass von der eingangs angeführten Busse noch Fr. 887.90 ausstehen. Für diese allein könnte ein Gnadenakt gewährt werden. -- Zunächst ist festzustellen, dass die Bezahlung einer anderen Busse keinen Begnadigungsgrund darstellt. Ebensowenig kann der Hinweis ein Entgegenkommen begründen, dass Howald offenbar den grössten Teil des Jahres 1947 im Gefängnis zugebracht hat. Vielmehr erscheint er gerade ira Hinblick auf seine verschiedenen Vorstrafen wegen militärischer Vergehen, Hehlerei, Betrugs und Veruntreuung eines Gnadenaktes als unwürdig, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

87. Hans Mätzler, 1909, Metzgermeister, Ins (Bern), verurteilt am 26. Juni 1948 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 40 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 3 Tagen Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 10 000, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages. Mätzler hat in den Jahren 1942 bis anfangs 1946 in Ins und Neuenburg umfangreiche Schwarzschlachtungen und Gewichtsdrückungen vorgenommen und grosse Mengen Fleisch schwarz abgegeben. -- Die Gefängnisstrafe ist verbüsst; daneben sind bisher insgesamt Fr. 2600 eingegangen.

Mätzler ersucht um Erlass der Eestbusse und Verzicht auf den Einzug der Verfahrenskosten. Er beruft sich dabei auf die bereits erfolgte Verbüssung der Gefängnisstrafe, auf seine erschütterte Gesundheit, die familiären Verpflichtungen, sowie auf die Verschlechterung seiner Verhältnisse. Er habe den Markt in Neuenburg verloren und der Umsatz im Geschäft sei auch durch Bückgang des Versandgeschäftes und die von den Bauern wieder aufgenommene Selbstversorgung bedeutend zurückgegangen. Auch sei die wesentlich auf Veranlassung der Behörden erstellte Gefrieranlage noch nicht amortisiert.

Auf das Gesuch ist, da im
Begnadigungsweg nur Strafen erlassen werden können, nur einzutreten, soweit es sich auf die Busse bezieht. Ebenfalls nicht zu hören ist der Hinweis Mätzlers, er habe die Gefängnisstrafe bereits verbüsst. Er ist eben nicht nur zu einer Gefängnisstrafe, sondern auch zu einer Busse verurteilt worden. Dass sein Gesundheitszustand angegriffen sei, war bereits den Gerichten bekannt. Später wurde der den Ortspolizeibehörden zugestellte Fragebogen über die persönlichen Verhältnisse hinsichtlich des GesundhftitszustfinrlAfi mit «Nichts Nachteiliges bekannt» beantwortet; es dürfte somit zu weit gehen, von einer erschütterten Gesundheit zu sprechen, wie es Mätzler in seinem Gesuch tut.

1061 Was die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers anbetrifft, so verweisen wir auf die eingehenden Erörterungen im Mitbericht des GeneralSekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 18. Oktober 1949, der bei den Akten liegt. Dieser kommt zum Schluss, dass sich Mätzler wohl überbaut hat, und dass seine Finanzlage äusserst illiquid ist, dagegen als keinesfalls derart katastrophal bezeichnet werden kann, wie zunächst angenommen werden konnte. Von einer eigentlichen Notlage lasse sich jedenfalls nicht sprechen. Für die Behauptung, er sei durch die Behörden zur Erstellung einer Gefrieranlage veranlasst worden, hat er den Nachweis nicht zu erbringen vermocht. Die Vermutung liegt nahe, dass sich der nach finanziellem Erfolg strebende Gesuchsteller vom Gedanken an die damals günstig scheinende Eendite hat leiten lassen.

Ein Entgegenkommen könnten wir aber auch bei Vorliegen einer wesentlichen Verschlechterung der Verhältnisse nicht befürworten. Schon die Gerichte haben festgestellt, dass Mätzler, ohne sich irgendwie in einer Notlage befunden zu haben, von ausgeprägt gewinnsüchtigen Beweggründen geleitet wurde, und dass er durch seine Handlungsweise einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden verursacht hat. Ausserdem ist Mätzler bereits früher sechsmal kriegswirtschaftlich verurteilt worden, worunter einmal im Jahre 1948 wegen gleichartiger Vergehen aus dem Jahre 1942 zu einer bedingt erlassenen Gefängnisstrafe. Mätzler war dadurch gewarnt ; er hat sich jedoch darum nicht gekümmert und muss nun die Folgen in ihrer ganzen Schwere tragen.

Wir erachten ihn eines Gnadenaktes als vollständig unwürdig und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die GesuchsabWeisung, wobei den besonderen finanziellen Verhältnissen durch Einräumung angemessener Zahlungserleichterungen Eechnung getragen werden kann.

88. Emil Schey, 1921, Metzger, Schaffhausen, verurteilt am 14. März 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu 3 Wochen Gefängnis, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr. 450.0 Busse, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils.

Als Wirt und Metzger hat sich Schey vom Juli 1944 bis Ende Dezember 1945 vergangen durch Nichtführen, bzw. Nichtauf bewahren der Schlachtkontrolle,
durch Schwarzschlachtung von 8 Kühen, 7 Bindern, 11 Schweinen und 8 Kälbern, durch Schwarzabgabe von Fleisch und durch Übertragung von Fleisch an den eigenen Kollektivhaushalt ohne Verrechnung mit Bationierungsausweisen. -- Das Vollzugsverfahren hat bisher, zum Teil im Betreibungswege, insgesamt Fr. 903.40 erbracht, so dass noch eine Bestbusse von Fr. 8596.60 zu tilgen bleibt.

Schey ersucht um völligen Bussenerlass, wozu er geltend macht, es seien ihm seinerzeit zu geringe Kontingente zugeteilt worden, weshalb er sich zu Schwarzscülachtungen habe entschliessen müssen. Bei der Bussenfestsetzung sei das Gericht von zu günstigen Voraussetzungen hinsichtlich seiner finanziellen Lage ausgegangen. Seither hätte sich seine Situation noch verschlechtert.

1062 Bereits der Berufungsinstanz war bekannt, dass der Gesuchsteller seine Metzgerei und Wirtschaft aufgegeben hatte, und dass damit die dem Gericht vorliegenden Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse überholt waren.

Sie hat Schey den bedingten Strafvollzug gewährt, die Herabsetzung der im Vergleich zum Antrag der Uberweisungsbehörde bereits vom erstinstanzlichon Gericht reduzierten Busse jedoch trotz der veränderten Verhältnisse verweigert. Nach den eigenen Angaben Scheys im Berufungsverfahren verfügte dieser übrigens zu jener Zeit über die Barmittel, um die Busse ohne weiteres bezahlen zu können. Er hat es aber vorgezogen, die Tilgung seiner Schuld hinauszuschieben und seine Mittel für andere Zwecke zu verwenden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Schey zufolge der bei den Akten liegenden Berichte immer wieder als wenig arbeitsam oder in seinen Anstrengungen immer wieder nachlassend bezeichnet wird, anderseits aber gerne flott auftrete und lobe. Ebenso spricht gegen den Gesuchsteller, dass er auch die Verpflichtungen aus dem Trennungsurteil -- die Trennung erfolgte auf Verlangen der Ehefrau, der auch die beiden Kinder zugesprochen wurden -- lange Zeit nicht erfüllt hat. Wird ferner berücksichtigt, dass Schey noch in einem Alter steht, wo es ihm ohne weiteres möglich sein wird, durch ohrliche und anhaltende Arbeit wieder in die Höhe zu kommen -- er versieht heute eine rechtbezahlte Stelle als Hilfskoch in Schaffhausen--, so erachten wir ein Entgegenkommen als nicht am Platz. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, wobei Schey durch die Vollzugsbehörde nach wie vor angemessene Zahlungserleichterungen in Aussicht gestellt werden.

89. Fritz Winteler, 1923, Metzgermeister, Silenen (Uri), verurteilt am 9. Dezember 1948 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 14 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von 5 Jähren, und zu Fr. 2000 Busse. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag angeordnet. Winteler hat Schwarzschlachtungen im Umfang -eines Fleischanfalles von rund 4 Tonnen vorgenommen, dieses Fleisch schwarz abgegeben und ausserdem Schlachtschweine zu übersetzten Preisen gekauft.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung. Die Bezahlung der Busse würde ihn
als kleinen Landmetzger ruinieren. Das Vermögen liege in der Metzgereieinrichtung. Er verweist ferner auf Verluste, die er erlitten und die grossen Auslagen, die ihm durch den behördlich verfügten Bau eines Schlachtlokals entstehen werden.

Der Gesuchsteller wurde bereits vom Gericht als uneinsichtig bezeichnet, weshalb die Probezeit für den bedingten Strafvollzug auf die Höchstdauer festgesetzt worden ist. Er hat sich auch seither nicht geändert, indem er an seine Busse nur Fr. 10 bezahlt hat ; dies trotzdem ihm seine, wenn auch bescheidene finanzielle Lage die Entrichtung von regelmässigen Teilzahlungen zweifellos erlaubt hätte. Auch verschweigt Winteler in seinem Gesuch, dass er neben der Metzgerei auch noch eine Wirtschaft betreibt. Die vorgewiesenen,

1063 auf insgesamt Fr. 800 lautenden Verlustscheine, die er von einem Schuldner hat entgegennehmen müssen, vermögen einen Gnadenakt ebenfalls nicht zu begründen. Was die Auslagen für den Bau eines Schlachtlokals betrifft, so werden diese zum grossen Teil durch die Erhöhung des Liegenschaftswertes und durch die dadurch entstandene Betriebsverbesserung aufgewogen. Konkurrenzfähigkeit und Erwerbsfähigkeit werden dadurch erhöht. Da sich die Ortspolizei auch über den Leumund des Gesuchstellers nicht befriedigend äussert, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, wobei die Vollzugsbehörde Winteler angemessene Zahlungserleichterungen einräumen wird, wenn er um solche nachsucht.

90. Carlo Ostinelli, 1899, Metzger, Lugano (Tessin), verurteilt vom 1., 7. und 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht wie folgt: 1. am 4. März 1947 zu Fr. 140 Busse wegen Überschreitung der Schlachtgewichtszuteilungen um insgesamt 694 kg im Dezember 1945 und Februar 1946; 2. am 22. März 1947 zu Fr. 300 Busse, weil er vom Juli 1944 bis Oktober 1945 Salami zu übersetzten Preisen und zum Teil schwarz abgegeben hat ; 3. am 18. Juni 1947 zu Fr. 120 Busse wegen Überschreitung der Scblachtgewichtszuteilung von 493 kg im Juli und August 1946; 4. am 22. September 1947 zu Fr. 80 Busse wegen Verkaufs von Salami nach Zürich, ohne genügende Punktdeckuiig und zum Teil zu übersetzten Preisen, begangen in den Jahren 1945/46; 5. am 3. Oktober 1947 zu 14 Tagen Gefängnis und zu Fr. 2500 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages und der Urteilspublikation, wegen Bezuges und Abgabe erheblicher Mengen Fleisch, ohne Bationierungsausweise abzugeben, bzw. entgegenzunehmen, wogen Überschreitung der Höchstpreise beim Verkauf, sowie wegen Nichtaufbewahrung der Bechnungen und Belege über den getätigten Fleischverkehr; 6. am 21. Februar 1948 zu Fr. 800 Busse, sowie zur Bezahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 800 an den Bund wegen Verkaufs von Grossbezügercoupons für Fett und öl im Bezugswert von 300--400 kg, Kaufs von Milchcoupons und Schwarzabgabe von Salami, begangen in den Jahren 1944 bis 1947 in Lugano, Schaffhausen und Feucrthalen; 7. am 20. März 1948 zu 15 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen, und Fr. 2000 Busse, unter Anordnung des Strafregistereintrages,
wegen Schwarzschlachtung von 9 Stück Grossvieh und 12 Schweinen und Schwarzverkauf des angefallenen Fleisches zum Teil zu übersetzten Preisen, sowie wegen Schwarzhandels mit 60 kg geschmuggelter Salami, alles begangen im Sommer 1945; 8. am 23. März 1949 zu Fr. 700 Busse wegen Schwarzabgabe von 747 kg Fleisch in den Jahren 1946 und 1947 in Lugano;

1064 9. am A. März 1949 endlieh zu Fr. 1600 Busse wegen Mchteintragung in die Schlachtkontrolle von einem Stück Grossvieh und 12 Schweinen, die er in geschlachtetem Zustand zu übersetzten Preisen gekauft hatte und wegen Schwarz verkauf s dieses Fleisches, sowie von 25 kg Salami, begangen in Lugano in der ersten Hälfte des Jahres 1946.

Ostinelli hat die ihm eingeräumten Zahlungserleichterungen nicht eingehalten und im Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erhoben, den er erst vor dem Richter zurückzog, um dafür ein Begnadigungsgesuch einzureichen.

Bis jetzt sind insgesamt Fr. 500 an die Gesamtbussensumme von Fr. 7740 bezahlt, die zu verbüssende Freiheitsstrafe ist bereits erstanden.

Ostinelli ersucht um Erlass der Hälfte des noch geschuldeten Bussenbetrages von Fr. 7240, wozu er seine, durch die in den letzten Jahren wieder eingesetzte italienische Konkurrenz herbeigeführte missliche Geschäftslage geltend macht. Die per 21. März 1949 erstellte Bilanz weise einen erheblichen Passivsaldo aus.

Der von Ostinelli eingereichten Bilanz fehlt mangels von Belegen jegliche Beweiskraft. Überdies weist sie keinen Passivsaldo, sondern eindeutig ein Nettoverinögen von Fr. 8373.18 aus. Im übrigen wird die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Bericht der Ortspolizeibehörden als günstig bezeichnet ; damit stimmt der Steuernachweis überein. Da Ostinelli in kinderloser Ehe lebt und somit keine grösseren Familienlasten zu tragen hat, kann ein Gnadenakt aus finanziellen Gründen überhaupt nicht in Frage kommen.

Ein Entgegenkommen liesse sich aber auch in persönlicher Hinsicht nicht verantworten, nachdem sich der Gesuchsteller während der Zeit der Rationierung immer wieder neu verfehlt hat, obschori er bereits im Jahre 1944 durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gewarnt worden war. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement.es die Gesuchsabweisung.

91. Albert Michaud, 1910, Kaufmann, Estavayer-le-Lac (Fribourg), verurteilt vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, je in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, wie folgt: am S.April 1949 zu Fr. 5000 Busse, weil er sich Ende 1945 und anfangs 1946 eines umfangreichen Schwarzhandels mit Brotgetreide und Mehl zu übersetzten Preisen schuldig gemacht hat; arn 30. Juni 1949 zu Fr. 1000 wegen
umfangreichen Schwarzhandels mit Getreide, Mehl, Teigwaren und Rationierungsausweisen.

Unter Hinweis auf seine misshche finanzielle Lage ersucht der Verurteilte um Herabsetzung der Bussen auf ein seinen Verhältnissen entsprechendes Mass und um Einräumung weitgehender Zahlungserleichterungen. .

Bereits die Berufungsinstanz hat die bescheidenen Verhältnisse Michauds gekannt,-sich aber geweigert, die Bussen herabzusetzen. Es sei dies selbst dann nicht angängig, so erklärte das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht in der Begründung zum Urteil vom 80. Juni 1949, wenn man berücksichtige, dass die den beiden Urteilen zugrunde liegenden Verfehlungen in einem ein-

1065 zigen Verfahren hätten beurteilt werden können. Da irgendeine Verschlechterung der Verhältnisse des Gesuchstellers seit den beiden Urteilen nicht eingetreten ist, Michaud im Hinblick auf seine kriegswirtschaftlichen Vorstrafen und seine Strafregistereinträge eines gnadenweisen Entgegenkommens ohnehin nicht würdig erscheint, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde stellt Michaud dagegen angemessene Zahlungserleichterungen in Aussicht.

92. Arnold Stähelin, 1910, Käser und Vertreter, Zürich, verurteilt wie folgt: am 20. Oktober 1947 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 2 Monaten Gefängnis, abzüglich 4 Tage Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr. 4000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages, weil er von 1948 bis Februar 1946 18 Schweine schwarz geschlachtet und den Fleischanfall von 1620 kg sowie weitere 4860 kg schwarz und zu übersetzten Preisen zugekauftes Schweinefleisch und 40 kg Kalbfleisch ohne Bationierungsausweise, teilweise im Kettenhandel und zu einein mindestens um Fr. 10 200 übersetzten Preis verkauft hat. Ferner, weil er mit grösseren Mengen Käse und Butter unter Überschreitung der Höchstpreise Handel trieb und Bezugscheine für Benzin kaufte und diese einlöste. Die Busse von Fr. 4000 wurde vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides, ani 29. Januar 1949 in 90 Tage Haft umgewandelt. -- Ferner am 28. Oktober 1948 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 400 Busse wegen Schwarzabgabe von 627 kg Butter, 56 Liter Rahm, ca. 2850 kg Käse und 2416 Liter Milch, Nichtführung der vorgeschriebenen Butterkontrolle, Lieferung von 384 kg Käse auf Couponkredit und Annahme von Käsemarken ohne Lieferung der Ware, begangen in den Jahren 1946 und 1947. -- Am 29. Oktober 1948 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes ausserdem zu Fr. 500 Busse, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, wegen ähnlicher von Mai bis Dezember 1946 begangener Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Bewirtschaftung der Milchprodukte.

Der Verurteilte ersucht durch einen Eechtsanwalt
um Erlass der Umwandlungsstrafe und Herabsetzung der beiden andern Bussen. Er verweist dabei namentlich auf die erfolgte Konkurseröffnung, Krankheiten und die Verbüssung einer gemeinrechtlichen Strafe. Im übrigen habe er bereits gesühnt ; denn wegen der Busse von Fr. 4000 sei ihm in einem gemeinrechtlichen Strafverfahren vom Schwurgericht Zürich der bedingte Strafvollzug verweigert worden. Bei Verbüssung der Haftstrafe, befürchte er ausserdem, seine Stelle zu verlieren.

Der Gesuchstellor macht nichts geltend, was nicht bereits den Gerichten bekannt gewesen wäre. Wenn auch die Konkurseröffnung nach dem Urteil vom 20. Oktober 1947 erfolgte, so hat doch die Berufungsinstanz im UnawandBundcsblatt. 101. Jahrg. Bd. II.

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1066 lungsverfahren davon Kenntnis gehabt und festgestellt, der Konkurs hätte Stähelin an der Entrichtung von Abschlagszahlungen nicht gehindert. Er habe auch nach der Entlassung aus der Strafhaft aus dem gemeinrechtlichen Urteil nichts bezahlt, trotzdem er damals über ein rechtes Einkommen verfügt habe. -- Aber auch wenn davon ausgegangen wird, es sei eine Verschlechterung der Lage eingetreten, könnte ein Gnadenakt deshalb nicht befürwortet werden, weil Stähelin sich während des ganzen Krieges um die kriegswirtschaftlichen Vorschriften überhaupt nicht gekümmert hat, was seine 8 weiteren kriegswirtschaftlichen Strafen zur Genüge beweisen, Sem Strafregister weist 6 weitere Einträge wegen gemeinrechtlicher Verfehlungen auf, der letzte eine Gefängnisstrafe von 9 Monaten aus dem Jahre 1948 wegen Betruges. Unter diesen Umständen halten wir Stähelin eines Gnadenaktes als nicht würdig und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes die Gesuchsabweisung.

93, Josef Busch, 1898, Käser und Wirt, Lütisburg (St. Gallen), verurteilt am 6. Oktober 1947 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Er. 3000 Busse, sowie zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 386.40 an.

den Bund. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag angeordnet. Busch hat in den Jahren 1944 und 1945 22 Schweine schwarz geschlachtet und das angefallene Fleisch im Gewicht von ca. 1750 kg an Dritte schwarz und zu übersetzten Preisen verkauft. Ausserdem hat er bei der Schwarzschlachtung von 6 weiteren Schweinen Beihilfe geleistet. -- An die Busse hat er bisher Fr. 2000 bezahlt.

