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Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Berufe des Klavierreparateur und -Stimmers

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 18, Absatz 1, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Berufe des Klavierreparateurs und -Stimmers 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Berufsbezeichnung: Klavierreparateur und -Stimmer.

Dauer der Lehrzeit: 8% Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den VorausSetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Lehrlinge können nur in Betrieben ausgebildet werden, die über eine eigene Reparaturwerkstätte mit den notwendigen Schreiner- und Klaviermacherwerkzeugen und -einrichtungen, wie Hobelbank und Saitenspinnmaschine, verfügen.

3. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge In Betrieben, in denen der Meister allein oder mit 1--8 gelernten Klavierreparateuren und -Stimmern tätig ist, darf gleichzeitig nur ein Lehrling ausgebildet werden. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Halbjahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht. Dem Allem-

880 meister ist es indessen nur gestattet, einen Lehrling anzunehmen, wenn der Geschäftsbetrieb ihm erlaubt, dem Lehrling genügend Zeit zu widmen und ihn dauernd zu beaufsichtigen.

Betriebe, in denen neben dem Meister ständig 4--8 gelernte Klavierreparateure und -Stimmer beschäftigt sind, dürfen zur gleichen Zeit zwei Lehrlinge ausbilden. Auf je 1--5 weitere, ständig beschäftigte gelernte Klavierreparateure und -stimmer kann jeweils ein Lehrling mehr angenommen werden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm für die Werkstattausbildung

Allgemeines Der Lehrling ist vor allem zu Ordnung und Zuverlässigkeit, zur Sorgfalt bei allen Verrichtungen und zum Anstand im Verkehr mit der Kundschaft zu erziehen. Im weitem ist er an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen und zur Führung eines Tagebuches zu verhalten. Der Lehrling darf von Anfang an nur mit beruflichen Arbeiten ini .Rahmen des Lehrprogramms beschäftigt werden.

Es ist von ihm zu verlangen, dass er das Klavierspiel erlernt.

Da der Beruf das Reparieren und Stimmen von Klavieren umfasst, eignet sich hiezu nur, wer über das nötige Gehör verfügt. Der Lehrmeister hat sieb während der Probezeit zu vergewissern, ob der Lehrling in genügendem Masse diese Eigenschaft besitzt.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende B e r u f s k o n n t n i s s e zu vermitteln: Reinigung und Unterhalt der Werkzeuge und Vorrichtungen. Herkunft, Eigenschaften, Behandlung, Lagerung und Verwendung der im Klavierbau vorkommenden Materialien und Rohprodukte, Konstruktiver Aufbau der Klaviere und Flügel. Methoden beim. Beparieren und Stimmen der Tasteninstrumente. Saitenkenntnisse. Die Funktionen des Spielwerks auf Grund der Hebelgesetze. Eegulieren und Stimmen von Klavieren und Flügeln.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten.

881 Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind stets zu wiederholen.

1. Lehrjahr Systematisches Einführen in die grundlegenden Berufsarbeiten, wie Sägen und Hobeln. Handhaben und Schärfen der Werkzeuge. Ausputzen gebrauchter Klaviere. Demontieren von Saiten und Stimmwirbeln. Aufziehen und Zwicken neuer Saiten, Bespinnen von Baßsaiten, Mithelfen beim Ersetzen schadhafter Teile im Hangkörper. Zerlegen und Beinigen der Mechanik. Abgarnieren der Glieder. Ersetzen abgenutzter Stoffe, Pilze und Leder, Beinigen von Klaviaturen, Abschleifen, Bleichen und Polieren der Tasten. Grobregulieren und Vorstimmen von Klavieren.

2. Lehrjahr Neugarnieren der Kapseln. Einziehen von Achsen. Belegen und Garnieren von Tasten. Abziehen der Hämmer. Aufpassen der Platte. Ausführen von Beparaturarbeiten am Stimmstock, Steg und Kesonanzboden, Bohren des Stimmstockes. Feinregulieren und Stimmen von Klavieren.

3, Lehrjahr und letztes Lehrhdlbjahr Zusammensetzen und Einbauen der Mechanik und der Klaviatur. Stimmen und Beparieren von Flügeln. Ausführen von Stimmungen und von kleinen Keparaturen bei der Kundschaft. Intonieren von Klavieren und Flügeln.