Bin erstes Begnadigungsgesuch wurde bereits in der Junisession dieses Jahres abgewiesen (vgl. Antrag 121 des Berichtes vom 24. Mai 1949 ; BEI I, 1088). Kurz nach Eröffnung dieses Entscheides der Vereinigten Bundesversammlung erneuerte Busch sein Gesuch, indem er eine finanzielle Notlage vorschützte und erneut seine bisherige tadellose Führung hervorhob.

Von einer Notlage kann bei dem vom Gesuchsteller ausgewiesenen Steuervermögen und -einkommen, auch bei weitgehender Berücksichtigung des als neue Tatsache angeführten Unglücks im Schweinestall (Notschlachtung von 9 Kümmern) nicht die Bede sein. Soweit Busch wiederum seinen guten Leumund ina Feld führt, müssen wir daran erinnern, dass er bereits in seinem
ersten. Gesuch den Eindruck erwecken wollte, er sei in der vorhegenden Strafsache überhaupt zum erstenmal vor dem Bichter gestanden. In Wirklichkeit hatte er sich jedoch bereits 1944 wegen Hinterziehung von nahezu 5 Tonnen Milch strafrechtlich zu verantworten, was ihn in keiner Weise davon abhielt, sich erneut gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften zu vergehen. Wir beantragen unter diesen umständen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, wobei es sich bei der Einstellung Buschs empfehlen dürfte, ihm im Sinne von Arlikel 395, Absatz 3, StGB, eine Frist von 2 Jahren anzusetzen, vor deren Ablauf er sein Gesuch nicht erneuern darf.

1067 94. Emile Siegenthaler, 1904, gew. Käser, Villars s. Ollon (Waadt), verurteilt am 14. November 1945 vom 10. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 15 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, zu Fr. 2500 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 818.50 an den Bund, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages; ferner am 29. Oktober 1947 vom Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 500 Busse. Siegenthaler hat in den Jahren 1941-1945 grosse Mengen Butter schwarz und zu übersetzten Preisen verkauft, Bahm und Käse schwarz abgegeben und grosse Mengen Magermilch verfüttert. Zu Beginn des Jahres 1945 hat er zwei Schweine schwarz geschlachtet und das Fleisch, ohne Bationierungsausweise entgegenzunehmen, zu übersetzten Preisen verkauft.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht Siegenthaler um Erlass der aus den Urteilen noch ausstehenden Bussenbeträge, wozu er auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse hinweist.

Die Lage des Gesuchstellers hat sich seit den beiden Urteilen wesentlich verschlechtert. Siegenthaler ist im Jahre 1948 in Konkurs geraten, hat sein Geschäft verloren und besitzt heute nichts mehr als das bescheidene Einkonamen, das er als Handlanger in einem Elektrizitätsgeschäft bezieht. Trotzdem hat er sich bemüht, den sich aus den Urteilen ergebenden Verpflichtungen nachzukommen; seine Zahlungen belaufen sich auf Fr. 1580.80. Im Hinblick auf diese Umstände darf Siegenthaler, der nach dem vorliegenden Leumundsbericht auch in persönlicher Beziehung die Voraussetzungen für einen Gnadenakt erfüllt und für 2 minderjährige Kinder aufzukommen hat, entgegengekommen werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Erlass des von der Busse von Fr. 2500 noch ausstehenden Betrages von Fr. 919.70 und Herabsetzung der Busse von Fr. 500 auf Fr. 200.

95. Henri Ullmo, 1902, Beisender, Ciarens-Montreux (Waadt), verurteilt am 2G./27. Januar 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 3000 Busse wegen Handels mit Bationierungsausweisen im Umfang von 15 000 kg Lebensrnittel in den Jahren 1941/42. An die Busse sind Fr, 2350 bezahlt.

Ullmo ersucht mit dem Hinweis, weitere Zahlungen seien ihm nicht mehr möglich,
um Erlass des Bussenrestes.

Ein Gnadenakt gegenüber Ullino könnte, trotz seines volle Anerkennung findenden bisherigen Zahlungswillens, nur dann befürwortet werden, wenn sich seine Lage seit dem Urteil derart verändert hätte, dass der weitere Vollzug des Urteils eine besondere Härte darstellen würde. Nun macht aber Ullmo selbst keine Verschlechterung geltend, und die durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass ihm die Bezahlung der Busse auch zugemutet werden kann.

Dem alleinstehenden Gesuchsteller kann durch weitere Gewährung von Zäh-

1068 lungserleichterungen entgegengekommen werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die G e such s ab w eisung.

96. François de Lavallaz, 1905, Ing. agr., Mondar d'Agenais (Frankreich), verurteilt am 22. Oktober 1945 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 2500 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung der Urteilspublikation, weil er, zum Teil fahrlässig, zum Teil vorsätzlich, in den Jahren 1940 bis 1944 in seiner Eigenschaft als Direktor der Strafanstalt Crêtelongue der Anstalt zugeteilte Bationierungsausweise für Lebensmittel missbräuchlich für sich und Dritte verwendete, ohne Punktdeckung Lebensmittel, die für die Gefangenen bestimmt waren, bezogen, widerrechtlich Bahrn hergestellt und sich ferner auch über die Eationierungsvorschriften für Eier, Getreide, Brot, Benzin und Kohle hinweggesetzt hat. -- Der Verurteilte hat bisher der Vollzugsbehörde Fr. 1500 überwiesen; ausserdem hat er beim schweizerischen Generalkonsulat in Lyon fFr. 24 000 einbezahlt.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht de Lavallaz um Erlass des Bussenrestes, wozu er geltend macht, er sei ohne Pensionsanspruch aus seiner Stellung als Strafanstaltsdirektor entlassen worden und habe sich in Frankreich nur mit Mühe eine bescheidene neue Existenz aufgebaut. Sein kleines Einkommen hindere ihn daran, weitere Zahlungen zu leisten.

Da der Gesuchsteller seinen Wohnsitz im Ausland hat, können seine finanziellen Verhältnisse nicht näher überprüft werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er im September 1947 selbst die Abzahlung des Bussenrestes in jährlichen Betreffnissen von Fr. 600 vorgeschlagen hat. Der Nachweis dafür, dass er heute dieser Verpflichtung nicht mehr nachzukommen vermöchte, ist jedenfalls nicht erbracht.

Wenn dem Gesuchsteller auch zugebilligt werden kann, dass er sich nicht aus Gewinnsucht vergangen hat, sondern nur, um seiner Familie und ihm nahestehenden Personen die Rationierung weniger spürbar zu gestalten, so ist doch an sein Verhalten insofern ein strengerer Maßstab anzulegen, als er als Strafanstaltsdirektor ganz besonders verpflichtet gewesen wäre,. die bestehenden Vorschriften peinlich genau einzuhalten. Zieht man in Betracht, dass seinerzeit auch das Gesuch des Direktors der Strafanstalt des Kantons Baselland, der sich ähnliche Verfehlungen
zuschulden kommen liess, abgewiesen worden ist '(vgl. Antrag 156 des Berichtes vom 10. Mai 1948; BEI II, 340), so besteht auch aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung keine Veranlassung, hier anders zu entscheiden. Wir beantragen deshalb mit dein Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

97. Friedrich Euch, 1910, Lohnkäser, Etzelkofen (Bern), verurteilt am 12. Februar 1944 von der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr. 1800 Busse, weil er in don Jahren 1941 und 1942 550 kg Butter nicht in die Kontrollen eingetragen und ca.

11.35 kg Butter sowie ca. 270 kg Käse schwarz abgegeben hat; ferner- am

1069 80. September 1945 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse, weil er in der Zeit vom Sommer 1942 bis.zu Beginn des Jahres 1944 bei unvollständiger Kontrollführung und Bapportierung 300 kg Käse und 841 kg Butter schwarz abgegeben hat. -- An die erste Busse sind bisher Fr. 579.70 bezahlt.

Euch ersucht um Erlass der Bussen. Er macht geltend, nach der ersten Verurteilung seine Stelle als Lohnkäser verloren zu haben. Als Bauhandlanger habe er seine, Familie mit drei Kindern notdürftig durchzubringen versucht.

Nun sei er mit einem kleinen Lohn als Einsalzer tätig. Die Bussen zu tilgen sei ihm gänzlich unmöglich, da er nun für 4 Kinder aufzukommen habe. Seine Verfehlungen müsse er bitter büssen, da er nirgends mehr als Käser unterkomme.

Wie den Akten zu entnehmen ist, haben die Gerichte den schon zur Zeit der Ausfällung des Urteils gespannten finanziellen Verhältnissen Eechnung getragen. Immerhin scheint seither eine weitere Verschlechterung eingetreten zu sein, und nach dem Bericht der Ortsbehörde drängt sich der Schluss auf, dass Buch ohne in Not zu geraten und der Öffentlichkeit teilweise zur Last zu fallen, grössere Zahlungen nicht leisten kann. Allerdings, erwähnt der gleiche Bericht, dass der Gesuchsteller seinerzeit dem Alkohol allzusehr zugesprochen habe, was auch der Grund sei, warum er als Käser nirgends mehr ankomme.

Euch halte sich jedoch an das ihm von den Behörden nun auferlegte Alkoholverbot und gebe zu keinen Klagen Anlass. Auch wird ihm hinsichtlich der Einstellung zur Arbeit ein gutes Zeugnis ausgestellt.

Bei dieser Sachlage sind wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartenients der Auffassung, dass ein teilweises Entgegenkommen, namentlich auch im Hinblick auf die Familie, verantwortet werden kann; dies in der Weise, dass die Bussen auf einen Betrag herabgesetzt werden, der von Buch trotz seiner bescheidenen Verhältnisse in Teilzahlungen bei gutem Willen getilgt werden kann. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, es seien die beiden noch ausstehenden Bussenbeträge auf je Fr. 125 herabzusetzen, so dass Euch noch insgesamt Fr, 250 zu tilgen bleiben, wozu ihm das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements angemessene Teilzahlungen
einräumen wird.*; 98. Guido Pedrazzini, 1904, Metzger, Lugano (Tessin), verurteilt am 20. März 1948 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 2000 Busse wegen Nichteintragung von 7 Stück Grossvieh, die er von einem Viehhändler geschlachtet erworben hatte, in seine Schlachtkontrolle und in die Monatsrapporte, sowie wegen Schwarz verkauf s der entsprechenden Fleischmenge.

Ferner am 17. September 1948 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlicheu Urteile, zu Fr. 400 Busse, wegen geleisteter Gehilfenschaft beim Kauf von Grossvieh unter Umgehung der Viehannahmekommission, sowie bei der Schwarzschlachtung dieser Tiere.

1070 Der Verurteilte ersuchte, als ihm wegen Nichtbezahlung der Bussen mit der Umwandlung gedroht wurde, um deren gänzlichen Erlass. Neben dem Einwand, er habe aus einer Notlage heraus gehandelt, macht er geltend, an einer unheilbaren Krankheit zu leiden. Angesichts seiner misslichen finanziellen Verhältnisse sei er nicht in der Lage, die Bussen zu bezahlen. Müsste er die Umwandlungsstrafe verbüssen, so könnte dies angesichts seines Gesundheits- zustandes für ihn sehr schwere Folgen haben.

Schon die Gerichte haben den schlechten Gesundheitszustand und die dadurch bedingten schwierigen Verhältnisse des Gesuchstellers berücksichtigt.

Indessen scheint uns der Nachweis erbracht zu sein, dass sich sowohl die Gesundheit, wie auch die finanzielle Lage seither weiterhin verschlechtert haben.

In einem ärztlichen Zeugnis der Universitätspohkhnik des Kantönsspitals Zürich, wo Pedrazzini in Behandlung stand, wird hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Krankheit eine ungünstige Prognose gestellt. Anderseits steht fest, dass der nahezu arbeitsunfähige Gesuchsteller mit seinem Einkommen das ExistenzminimuHi nicht erreicht und, da Vermögen fehlt, schon heute für den Unterhalt seiner Familie die öffentliche Fürsorge in Anspruch nehmen muss.

Da diese Tatsachen den Gerichten nicht bekannt waren, ist darin eine wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse zu erblicken, die einen Nachlass rechtfertigt. -- Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements empfiehlt seinerseits den völligen Erlass der beiden Bussen. Wenn auch gegen ein so weitgehendes Entgegenkommen angesichts der Schwere der Verfehlungen gewisse Bedenken am Platze'sind, so können wir uns diesem Antrag deshalb anschliessen, weil wir überzeugt sind, dass angesichts der heute schon nahezu gänzlichen Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers, sowie im Hinblick auf die ungünstige Voraussage des weiteren Verlaufs der Krankheit mit Bestimmtheit damit gerechnet werden darf, der Bichter werde die Umwandlung der Busse wegen unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit ohnehin aussehliessen.

Unter diesen Umständen hätte es aber keinen Sinn, das Umwandlungsverfahren überhaupt noch durchzuführen. In Anbetracht dieser besonderen Umstände beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den gänzlichen Erlass
der beiden Bussen.

99. Max Wild, 1898, Landwirt, Oberbüren (St. Gallen), verurteilt am 28, Juni 1947 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 2000 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlich erzielten. Gewinnes von Fr. 2029.42 an den Bund, weil er in den Jahren 1943 bis 1946 ohne Bewilligung seinen Hühnerbestand um 300 Tiere erhöht und in bedeutendem Umfang Eier schwarz und zain Teil unter stark übersetzten Preisen abgegeben hat. -- An die Busse sind Fr. 1445 in Eaten bezahlt worden.

Der Verurteilte ersucht um Verzicht auf den weiteren Bussenvollzug, wozu er die Verschlechterung seiner Verhältnisse geltend macht.

Der gutbelenmdöte Gesuchsteller hat, wie der Bericht der Ortspolizeibehörde meldet, in seinen geschäftlichen Unternehmungen Unglück gehabt.

1071 Seine Hühnerfarm hat er mit grossem Verlust aufgeben müssen, nachdem ihm im Herbst 1948 sämtliche Tiere an einer Seuche eingegangen sind. Wild hat seither offenbar auf verschiedene Weise versucht, sich irgendeinen Verdienst zu verschaffen, um sich und seine Ehefrau durchzubringen, was ihm offenbar aber nur in sehr beschränktem Masse gelungen ist. Nach dem neuesten Steuerausweis ist das Vermögen aufgebraucht, und das schon früher bescheidene Einkommen auf nahezu die Hälfte zurückgegangen. Angesichts des von Wild bekundeten Zahlungswillens und der offensichtlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des nicht mehr jungen Gesuchstellers, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Erlass des Bussenrestes von Er. 555, Soweit sich das Gesuch auf Verfahrenskosten und widerrechtlichen Gewinn bezieht, ist darauf nicht einzutreten, da im Begnadigungsweg nur Strafen erlassen werden können.

100. Oskar Waldkirch, 1913, Metzger, Glattbrugg (Zürich), verurteilt am 1. März 1948 vom 9, kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1800 Busse wegen Schwarzschlachtung von 15 Kälbern und 10 Schweinen in den Jahren 1942 bis 1945.

Unter Hinweis auf die Aufgabe des eigenen Geschäftes und die seit dem Urteil wegen Scheidung eingetretene Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse ersucht Waldkirch um Erlass der Busse.

Der Verurteilte hat sich nicht an die ihm von der Vollzugsbehörde eingeräumten zuvorkommenden Zahlungserleichterungen gehalten. Seit dem Urteil sind an Busse und Verfahrenskosten erst Fr. 188.80 bezahlt worden. -- Eine Verschlechterung der Lage Waldkirchs liegt unseres Erachtens nicht vor.

Die Geschäftsaufgabe hat er bereits vor dem Gericht geltend gemacht, und der Unterhalt für seine Familie ist ihm auch vor der Scheidung obgelegen.

Aber auch bei Vorliegen von Begnadigungsgrüuden hätten wir im Hinblick auf die zahlreichen kriegswirtschaftlichen Vorstrafen und die Strafregistereinträge ernste Bedenken gegen ein Entgegenkommen. -- Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

101. Fritz Aeby, 1895, Landwirt und Müller, Kirchberg (Bern), verurteilt am 18. November 1948 vom kriegswirtschaftlichen Straf appellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils,
zu Fr. 1500 Busse, wegen nicht sachgemässer Lagerung, Besorgung und Überwachung des Pflichtlagers, wodurch dem Bund 832 q in seinem Eigentum stehendes Pflichtlagergetreide entzogen wurde.

Aeby ersucht um Verzicht auf den Urteilsvollzug, wozu er geltend macht, das Gericht habe zu Unrecht Fahrlässigkeit angenommen. Er, seine Söhne und Angestellten hätten während des Krieges viel Aktivdienst geleistet, so dass es an genügenden Arbeitskräften gefehlt habe. Er habe 8 Kinder grossgezogen. Die Belastung seiner Liegenschaften sei hoch. Nun habe auch noch bei den Preisen eine rückläufige Bewegung eingesetzt.

1072 Soweit der Gesuchsteller das Urteil anficht, ist er nicht zu hören. Überraschen muss es, dass der Gesuchsteller es wagt, seine bei näherer Überprüfung sich als sehr gut darstellenden finanziellen Verhältnisse als Begnadigungsgrund anzuführen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

102. Karl Günther, 1908, Vertreter, Adliswil (Zürich), verurteilt am 19. März 1948 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 1500 Busse wegen Schwarzbezuges von 1400 kg Fleisch und Abgabe von Fleisch ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen.

Günther ersucht um Erlass des.Bussenrestes von Fr. 1100, wozu er geltend macht, er habe aus dem beim Verkauf seiner Wirtschaft erzielten Nettoerlös eine Vertretung für englische Neuheiten übernommen, jedoch damit nicht nur keinen Erfolg gehabt, sondern Verluste erlitten. Der heutige Verdienst reiche gerade für den Lebensunterhalt; Der Gesuchsteller hat seine Wirtschaft wegen eines Leidens aufgeben müssen und beim Verkauf einen Gewinn erzielt. Durch verschiedene geschäftliche Misserfolge scheint er einen Teil dieses Vermögens wieder verloren zu haben. Ob er heute tatsächlich mittellos ist, wie er behauptet, konnte nicht überprüft werden. Jedenfalls befindet sich der Gesuchsteller in der wenig beneidenswerten Lage, ausserhalb seines Berufes eine neue Verdienstquelle zu suchen, die seinem Gesundheitszustand zuträglich ist. Da dieser Umstand den Gerichten nicht bekannt war, kann unseres Erachtens gegenüber dem gut beleumdeten Gesuchsteller ein Teilerlass befürwortet werden. Wir b e a n t r a g e n die Herabsetzung des Bussenrestes auf Fr. 600, unter Gewährung angemessener Zahlungserleichterungen durch Anordnung der Vollzugsbehörde.

103. Pietro Taddei, 1899, Kaufmann und Landwirt, Buvigliana di Castagnola (Tessin), verurteilt am 2. August 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 1500 Busse. Die Firma « Gebr. Taddei, Molkerei, Kolonialwarengeschäft und Restaurant» wurde für Busse und Verfahrenskosten solidarisch haftbar erklärt. Pietro Taddei hat als verantwortlicher Leiter der Firma «Gebrüder Taddei» über 18 000 Liter Milch, 275 kg Butter, 243 kg Käse und 78 kg Fett/öl
schwarz verkauft und die Butterkontrolle mangelhaft geführt.

Taddei ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 500 belaufenden Bussenrestes, wozu er geltend macht, die Verfehlungen seien vorab während seiner Abwesenheit im Militärdienst begangen worden, da seine Angehörigen die umfangreichen kriegswirtschaftlichen Vorschriften zu wenig gekannt hätten.

Andrerseits habe er es nicht übers Herz gebracht, armen Familien etwa einige Liter Milch oder ein Kilo Käse ohne Eationierungsausweise abzugeben. Er sei bisher nie bestraft worden. Seinen guten Willen habe er durch Zahlung von Fr. 1000 bekundet. Seine finanzielle Lage habe sich inzwischen infolge Krankheit in der Familie verschlechtert.

1073 Die Vorbringen des Gesuchstellers, die sich auf die Sohuldfrage beziehen, wurden bereits von der Berufungsinatanz geltend gemacht, jedoch zurückgewiesen. Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse Taddeis sind keineswegs schlecht; sie werden im Polizeibericht sogar als günstig bezeichnet, was mit dem Steuerausweis übereinstimmt. Dem ledigen Gesuchsteller kann deshalb die Bezahlung der Eestbusse durchaus zugemutet werden, und vom Entstehen einer Notlage beim gänzlichen Vollzug des Urteils kann keine Eede sein. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuehsabweisung.