Die Ausbildung des Lehrlings ist so vorzunehmen, dass er am Ende der Lehrzeit in der Lage ist, alle erwähnten Arbeiten selbständig und sicher sowie mit angemessenem Zeitaufwand auszuführen.

4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

S.Inkrafttreten Dieses Beglement tritt ara 1. Dezember 1949 in Kraft.

Bern, den 17. September 1949.

Eidgenössisches

Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. n.

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel 62

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Klavierreparateurs und -Stimmers Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 89, Absatz 2. des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Klavierreparateurs und -Stimmers l. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung m den. berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundliehen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen, über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes als Klavierrepärateur und -Stimmer nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einer Reparatnrwerkstätte oder in einer Fabrik durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, ·wobei nur .Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskcnntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind soin Arbeitsplatz und die Werkzeuge anzuweisen, die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten und das Material auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären. Die Experten haben den Prüfling ruhig und wohlwollend zu behandeln.

Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

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3. Priiîungsdauer Die Prüfung dauert drei Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 22 Standen, b. Berufskenntnisse l--2 Stunden.

Dazu kommt noch die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoö a. Arbeitsprüfung Jeder Lehrling ist in folgenden Arbeiten zu prüfen: Schärfen von "Werkzeugen. Bearbeiten von Holz, wie Ausstechen eines Steges und Bohren eines Stimmstocks (Teilarbeiten).

Garnierungsarbeiten an der Mechanik und Klaviatur, zum Beispiel Garnieren von Gliedern, Schneiden der Dämpfung, Ersetzen von Federn, Abziehen von Hämmern, Belegen der Klaviatur mit Bein und Ersatz.

Arbeiten am Bast, wie Ausspanen des Resonanzbodens, Lackieren des Bodens, Nachmessen und Eichten des Saitendrucks.

Besaitungsarbeiten, zum Beispiel teilweise Neubesaitung eines Instruments, Spinnen einiger Saiten.

Ein- und Ausbauen eines Teils der Mechanik.

Stimmen und Intonieren eines Instruments.

b. Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Herkunft, Eigenschaften, Behandlung, Lagerung und Verwendung der wichtigsten im Klavierbau vorkommenden Hölzer, wie Tanne, Birnbaum, Buche, Fichte, Linde und Fourniere, wie Nussbaum, Birnbaum, Eiche, Kirschbaum, Mahagoni. Holzfehler und -krankheiten. Eigenschaften; Qualitätsunterschiede, Herkunft und Anwendung der übrigen im Klavierbau gebrauchten Materialien, wie Filze, Stoffe, Leder, Achsen, Saiten, Leime, Lacke; Klaviaturbeläge.

Allgemeine Fachkenntnisse und W e r k z e u g k u n d e : Besondere Merkmale von Klavier und Flügel. Zweck, Aufbau und Funktionieren der einzelnen Teile des Klaviers, wie Bast, Stimmstock, Besonanzboden, Gussrahmen, Saitenbezug, Spielwerk (Mechanik, Klaviatur, Mutationen). Anwendung, Handhabung und Unterhalt der Hand Werkzeuge und Vorrichtungen, wie Hobel, Stechbeitel, Filzmesser, Eicht- und Kröpfeisen, Zangen und Ziehkliiigen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten.

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Schematische Darstellung der Punktion des Spierwerkes. Verhältnis zwischen Zug, Länge und Durchmesser einer Saite. Erklärung des Begriffes «Temperatur». Methoden beim Reparieren und Stimmen der Tastinstrumente, i Grundlagen der Musiktheorie und Geschichte des Klaviers.

Tonarten, Vorzeichen, Tonleiter, Taktarten, gebräuchliche Tempi. Vortrag eines Musikstückes nach freier Wahl. Schwingungstheorie und Besonanzkunde, Saitenskalen, Begulieren und Stimmen. Geschichte des Klaviers und seiner Vorläufer, Die bekanntesten Klavierspieler und Komponisten von Klaviermusik.