104. Bruno Gisi, 1916, Konditor, Bremgarten (Aargau), verurteilt am 28, Oktober 1948 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 1200 Busse wegen Gehilfenschaft bei widerrechtlichem Bezug und Kauf von Grossbezügercoupons für 680 kg Zucker, 40 kg Butter, 240 kg Margarino und 860 Liter Milch.

Gisi ersucht um Verzicht auf den Vollzug des Urteils, wozu er geltend macht, er sei in Konkurs geraten, habe alles verloren und eine kleine Konditorenstelle annehmen müssen. Der Lohn reiche knapp aus für den Unterhalt seiner grossen Familie mit 5 Kindern.

Nach den von der Vollzugsbehörde durchgeführten Erhebungen hat sich die Lage des Gesuchstellers in mehrfacher Hinsicht verschlechtert. Gisi ist, trotzdem er als solid und tüchtig gilt, in Konkurs geraten und hat. dabei Geschäft und Vermögen verloren. Heute arbeitet er unter weit ungünstigeren Einkommensverhältnissen in einer Konditorei. Die Verschlechterung seiner beruflichen Stellung wirkt sich jedoch durch seinen angegriffenen Gesundheitszustand, von dem die Gerichte keine Kenntnis gehabt hatten, noch wesentlich härter aus. Wegen schweren Asthmas wird Gisi als nur noch zu 50% arbeitsfähig bezeichnet; zeitweise müsse er die Arbeit gänzlich aussetzen. Wird ferner berücksichtigt, dass dem Gesuchsteller auch durch weiteren Zuwachs in der Familie neue Lasten entstanden sind, so gelangen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements dazu, ein Entgegenkommen zu befürworten. Wir beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr. 200. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes sichert Zahlungserleichterungen zu
und wird ausserdem in einem besonderen Verfahren über den Verzicht auf den Einzug der Verfahrenskosten befinden (Art. 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944).

105. Osvaldo Ortelli, 1901, Bäcker, Mendrisio (Tessin), verurteilt vom Einzelrichter des 7., in einem Fall des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts wie folgt: a. am 28. März 1945 zu Fr. 200 Busse wegen Anbrauchens des Mehlreservelagers im Umfange von 1606 kg ohne Bewilligung in der Zeit vor dem 31. Oktober 1943; b. am 14. September 1945 zu Fr, 120 Busse wegen Minderablieferung von 616 Eiern in der Zeit vom 1. Dezember 1948 bis 80. November 1944;

1074 c. am 26. September 1945 zu Fr. 100 Busse wegen Schwarzkaufs von insgesamt 6,2 Tonnen Brennholz im Herbst 1944; d. am 2. Oktober 1946 zu Fr. 500 Busse und zur Bezahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 740 an den Bund wegen Schwarzhandels mit einer grossen Zahl von Veloreifen zu übersetzten Preisen, begangen vom November 1944 bis Januar 1945; e. am 4. März 1947 zu Fr. 100 Busse wegen Schwarzverkaufs von 60 kg.

geschmuggelten Beises zu übersetzten Breisen.

Die aufgeführten Bussen sind nach erfolgloser Mahnung und Betreibung in insgesamt 102 Tage Haft umgewandelt worden.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht Ortelli um Erlass der Umwandlungsstrafen, wozu er auf die Begründung in einem früheren für drei Zollbussen eingereichten Begnadigungsgesuch hinweist, die auch heute noch ihre volle Geltung habe. Namentlich verweist er auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse.

Müsste er die Haftstrafe verbüssen, so werde für den Unterhalt seiner Familie die Öffentlichkeit aufkommen müssen.

Die Vereinigte Bundesversammlung hat das erwähnte Begnadigungsgesuch Orteliis in der Dezembersession 1948 abgewiesen (vgl. Antrag 130 des Berichtes vom 21. September 1948; BB1III, 280). Im abweisenden Antrag des Bundesrates wurde namentlich der fehlende Sühnewillen und die erneute Verurteilung wegen eines Zolldeliktes hervorgehoben. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind zwar sehr bescheiden, doch wären ihm kleine Teilzahlungen trotzdem möglich gewesen. Jedenfalls ist der Umwandlungsrichter nach Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers zu der Feststellung gekommen, der Gebüsste habe durch sein beharrliches passives Verhalten den Beweis erbracht, dass ihm mehr daran gelegen sei, sich der Strafe zu entziehen, als seine Eechnung zu begleichen. "Wird ferner die Häufung der Verfehlungen des Ortelli auf verschiedenen Gebieten berücksichtigt -- er musste im Dezember 1948 erneut verurteilt werden, weil er durch Schwarzverkauf von Brot 14 Tonnen Mehl der ordentlichen Marktversorgung entzogen hatte, -- so ist ein Entgegenkommen auch hinsichtlich des vorhegenden Gesuches nicht am Platz. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

106. August Müller, 1907, Konditor, Wädenswil (Zürich), verurteilt am 22, März 1949 vom
9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1000 Busse, weil er, teils selbständig, teils zusammen mit seiner Ehefrau, in erheblichem Umfang. den mit dem Bäckereigewerbe zusammenhängenden Eationierungsvorschriften zuwidergehandelt hat.

Müller ersucht durch einen Eechtsanwalt um Verzicht auf den Urteilsvollzug. Er macht geltend, seine nun abgeschiedene Ehefrau habe den ganzen Nutzen an den Widerhandlungen entgegengenommen. Ihm seien nur die Schulden und das Strafverfahren gebheben. Durch die Scheidung, die auf seine Klage hin ausgesprochen worden sei, habe er grosse Verluste er-

1075 litten. Anderseits sei er durch seine abgeschiedene Ehefrau bei den .Behörden verzeigt worden, was ihm ausser Nach- und Strafsteuern im Betrage von Fr. 11 500 auch noch eine Steuerbusse von Fr. 500 eingebracht habe.

Diese Beträge stünden zum grossten Teil noch aus. Um sich über Wasser zu halten, habe er sogar ein Darlehen aufnehmen müssen. Er sei nun wieder verheiratet und habe für ein aus der zweiten Ehe hervorgegangenes Kind aufzukommen.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Bestbusse von Fr. 750 bezieht. -- Müller macht im wesentlichen nur geltend, was er bereits vor dem Gericht vorgebracht hat. Gerade mit Eücksicht auf diese Einwände wurde die Busse nur auf Fr. 1000 festgesetzt mit dem Beifügen, diese milde Strafe erscheine im Hinblick auf die Schwere und den Umfang der Verfehlungen als ein Minimum. Der einzige Grund, der einen Gnadenakt gegenüber Müller rechtfertigen könnte, ist der Bückgang seines Einkommens, der dem Gesuchsteller im Hinblick auf seine illiquiden Vermögensverhältnisse bei der Abtragung der Busse einige Schwierigkeiten bereiten könnte. Dies aber nur im Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden, die jedoch hier, weil selbstverschuldet und aus einer verwerflichen Gesinnung heraus entstanden, nicht berücksichtigt werden können. Wir gelangen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zum Schluss, die Bezahlung des Bussenrestes müsse und könne Müller zugemutet werden, wobei ihm durch angemessene Zahlungserleichterungen in genügender Weise entgegengekommen werden kann. Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweisung.

107. Guglielmo Carboni, 1894, italienischer Staatsangehöriger, Metzger, BeUmzona (Tessin), verurteilt am 16. Juli 1948 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr, 900 Busse wegen Kaufs von 2 Stück Grossvieh unter Umgehung der Viehannahmekommission, Schwarzschlachtung dieser Tiere und eines Schweines und Verkaufs des angefallenen Fleisches ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse hinweist und behauptet, er sei für seine wenigen während der Bationierung aus einer Notlage heraus begangenen Verfehlungen zu hart bestraft worden.

Carboni musste wegen ähnlicher
Verfehlungen insgesamt fünfmal verurteilt werden, was zum vornherein gegen eine Begnadigung spricht. Er lebt überdies in so wohlgeordneten Verhältnissen, dass ihm die Zahlung der Busse ohne weiteres zugemutet werden muss. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

108. Silvio Pestoni, 1915, Motzgor, MontooaraBso (Tessiti), verurteilt am 16. Juli 1948 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 700 Busse, ·weil er im Jahre 1947 drei unter Umgehung der Viehannahmekommission ge-

1076 kaufte Stück Grossvieh .und ein Schwein schwarz geschlachtet und das angefallene Fleisch ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen abgegeben hat.

Pestoni ersucht um Begnadigung, wozu er auf seine unverschuldet ein-getretene schwierige Lage hinweist. Nach längerer Arbeitslosigkeit arbeite er heute zu einem kleinen Lohn als Handlanger und habe Mühe, seine Familie durchzubringen.

Der GesuchsteUer hat seine eigene Metzgerei durch einen Brand verloren.

Die Metzgerstelle, die er hierauf angenommen hatte, wurde ihm wegen Arbeitsmangel gekündigt, so dass ihm nichts anderes übrig blieb, als seine heutige Arbeit als Handlanger anzunehmen. Es darf als erwiesen angenommen werden, dass sich die Verhältnisse Pestonis seit dem Urteil ohne sein Verschulden wesentlich verschlechtert haben, so dass sich, im Hinblick auch auf den guten Leumund des Gesuchstellers, eine angemessene Herabsetzung der Busse aufdrängt. Jedoch sind wir mit dem Generalsokretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes der Auffassung, dass der gänzliche Erlass sich im Hinblick auf die Schwere der Verfehlungen nicht rechtfertigen würde. Wir beantragen deshalb.die Herabsetzung der B u s s e auf Fr. 200, unter Einräumung angemessener Zahhingserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

109, Oskar Eohrer, 1918, Bäckermeister, Eheinfelden (Aargau), verurteilt am 18. März 1949 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 700 Busse und zur Zahlung eines unrechtmässig erzielten Vermögensvorteils von Fr. 1037 an den Bund wegen Schwarzabgabe von 850 kg Weissmehl an einen zweiten Abnehmer im Kettenhandel und zu übersetzten Preisen.

Bohrer ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, Unfallsfolgen hinderten ihn in der "Berufsausübung. Wegen des Umsatzrückganges im Geschäft habe er Mühe, seine grosse Familie durchzubringen.

Die als Folge eines im Jahre 1948 erlittenen Unfalls entstandene Teilinvalidität der rechten Hand wurde bereits vom Gericht strafmildernd berücksichtigt und kann deshalb nicht zu einer Begnadigung führen. Im übrigen hat Eohrer den Nachweis für eine Verschlechterung seiner Verhältnisse seit dem Urteil nicht erbracht. Ausserdem könnte ihm die Zahlung der Busse auch bei einem allfälligen Bückgang seines erheblichen Einkommens noch zugemutet werden; schliesslich verfügt er auch noch
über Vermögen, das er zur Bussentilgung heranziehen kann. Unter diesen Umständen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde sichert Eohrer, soweit erforderlich, angemessene Zahlungserleichterungen zu.

110, Emil E ü t t e r , 1908, Bäckermeister, Horw (Luzern), verurteilt am 5, Juni 1948 vom Einüelriohter dos kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes zu Fr. 500 Busse, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils. Eütter hat sich in den Jahren 1944/45 nicht an die für das Bäckereigewerbe auf-

1077 gestellten kriegswirtschaftlichen Vorschriften gehalten, namentlich die Backkontrolle mangelhaft geführt, die vorgeschriebene Kartoffelbeimischung nicht befolgt, das Mehlreservelager angegriffen und Brot schwarz abgegeben.

Ein erstes Begnadigungsgesuch des Verurteilten wurde in der Junisession 1949 abgewiesen (vgl. Antrag 38 des Berichtes vom 29. April 1949; BEI I, 872). Zehn Tage nach Eröffnung dieses Entscheides reichte Butter durch einen Rechtsanwalt ein neues Gesuch ein, mit welchem er um ganzen oder teilweisen Erlass ersucht, eventuell um Bewilligung, die Busse in 10 monatlichen Baten zu tilgen. Er macht geltend, dass seine Verfehlungen weniger auf bösen Willen als auf Unbeholfehheit zurückzuführen seien. Er sei heute überschuldet und sein Einkommen sei wesentlich zurückgegangen, so dass ihm die Bezahlung der Busse äussert schwer falle.

Zunächst weisen wir darauf hin, dass die Verschuldensfrage hier nicht überprüft werden kann. Immerhin stellen wir fest, dass Eütters Behauptung hinsichtlich des Verschuldens angesichts seiner beiden kriegswirtschaftlichen Vorstrafen, die ihm wegen ähnlicher Verfehlungen haben auferlegt werden müssen, wohl mit Vorsicht aufzunehmen ist. Was die finanzielle Lage des Gesuchstellers anbetrifft, so haben erneute Erhebungen gezeigt, dass insofern eine Verschlechterung der Verhältnisse eingetreten ist, als die von Butter vorgenommenen Umbauten in seinem Geschäft sein Vermögen beansprucht haben, und dass er selbst bei Berücksichtigung des Mehrwertes der Liegenschaft eine Unterbilanz ausweist. Hingegen sind die Verhältnisse nach den Angaben der Gemeindeschreiberei Hqrw sowohl im Vermögen wie im Einkommen offenbar bei weitem nicht so schlecht, wie sie von Butter dargestellt werden. Wir haben den bestimmten Eindruck, dass er seine Busse tilgen könnte, wenn ihm wirklich daran gelegen wäre. Es ergibt sich dies übrigens auch aus dem Gesuch selbst, wo er um Gewährung von Ratenzahlungen nachsucht, für den Pali, dass ihm ein Nachläse verweigert werde. Berücksichtigt man ferner, dass der Gesuchsteller seit der Abweisung des ersten Gesuches nur Fr, 28.80 an die Verfahronskosten bezahlt hat, so dürfte bei den immerhin als geordnet zu bezeichnenden Verhältnissen über dessen fehlenden Sühnewillen kein Zweifel mehr bestehen.

Nach unserem Dafürhalten schliesst dies den
nachgesuchten Bussenerlass aus.

Die Möglichkeit zur Tilgung seiner Schuld in Teilzahlungen ist ihm aber bereits von der Begnadigungsbehörde anlässlich der Behandlung des ersten Gesuches zugebilligt worden. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekrotariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde sichert nach wie vor angemessene Zahlungserleichterungen zu. Die Begnadigungsbehörde inögo ausserdeni im Sinne von Art. 895, Abs. 3, StGB bestimmen, dass das Begnadigungsgesuch vor A b l a u f von zwei Jahren nicht erneuert werden darf.

111. Karl B o r n h a u s e r , 1905, Müller, Rikon-Effretikon (Zürich), verurteilt am 30. August 1948 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 500 Busse wegen Herstellung wesentlich zu hellen Halbweissmehls und zu hellen Buchmehls im Dezember 1947 und im Januar 1948.

1078 Bornhauser ersucht unter Hinweis auf seine bescheidene finanzielle Lage um Begnadigung. Namentlich bedeuteten die Aufwendungen für die nötig gewesene Modernisierung der Mühleneinrichtung noch auf Jahre hinaus eine schwere finanzielle Belastung. Im Hinblick auf die Pflichterfüllung während de* Aktivdienstzeit erscheine die Büssung erst recht hart.

Die Verhältnisse Bornhausers haben sich seit dem Urteil in keiner Weise verschlechtert. Die geltend gemachte Pflichterfüllung wahrend der Aktivdienstzeit verdient Anerkennung, darf aber nicht als Freipass für nachherige kriegs-.

wirtschaftliche Verfehlungen beansprucht werden. Nicht zu übersehen sind ausserdem die verschiedenen wegen ähnlicher Verfehlungen gegen Bornhauser ausgefällten früheren Urteile, die darauf schliessen lassen, dieser habe es mit der Einhaltung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften von jeher nie sehr ernst genommen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

112. Albert G m ü n d e r , 1902, Bäckermeister, Winterthur (Zürich), verurteilt am 13. Juli 1948 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 500 Busse wegen Schwarzbezuges von 2000 kg Importkohle und 2000 kg Union-Briketts, sowie wegen Schwarzabgabe von ca. 600 Stück Weissmehlzöpfli in den Jahren 1942 bis 1944.

Gmünder ersucht um Begnadigung, wozu er auf die ihm durch den Sanatoriumsaufenthalt seines Töchterchens entstandenen Kosten, aufgelaufene Steuerschulden, sowie auf den Umstand hinweist, dass er infolge eines Asthrnaleidens in seinem Geschäft mehr Angestellte zu halten gezwungen sei, was eine weitere Verschlechterung seiner Lage zur Folge habe.

Wenn der Gesuchsteller angesichts seines seit dem Urteil nicht unwesentlich erhöhten Einkommens und Vermögens zur Begründung seines Gesuches Steuerschulden ins Feld führt, so stellt er sich damit selbst ein schlechtes Zeugnis aus und beweist damit nur seine schlechte Zahlungsmoral. Es darf ohne weiteres.

davon ausgegangen werden, dass Gmünder bei seinen finanziellen Verhältnissen, auch bei Berücksichtigung der vorübergehenden Belastung durch die Kur seiner Tochter durchaus in der Lage wäre, die Busse zu tilgen; namentlich da ihm die Vollzugsbehörde weiterhin Teilzahlungen einräumen wird, wenn er sich darum bemüht. Wir b e a
n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

118. Bernard M a e d e r , 1919, Bureauangestellter, Lausanne (Waadt), ver-, urteilt am 23, November 1945 vom 10. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 500 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 1910 an den Bund, weil er in den Jahren 1943 und 1944 eine grosse Zahl seinem Arbeitgeber entwendete Kationalisierungsausweise für Lebensmittel an Dritte verkauft hat. Maeder hat die Busse entrichtet. An die Verfahrenskosten und den abzuliefernden widerrechtlichen Gewinn hat er Fr, 1068.45 beinah H,.

Der Verurteilte ersucht um. Herabsetzung der Bestschuld, wozu er auf seine, finanziellen Schwierigkeiten hinweist.

1079 Im Wege der Begnadigung können nur Strafen erlassen werden. Da im vorliegenden Fall die Busse bezahlt ist und weder die Verfahrenskosten noch die Verpflichtung zur Zahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes Strafen darstellen, kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Ein Gnadenakt käme übrigens angesichts des Fehlens von Kommiserationsgründen, trotz des anerkennenswerten Zahlungswillen, ohnehin nicht in Frage. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten.

114. Karl Dreier, 1907, Landwirt, Witterswü (Solothurn), verurteilt am 12. August 1949 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr, 500 Busse, für welche die Milchgenossenschaft der Gemeinde Witterswü solidarisch haftbar erklärt wurde. Dreier hat als Inhaber der örtlichen Milchsammelstelle in den Jahren 1943--1947 grosse Mengen Milch nicht rapportiert und 12 000 Liter Milch schwarz abgegeben.

Der Verurteilte ersucht urn Begnadigung, wozu er auf sein bescheidenes Einkommen, die erheblichen Familienlasten und auf ein Dauerleiden hinweist.

Die finanzielle Lage des Gesuchstellers ist, wenn auch nicht verzweifelt, so doch bescheiden. Das Fortkommen wird Dreier, der für eine Familie mit vier minderjährigen Kindern aufkommen muss, deshalb ausserordentlich erschwert, weil er an Epilepsie leidet, was ihn an der Verrichtung vieler landwirtschaftlicher Arbeiten hindert und ihm jede übermässige Anstrengung verbietet.

Wenn dabei auch nicht übersehen werden darf, dass schon das Gericht auf Grund dieser Umstände und namentlich im Hinblick auf die durch das Leiden bedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit die beantragte Busse weitgehend herabgesetzt hat, sind wir doch der Auffassung, ein teilweises Entgegenkommen lasse sich im Hinblick axif das traurige Los des Gesuchstellers und die damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen rechtfertigen. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung der Busse auf die Hälfte. Für die restlichen Fr. 250 wird die VolLzugsbehörde Dreier angemessene Zahlungserleichterungen einräumen, 115. Jakob Baumann, 1890, Hilfsarbeiter, Thal (St. Gallen), verurteilt am 26. Juli 1948 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes zu Fr, 400 Busse, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, weil er im Dezember
1946 175 kg Mehl ohne Kontingent abgegeben und im Januar 1947 175 kg Mehl schwarz bezogen hat.

Baumann ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er habe sein Vermögen verloren und sein Einkommen erlaube ihm nicht die geringste Zahlung. Er sei nur noch teilarbeitsfähig.

Der Gesuchsteller hat seine Verfehlungen als Müllereibesitzer begangen.

Seit dem Urteil hat er die Mühle aufgeben müssen und offenbar dabei sein ganzes Vermögen verloren. Er ist heute zu einem kleinen Lohn als Hilfsarbeiter tätig. Es darf somit füglich eine Verschlechterung seiner Lage angenommen werden. Da er ausserdem für einen invaliden Sohn aufkommt und selbst leidend zu sein scheint, rechtfertigt sich ein Entgegenkommen. Dagegen sind wir mit

1080 dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements der Meinung, der gänzliche Erlass sei angesichts der kriegswirtschaftlichen Vorstrafen nicht am Platz. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.

116. Adelbert Schmid, 1897, Hilfsarbeiter, Wettingen (Aargau), verurteilt am 23. April 1946 vom Einzelrichter des 9, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr, 400 Busse wegen Gehilfenschaft bei Schwarzschlachtungen, begangen durch Lieferung von 5 Schweinen zum Zwecke der Schwarzschlachtung. -- Im Wege der Betreibung sind bisher Fr. 40 eingegangen. Ausserdem wurde ein Wagen im Werte von Fr, 500 gepfändet; das Verwertungsverfahren ist noch hängig.

Schmid ersucht um Begnadigung. Er sei heute Bauarbeiter mit einem kleinen Einkommen und werde zudem durch Zahlungen an eine andere kriegswirtschaftliche Busse belastet. -- Das Betreibungsamt Lengnau unterstützt das Gesuch.

Die finanzielle Lage des alleinstehenden Gesuchstellers dürfte sich seit dem Urteil verschlechtert haben, so dass diesbezüglich die Voraussetzungen für ein Entgegenkommen gegeben wären. Indessen erachten wir Schmid im Hinblick auf sein schwer belastetes Strafregister (14 Einträge) und die gegen ihn ausgefällten insgesamt 6 kriegswirtschaftlichen Bussen eines Gnadenaktes als unwürdig. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

117. Arnold Burri, 1907, Wirt, Genf, verurteilt am 18. Juli 1947 vom Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes in Abwesenheit zu Fr. 400 Busse wegen Kaufs von Fleisch ohne Abgabe von Bationierungsausweisen. Die Busse wurde am 28, September 1948 in 40 Tage Haft umgewandelt.

Nachdem Burri auf Grund der Ausschreibung von der Polizei angehalten worden war, ersuchte er um Herabsetzung der Busse mit der Begründung, er habe wegen Adressänderung erst im Sommer 1949 von seiner Verurteilung Kenntnis erhalten. Unter Hinweis auf die Umstände der Tatbegehung bezeichnet er die Busse als übersetzt.

Burri ist seinerzeit von Freiburg, wo er ein Café führte, ohne Hinterlassung einer Adresse weggezogen. Das Gericht fällte die Busse, nachdem die Aufenthaltsausforschung ergebnislos verlaufen war, im Abwesenheitsverfahren aus. Das Urteil ist im Bundesblatt Nr. 82 vom 14. August 1947 ordnungsgeniäss
veröffentlicht worden. Auf dieses Urteil zurückzukommen ist im Begnadigungsweg nicht möglich. Da Burri andererseits die Zahlung im Hinblick auf das von ihm ausgewiesene Einkommen zugemutet werden kann und dieser ausserdem von den Polizeibehörden des Kantons- Genf eine ungünstige Beurteilung erfährt, beantragen wir mit dem. Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinents die Gesuchsabweisung.

1081 118, Emil Lenzin, 1895, Chauffeur, Basel, verurteilt am 15.März 1949 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 350 Busse wegen Kaufs von 2 Lieferantencoupons für zusammen 2000 kg Zucker zum Preise von Fr. 850 im Februar 1946. Bis jetzt sind in verschiedenen Teilzahlungen Fr, 100 eingegangen.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er sei mittellos und verdiene nur knapp seinen Lehensunterhalt. Sein Einkommen werde infolge seines Alters und eines Gehörleidens erschwert. Er befürchte beim Eückgang der Aufträge im Transportgeschäft eine Salärherabsetzung oder gar die Entlassung.

Die Verhältnisse des alleinstehenden Gesuchstellers sind tatsächlich sehr bescheiden, doch haben sie sich gegenüber den Unterlagen, die dem Gericht zur Verfügung standen, nicht wesentlich verändert. Dagegen war das Gehörleiden dem Eichter nicht bekannt. Ebenso nicht die Tatsache, dass Lenzin, der bei seinem Arbeitgeber freie Kost und Logis erhält, seinen Lohn nur zu einem kleinen Teil in bar bezieht («Sackgeld» von Fr. 20 an jedem Sonntag), so dass er nach erfolgten persönlichen Anschaffungen auch bei grösster Sparsamkeit für die Tilgung der Busse kaum mehr viel wird erübrigen können.

Trotzdem hat Lenzin seit dem April dieses Jahres bereits Fr. 100 bezahlt. Wir glauben unter diesen Umständen, im Gegensatz zum gänzlich abweisenden Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, ein gewisses Entgegenkommen befürworten zu können, um so mehr, als der Gesuchsteller nicht um gänzlichen, sondern um teilweiseii Erlass nachgesucht hat. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung der Busse auf die Hälfte, so dass ihm noch Fr. 75 zu zahlen bleiben.

119. Eenzo Bonomi, 1924, italienischer Staatsangehöriger, Metzger, San Vittore (Graubünden), verurteilt am 11. Dezember 1948 vom Einzelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse, weil er zwei Schweine, die er zu übersetztem Preis gekauft hatte, schwarz geschlachtet, 4 Schweine und 150 kg Kuhfleisch ohne Abgabe der entsprechenden Bationierungsausweise gekauft, und all dieses Fleisch schwarz verkauft hat. Die Firma «Salumificio casalingo die San Vittore» wurde für die Bezahlung von Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt.

Unter Hinweis auf seine misslichen Verhältnisse ersucht
Bonomi um Erlass von Busse und Kosten.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse bezieht. Was die finanzielle Lage des Gesuehstellers anbetrifft, so ist diese wohl bescheiden, jedoch keineswegs so schlecht, wie dieser darzutun sich bemüht. Jedenfalls ist das Eintreten einer Notlage im Falle des Bussenvollzuges nicht zu befürchten. Übrigens hat bereits der Eichter die wirtschaftliche Lage Bonuiuis, die seither keine Veränderung erfuhr, bei der Strafzumessung berücksichtigt; ebenso hat er der Tatsache Eechnung getragen, dass der Gesuchsteller sich nur als Geschäftsführer und somit nicht aus persönlicher GeBundesblatt iül. Jahrg. Bd. II.

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1082 winnsucht vergangen hat. Wir erachten unter diesen Umständen die Voraussetzungen für ein Entgegenkommen als nicht gegeben und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die G e suchs ab Weisung.

120. Lina Leimgruber, 1903, Hausfrau, Pfaffnau (Luzern), verurteilt am 30. Dezember 1946 vom Einzehrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse wegen fortgesetzten Schwarzbezuges von insgesamt rund 1400 Litern Milch und 17 kg Butter.

In ihrem Gesuch um erhebliche Herabsetzung der Busse lässt die Verurteilte durch einen Bechtsanwalt geltend machen, der Einspruch und die Appellation seien aus ungenügender Bechtskenntnis nicht rechtzeitig und formgerecht eingereicht worden. In andern mit ihrem Fall zusammenhängenden Strafverfahren habe sich inzwischen ergeben, dass die Aussagen des Hauptangeklagten, die dem gegen sie ausgefällten Urteil, entgegen ihrem Geständnis, zugrunde gelegt worden waren, sich .als unzuverlässig herausgestellt hätten.

Das erfordere eine Korrektur des Urteils. Angesichts ihrer angespannten finanziellen Lage bestünde ohnehin kerne Zahlungsmöglichkeit.

Soweit Frau Leimgruber die Überprüfung des Urteils verlangt, kann sie im Begnadigungsweg nicht gehört werden, sondern sie ist auf die Eevisionsmöglichkeit im Sinne des Artikels 127 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege zu verweisen. Da es die Gesuchstellerin unterlässt, ihre Behauptungen näher zu belegen, könnte ohnehin darauf nicht näher eingetreten werden. -- Hinsichtlich der geltend gemachten angespannten finanziellen Lage ist festzustellen, dass eine Verschlechterung seit dem Urteil nicht eingetreten ist. Vielmehr sind -wir der Ansicht, Frau Leimgruber hätte in den 8 Jahren, die seit dem Urteil verflossen sind, angesichts des regehnässigen Einkommens ihres Ehemannes, ihrer nur gegenüber einem Kind bestehenden Mutterpflichten, sowie im Hinblick auf ihren eigenen gelegentlichen Nebenverdienst als Serviertochter die Busse durch Teilzahlungen in einem beträchtlichen Umfang tilgen können, wenn sie guten Willens gewesen wäre. Da Kommiserationsgründe fehlen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.
121. Walter Kunz, 1896, Viehhändler, Bückten (Baselland), verurteilt am 11. Mai 1948 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zii Fr. 800 Busse wegen Verkaufs von 2 Jungrindern zu Schlachtzwecken unter Umgehung der Viehannahmekommission und zu übersetzten Preisen.

Kunz ersucht unter Hinweis auf seine missliche finanzielle Lage und ein Leiden seiner Ehefrau um Verzicht auf den weiteren Vollzug des Urteils.

Das Gesuch kann nur entgegengenommen werden, soweit es sich auf den Bussenrest von Fr. 110 bezieht. --- Bereits der Richter ist davon ausgegangen, die finanzielle Lage des Gesuchstellers sei nicht gut. Auch wurde davon abgesehen, Kunz zur Bückzahlung eines widerrechtlichen Gewinnes an den Bund

1083 zu verpflichten. Die Verhältnisse des Kunz haben sich seit dem Urteil nicht verschlechtert, sondern es ist eher .eine gewisse wirtschaftliche Erholung festzustellen. Da auch kein Nachweis für die behauptete Krankheit der Ehefrau erbracht und das Sträfregister des Gesuchstellers nicht blank ist, fehlen unseres Erachtens die Voraussetzungen für einen: Gnadenakt. Wir beantragen deshalb mit dem Goneralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, wobei Kitnz in der Weise entgegengekommen werden kann, dass ihm, wie durch die Vollzugsbehörde in Aussicht gestellt wird, angemessene Zahlungserleichterungen zugebilligt werden.

122. Fritz Mühlemann, 1902, Metzger, Schliern -b. Köniz (Bern), verurteilt am 15. Oktober 1948 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 200 Busse, weil er einem früheren Meister bei den umfangreichen Schwarzschlachtungen Gehilfenschaft geleistet hatte. Mühlemann hat bis jetzt die Verfahrenskosten und an die Busse Fr. 20 bezahlt.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, seine Verfehlungen in einem Abhängigkeitsverhältnis begangen zu haben. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Arbeit zu verweigern; irgendeinen Gewinn habe er nicht erzielt. Er lebe von seiner Familie örtlich getrennt, was erhöhte Kosten verursache.

Die Gerichte haben den Vorgebrachten Milderungsgründen bereits schon sehr weitgehend Bechnung getragen. Diese im Bognadigungsweg in Überprüfung des Urteils nochmals zu berücksichtigen, ist nicht möglich. Wir halten dafür, die Bezahlung der Bestbusse dürfe dein Gesuchsteller trotz der zu erhöhten Auslagen führenden Trennung von der Familie zugemutet werden, wenn dieser von den durch die Vollzugsbehörde in Aussicht gestellton Zahlungserleichterungen Gebrauch macht. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

128. Fritz Walker, 1911, Metzger, Tamins (Graubünden), verurteilt am 14. September 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 5 Monaten Gefängnis, abzüglich 4 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 8000 wegen Schwarzschlachtung von 88 Stück Grossvieh, 90 Kälbern, 70 Schweinen, 20 Schafen und
20 Zicklein und Schwarzabgabe von rund 22 Tonnen Fleisch. Ferner verurteilt am 17. April 1947 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 150 Busse wegen widerrechtlicher Abgabe von Schweinefleisch aus einer Hausschlachtung und wegen Kontingentsüberschreitungen,, begangen im November 1945 und im Januar und März 1946.

Walker ersucht um Verzicht auf den weitereu Vollzug der beiden Urteile.

Durch die Verbüssung der Gefängnisstrafe und die bisherigen Zahlungen an die Bussen sei er genügend bestraft; man verhindere ihn am Aufbau einer

1084 neuen Existenz. Er sei auch gesundheitlich nicht inehr gut daran. Er frage sieh, wofür er an der Grenze Wache gestanden habe, wenn er nun nachträglich ausgebeutet werde.

\ Von der erstgenannten Busse stehen noch Fr. 65.80 aus, an jene vom 17. April 1947 ist noch nichts bezahlt. Walker schuldet somit noch Fr. 213.30, für die allein eine Begnadigung möglich wäre.

Dio Vollzugsbehörde wirft dem Gesuchsteller Einsichtslösigkeit und Eenitenz vor. Diese Beurteilung dürfte im Hinblick darauf, dass Walker hinsichtlich des ersten Urteils bereits das 3. Begnadigungsgesuch einreicht, nicht fehlgehen (vgl. Antrag 132 des Berichtes vom 23. Mai 1947, BEI II, 262; Antrag 2 des Berichtes vom 21. September 1948, BEI III, 214). Dabei besteht kein Zweifel, dass der alleinstehende Walker die noch ausstehenden Bussenbeträge auch bei Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes bezahlen könnte, ohne dass er dadurch in eine Notlage geraten würde. Die Tatsache, dass er sich noch nach Einleitung des Strafverfahrens das zum ersten Urteil führte, erneut vergangen hat, sowie sein von den Ortsbehörden als getrübt bezeichneter Leumund sprechen überdies zum vornherein gegen einen Gnadenakt. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung und Ansetzung einer Frist von 3 Jahren im Sinne von Artikel 895, Absatz 3, StGB, innerhalb welcher das Gesuch nicht erneuert werden darf.

124. Otto Arnold, 1900, Landwirt, Unterschieben (Uri), verurteilt am 80. August 1948 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts EU Fr. 200 Busse wegen Gehilfenschaft bei der Schwarzschlachtung von 3 Schweinen und einem Kalb, begangen dadurch, dass er einem Dritten für die Schwarzschlachtung Eäumlichkeiten zur Verfügung stellte und ein Kalb zwecks Schwarzschlachtung verkaufte. Ferner hat er das Fleisch von 2 Schweinen schwarz bezogen und 155 kg Kuhfleisch aus einer nicht gemeldeten Notschlachtung schwarz abgegeben.

Arnold ersucht unter Hinweis auf seine ungünstige finanzielle Lage und seine grossen Familienlasten um Erlass des sich noch auf Fr. 100 belaufenden Bussenrestes.

Der gutbeleumdete Gesuchsteller bewirtschaftet ein kleines Heimet und hat für eine 12köpfige Familie aufzukommen. Seine finanziellen Verhältnisse sind dementsprechend bescheiden. Nun hat aber
bereits der Richter dieser Sachlage durch die Herabsetzung der Busse auf bloss Fr. 200 weitgehend Eechnung getragen. Da Arnold keine neuen Tatsachen vorbringt, aus denen auf eine Verschlechterung seiner Lage seit dem Urteil geschlossen werden könnte, und da solche Tatsachen auch im Polizeibericht nicht erwähnt werden, bestehen keine in Betracht fallenden Kommiserationsgründe. Wir beantragen deshalb mit dem Geueralatikretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, unter Einräumung von Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde.

1085 125. Hans Hostettlor, 1916, Landwirt, Guggisberg (Bern), verurteilt am 6. August 1948 vom Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er trotz wiederholter Aufforderung der Behörden der Getreideablieferungspflicht im Erntejahr 1946/47 und im Frühjahr 1948 im Umfang von 270 kg Weizen nicht nachgekommen ist.

Der Gesuchsteller ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe der Ablieferungspflicht nicht nachkommen können, weil dio Wege vereist gewesen seien. Er sei heute durch den Unterhalt seiner Familie und den Umstand stark belastet, dass er den kleinen Landwirtschaftsbetrieb erst vor kurzem übernommen habe.

Soweit sich die Gesuchsbegründung auf die Schuldfrage bezieht, ist darauf nicht einzutreten, da die Überprüfung des Urteiles nicht möglich ist. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist gegenüber den Unterlagen, die dem Gericht zur Verfügimg standen, eindeutig eine Besserung eingetreten. Die Voraussetzungen für ein Entgegenkommen fehlen deshalb ; um so mehr als Hostettler im Leumundsbericbt als müssig und wenig arbeitsliebend bezeichnet wird.

Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

126. Ernst Sterchi, 1904, Zimmermann, Beroinünster (Lnzern), 127. Elise Sterchi, 1902, Hausfrau, Beroinünster, vorurteilt am 4. April 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu je Fr. 200 Busse wegen fortgesetzter und vorsätzlicher missbräuchlicher Verwendung sämtlicher Rationierungsausweise, die vom Oktober 1942 bis März 1947 von der Gemeinderationierungsstelle irrtümlich abgegeben worden waren für ein Kind, das sich damals in einer Pflegeanstalt befand.

Die Verurteilten ersuchen um Verzicht auf den Urteilsvollzug, wozu sie ihre missliche finanzielle Lage geltend machen. Frau Sterchi sei nervenleidend.

Der Ehemann weist ferner darauf hin, er habe die Karten nicht selbst abgeholt.

-- Die Begnadigungsgesuche der Eheleute Sterchi werden von den Gemeindebehörden unterstützt, die die Angaben über die misslichen finanziellen Verhältnisse bestätigen. Es bestünden noch grosse Eückstände an Alimentenverpflichtungen und zudem sei sich Frau Sterchi der Tragweite ihrer Widerhandlungen nicht bewusst gewesen.

Auf die
Gesuche kaiin nur eingetreten worden, soweit sie sich auf die Bussen beziehen und soweit darin nicht erneut die Schuldfrage aufgeworfen wird. --· Im übrigen ist eine Veränderung der finanziellen Lage seit der Ausfällung des Berufungsurteils im April 1949, wo die Verhältnisse der Gesuchsteller eingehend geprüft worden sind, nicht eingetreten. Neu ist einzig, dass der ältere, Schwachbegabte Sohn, der während Jahren in einer Pflegeanstalt untergebracht war, nun wieder in die Familie zurückgekehrt ist. Es veranlasst dies dus Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, hinsichtlich Frau Sterchi den Erlass der Busse zu empfehlen. Wird davon ausgegangen,

1086 dass die Gesuchstellerin selbst nervenkrank ist, so dürfte sich die Annahme der Vollzugsbehörde, die Rückkehr des nun jahrelang vom elterlichen Heim abwesend gewesenen Schwachbegabten Sohnes stelle für die Mutter eine schwere seelische Belastung dar, und -der weitere Vollzug der Busse könnte für die Frau nicht leicht zu nehmende Folgen zeitigen, als richtig erweisen. Frau Sterchi ist ausserdem mittellos und wird im Hinblick auf die ihr nun übertragene Betreuung ihres Kindes auch nicht einem eigenen Verdienst nachgehen können.

Aus diesen Erwägungen heraus, und weil die Gesuchstellerin in persönlicher Hinsicht die Voraussetzungen für einen Gnadenakt erfüllt, können wir der Empfehlung der Vollzugsbehörde zustimmen. Dagegen besteht kein Grund für eine Begnadigung des Ehemannes. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung gegenüber Ernst Sterehi, dagegen den Erlass der gegenüber Frau Sterchi ausgefällten Busse von Fr. 200.

128. Alois Meier, 1899, Landwirt, Menznau (Luzern), verurteilt am 80. Januar 1947 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse wegen Nichtablieferung von ca. 5600 Liter Milch in den Jahren 1948/1945.