Fachzeichnen: Skizzieren von Einzelteilen nach Modellen. Darstellung der Hebelverhältnisse einer Klaviermechanik mit Taste.

5. Beurteilung und Notengebung Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufschreiben zu lassen.

Auf Angäben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeit:

qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet. . . .

trotz erheblicher Mängel noch brauchbar . . . .

den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Klavierreparateur und -Stimmer zu stellen sind.

nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung:

Note:

sehr gut gut genügend

l 2 8

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle olone Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

Die Prüfungsformulare zum Eintragen der Noten können vom schweizerischen Verband der Klavierfachleute und -Stimmer unentgeltlich bezogen werden.

885 Arbeitsprüfung (ca. 22 Stunden) Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

1. Holzbearbeitung einschliesslich Werkzeugrichten; 2. Garnierungsarbeiten; 8. Arbeiten am Bast; 4. Besaitungsarbeiten; 5, Einbau der Mechanik; 6. Stimmen und Intonieren.

und Pos.

» » »> » »

Pos.

» » »

1.

2.

3.

4.

Berufskenntnisse (ca. 1--2 Stunden) Materialkunde; Allgemeine Fachkenntnisse und Werkzeugkunde; Grundlagen der Musiktheorie; Fachzeichnen.

Prüfungsergebnis

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ( der Notensumme).

Sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes, zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1.Dezember 1949 in Kraft.

Bern, den 17. September 1949.

Eidgenössisches 8766

Volkswirtschaftsdepartement Rubatte

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Klavierbau

" Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13. Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen.

Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Klavierbau 1. Beruisbezeichnung und Lehrzeitdauer

Die Lehrlingsausbildung im Klavierbau erstreckt sich ausschliessHch auf den Beruf des Klavierbauers.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt vier Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauev bewilligen.

Lehrlinge können nur in Betrieben ausgebildet -werden, die sich mit dem Neubau von Klavieren befassen.

3. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge

Betriebe, die bis zu fünf gelernte Klavierbauer beschäftigen, dürfen zur gleichen Zeit nur einen Lehrling ausbilden. Auf je 1--5 -weitere ständig beschäftigte gelernte Klavierbauer kann jeweils ein Lehrling mehr angenommen werden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

·

. ·

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3. Lehrprogramm für die Werkstattausbildung Allgemeines Der Lehrling ist vor allem an Ordnung und Zuverlässigkeit sowie an genauos, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches: und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. Er ist irn Bäumen des Lehrprogrammes von Anfang an nur zu beruflichen Arbeiten heranzuziehen und zur Führung eines Tagebuches zu verhalten. Es ist vom Lehrling zu verlangen, dass er das-KlavierSpiel erlernt.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende B e r u f s k e n n t n i s s e zu vermitteln: Eeinigung und Unterhalt der Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen.

Herkunft, Eigenschaften, Behandlung und Verwendung der im Klavierbau vorkommenden Materialien wie Hölzer, einschliesslich deren Lagerung, Fehler und Krankheiten, Furniere, Metalle, Leime, Lacke, Stoffe, Filze, Leder, Klaviaturbeläge. Arbeitsgänge und Arbeitsmethoden. Kenntnis der gebräuchlichsten Tasteninstrumente. Saitenkenntnisse, Schwingungstheorie und Eesonanzkunde.

Die Funktionen dés Spielwerks auf Grund der Hebelgesetze. Beguliereri und Stimmen von Klavieren. Kenntnisse der Beparatur von Klavieren (Klangkörper und Spielwerk).

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings, Erstes Lehrjahr K l a n g k ö r p e r b a u : Behandeln, Zusammenstellen und Verleimen der Hölzer. Handhaben und Schärfen der Werkzeuge. Sägen und Hobeln. Verleimen und Bestossen der Bast. Vorrichten der Stege. Zuschneiden und Aushobeln der Bippen. Einpassen und Berippen des Besonanübodens, Aufleimen der Stege.

Abspitzen der Kippen, Einleimen der Böden. Aufpassen der Gussrahmen.

Eichten des Druckes. Bohren, Ausstechen und Bestiften der Stege. Schleifen und Bohren der Gussrahmen.