Meier ersucht um Erlass der Busse. Er beruft sich darauf, die einschlägigen Vorschriften nicht gekannt zu haben. Die Anbaupflicht habe er immer restlos erfüllt," was keineswegs zu seinem Vorteil gewesen sei. Die letzten zwei bis drei Jahre seien ohnehin schlecht gewesen. Sein Einkommen sei im Hinblick auf seine grosse Familie an sich schon klein.

Die vorgeschützte Gesetzesunkenntnis ist als blosse Ausrede zu bewerten.

Schon der Richter hat festgestellt,, es sei gänzlich ausgeschlossen, dass deiGesù chsteller die betreffenden Vorschriften nicht gekannt hätte. Die Erfüllung der Anbaupflichten verdient alle Anerkennung, doch hat sie Meier nicht von der Milchablieferungspflicht befreit. Dass sich die Trockenheit und die Engerlingsschäden der letzten Jahre keineswegs" so verheerend ausgewirkt haben, wie der Gesuchsteller geltend zu machen versucht, darf daraus geschlossen werden, dass sowohl Einkommen wie Vermögen des Gesuchstellers sich heute auf höhere Beträge belaufen als nach den Unterlagen, die dem Richter zur Verfügung standen. Da dieser die erheblichen Familienlasten
bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, besteht unseres Erachtens kein Anlass zu einem Entgegenkommen. Um so weniger, als Meier bisher nicht die geringste Anstrengung zur Tilgung seiner Schuld unternommen hat. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

129. Franz von Arx, geh. 1923, Wirt und Landwirt, Niederbuchsiten (Solothurn), verurteilt am 3.April 1948 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 160 Busse wegen Überschreitung des Bechts zum Vermahlenlassen von Getreide im Umfang von 493 kg und. wegen Schwarzschlachtung eines Schweines.

1087 Von Àrx ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei hinsichtlich der Schwarzschlachtung zu Unrecht verurteilt worden. Auch habe er mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Der Gesuchsteller macht überhaupt keine Gründe geltend, die ein Entgegenkommen rechtfertigen könnten. Soweit er das Urteil anficht, kann er hier nicht gehört werden. Anderseits versteuert er ein Einkommen, das ihm die Zahlung der Busse längst gestattet hätte. Da er angesichts seiner gemeinrechtlichen Vorstrafen und des ungünstig lautenden Leumundes die Voraussetzungen für eine Begnadigung auch in persönlicher Hinsicht nicht zu erfüllen vermag, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

180. Alois Fries, 1882. Landwirt und Fabrikarbeiter, Triengen (Luzern), verurteilt am 3. Juli 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu Fr. 150 Busse, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, weil er im Versorgungsjahr 1944/45 das Becht zum Vermahlonlassen von Getreide im Ausmass von 578 kg überschritt.

Fries ersucht um Herabsetzung von Busse und Kosten auf die Hälfte, wozu er auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse hinweist. Sein kleiner landwirtschaftlicher Betrieb sei im Jahre 1947 von der Trockenheit besonders stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Dazu kämen noch die Engerlingsschäden. Er verweist ferner auf die von ihm während des Krieges getreulich erfüllte Anbaupflicht.

Da im Begnadigungsweg nur Strafen erlassen werden können, ist auf das Gesuch nur einzutreten, soweit es sich auf die Busse bezieht. Die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers, dessen Angaben nach dem Mitbericht des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. Oktober 1948 zuzutreffen scheinen, ist sehr bescheiden, und nach dem Steuerausweis ist seit dem Urteil ausserdem eine Verschlechterung eingetreten. Da Fries in persönlicher Hinsicht die Voraussetzungen für ein Entgegenkommen erfüllt, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, es sei dem Gesuch, soweit darauf eingetreten werden kann, zu entsprechen und die Busse auf Fr. 75 herabzusetzen.

181. Karl Arnold, 1899, Landwirt, Altdorf (Uri), verurteilt am 80. Oktober 1948 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen
Strafgerichts zu Fr. 150 Busse wegen Schwarzschlachtung eines Schweines, Schwarzverkaufs der Schinken dieses Schweines und Schlachtung eines Kalbes, ohne die entsprechende Schlachtbewilligung zu unterzeichnen.

Unter Hinweis auf die grossen Familienpflichten, die drückenden Zinsverpflichtungen, sowie seinen angegriffenen Gesundheitszustand ersucht Arnold um teilweise Begnadigung.

Dio bescheidenen finanziellen Verhältnisse wie axich die Familienlasten hat bereits der Richter berücksichtigt, weshalb diese Vorbringen einen Gnadenakt nicht zu rechtfertigen vermögen. Dagegen dürfte hinsichtlich seines Gesund-

1088 heitszüstandes eine ernsthafte Verschlechterung eingetreten sein. Da die Bewirtschaftung seines Heimwesens durch Arnold allein erfolgt, und die 4 Kinder ihn im Betrieb noch nicht unterstützen können, rnuss er bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit fremde Hilfe einstellen, was ihn zu erhöhten Aufwendungen zwingt.

Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung der Busse auf die Hälfte.

182. Otto Zaugg, 1917, Melker, Bern, verurteilt am 10. November 1947 vom Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 150 Busse, umgewandelt am 10. November 1947 in 15 Tage Haft, wegen Schwarzhandels mit zum Teil gestohlenem Fleisch.

Zaugg ersucht um teilweisen Straferlass, wozu er geltend macht, er habe sich seit Oktober 1947 in der Strafanstalt befunden, sei dann noch in die Heilund Pflegeanstalt Wald au eingewiesen worden, wo seine Entlassung bevorstehe. Er werde nun wieder verdienen können, ersuche jedoch um ein Entgegenkommen.

Die bevorstehende Entlassung aus der Heil- und Pflegeanstalt wurde von der Anstaltsleitung am 3. August 1949 bestätigt und Zaugg als wieder erwerbsfähig bezeichnet. Es wird ihm somit möglich sein, durch ratenweise Tilgung der Busse deri Vollzug der Umwandlungsstrafe zu verhindern. Ein Gnadenakt kann angesichts der zahlreichen gemeinrechtlichen Vorstrafen des Gesuchstellers, die ihn eines Entgegenkommens unwürdig erscheinen lassen, nicht in Betracht gezogen werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

133. Ernest Joye, 1900, Landwirt, Montagny-la-Ville (Freiburg), verurteilt am 31. Oktober 1947 vom Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, weil er im Januar und Februar 1947 für einen Dritten eine Anzahl Schweine schwarz geschlachtet hat, obschon er wusste, dass dieser über keine Schlachtgewichtszuteilung verfügte.

Joye ersucht um Erlass oder doch weitgehende Herabsetzung der Busse mit der Begründung, seine finanziellen Verhältnisse hätten ihm die Zahlung der Busse innert der ihm gesetzten Frist nicht gestattet.

Die Verhältnisse des Gesuchstellers mögen bescheiden sein, doch hätte er in der seit dem Urteil verflossenen Zeit Zahlungen leisten können, würden ihm doch von der Vollzugsbehörde
im Januar 1948 Teilzahlungen von monatlich Fr. 80 bewilligt. Er hat jedoch überhaupt nichts bezahlt und auf erfolgte Mahnung hin ein Begnadigungsgesuch eingereicht. Da seit dem Urteil in den Verhältnissen Joyes keine Veränderung eingetreten ist. und dieser bei gutem Willen zweifellos Zahlungen zu leisten in der Lage ist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemonts die Gesuchsabweisung.

184. Alois Diethelm, 1897, Landwirt, Schübelbach (Schwyz), verurteilt am 14. Juni 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in

1089 Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 120 Busse wegen Nichterfüllung der Anbaupflicht für Brotgetreide im Anbaujahr 1946/47.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er hätte die Anbaupflicht wegen Krankheit und wegen Fehlens von Arbeitskräften nicht erfüllen können. Die richterliche Argumentation gehe fehl.

Der Gesuchsteller macht nichts geltend, was er nicht bereits vor der Berufungsinstanz vorgebracht hätte. Die Überprüfung des Urteils ist hier aber nicht möglich. Da sich Diethelm anderseits nach dem Bericht der Kantonspolizei Schwyz in durchaus geordneten Verhältnissen befindet und ihm deshalb die Bezahlung der Busse zugemutet werden kann, beantragen wir mit dem Goneralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchs ab Weisung.

Gemäss don Vorschriften betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung sind verurteilt worden (185-153) : 185. Walter Spiess, 1907, Metzger, Adliswil (Zürich), verurteilt wie folgt: a. am 31, März 1947 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 4000 Busse wegen Bezugs und Abgabe von annähernd 1500 kg Fleisch ohne Bationierungsausweise und zu übersetzten Preisen, sowie wegen Brühens und Verwurstens von 2 Grossviehhäuten; &. am 20. Oktober 1947 vom 9, kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 50 Tagen Gefängnis, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft und mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie zu Fr. 8000 Busse wegen Schwarzbezugs von nahezu 5 Tonnen Fleisch, wovon 2 Tonnen zu übersetzten Preisen, Schwarzschlachtung von 7 Schweinen und 7 Kälbern und Verbrühens und Verwurstens von 7 Kalbfellen; c. am 19./20. Mai 1947 vom gemischten kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1500 Busse, Konfiskation eines beschlagnahmten Betrages von Fr. 1535.85 und Beschlagnahme einer Forderung von Fr. 1000 wegen Kaufs und Abgabe von Fleischwaren und Fett ohne Bationierungsausweise und zu übersetzten Preisen. In den unter a und & aufgeführten Urteilen wurde der Strafregistereintrag verfügt. An die Bussen sind bisher insgesamt Fr. 1600 bezahlt.

Spiess ersucht um Erlass der Bussen, wozu er auf die Umstände hinweist, die ihn zu seinen Verfehlungen veranlasst hätten. Schlechtes habe er nicht tun wollen, sondern er habe sich aus Sorge für seine Frau und seine beiden Kinder
vergangen. Er habe im Kriege nichts verdient und habe heute noch mit einer Schuldenlast zu kämpfen.

Soweit sich Spiess über die Beweggründe der Tatbegehung auslässt, kann auf seine Vorbringen nicht eingetreten werden. --- Im übrigen stellen wir fest, dass die Vielzahl seiner Verfehlungen -- es liegen weitere 6 kriegswirtschaftliche Strafurteile gegen Spiess vor --, einen Gnadenakt ausschhesst. Der Gesuchsteiler hat sich weder durch eingeleitete Strafverfahren, noch durch ergangene Strafurteile .von weiteren Widerhandlungen abhalten lassen und ist deshalb

1090 einer Begnadigung unwürdig. Seiner finanziellen Lage kann durch Einräumung von Zanlungserleichterungen, die ihm übrigens bereits früher zugebilligt waren, Rechnung getragen werden. Da aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 16. Februar 1949 ausserdem hervorgeht, dass Spiess bisher mehr hätte leisten können, wenn er sich ernsthaft um die Tilgung seiner Bussen bemüht hätte, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, unter Einräumung angemessener Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde.

186. Mario Giudicetti, 1905, Kaufmann, Como (Italien), verurteilt wie folgt : Am 3. Juli 1944 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr, 300 Busse -- am 30. Juni 1948 umgewandelt in 30 Tage Haft wegen offensichtlich fehlenden Zahlungswillens --, weil er im Jahre 1941 zu übersetzten Preisen einen unzulässigen Handel mit Ersatzwaschmitteln betrieb; am 11. August 1944 vom Einzelrichter der 7. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. SOO Busse, weil er im Jahre 1942 grössere Mengen öl und gekochten Schinken zu .übersetzten Preisen und ohne Bationierungsausweise vermittelte ; am 9. September 1944 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu 10 Tagen Gefängnis und zu Fr. 500 Busse -- letztere am. 15, Dezember 1948 umgewandelt in 50 Tage Haft -- wegen Schwarzhandels mit Bohnen und Kaffee; am 18. Mai 1946 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 300 Busse wegen versuchten Kaufs und Verkaufs eines Postens Velobestandteile im Kettenhandel und unter Erzielung eines mit der allgemeinen Wirtschaftslage unvereinbaren Gewinnes.

Giudicetti ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, zureit nicht über die Mittel zur Bezahlung der Bussen zu verfügen. Er beruft sich ferner auf seine frühere Mitarbeit bei der Polizei, ohne darüber aber nähere Angaben zu machen.

Die Tatsache, dass Giudicetti angeblich mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, ist für die Beurteilung seines Begnadigungsgesuches insofern ohne Belang, als seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit dorn ersten Urteil angerechnet keine wesentliche Änderung erfahren
haben. Auch die behauptete Mitarbeit bei einer kantonalen Polizeibehörde vermöchte, sofern sie überhaupt einmal bestanden hat, keinen Gnadenakt zu begründen. Da der Gesuchsteller ausserdem schlecht beleumdet ist, namentlich in den letzten 10 Jahren nicht weniger als dreimal wegen Betruges und Veruntreuung, sowie insgesamt siebenmal wegen kriegswirtschaftlicher Widerhandlungen verurteilt werden musste, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

187. Johann Thut, 1892, Privatier, Zürich, verurteilt am 20. Juni 1949 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 2000 Busse, wegen Schwarz-

1091 bezuges von mindestens 960 kg Schweinefleisch zu übersetzten Preisen in don Jahren 1944 bis Januar 1946.

Thut ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, sich nicht bereichert zu haben. Überarbeitung und Nervenschwäche hätten ihn gezwungen, sein Geschäft dem Sohn abzutreten. Er müsse nun sehr bescheiden leben.

Thut war Eigentümer eines gutgehenden Bestaurants in Zürich, das er nan eeinem Sohn abgetreten hat. Der Gesuchsteller erfährt im Leumundsbericht eine gute Beurteilung. Dagegen sprechen gegen ihn seine insgesamt 5 kriegswirtschaftlichen Verurteilungen, sowie der Umstand, dass er versucht, durch den Hinweis auf die ihm aufgezwungene bescheidene Lebenshaltung der Begnadigungsbehörde missliche finanzielle Verhältnisse vorzutäuschen. Dabei verfügt Thut über ein Einkommen und Vermögen, die ihm die Tilgung dieser Busse ohne weiteres gestatten und einen Gnaden akt zum. vornherein ausschliessen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes die Gesuch s ab Weisung.

188. Cosare Perlini, 1907, Kaufmann, Etzgen (Aargau), verurteilt am 4. Februar 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 1500 Busse. Die Firma Perlini & Co. in Etzgen wurde für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt und zugleich verpflichtet, einen Betrag von Fr. 15 000 als unrechtmässig erzielter Vermögensvorteil in die Bundeskasse zu bezahlen. Cesare Forimi und der Firma Perlini.& Co. wurde zur Last gelegt, im Marx 1946 44,5 Tonnen Bienenhonig zu erheblich übersetztem Preis verkauft zu haben. -- Bis jetzt sind die Verfahrenskosten und Fr. 3000 des widerrechtlichen Gewinnes eingegangen.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um ganzen oder teil-weisen Verzicht auf den Urteilsvollzug, wozu er dem kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht vorwirft, diese Angelegenheit unrichtig beurteilt zu haben. Es habe sich nicht um ein Inland-, sondern um ein Transitgeschäft gehandelt, weshalb die Unterstellung unter die Preiskontrolle zu Unrecht erfolgt sei. -- In seiner Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma Perlini & Co. ersucht Cesare Porlini in der gleichen Eingabe für sein Geschäft um Erlass der Verpflichtung der Zahlung des widerrechtlichen Gewinnes an don Bund, Vorweg ist
festzustellen, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann, soweit es den von der Firma zu zahlenden widerrechtlichen Gewinn zum Gegenstand hat, da nach Art. 396 StGB im Begnadigungsweg einzig Straf en. erlassen werden können. Hinsichtlich des Verzichts auf die Einziehung des widerrechtlichen Gewinnes hat nach Art. 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 betreffend das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu befinden. Dieses hat das Gesuch ini t Verfügung vom 15. Juni 1949 bereits abgewiesen.

1092 Der Erlass der Busse könnte nur dann befürwortet werden, wenn Perlini in der Lage wäre, Kommiserationsgründe geltend zu machen. Dies trifft jedoch nicht zu. Seine Gesuchsbegründung enthält ausschliesslich Kritik am Urteil, worauf einzutreten die Begnadigungsbehörde von jeher abgelehnt hat. Dass dem Gesuchsteller die Bezahlung der Busse bei seinen als gut zu bezeichnenden finanziellen Verhältnissen, die sich- seit dem Urteil noch wesentlich verbessert haben, nicht ohne weiteres möglich wäre, wagt er wohl selbst nicht zu behaupten. Wir sehen überhaupt keine Gründe, auf die sich eine Begnadigung, stützen liesse, und beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, 139. Paul Meier, 1911, Buchhändler, Zürich, verurteilt am 1. Dezember 1945 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, in Abwesenheit, zu Fr. 1500 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 2294,64 an den Bund wegen Kaufs und Verkaufs von 920 kg Milchpulver im Kettenhanderund zu weit übersetztem Preise, begangen im Sommer 1942. Auf daß von Meier eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch wurde sowohl vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht wie auch von der Berufungsinstanz wegen Verspätung nicht eingetreten.

Ohne ein konkretes Begehren zu stellen, macht Meier in seinem Begnadigungsgesuch auf die Umstände aufmerksam, die zu seiner Verurteilung geführt und die die Abweisung seines Wiedereinsetzungsgesuches zur Folge gehabt haben. Er sei sich keiner strafbaren Handlung bewusst gewesen. Auch habe er keinen widerrechtlichen Gewinn erzielt.

Die ganze Gesuchsbegründung geht darauf aus, eine Überprüfung des Urteils durch die Begnadigungsbehörde herbeizuführen. Wie immer wieder hervorgehoben wurde, ist dies hier nicht möglich, da die Vereinigte Bundesversammlung keine Oberappellationsinstanz ist. Im vorliegenden Fäll steht dem Gesuchstoller übrigens nach wie vor die Möglichkeit offen, die Revision des Urteils zu verlangen. Er wird damit jedoch nur Erfolg haben, wenn er Tatsachen vorbringen kann, die dem urteilenden Gericht nicht bekannt waren und die sein Verschulden in erheblichem Masse herabmindern. Da sich auch die finanzielle Lage des Gesuchstellers nicht verschlechtert hat, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen
Volkswirtschaftsdeparternnetes die Gesuchsabweisung.

140. Max M a t t , 1908, Kaufmann, Zürich, verurteilt am 6. November 194S vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 800 Busse und zur Bezahlung eines unrechtmässig erzielten Vermögensvorteils im Betrage von Fr. 1500 an den Bund, weil er im Jahre 1945 verschiedene Waren im Kettenhandel gekauft und verkauft hat.

Matt ersucht um Erlasa von Busse und Verpflichtung zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes, wozu er seine misslichen finanziellen Verhältnisse geltend macht.

1093 Die finanzielle Lage hat sich geinäss Steuernachweis gegenüber den Unterlagen, die dem Gericht vorlagen, nicht verschlechtert, sondern verbessert.

Der Aufforderung der Vollzugsbehördej über seine Verhältnisse, namentlich des in seinem Eigentum stehenden und von ihm selbst bewohnten Einfamilienhauses nähere Auskunft zu geben, ist er nicht nachgekommen. Es ist somit auf die vorhegenden Einkommens- und Vermögensziffern, sowie auf den von Matt aufrechterhaltenen Lebensstandard abzustellen, nach denen er durchaus in der Lage erscheint, seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nachzukommen.

Wird ferner berücksichtigt, dass bereits das Gericht die Einsichtslosigkeit Matts hervorhob und den Gesuchsteller in der Urteilsbegründung wegen «flegelhafter» Bemerkungen dem Gericht gegenüber rügen musste, so erscheint auch die Begnadigungswürdigkeit Matts fraglich zu sein. Wir beantragen bei dieser Sachlage mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Soweit sich das Gesuch auf die Verpflichtung zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes an den Bund bezieht, kann darauf hier nicht eingetreten werden.

141. Wilhelm Müller, 1910, Mechaniker, Schönenberg (Zürich), verurteilt am 30. Dezember 1948 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 500 Busse wegen Verkaufs von neuen selbst hergestellten Fahrradersatzreifen ohne behördliche Bewilligung und Preisgenehmigung in der Zeit vom Januar bis Oktober 1946.