Zweites Lehrjahr G e h ä u s e b a u : Zusammenstellen und Verleimen der Hölzer und Furniere.

Abzäunen, Absperren, Blind- und Fertigfurnieren der Gehäuse. Üben im Verputzen, Umleimeo. Behandeln der Oberfläche. Handhaben und Schärfen der zugehörigen Werkzeuge und Maschinen.

B e z i e h e n : Bohren des Stimmstocks und Bestiften des Gussrahmens.

Aufziehen der .Saiten. .Setzen der Druckstäbe. Zwicken der Saiten. Üben im Bespinnen von Baßsaiten.

:

888 Drittes und viertes Lehrjahr

Z u s a m m e n s e t z e n der K l a v i e r e : Einbauen der Mechanik. Einpassen und Leimen der Dämpfung und der Hämmer. Einbauen der Klaviatur, Grobund Feinregulieren des Spielwerkes. Einbauen der Pedale und Mutationen.

Mithelfen beim Zusammensetzen und Regulieren von Flügeln. Intonieren und Stimmen von Klavieren je nach Eignung. Einführen in Reparaturarbeiten im Rahmen jeweilen sich bietender Gelegenheiten.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit selbständig beziehen, zusammensetzen und regulieren kann.

4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen, über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart Avorden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 1949 in Kraft.

Bern, den 1.7. September 1949.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement Rubattel

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Klavierbau

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

889 Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Klavierbau 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit, a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes als Klavierbauer nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei mir Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind sein Arbeitsplatz und die Werkzeuge anzuweisen, das Material und die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären. Die Experten haben den Prüfling ruhig und wohlwollend zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert drei Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 18 Stunden; b. Berufskenntnisse l--2 Stunden; c. Fachzeichnen ca. 4 Stunden.

Dazu kommt noch die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. PrüfungsstoK a. Arbeitsprüfung Die Prüfungsarbeiten sind aus den wichtigsten Gebieten des Klavierbaues so zu wählen, dass der Prüfling Gelegenheit hat, seine Fertigkeiten in allen grundlegenden Arbeitsprozessen zu zeigen. Insbesondere sind folgende Arbeiten auszuführen :

890 Bichten von Werkzeugen: Beschneiden und Abrichten von Holz, Sägen und Hobeln. Ausstechen eines Steges. Aufziehen und Zwicken von Saiten.

Zusammensetzen eines Klaviers. ^Regulieren, .Stimmen und Intonieren eines Klaviers. Ausführen von Reparaturen am Spielwerk wie Ausarbeiten und Ersetzen von Hammerstielen, Belegen und Garnieren der Klaviatur.

&. Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:.

M a t e r i a l k u n d e : Herkunft, Eigenschaften, Behandlung, Lagerung und Verwendung der wichtigsten im Klavierbau vorkommenden Hölzer und Furniere. Holzfehler und -krankheiten. Eigenschaften, Qualitätsunterschiede, Herkunft und Anwendung der übrigen im Klavierbau gebrauchten Materialien wie Leime, Lacke, Filze, Stoffe, Leder, Furnituren, Klaviaturbeläge.

W e r k z e u g k u n d e : Anwendung, Handhabung und Unterhalt der Handwerkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten.

Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Besondere Merkmale von Klavier und Flügel und deren Vorläufern. Geschichte des Klaviers. Kenntnisse der Konstruktion, insbesondere der Saitenskalen; Schwingungstheorie und Resonanzkünde. Funktionieren des Spielwerks. B.egulieren und Stimmen. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken.

c, Fachzeidmen Als Prüfungsaufgaben kommen in Betracht: Entwerfen in den. Grundzagen einer Skala nach gegebenen Unterlagen und Massen.. Entwerfen eines Gussrahmens zu einer gegebenen Skala. Darstellung der Hebelverhältnisse einer Klaviermechanik mit Taste.. Darstellung eines einfachen Klaviergehäuses in der Perspektive.