Müller ersucht um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe sich überbaut und verfüge wegen der Schuldzinsverpfhchtungen kaum mehr über die Mittel für den Unterhalt seiner Familie mit drei Kindern. In der im Dezember 1948 im Neubau eröffneten Garage und Keparaturwerkstätte fehle es an Aufträgen.

Die Angaben des gutbeleumdeten, als fleissig und solid geschilderten Gesuchstellers treffen zu. Über seine durch die übertriebene Bauerei eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten hat er jedoch dem Gericht bereits Kenntnis gegeben, das seine finanzielle Lage bei der Strafzumessung auch berücksichtigt hat. Gestützt auf diese Peststellung und mit dem Hinweis darauf, der Gesuchsteller werde möglicherweise das Werkstattgebäude zu einem die Grundpfandschulden übersteigenden Betrag verkaufen können, vertritt das
Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Nach unserem Dafürhalten ist das Gesuch nach .den heute vorliegenden Verhältnissen zu beurteilen, und es ist nicht angängig, mit einem allfälligen günstigen Verkauf des Grundstücks zu argumentieren, wenn heute überhaupt nicht der geringste Anhaltspunkt besteht, dass ein Interessent vorhanden wäre. Anderseits stellen wir fest, dass Müller gerade im Zeitpunkt des Urteils in seinem Gebäude einen Werkstattbetrieb eröffnete. Es darf angenommen werden, der Richter sei davon ausgegangen, die Lage des Gesuchstellers werde sich dadurch irgendwie konsolidieren oder doch wenigstens nicht weiter verschlechtern. Letzteres ist nun aber zugetroffen; es fehlen die Aufträge, und

1094 die Zinsen, namentlich für die restlichen Bauschulden, müssen trotzdem aufgebracht werden. Es ist somit eine Verschlechterung in den Verhältnissen sicher eingetreten, die bei der schon ohnehin misslichen Lage Müllers besonders ine Gewicht fällt. Da bei dem guten Leumund des Gesuchstellers -- seine Arbeitsamkeit und Solidität werden besonders hervorgehoben ·-- nicht angenommen werden kann, der fehlende geschäftliche Erfolg sei auf ein ihm zum Nachteil anzurechnendes eigenes Verschulden zurückzuführen, erachten wir im Gegensatz zur Auffassung des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes ein teilweises Entgegenkommen als vertretbar und beantragen die Herabsetzung der Busse auf die H ä l f t e , unter Hinweis auf die vom Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Aussicht gestellten Zahlungserleichterungen für die Tilgung des Bussenrestes.

142. Josef Sigrist, 1905, Obst- und Gemüsehändler, Basel, verurteilt am 16. März 1948 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse, zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 103.10 an den Bund und Konfiskation eines Verwertungserlöses von Fr. 85.47 wegen Preisüberschreitungen, Abwicklung von Kettenhandelsgeschäften und Nichtanbringüng von Preisanschriften, begangen in den Jahren 1945 und 1946. Der Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes hat die Busse am 10. Juni 1949 in 40 Tage Haft umgewandelt.

Sigrist ersucht um Begnadigung, wozu er auf seine schlechte Gesundheit hinweist und behauptet, es sei ihm mit diesem Urteil Unrecht geschehen.

Soweit sich die Einwände des Gesuchstellers gegen das Urteil richten, kann darauf hier nicht eingetreten werden. Was die behauptete Krankheit anbetrifft, so hat er es unterlassen, den Nachweis für diese zu erbringen. Es.

darf nicht übersehen werden, dass der Umwandlungsentscheid erst im Juni dieses Jahres ausgefüllt worden ist. Dabei hat der Umwandlungsrichter festgestellt, der Gesuchsteller habe auf ihm eingeräumte Zahlungserleichterungoii überhaupt nicht reagiert und nicht den geringsten Zahlungsversuch unternommen; dessen Verhalten lasse auf Gleichgültigkeit und Einsichtslosigkeit schliessen, bei der nur der Vollzug einer Freiheitsstrafe die nötige Wirkung ausüben werde. An dieser erst vor
einem halben Jahr durch die kriegswirtschaftliche Berufungsinstanz erfolgten Beurteilung des Gesuchstellers, an dessen Lage sich inzwischen nichts geändert hat, kann auch beim Entscheid über das Begnadigungsgesuch nicht vorbeigegangen werden. Sie lässt -- wie übrigens auch die Kahlreichen Polizeibussen und die 3 weiteren kriegswirtschaftlichen Büssungen -- Sigrist eines Entgegenkommens als nicht würdig erscheinen.

Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

148. Ferdinand Bühler, 1925, Motzgcr, Adliswil (Zürich), verurteilt am 22. November 1947 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht ssu Fr, 600 Busse wegen Schwarzschlachtung von mindestens 4 Schweinen und Schwarzverkauf a

1095 des Fleischanfalls zu übersetzten Preisen, sowie wegen Kaufs und Abgabe von 121 kg Fleisch ohne Rationierungsausweise und zu übersetzten Preisen, begangen im April und November 1945.

Bühler ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, als armer Metzgerbursche könne er die Busse nie bezahlen. Er verweist ferner auf seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung.

Der gut beleumdete und nicht vorbestrafte Gesuchsteller wäre an sich eines G-nadenaktes würdig, doch fehlen dafür alle anderen Voraussetzungen. -- Dass Bühler im Zeitpunkt der Tatbegehung erst 19jährig war, wurde bereits vom Gericht strafmildernd berücksichtigt. Seit dem Urteil hat sich seine finanzielle Lage gebessert. Der Vollzug des Urteils bedeutet weder eine besondere vom Richter nicht gewollte Härte und noch weniger ist bei dem vom alleinstehenden Gesuchsteller ausgewiesenen Einkommen das Eintreten einer Notlage zu befürchten. Da somit Kommiserationsgründe nicht vorhegen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde sichert Bühler weiterhin die Gewährung angemessener Zahlungserleichterungen zu.

144. Hans Eggenberger, 1913, Metzger und Landwirt, Grabs.(St. Gallen), verurteilt am 3. Januar 1949 vom Einzelrichter dès 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 350 Busse und zur Bezahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 385 an den Bund, weil er im Jahre 1944 Viehsömmerungsverträge ohne Genehmigung abgeschlossen,, übersetzte Taxen gefordert und zu hohe Sömmerungszinse ohne Genehmigung angesetzt und von einer grossen Zahl von Viehbesitzern eingefordert hat.

Mit Unterstützung der Gemeindebehörde ersucht Eggenberger um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, wozu er auf seine missliche finanzielle Lage, seine teilweise Arbeitsunfähigkeit und seine familiären Verpflichtungen hinweist.

Bereits der Richter ist bei der Strafzumessung von den bescheidenen Verhältnissen des Eggenberger ausgegangen. Indessen war bei Ausfällung des Urteils nicht bekannt, dass der Gesuchsteller nur noch teilweise arbeitsfähig ist. Wir können uns der Auffassung des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes anschhessen, dass dieser Tatsache nachträglich im Gnadenwege'Rechnung getragen werden darf und
beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr. 200, unter Einräumung angemessener Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

ÏÎ 145. Anton Kraettli, 1903, Fuhrmann und Landwirt, Untervaz (Graubünden), verurteilt am 9. August 1948 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 800 Busse wegen Einreichuug einer Offerte für umfangreiche Holztransporto unter Berechnung weit übersetzter Preise.

Kraettli hat bisher an die Verfahrenskosten Fr. 60 bezahlt ; die Busse steht noch gänzlich aus.

1096 Der Verurteilte ersucht um Erlass der halben Busse. Er verweist auf^die seinerzeit gerade wegen dieser Holzabfahren in der Gegend wesentlich gestiegenen Löhne der Holzarbeiter, die er in der Offerte habe berücksichtigen wollen.

Er verweist im übrigen auf sein geringes Einkommen und die grossen Famihenlasten. Von seinen 9 Kindern gehe allein die älteste Tochter einem Verdienste nach.

Die Verhältnisse des Gesuchstellers können als ärmlich bezeichnet werden, was vom Eichter nur teilweise berücksichtigt wurde. Namentlich hatte dieser keine Kenntnis von den grossen Versorgerpflichten Kraettlis. Ausserdem ist auch nach dem neuesten Steuerausweis gegenüber den Zahlen, die dem Richter vorgelegen haben, eine gewisse Verschlechterung der Verhältnisse festzustellen.

Da Kraettli gut beleumdet und somit in persönlicher Hinsicht eines Entgegenkommens würdig ist, er ausserdem auch seinen Zahlungswillen bekundet hat, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, es sei dem Gesuche zu entsprechen und die Busse auf die Hälfte herabzusetzen.

146. Johann'Baumann, 1910, Kaufmann, Bern, verurteilt am 26. November 1948 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Er, 800 Busse, unter solidarischer Haftbarerklärung der Firma «Osana AG-, Lebensmittel en gros, Bern», für Busse und Kosten. Baumann hat als Geschäftsführer der genannten Eirma im Jahre 1945 15 877 kg Birnenkonzentrat zu übersetztem Preise gekauft und bis auf eine kleine Menge in volkswirtschaftlich ungerechtfertigter Schiebung zu einem Überpreis an eine andere Grossfirma wieder abgegeben.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, von seinem früheren Arbeitgeber für Verluste auf Debitoren und Preissenkungen auf dem Warenlager im Betrage von Fr. 90 000 haftbar gemacht zu werden.

Er sei derart eingeengt, dass ihm die Bussentilgung bei bestem Willen nicht möglich sei.

Die Angaben des Gesuchstellers sind aktenmässig belegt. Durch einen mit der Firma Osana AG., offenbar zur Bettung seines guten Namens, abgeschlossenen Vergleich hat sieh Baumann auf Jahre hinaus völlig seiner früheren Arbeitgeberin ausgeliefert. Bei der geringsten Säumnis wird sofort seine Existenz aufs Spiel gesetzt. Angesichts der in diesem
Vergleich enthaltenen Klauseln ist auch nicht zu erwarten, dass die frühere Arbeitgeberin auf diese Existenz grosse Bücksichten nehmen -würde.

Diese Sachlage, die eine ausserordentliche Verschlechterung der Verhältnisse des Gesuchstellers bedeutet, veranlasst uns, die Gutheissung des Gesuches zu befürworten. Dass Baumann seine Lage selbst verschuldet hat, erachten wir im Hinblick darauf, dass es sich nicht um strafrechtliches Verschulden handelt, als kein Hindernis. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass der Busse.

1097 147. Anton Klarer, 1924, Hilfsarbeiter, Zürich, verurteilt am 23. März 1949 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er im Jahre 1946 unter zwei Malen 394 kg Schweinefleisch zu übersetzten Preisen gekauft und ebenso wieder abgegeben hat.

Unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse und seine Heiratsabsichten ersucht der Verurteilte um Begnadigung.

Schon der Bichter hat die Busse auf die gleichen Vorbringen hin sehr niedrig angesetzt. Auf die Einziehung des sich auf rund Fr. 800 geschätzten widerrechtlich erzielten Gewinnes wurde gänzlich verzichtet. Da anderseits kein Zweifel darüber bestehen kann, dass der alleinstehende Gesuchsteller bei seinem Einkommen in der Lage sein wird, den Verpflichtungen aus dem Urteil bei einigem guten Willen nachzukommen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

148. Walter Müller, 1918, Kaufmann, Zürich, verurteilt am 5. März 1947 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Pr. 200 Busse, weil er als Geschäftsleiter der «Firma Flux AG., chemische Produkte in Zürich», ein Produkt «Flux Gliss» in Überschreitung der zulässigen Gewinnmargen verkaufte, wodurch die Firma einen widerrechtlichen Vermögensvorteil erzielte. Die Firma «Flux AG.» wurde für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt.

Müller ersucht um Begnadigung, wozu er sich auf grosse geschäftliche Verluste und auf sein vermindertes Einkommen beruft.

Der Gesuchsteller ist an sich eines Entgegenkommens würdig, doch fehlen die übrigen Voraussetzungen für einen Gnadenakt. Zwar ist seit dem Urteil eine erhebliche Verschlechterung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten, doch kann ihm die Tilgung der kleinen Busse in Teilzahlungen auch heute noch zugemutet werden. Müller hat sich seit Eröffnung des Urteils in keiner Weise angestrengt, seinen ihm auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, obschon er sich noch in der ersten Zeit nach dem Urteil in einer Lage befunden hat, die ihm die Zahlung von Fr. 200 mit Leichtigkeit gestattet hätte. Es besteht kein Anlass, diese Säumnis heute mit einem Erlass zu belohnen. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung,
unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

1.49. Adolf Keller, 1876, Landwirt und Maurer, Eegensdorf (Zürich), verurteilt am 16. Mai 1949 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 200 Busse, wegen Erteilen» von unvollständigen und wahrheitswidrigen Angaben, gegenüber den Organen der kantonalen Mietzinskontrolle und Fordern s behördlich als unzulässig erklärter Mietzinse.

Bundesblatt. 101. -Tabrg. Bd. II.

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1098 Keller ersucht um Erlass der Busse. Die Mietzinse seiner Liegenschaft seien bescheiden angesetzt, auch solle man sein Alter berücksichtigen.

Die Gerichte haben den Fall des GesuchsteUers mit aller Gründlichkeit geprüft. Beide Instanzen haben Keller Eenitenz und Einsichtslosigkeit vorgeworfen. Da dieser eine Veränderung seiner Verhältnisse seit dem im Mai dieses Jahres ausgefällten Urteil nicht nachzuweisen vermag, iat ihm die ratenweise Tilgung dieser vom Eichter ausdrücklich als nicht übersetzt bezeichneten Busse zuzumuten. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

150. Felix Telli, 1912, Hilfsmonteur, Zürich, verurteilt am 27. Februar 1947 vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, weil er im Jahre 1945 2035 kg eines Bodenpflegemittels «Net-Pro» zu einem übersetzten Preis bezogen und davon 1559 kg ebenso und zum Teil im Kettenhandel wieder abgegeben hat.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung. Er habe beim Vertrieb des genannten Bodenpflegemittels Verluste erlitten, da er nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht mehr habe verkaufen dürfen. Vom Erscheinen vor dem Eichter sei er dispensiert gewesen. Ein in französischer Sprache abgefasstes Urteil habe er zurückgeschickt, da er nicht französisch verstehe. Das Urteil sei ungerecht. Zudem befinde er sich in misslichen finanziellen Verhältnissen.

Soweit Telli das Urteil einer Kritik unterzieht, ist er nicht zu hören.

Zutreffend ist die Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse. Diese haben sich auch nach dem Urteil insofern noch wesentlich verschlechtert, als seine Frau seit der Geburt des 4. Kindes leidend ist und sich längere Zeit im Spital aufhalten musste. Bei den ohnehin schon engen Verhältnissen des Gesuchstellers sehen wir in diesem Umstand einen Grund für ein teilweises Entgegenkommen und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.

151. Hermann Langjahr, 1901, Handelsmann, zurzeit in der Heil- und Pflegeanstalt Waldau, Bern, verurteilt am 14. Juni 1948 vom Einzelrichter dea 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er im Jahre 1944 bei der Verwaltung einer Liegenschaft verschiedene Mietzinse ohne hehördliche
Genehmigung neu festgesetzt, bzw. erhöht und in der Folge gefordert und bezogen hat.

Langjahr ersucht um Erlass der am 4. April 1949 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes in 20 Tage Haft umgewandelten Busse, wozu er geltend macht, die Liegenschaftsverwaltung habe ihm nichts eingebracht. Er habe sich nur aus Gefälligkeit vergangen.

Der Gesuchsteller steht zurzeit in Bern in Strafuntersuchung wegen Betruges und Urkundenfälschung, I**1 Laufe dieses Verfahrens wurde er wegen einer «gespielten Haftpsychose», die infolge ihrer langen Dauer etwas Krankhaftes an sich habe, in die Heil- und Pflegeanstalt Waldau eingewiesen.

1099 Langjahr ist vielfach vorbestraft und geniesst einen schlechten Leumund.

Er ist eines Gnadenaktes unwürdig. Ob sein Gesundheitszustand den Vollzug der Haftstrafe erlaube, ist nicht hier, sondern in Verbindung mit den Ärzten durch die Vollzugsbehörde zu entscheiden. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

152. Paul Schmid, 1907, Schmiedmeister, Meilen (Zürich), verurteilt am 28. September 1948 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 120 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes im Betrage von Fr. 345 an den Bund wegen Forderns und Ahnebmens von ohne behördliche Bewilligung erhöhten Mietzinsen und wegen Einreichens eines unvollständige Angaben enthaltenden Mietzinserhöhungsgesuches.

Schmid ersucht um Verzicht auf den Urteilsvollzug und um Neuüberprüfung des Falles. Er macht geltend, es fehlten ihm die Mittel zur Zahlung der Busse.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse bezieht. Nicht möglich ist die Überprüfung des Urteils. -- Der gutbeleumdete Gesuchsteller wäre an sich eines Entgegenkommens .würdig, doch fehlen die übrigen Voraussetzungen für einen Gnadenakt, Schmid lebt in durchaus geordneten Verhältnissen, und der Vollzug der Busse stellt auch bei Berücksichtigung der Unterstützungspflicht gegenüber seinem Vater keine besondere Härte dar. Auch eine Verschlechterung der finanziellen Lage seit dem Urteil ist nicht nachgewiesen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

153. Eudolf Waldner, 1895, Mechaniker, Birsfelden (Baselland), verurteilt am 23. Februar 1949 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, sowie zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 390 an den Bund, wegen unerlaubter Erhöhung eines behördlich festgesetzten Wohnungsmietzinses, sowie wegen Forderns und Annehmens dieses nicht genehmigten Mietzinses.

Waldner ersucht um Brlass von Busso und Kosten, wozu er geltend"macht, er sei der Meinung gewesen, Anspruch auf einen höheren Mietzins zu haben.

Trotz Arbeitswille lind Pflichterfüllung habe er finanziell immer schwer zu kämpfen gehabt.

Im Begnadigungsweg können weder die Schuldfrage erneut überprüft,
noch die Verfahrenskosten erlassen werden. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist seit dem Urteil nicht nur keine Verschlechterung, sondern im Einkommen sogar eine Besserung eingetreten. Durch den Umstand, dass von seinen drei Kindern nur noch ein Sohn, der über oin eigenes Einkommen verfügt, im gemeinsamen Haushalt lebt, dürfte eine weitere Entlastung eingetreten sein.

Waldner ist unseres Erachteiis durchaus in der Lage, die Bussa zu bezahlen, weshalb wir mit dem Goneralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die G e s u c h s a b w e i s u n g beantragen.

1100 Gemäss den Vorschriften über die Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen sind verurteilt worden (154159) : 154. Hans Sprecher, 1907, Landwirt und Skilehrer, Davos (Graubünden), verurteilt am 17. November 1947 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 2000 Busse und zur Bezahlung eines unrechtmässig erzielten Vermögensvorteils von Fr. 45 an den Bund. Der Verurteilte hat ohne Bewilligung Handel mit Brennholz getrieben, verschiedene Bauern zur Erwirkung von Transportbewilligungen unter unwahren Angaben angestiftet, grosse Mengen Holz schwarz und zum Teil zu übersetzten Preisen verkauft und die Warenbuchhaltung nicht geführt. An die Busse sind bisher Fr. 1550 eingegangen.

Sprecher ersucht durch einen Rechtsanwalt um Verzicht auf den weiteren Urteilsvollzug mit der Begründung, der Sommer 1948 sei für die Landwirtschaft und die Wintersaison 1948/49 für den Nebenberuf schlecht gewesen.

Nun sei er mit andern Verpflichtungen in Rückstand geraten, so dass ihm weitere Zahlungen an die Busse nicht möglich seien.