5. Beurteilung und Notengebung ^ Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufschreiben zu lassen.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie -folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten.zu geben:

891 Eigenschaften der Arbeit

qualitativ und quantitativ v o r z ü g l i c h . . . . . . .

sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet. . . .

trotz erheblicher Mängel noch brauchbar . . . .

den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Klavierbauer zu stellen sind, nicht entsprechend .

unbrauchbar

Beurteilung:

Note

sehr gut gut genügend

l 2 8

ungenügend unbrauchbar

4· 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet, Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet, Die Prüfungsformulare zum Eintragen der Noten können vom schweizerischen Verband der Klavierfabrikanten und -händler unentgeltlich bezogen werden.

.

. · Arbeitsprüfung (ca. 18 Stunden) Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. 1. Holzbearbeitung einschliesslich Werkzeugrichten; » 2. Steg ausstechen; » 8. Saiten aufziehen und zwicken: » 4. Spielwerk reparieren; .

* 5. Zusammensetzen und regulieren: .

.

» 6. Stimmen und intonieren.

Berufskenntnisse (1--2 Stunden) Pos. 1. Materialkunde; » 2. Werkzeugkunde; » 3. Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 4 Stunden) Pos. 1. Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion); » 2. Massangaben (richtige und vollständige Eintragung) ; » 3. Zeichnerische Ausführung (Strich, Sauberkeit, Beschriftung).

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist:

892 .

Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme).

Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 1949 in Kraft.

Bern, den 17. September 1.949..

Eidgenössischen ,

97e5

Volkswirtschaftsdepartement: Rabatte!

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 25. Oktober bis 7. November 1949 Vereinigte Staaten von Amerika: Herr Albert W. Scott, Erster Sekretär, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

Herr Oberstleutnant Myron L. Williams, Gehilfe des Militärattaches, ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

Frankreich: Herr Jean Savelli, Attaché, ist zum Zweiten Sekretär befördert worden.

3805

"

Notifikation

1. Aus einem am 5.Mai 1949 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie im Juli 1948 das Lastautomobil, Marke Peugeot, Chassisund Motor-Nr. 946 720, verkauften, ohne zuvor der Zollverwaltung die Ihnen gestützt auf Ihre Verpflichtung bedingt erlassenen Abgaben nachentrichtet

893 zu haben. Sie hinterzogen dadurch einen Zollbetrag von Fr. 1209.75 sowie die Warenumsatzsteuer im Betrage von Fr. 498.15.

2. In Anwendung der Artikel 74, Ziffer 11, 75 und 91 dea Zollgesetzes, und Artikel 52/53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer verurteilte Sie dio Oberzolldirektion am 3. November 1949 zu einer Geldbusse im dreifachen Betrag des umgangenen Zolles mit Fr. 8629.25. Ferner wurden Ihnen die Kosten des Strafverfahrens mit Fr. 16.30 auferlegt.

8. Diese Straf Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sofern Sie binnen 14 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation den Ihnen zur Last gelegten Übertretungstatbestand förmlich und unbedingt anerkennen, kann Ihnen nach Artikel 94 des Zollgesetzes und Artikel 296 des Bundesstrat'rechtspflegegesetzes ein Viertel der Busse mit Fr. 907.81 nachgelassen werden.

Unterziehen Sie sich der Strafverfügung nicht, so können Sie binnen 20 Tagen Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen. Wenn keine Einsprache erhoben wird, kann der Betrag der Busse binnen 30 Tagen beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement durch Beschwerde angefochten werden. Die Strafverfügung erwächst in Rechtskraft, sofern weder Einsprache erhoben noch Beschwerde eingereicht wird.

4. Zugleich fordern wir Sie auf, die hinterzogenen Eingangsabgaben, nämlich Fr. 1209.75 Zoll, Fr. 48.40 Stempelgebühr und Fr. 498.15 Umsatzsteuer, total Fr. 1756.30, innert 14 Tagen auf das Postcheckkonto V 531 der Zollkreisdirektion Basel einzuzahlen.

Bern, den 8. November 1949.

Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation -wird hiermit eröffnet: 1. Durch den Zolluntersuchungsdienst in Basel wurde festgestellt, dass Sie in der Zeit von Februar bis Mai 1949 66 Photoapparate in die Schweiz einführten, ohne sie beim Grenzübertritt zur Zollbehandlung anzumelden.

2. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1942 unterliegen Photoapparate bei der Einfuhr einer L/uxussteuer von 10% des inländischen Detaüverkaufswertes. Gestützt auf eine fachmännische Expertise wurde ein Detailverkaufswert von Fr. 18 956 ermittelt.

8. Die gesclmklete Luxussteuer wird daher auf Fr. 1895.60 festgesetzt.

4. Gegen diese Verfügung kann innert 60 Tagen, vom Tag der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

B e r n , den I.November 1949.

8804

Eidgenössische Oberzolldirektion

894

Bussenumwandlung Das Bezirksgericht Uster hat am 2. Juli 1949 in Sachen schweizerische 1913, staatenlos, Kaufmann, wohnhaft gewesen in Davos-Platz, jetzt unbekannten Aufenthaltes, betreffend Umwandlung einer Zollbusse in Haft in unentschuldigter Abwesenheit des Gebüssten, in analoger Anwendung von Artikel 302 Bundesstrafprozessordnung und § 197 Strafprozessordnung, beschlossen:

a, die vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement mit Verfügung vom 16. Dezember 1946 ausgefällte Busse in 90 Tage Haft; b. die vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement mit Verfügungvom 13. Mai 1947 ausgefällte Busse in 90 Tage Haft; o. die von der eidgenössischen Oberzolldirektion mit Verfügung vom 13. Mai.

1947 ausgefällte Busse in 3 Tage Haft: -insgesamt also in 1.83 Tage Haft.

2. Die Kosten, worunter eine Gerichtsgebühr von Fr. SO, werden dem Verurteilten auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Bezirksanwaltschaft Uster zum Vollzug der Haftstrafe und in zwei Exemplaren an die schweizerische Zollkreisdirektion Schaffhausen für sich und zuhanden der Bundesanwaltschaft sowie im Dispositiv durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich und im.

Bundesblatt an den Verurteilten.

4. Rekursfrist 10 Tage.

U s t e r , den 7. November 1949.

8804

Kanzlei des Bezirksgerichtes Uster, Der Gerichtsschreiber: Dr. Ziegler

Beschlüsse Das 5. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 19. August 1949 in Maienfeld in der Strafsache gegen d'Or 6, Genf, nun unbekannten Autenthalts, vermutlich in Marokko, beschlossen: bezahlten Betrag von Fr. 240 in 24 Tage Haft umgewandelt.

895

beschlossen:

beschlossen: Urteil vom 5. November 1948 auferlegte Busse von Fr. 700 wird in 70 Tage Haft umgewandelt.

Diese Beschlüsse werden rechtskräftig, wenn sie nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten werden.

M a i e n f e l d , den 19. August 1949.

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht.

Der Präsident: P. Jörimann

8804

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen Lieferung von Brot, Fleisch und Käse.

Es werden hiermit die Brot-, Fleisch- und Käselieferungen pro 1950 ausgeschrieben für die Truppen, Militärschulen und -kurse auf den Plätzen Aarau, Basel, Bellinzona, Bern, Bière, Brugg, Bülach, Chur, Colombier, Dübendorf, Emmen, Frauenfeld, Freiburg, Genf, Glarus, Hergiswil a. S., Herisau, Kloten, Kreuzungen, Lausanne, Liestal, Luzern, Luziensteig, Lyss, Mels, Payerne, St. Gallen, Sargans und umliegende Gemeinden, Sitten, Stans, Thun, Wallenstadt, Wangen a. A., Winterthur, Yverdon, Zug und Zürich, sowie Monte-Ceneri (nur die Brot- und Fleischlieferung) und Airolo, Andermatt, St-Maurice (nur die Fleischlieferung), Die Zuteilung erfolgt jedoch zunächst nur bis 31. März 1950.

Die Lieferungsvorschriften können bei unterzeichneter Amtsstelle bezogen werden. Die Angebote sind mit der Aufschrift «Angebot für Brot, Fleisch oder Käse» bis 19. November 1949-franko einzureichen an das (2..)

Bern, den 29. Oktober 1949.

8790

Eidgenössische Oberkriegskommissariat, Bern

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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Jahr

1949

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.11.1949

Date Data Seite

879-895

Page Pagina Ref. No

10 036 833

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