Zunächst sei festgestellt, dass auf das Gesuch nur hinsichtlich der Eestbusse von Fr. 450 eingetreten werden kann. -- - Der an sich eines Gnadenaktes würdige Gesuchsteller macht zur Begründung seines Gesuches ausschliesslich seine missliche finanzielle Lage geltend. Er übersieht dabei aber, dass bereits das Gericht seine persönlichen Verhältnisse sehr weitgehend berücksichtigt, von einer Gefängnisstrafe Umgang genommen und die beantragte Busse von Fr. 6000 weitgehend herabgesetzt hat. Dies im Gnadenwege nochmals zu berücksichtigen, nachdem gemäss Steuerausweis keine Verschlechterung, sondern gegenüber den Unterlagen, die seinerzeit dem Gericht vorlagen, eher eine Besserung der Lage eingetreten ist, kann nicht befürwortet werden. Wir sind der Meinung, dass dein Gesuchsteller die Bezahlung des Bussenréstes bei weiterer Gewährung von Teilzahlungen durchaus zuzumuten ist.-Diese Auffassung wird übrigens durch den Hinweis auf die nicht unerheblichen Einnahmen aus dem Skilehrerberuf und die Feststellung, Sprecher sei allgemein nicht als «Sparer» bekannt, auch von der Ortspolizei im Leumundsbericht vertreten. -- Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung unter Einräumung von angemessenen
Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde wie bis anhin.

155. Josef Grossmann, 1908, Beisender, Zürich, verurteilt am 18. Februar 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 1800 Busse und zur Bezahlung eines widerrechtlichen Vermögen s Vorteils von Fr. 1241.55 an den Bund; ferner wurde er solidarisch haftbar erklärt für einen von einem Mitverurteilten zu bezahlenden, widerrechtlichen Gewinn von Fr.2033.10. Grossmann hat Schwarzhandel mit über 10 Tonnen Holz betrieben und sich unter Missachtung der Preisvorschriften in mehrfacher Hinsicht gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften über die Torfbewirtschaftung hinweggesetzt.

1101 Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand und sein bescheidenes Einkommen um Begnadigung. Er -weist ferner auf Artikel 49, Ziffer 3, StGB, hin, wonach die Busse erlassen werden könne, wenn der Nachweis für die unverschuldete Zahlungsunfähigkeit erbracht worden sei, was bei ihm zutreffe.

Der Gesuchsteller macht nichts geltend, was or nicht bereits vor der Berufungsinstanz vorgebracht hätte. Dieser war sowohl die bescheidene Lage und der angegriffene Gesundheitszustand Grossmanns bekannt. Die Überprüfung des Urteils ist aber hier nicht möglich. -- Von falschen Voraussetzungen geht Grossmann aus, werm er sich auf Artikel 49 StGB beruft, der den Bussenvollzug und die Bussenumwandhmg in Haft behandelt. Wohl kann, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, seine Busse zu bezahlen, die Umwandlung in Haft ausgeschlossen werden. Dies geschieht jedoch in einem besonderen gerichtlichen Verfahren durch den Eichter, und zwar nach eingehender Prüfung der persönlichen finanziellen Verhältnisse des Verurteilten.

Demgegenüber kann im Wege der Begnadigung eine Strafe nur erlassen werden.

wenn der Verurteilte Kommiserationsgründe vorzubringen vermag, die das Urteil durch das nachträgliche Eintreten von ihm nicht verschuldeter Umstände als eine besondere Härte erscheinen lässt. Solche Umstände liegen jedoch hier nicht vor, indem Grossmann nichts geltend macht, was das Gericht nicht bereits gekannt und in Eechnung gestellt hätte. Gerade im Hinblick auf das Fehlen von Kommiserationsgründen sind wir der Auffassung, es sei dem Ümwandlungsrichter zu überlassen, die Verhältnisse des Gesuchstellers einer gründlichen Überprüfung zu unterziehen und allenfalls den vom Gesetz vorgesehenen Ausschluss der Umwandlung zu verfügen oder die Umwandlungsstrafe bedingt auszusprechen. Da die Voraussetzungen für eine Begnadigung auch im Hinblick auf die Strafregistereinträge des Grossmann fehlen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde wird dem Verurteilten Zahlungserleichterungen gewähren.

156. Karl Haug, 1902, Chauffeur und Vertreter, Zürich, verurteilt am 18. Februar 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstitistanzlichen Urteils,
zu Fr. 1200 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 2033.10 an den Bund. Haug hat sich unter Missachtung der behördlich festgesetzten Höchstpreise in mehrfacher Weise gegen die Vorschriften über die Torfbewirtschaftung vergangen.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand, sowie auf die Erkrankung seines Sohnes hinweist und gegenüber der Berufungsinstanz den Vorwurf erhebt, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse nicht richtig gewürdigt zu haben. Er sei schuldlos ausserstande, die Busse zu bezahlen, was einen Gnadenakt rechtfertige.

Die Überprüfung 'der Frage, ob Haug schuldlos ausserstande sei, seine Busse zu bezahlen, ist nicht so sehr Sache der Begnadigungsbehörde als viel-

1102 mehr des Umwandlungsrichters. Dem Entscheid desselben vorzugreifen, erscheint gerade im vorliegenden Fall nicht angezeigt, wo sich die genaue Über» prüfung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse, die im Begnadigungsweg nicht möglich ist, aufdrängt. Anderseits liegen auch keine Kommiserationsgründe vor, die oinen Erlass rechtfertigen könnten. Haug bringt nichts vor, was nicht bereits dem Gericht bekannt gewesen wäre. Eine Überprüfung des Berufungsurteils inuss aber auch hier abgelehnt werden. Einer Begnadigung stehen aber auch die verschiedenen gemeinrechtlichen Verurteilungen Haugs entgegen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung. Hinsichtlich des Verzichts auf den Einzug der Verfahrenskosten und des widerrechtlichen Vermögensvorteils wird das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gemäss Artikel 145 des Bundesratsbeschlussest vorn 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in einem besonderen Verfahren befinden, 157. Johann Moser, 1896. Gemüsehändler, Zürich, verurteilt am 28. Juni 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen .Urteils, zu Fr. 500 Busse, sowie zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 1357.60 an den Bund wegen Schwarzhandels mit 30 Tonnen Brennholz ( Gerüst bretter, Holzpfähle und Latten) and 11 Tonnen Stockholz, Handels mit Brennholz und Durchführung von Holztransporten ohne die vorgeschriebenen Bewilligungen, sowie wegen Kaufs und Verkaufs grösser Mengen Holz zu übersetzten Preisen. Das 2. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat die Busse am 15. September 1947 in 50 Tage Haft umgewandelt.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht Moser um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse. Er habe noch eine Bestschuld aus einem früheren Urteil zu tilgen. Ausserdem sei seine Frau krank geworden und müsse voraussichtlich eine Heilstätte aufsuchen, was ihn, da auch für seine beiden Kinder gesorgt werden müsse, in grosse Unkosten stürzen werde.

Die Ehefrau, befindet sich tatsächlich in ärztlicher Kontrolle, doch ist, wie die Erhebungen beim Arzt ergaben, von einer Verbringung in. eine Heilstätte nicht die Bede. -- Wohl ist die wirtschaftliche Lage Mosers
bescheiden, doch hat sich sein Einkommen seit dem Urteil nicht verschlechtert, sondern erhöht.

Der Gesuchsteller vermag im Hinblick auf seine Strafregistereinträge sowie die insgesamt 4 kriegswirtschaftlichen Verurteilungen auch die an die Begnadigungswürdigkeit gestellten strengen Anforderungen nicht zu erfüllen.

Wir beantragen deshalb die G.esuchsabweisung, wobei sich die Vollzugsbehörde bereit erklärt, Moser durch Hinausschiebung des Vollzuges, der Umwandlungshaft noch einmal Gelegenheit geben zu. wollen, die Busse in Baten abzutragen.

158. Ernst Christen, 1901, Vertreter, Bern, verurteilt am 15. März 194.9 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu

1103 Fr. 200 Busse, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, wegen Abgabe von Holz und Kohlen ohne Bezugsscheine in den Jahren 1946/47, Christen ersucht unter Hinweis auf seine missliche finanzielle Lage, Krankheit und Familienpflichten, um Erlass von Busse und Kosten.

Auf das Gesuch kann nicht eingetreten werden, soweit es sich auf die Verfahrenskosten bezieht, da im Begnadigungsweg nur Strafen erlassen werden können. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird darüber in einem besonderen Verfahren befinden.

Die Verhältnisse des Christen werden im Bericht der Ortspolizeibehörde als ärmlich bezeichnet. Indessen ist seine bescheidene Lage bereits vom Eichter berücksichtigt worden, und eine Verschlechterung seit dem Urteil ist nicht nachgewiesen. Zudem stehen einem Gnadenakt die verschiedenen gemeinrechtlichen Vorstrafen und der nicht günstig lautende Leumund entgegen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, immerhin unter Gewährung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

159. Fritz Habegger, 1912, Landwirt, Weier i. E. (Bern), verurteilt am 3. Januar 1947 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 120 Busse wegen Schwarzverkaufs von vier Klaftern Buchenbolz in den Jahren 1944 und 1945.

Habegger ersucht um Bückerstattung der bereits bezahlten Busse, wozu er rechtsungleiche Behandlung geltend macht. Er beruft sich darauf, dass bei verschiedenen in seiner Gegend wegen des gleichen Sachverhalts eingeleiteten kriegswirtschaftlichen Strafxmtersuchungen kerne Strafen ausgefällt worden seien.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bestätigt in seinem Mitbericht vom 18. Oktober 1949, dass Habegger, soweit Vergleiche mit andern Holzfällern in dieser Gegend gezogen werden könnten, nicht ganz gleich behandelt worden sei, wie andere Mitbürger aus seiner Gemeinde. Diese Tatsache beruhe auf dein Umstand, dass die Antragspraxis in Anlehnung an die Spruchpraxis der kriegswirtschaftlichen Strafgerichte immer milder geworden sei. Auf diese Milderung in der Praxis der Anklagebehörde, wie auch der Gerichte, in den Sektoren, wo sich die Versorgungslage besserte, wurde bereits im Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über
seine Geschäftsführung im Jahre 1947 ausdrücklich hingewiesen (S. 331). Wie das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements weiter ausführt, «liegt zwischen den beiden erheblichen Rechtsakten in Sachen Habegger und in Sachen der andern Bürger von Affoltern i. E. eine Zeitspanne von fast einem Jahr. Und gerade die Zeit zwischen dem Sommer 1946 und dem Sommer 1947 war gekennzeichnet durch eine erhebliche Beschleunigung des Abbaues der kriegswirtschaftlichen Massnahmen. In diese Zeitspanne fällt die Aufhebung der Rationierung von Brennholz. In jenem Zeitpunkt, also noch während der Rationierung von Brennholz, war aber der Strafantrag in Sachen Habegger schon längstens beim Eichter hängig».

1104 Es ist an sich durchaus verständlich, dass sich der Gesuchsteller durch die geschilderten Umstände benachteiligt fühlt. Solche Ungleichheiten sind jedoch bei der sukzessiven Aufhebung des Notrechts überhaupt nicht zu umgehen und können nicht als Begnadigungsgrund berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall ist zudem ein Gnadenakt schon deshalb nicht möglich, weil durch die Begnadigung nicht das Urteil als solches aufgehoben wird, sondern bestenfalls auf den Vollzug der ausgefällten Strafe verzichtet werden kann. Ein solcher Verzicht ist jedoch nicht mehr moglieh; wenn die Strafe, wie dies hier zutrifft, bereits vollzogen ist. Aus diesen Gründen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten; im Palle des Eintretens sei es abzuweisen.

Gemäss den Vorschriften über die Überwachung des Handels mit Gold, teilweise in Verbindung mit anderen kriegswirtschaftlichen Vorschriften, sind verurteilt worden (160--162): 160. Luigi B i f f i , 1916, Wechselagent, Chiasso (Tessin), verurteilt am 16. März 1945 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 800 Busse wegen unerlaubten Handels mit 187,61 'Karat Industriediamanten und am 26. Oktober 1945 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1800 Busse wegen unerlaubten Goldhandels zu übersetzten Preisen. -- An die erste Busse sind Fr. 220 in Teilzahlungen entrichtet worden; der Best wurde am 25. September 1948 in 80 Tage Haft umgewandelt. Ebenso wurde am 3. Dezember 1948 die zweite Busse vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in 8 Monate Haft umgewandelt, in Bestätigung des erst instanzliehen Entscheides.

Biffi ersucht unter Hinweis auf seine bedrängte finanzielle Lage, die ihm die Bezahlung der Busse verunmöglicht habe, um Gewährung des bedingten Strafvollzuges.

Das Gesuch kann nicht zur Gutheissung empfohlen werden, da Biffi einen schlechten Leumund besitzt und in den letzten Jahren gemeinrechtlich nicht weniger als dreimal wegen Diebstahls, Beschimpfung, Drohung, sowie wegen Anstiftens zur Fälschung von Urkunden verurteilt worden ist. Die finanzielle Lage ist zudem weder nach dem Polizeibericht noch nach dem Steuerausweis so misslich, wie er in seinem Gesuch behauptet. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

161. Albert Uly, 1891, Kaufmann, Zürich, verurteilt am 17. Oktober 1945 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1500 Busse. Ferner wurde ein widerrechtlich erzielter Gewinn von Fr. 5781.25 an den Bund verfallen erklärt. Die eingereichte Appellation richtete sich einzig gegen die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten. Uly hat unter Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstpreise und ohne im Besitze einer Konzession zu sein, 3000 Zwanzigfranken-Goldstücke verkauft.

1105 Ein erstes Gesuch wurde, da Kommiserationsgrüiide nicht vorlagen, in der Dezembersession 1948 abgewiesen (vgl. Antrag 124 des I. Berichtes vom 21. September 1948; BB1III, 277). Bereits am 28. Februar 1949 erneuerte Uly sein Gesuch um Erlass der Busse, wozu er die gleiche Begründung vorbrachte. Namentlich macht er geltend, der Staat habe keinen Schaden erlitten, da er den erzielten Gewinn restlos abgeliefert habe. Es dürfte deshalb kaum die Absicht der Begnadigungsbehörde sein, einen sonst unbescholtenen Bürger in so rigoroser Weise zu bestrafen, in einer Sache, die er voll und ganz wieder gut gemacht habe. Ausserdem habe sich seine finanzielle Lage verschlechtert.

Der gute Leumund, den Uly zum Hauptargument für ein Entgegenkommen erhebt, ist wohl für einen Gnadenakt unentbehrliche Voraussetzung, vermag einen solchen jedoch für sich allein nicht zu begründen. Dass andrerseits der widerrechtliche Gewinn zurückbezahlt wurde, deutet wohl auf guten Willen des Gesuchstellers hin, bildet jedoch noch keinen Grund, ihm auch die vom Gericht gleichzeitig mit der Rückerstattungspflicht auferlegte Busse zu erlassen. Dazu besteht namentlich deshalb kein Grund, weil sich die Verhältnisse des Gesuchstellers auch nach den neuesten Erhebungen seit dem Urteil in keiner Weise verschlechtert haben. Es liegen somit nach wie vor keine Kommiserationsgründe vor, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtscliaftsdepartements wiederum die Gesuchsabweisung beantragen. Die Vollzugsbehörde erklärt sich auch weiterhin zur Einräumung von Zahlungserleichterungen bereit.

162. Victor Topesco, 1919, rumänischer Staatsangehöriger, Journalist, Paria (Frankreich), verurteilt am 18. Mai 1948 vom gemischten kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 700 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 3340 an den Bund wegen umfangreichen verbotenen Goldhandels.

Popesco ersucht um Begnadigung, wozu er seine misslichen finanziellen Verhältnisse als politischer Flüchtling geltend macht. Er stellt die Bezahlung von Fr. 400 in Aussicht, wenn ihm damit alle übrigen ans dem Urteil sich ergebenden Verpflichtungen erlassen werden.

Der Gesuchsteller hebt heute seine misslichen Verhältnisse als politischer Flüchtling hervor und versucht auf diese Weise das Mitleid der Begnadigungsbehörde zu
erregen. Wir sind der Auffassung, er hätte sich seine Stellung früher vor Augen halten müssen und namentlich das ihm gewährte Gastrecht nicht durch Begehung strafbarer Handlungen missbrauchen sollen. Da seine wirtschaftliche Lage.zudem nicht überprüft werden kann, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung,

k

noe Wegen Verletzung der Vorschriften über die Arbeitsdienstpflieht ist verurteilt worden (163): 168. Ernst Hanser, 1920, Hilfsarbeiter, Trasadingen (Schaffhauaen), verurteilt am 16. August 1945 vom kriegs-wirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 4 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages, weil er im Jahre 1944 unter zweien Malen einem Aufgebot zum landwirtschaftlichen Arbeitsdienst nicht Folge geleistet und weil er die landwirtschaftliche Stelle ohne Zustimmung des zuständigen Arbeitseinsatzamtes eigenmächtig verlassen hat. Hauser ist vom Kantonsgericht Schaffhausen am 1. Dezember 1948 wegen Unzucht mit einem Kinde zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Da diese Verfehlung innerhalb der für die kriegswirtschaftliche Gefängnisstrafe angesetzten Probezeit von 3 Jahren begangen worden war, hat das 5. kriegswirtschaftliche Strafgericht am 4. Mai 1949 beschlossen, die Gefängnisstrafe von 4 Tagen sei zu vollziehen.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Begnadigung, wozu er geltend macht, er geniesse einen guten Leumund. Zu seiner Verfehlung mit dem Mädchen sei es nur deshalb gekommen, weil ihn dieses in Versuchung geführt habe. Ausserdem sei der Vollzug einer Gefängnisstrafe für. Widerhandlungen aus dem Jahre 1944 unbillig und hart. Es bestünde die Gefahr, dass er seine Stelle verlieren würde.

Der Gesuchsteller hat sich des ihm vom kriegswirtschaftlichen Strafgericht durch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges entgegengebrachten Vertrauens nicht würdig gezeigt und den Widerruf selbst verschuldet. Zu Unrecht beruft er sich deshalb auf Unbilligkeit und Härte. Nicht der Ort ist es hier, die Würdigung der Schuldfrage durch das Kantonsgericht Schaffhausen einer Überprüfung zu. unterziehen. -- Zieht man in Betracht, dass der Gesuchsteller, wie das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in seinem Bericht vom 12. September 1949 mitteilt, im Jahre 1945 noch während der Dauer des Appellationsverfahrens seine Pflichten im landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz erneut vernachlässigte und dass er nach dem Bericht der Kantonspolizei Schaffhausen keineswegs den guten Bui geniesst, den er
sich in seinem Gesuch selbst zuschreibt, halten wir einen Gnadenakt nicht am Platz und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 10. Oktober 1941 über Beitragsleistungen des Bundes an Notstandsaktionen zugunsten der minderbemittelten Bevölkerung ist verurteilt worden (164): 164. Ernst Schneeberger, 1911, Maschinenschlosser, Winterthur (Zürich), verurteilt am 11. Juni 1947 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu

À

1107 7 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit der besonderen Weisung, einen -widerrechtlichen Vermögensvorteil von Fr. 125 m monatliehen Raten von Fr. 20 an die Bundeskasse einzuzahlen. Ferner wurde der Strafregistereintrag verfügt. -- Der Verurteilte hat im Mai 1946 widerrechtlich Auszahlungen der Kriegsnothilfe erwirkt und im August 1946 einen Betrag der Kriegsnothilfe zu erwirken versucht. Da Schneeberger der Weisung zur Rückerstattung des widerrechtlichen Vermögensvorteils nur teilweise nachlobte, hat das gleiche Gericht den bedingten Strafvollzug am 19. Januar 1949 widerrufen. Hierauf wurde der noch ausstehende Gewinn in Raten völlig beglichen. Die Verfahrenskosten stehen dagegen noch aus.

Schneeberger ersucht um erneute Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wozu er geltend macht, er und seine Ehefrau seien depressiv veranlagt, weshalb sich der Vollzug der Gefängnisstrafe, nachdem die Bedingung, wenn auch verspätet, erfüllt sei, als eine allzu harte Belastung auswirken würde.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements empfiehlt die Gutheissung des Gesuches aus der Erwägung heraus, der Vollzug der Gefängnisstrafe, ohne Berücksichtigung der, wenn auch verspätet erfüllten Bedingung, würde eine offensichtliche Härte bedeuten. Man kann sich fragen, ob diese Auffassung angesichts der Feststellung im Widerrufsentscheid des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, wonach Schneeberger rechtzeitig hätte bezahlen können, wenn ihm wirklich daran gelegen gewesen wäre, näherer Prüfung standhält. Immerhin kann anhand des bei den Akten liegenden Arztzeugnisses davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Gefängnisstrafe möglicherweise die ganze Familie des Gesuchstellers in Mitleidenschaft ziehen könnte, was sicher nicht die Absicht des Gerichtes gewesen wäre. Da gegen den in bescheidenen Verhältnissen lebenden Gesuchsteller sonst nichts vorliegt, schliessen wir uns dem Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemeuts an, immerhin mit der Abweichung, dass die Probezeit nicht auf zwei, sondern auf drei Jahre festgesetzt wird. Wh- beantragen deshalb die erneute Gewährung des bedingten S t r a f v o l l z u g e s für die Gefängnisstrafe von 7 Tagen, unter Ansetzung einer P r o b e z e i t von 3 Jahren.

Gemäss Artikel
266 StGB sind wegen Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft verurteilt worden (165 und 166): 165. Gebhard Noger, 1887, Chauffeur, zurzeit in der kantonalen Strafanstalt St. Gallen, verurteilt vom Bundesstrafgericht am 7. Mai 1948 in Sachen Burri und Mitangeklagte zu 18 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 19 Tagen Untersuchungshaft, wegen Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft. Noger wurde namentlich zur Last gelegt, dass er im Jahre 1941 auch nach der Abspaltung des Nationalsozialistischem Schweizerbundes (NSSB), dem Zeitpunkt, in welchem er die Zielsetzung des Bundes der Schweizer in Grossdeutschland (BSG) deutlich erkannt hatte, aktives Mitglied dieser

1108 letzteren. Organisation blieb, femer, dass er im September 1942 an der .Gründungssitzung der Nationalsozialistischen Schweizer Arbeiterorganisation (NSSAO) teilnahm, sich in den Führungsstab aufnehmen liess-und im November des gleichen Jahres die Leitung des Stützpunktes Stuttgart-West übernahm. Hinsichtlich der Strafzumessung führt das Bundesstrafgericht in der Urteilsbegründung aus: «Noger ist strafbar für das, was er im BSG nach, der Abspaltung des NSSB getan hat, sowie für seine Tätigkeit in der NSSAO.

Er ist nicht nur durch seine Tat, sondern auch durch seinen Charakter ziemlich belastet. Er war schon in der Schweiz Nationalsozialist und gab im April 1940 von Deutschland aus seiner Überzeugung und seinen Wünschen in heftigen und gehässigen Worten Ausdruck. Seine Schuld wird indes gemindert durch Einsicht und Eeue, die er heute zeigt. Er ist innerlich umgewandelt, ist ein bescheidener, rechtschaffener und ruhiger Mann, geworden.» Mit Gnadengesuch vom 2. Mai 1949 ersuchte der Verurteilte um Erlass des noch zu verbüssenden Strafrestes und um Wiederaufnahme in die bürgerlichen Ehrenrechte. Er bereue heute tief sein Verhalten, das auf Unüberlegtheit zurückzuführen sei, und er versichere, sich ehrlich bemühen zu wollen, in Zukunft nie mehr Anlass zu Klagen zu geben und sich als guter Schweizer Bürger zu bewähren. So sei er denn auch allen seinen finanziellen Verpflichtungen laufend nachgekommen und habe die Prozesskosten bereits bezahlt.

Mit ungebeugtem Willen wolle er den Existenzkampf für sich und seine Frau wieder aufnehmen. -- Am 11. Mai ging ebenfalls ein Gesuch der Ehefrau um Erlass des Strafrestes ein, worin geltend gemacht wird, sie leide an schwerer Blutdruckkrankheit und habe die für ihren Lebensunterhalt unerlässliche Fabrikarbeit wegen ihres Leidens aufgeben müssen, was soviel bedeute, dass sie nun auf Unterstützungen angewiesen sei. Sie sei 63jährig und auch wegen des seelischen Kummers völlig zusammengebrochen. Ein ärztliches Zeugnis bestätigt schwere Hypertonie.

Da das im Mai dieses Jahres eingereichte Gesuch der Begnadigungsbehörde für die Junisession nicht mehr vorgelegt werden konnte, wurde die Begnadigungskommission anlässlich ihrer Sitzung vom '2. Juni begrüsst. Diese hat sich gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und somit gegen die Unterbrechung des Strafvollzuges
ausgesprochen.

Noger hat die Strafe am 7. Februar 1949 angetreten und wird am 19. Januar 1950 zwei Drittel verbüsst haben. Der Führungsbericht der Anstaltsverwaltung lautet sehr günstig. Trotzdem kommt die Beamtenkonferenz der kantonalen Strafanstalt St. Gallen in ihrem Bericht zum Schluss, dass im Gesuch keine Gründe geltend gemacht würden, die eine Begnadigung zu rechtfertigen vermöchten. Noger könne zudem nach Verbüssung von 2/s der Strafe bedingt entlassen werden. Die Polizeidirektion des Kantons St. Gallen schliesst sich dieser Meinungsäusserung an und verweist ebenfalls auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung auf den 19. Januar 1950.

Diese Stellungnahme der Polizeidirektion des Kantons St. Gallen stimmt mit unserer Auffassung, die wir bei allen anderen bisher zur Behandlung ge-

1109 langten Begnadigungsgesuchen von Landesverrätern zum Ausdruck gebracht haben, überein. Wir vertreten nach wie vor den Standpunkt, bei Begnadigungsgesuchen von Landesverrätern sei äusserste Zurückhaltung am Platze, und diese Verurteilten hätten sich, sofern nicht ganz ausserordentliche Umstände vorlägen, mit der Aussicht auf die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe zu begnügen. Da weder Noger noch dessen Ehefrau Tatsachen geltend machen, die angesichts der bisher geübton strengen Praxis, der Begnadigungsbehörde einen Gnadenakt zu begründen vermöchten, und da die vom Verurteilten gezeigte Eeue und Einsicht schon vom Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt worden ist, b e a n t r a g e n wir die Gesuchsabweisung. .

.

166. Werner Brogle, 1912, Elektrotechniker, zurzeit in der kantonalen Strafanstalt Lenzburg (Aargau), in Abwesenheit verurteilt vom Bundesstrafgericht am 7, Mai 1948 j. S. Burri und Mitangeklagte zu 2 Jahren Zuchthaus und 5 Jahren Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit wegen Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft. Das Urteil stellt fest, dass Brogle anfangs 194S in die «Nationalsozialistische Schweizer Arbeiterorganisation» (NSSAO) eingetreten ist und während etwa eines Jahres sich in dieser betätigt hat (Urteil S. 187, 252). Er habe das Ziel gekannt und gebilligt, das diese Organisation verfolgt habe (über das Programm der NSSAO Urteil 8.178).

Am 27. April 1944 sei er von den deutschen Behörden, angeblich wegen Landesverrats und staatsfeindlicher Umtriebe, verhaftet worden und habe somit seine strafbare Tätigkeit in dieser Organisation nicht aus eigenem Antrieb eingestellt.

Brogle habe einerseits der Schweiz im Jahre 1989 in der Sache des deutschen Spionageagenten Jau einen.Dienst geleistet, anderseits sie nachher verraten.

Seine opportunistische Haltung als Beweggrund seines Verbrechens verdiene keine Nachsicht. Erschwerend sei, dass er sich in einem Zeitpunkt vergangen habe, als er wegen einer Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich, das ihn wegen militärischen Nachrichtendienstes zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 4 Wochen verurteilt hat, unter Bewährungsprobe gestanden habe.

Brogle ist im März 1949 in die Schweiz zurückgekehrt und hat seine Strafe angetreten. Ein von ihm eingereichtes
Wiedereinsetzungsgesuch wurde vom Bundesstrafgericht am 1. Juni 1949 als durch Bückzug erledigt abgesehrieben und ein Bevisionsgesuch. am 20. September 1949 vom ausserordentlichen Kassationshof des Bundesgerichtes abgewiesen.

Am 24. Oktober 1949 reichte die nach wie vor in Esslingen/Deutschland wohnende Frau Brogle für ihren Ehemann ein Begnadigungsgesuch ein, das sie mit dem Niedergang des vom Verurteilten in Esslmgên betriebenen Uhrenund Uhrmacherbedarf-Geschäftes begründet. Durch die inzwischen eingetretene allgemeine Wirtscbaftsstagnation sei es ihr bei der langen Abwesenheit ihres Gatten angesichts ihrer ungenügenden fachlichen Kenntnisse nicht möglich, das mühsam aufgebaute Geschäft durchzuhalten: Dem Besuch war ein Betriebs-

1110 berieht und eine Vermögensbilanz auf 30. September 1949 eines Buchhaltungsund Treuhandbüros in Esslingen beigelegt. Mit einem an die Begnadigungskommission adressierten Telegramm erbat Frau Brogle am 12. November 1949 die sofortige Haftunterbrechung des Verurteilten, da der Geschäftskonkurs unmittelbar bevorstehe.

Ausserdem sei erwähnt, dass Frau Brogle bereits am 6. Oktober 1949 für ihren Ehemann mit der gleichen Begründung auch um die Unterbrechung des Strafvollzuges für die Dauer von 2-3 Monaten nachgesucht hat. Dieses Haftsistierungsgesuch ist durch die Bundesanwaltschaft als Strafvollzugsbehörde > am 18. November 1949 abgewiesen worden.

Als Begnadigungsgrund wird ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des dem Verurteilten gehörenden Geschäftes in Deutsehland geltend gemacht.

Die Direktion der Strafanstalt Lenzburg führt in ihrer Stellungnahme aus, der umfangreichen Korrespondenz zwischen den Eheleuten Brogle sei zu entnehmen, dass sich dio finanzielle Lage des Geschäftes seit der Internierung des Verurteilten anfangs März 1949 ganz beträchtlich verschlechtert habe. Dabei kämen die Eheleute nach deutschem Eecht im Konkursfall nicht nur um ihr Geschäft, sondern es würde mit Ausnahme von zwei Betten und einigen Kleinigkeiten das gesamte Mobiliar in die Konkursmasse einbezogen. Die Beamtenkonferenz habe deshalb im Hinblick auf die vorteilhafte Beurteilung, welche Brogle während des bisherigen Strafvollzuges gefunden habe, den Erlass von 10 Monaten der zu verbüssenden Zuchthausstrafe befürwortet.

Die Justizdirektion des Kantons Aargau äussert starke Bedenken gegen ein derartiges Entgegenkommen. Nach ihrer Auffassung sind Verurteilte, die eines so schwerwiegenden Verbrechens schuldig sind, an sich eines Gnadenaktes unwürdig, gleichgültig, ob im einzelnen Falle gewisse Kommiseratioiisgründe vorliegen oder nicht. Dies gelte im besonderen für Brogle, der in der Schweiz aufgewachsen sei. Aber auch die offenbar prekäre Lage des Gesuchstellers vermöge eine so weitgehende Begnadigung nicht zu rechtfertigen. Die Justizdirektion des Kantons Aargau spricht sich deshalb aus grundsätzlichen Erwägungen für die Abweisung des Gesuches aus.

Der Stellungnahme der Justizdirektion des Kantons Aargau ist zuzustimmen. Sie entspricht der bisherigen Praxis der Begnadigungsbehörde, die bei Landesverratssachen
für die Beurteilung von Gnadengesuchen immer einen besonders strengen Maßstab angelegt hat. Wiederholt hat sich die Begnadigungsbehörde übrigens auch in anderen Strafsachen zu der Auffassung bekannt, dass wirtschaftliche Nachteile in den meisten Fällen zwangsläufig mit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe verbunden seien und deshalb kein gnadenweises Entgegenkommen zu rechtfertigen vermöchten. Bei Gesuchen ·von Landesverrätern drängt sich ein Festhalten an diesem Grundsatz besonders aul.

Auch in diesem Fall muss sich der Gesuchsteller mit der Aussicht auf die bedingte Entlassung begnügen, die bei weiterem Wohlverhalten im Straf-

1111 Vollzug vom 8. Juli 1950 an möglich sein wird. Wir beantragen deshalb die Gesuchsab Weisung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. November 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

1112

Anhang Verzeichnis der in diesem Bericht unterbreiteten Begnadigungsgesuche

75.

76.

77.

78.

79.

Zollvergehen: Robert Cornaz, 1920, Buchhalter, Bougy-Villars (Waadt), Carlo Dellea, 1908, italienischer Staatsangehöriger, Hilfsarbeiter, Rivera-Bironico (Tessin), Eugenio Guarisco, 1909, Angestellter, Como (Italien), Otto Keller, 1904, Dachdecker, Erlenbaeh (Zürich), Jean Meusy, 1919, Landwirt, Boncourt (Bern).

Warenumsatzsteuer : 80. Louis Hêche, 1890. Uhrenhändler, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg).

Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und F u t t e r m i t t e l n : 81. Adelio Triulzi, 1913, Metzger, Lugano (Tessin), 82. Josef Mathis, 1886, Landwirt und Wirt, Ganterschwil (St. Gallen), 88. Elmo Bertinelli, 1916, Metzger, Montecarasso (Tessin), 84. Alberto Fuchs, 1915, Metzger, Lugano (Tessin), 85. Robert Felder, 1894, Käser, Buchholz-Ruswil (Luzern), 86. Paul Howald, 1916, Coiffeur und Vertreter, Mett (Bern), 87. Hans Mätzler, 1909, Metzgermeister, Ins (Bern), 88. Emil Schey, 1921, Metzger, Schaffhausen, 89. Fritz Winteler, 1923, Metzgermeister, Silenen (Uri), 90. Carlo Ostinelli, 1899, Metzger, Lugano (Tessin), 91. Albert Michaud, 1910, Kaufmann, Estavayer-le-Lac (Fribourg), 92. Arnold Stähelin, 1910, Käser und Vertreter, Zürich, 93. Josef Rusch, 1898, Käser und Wirt, Lütisburg (St. Gallen), 94. Emile Siegenthaler, 1904, gew. Käser, Villars s. Ollon (Waadt), 95. Henri Ullmo, 1902, Reisender, Ciarens-Montreux (Waadt), 96. François de agr., 1905, Ing. agi:., Mondar d'Agenais (Frankreich), 97. Friedrich Ruch, 1910, Lohnkäser, Etzelkofen (Bern), 98. Guido Pedrazzini, 1904, Metzger, Lugano (Tessin), 99. Max Wild, 1898, Landwirt, Oberbüren (St. Gallen), 100. Oskar Waldkirch, 1913, Metzger, Glattbrugg (Zürich), 101. Fritz Aeby, 1895, Landwirt und Müller, Kirchberg (Bern), 102. Karl Günther, 1908, Vertreter, Adliswil (Zürich), 103. Pietro Taddei, 1899, Kaufmann und Landwirt, Ruvigliana dì Castagnola (Tessin), 104. Bruno Gisi, 1916, Konditor, Bremgarten (Aargau), 105. Osvaldo Ortelli, 1901, Bäcker, Mendrisio (Tessin),

1113 106. August Müller, 1907, Konditor, Wädenswil (Zürich), 107. Guglielmo Carboni, 1894, italienischer Staatsangehöriger, Metzger, Bellinzona (Tessin), 108. Silvio Pestoni, 1915, Metzger, Montecarasso (Tessin), 109. Oskar Rohrer, 1913, Bäckermeister, Rheinfelden (Aargau), 110. Emil Rütter, 1908, Bäckermeister, Horw (Luzern), 111. Karl Bornhauser, 1905, Müller, Rikon-Effretikon (Zürich), 112. Albert Gmünder, 1902, Bäckermeister, Winterthur (Zürich), 113. Bernard Maeder, 1919, Bureauangestellter, Lausanne (Waadt), 114. Karl Dreier, 1907, Landwirt, Witterswil (Solothurn), 115. Jakob Baumann, 1890, Hilfsarbeiter, Thal (St. Gallen), 116. Adelbert Schmid, 1897, Hilfsarbeiter, Wettingen (Aargau), 117. Arnold Burri, 1907, Wirt, Genf, 118. Emu Lenzin, 1895, Chauffeur, Basel, 119. Renzo Bonomi, 1924, italienischer Staatsangehöriger, Metzger, San Vittore (Graubünden), 120. Lina Leimgruber, 1903, Hausfrau, Pfaffnau (Luzem), 121. Walter Kunz, 1896, Viehhändler, Bückten (Baselland), 122. Fritz Mühlemann, 1902, Metzger, Schliern b. Köniz (Bern), 123. Fritz Walker, 1911, Metzger, Tamins (Graubünden), 124. Otto Arnold, 1900, Landwirt, Unterschächen (Uri), 125. Hans Hostettler, 1916, Landwirt, Guggisberg (Bern), 126. Ernst Sterchi, 1904, Zimmermann, Beromünster (Luzern), 127. Eüse Sterchi, 1902, Hausfrau, Beromünster, 128. Alois Meier, 1899, Landwirt, Menznau (Luzern), 129. Franz von Arx, 1923, Wirt und Landwirt, Niederbuchsiten (Solothurn), 130. Alois Fries, 1882, Landwirt und Fabrikarbeiter, Triengen (Luzern), 131. Karl Arnold, 1899, Landwirt, Altdorf (uri), 132. Otto Zaugg, 1917, Melker, Bern, 133. Ernest Joye, 1900, Landwirt, Montagny-la-Ville (Freiburg), 134. Alois Diethelm, 1897, Landwirt, Schübelbach (Schwyz).

Kosten der Lebenshaltung und Schutz der regulären Marktversorgung: 135. Walter Spiess, 1907, Metzger, Adliswil (Zürich), 136. Mario Giudicetti, 1905, Kaufmann, Como (Italien), 137. Johann Thut, 1892, Privatier, Zürich, 138. Cesare Perlini, 1907, Kaufmann, Etzgen (Aargau), 189. Paul Meier, 1911, Buchhändler, Zürich, 140. Max Matt, 1903, Kaufmann, Zürich, 141. Wilhelm Müller, 1910, Mechaniker, Schönenberg (Zürich), 142. Josef Sigrist, 1904, Obst- und Gemüsehändler, Basel, 143. Ferdinad Bühler, 1925, Metzger, Adliswil (Zürich), 144. Hans Eggenberger, 1913, Metzger und Landwirt, Grabs (St. Gallen), 145. Anton Kraettli, 1903, Fuhrmann und Landwirt, Untervaz (Graubünden), Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. II.

77

1114 146.

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151.

Johann Baumann, 1910, Kaufmann, Bern, Anton Klarer, 1924, Hilfsarbeiter, Zürich, Walter Müller, 1918, Kaufmann, Zürich, Adolf Keller, 1876, Landwirt und Maurer, Regensdorf (Zürich), Felix Telli, 1912, Hilfsmonteur, Zürich, Hermann Langjahr, 1901, Handelsmann, zurzeit in der Heil- und Pflegeanstalt Waldau, Bern, 152. Paul Schmid, 1907, Schmiedmeister, Meilen (Zürich), 153. Rudolf Waldner, 1895, Mechaniker, Birsfelden (Baselland), 154.

155.

156.

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158.

159.

Feste Brennstoffe: Hans Sprecher, Ì9Ò7, Landwirt und Skilehrer, Davos (Graubünden), Josef Grossmann, 1903, Reisender, Zürich, Karl Haug, 1902, Chauffeur und Vertreter, Zürich, Johann Moser, 1896, Gemüsehändler, Zürich, Ernst Christen, 1901, Vertreter, Bern, Fritz Habegger, 1912, Landwirt, Weier i. E. (Bern),

Verbotener Goldhandel: 160. Luigi Biffi, 1916, Wechselagent, Chiasso (Tessin), 161. Albert Illy, 1891, Kaufmann, Zürich, 162. Victor Popesco, 1919, rumänischer Staatsangehöriger, Journalist, Paris (Prankreich).

Arbeitsdienstpflicht: 163. Ernst Hauser, 1920, Hilfsarbeiter, Trasadingen (Schaffhausen), Beitragsleistungen des Bundes an Notstandsaktionen: 164. Ernst Schneeberger, 1911, Maschinenschlosser, Winterthur (Zürich), Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft: 165. Gebhard Noger, 1887, Chauffeur, zurzeit in der kant. Strafanstalt St. Gallen.

166. Werner Brogle, 1912, Elektrotechniker, Esslingen (Deutschland).

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1949) (Vom 28. November 1949)

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