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Bundesratsbeschluss über

die Volksabstimmung vom 11. September 1949 über das Volksbegehren um Aufhebung des Artikels 89, Absatz 3, der Bundesverfassung (Dringlichkeitsklausel) und dessen Ersetzung durch einen Artikel 89bis (Vom 28. Juni 1949)

Der schweizerische B u n d e s r a t , in Erwägung, . 1. dass am 28. Juli 1946 von 55 796 stimmberechtigten Schweizer Bürgern das Begehren um Aufhebung des Artikels 89, Absatz 8, der Bundesverfassung (Dringlichkeitsklausel) und dessen Ersetzung durch einen neuen Artikel 89bis gestellt worden ist; 2. dass somit die Bedingungen, unter welchen ein Volksbegehren auf Abänderung der Bundesverfassung gemäss Artikel 121 der Bundesverfassung der Volksabstimmung zu unterstellen ist, erfüllt sind; 8. dass die Bundesversammlung am 8. Februar 1949 beschlossen hat, das Volksbegehren mit dem Antrag auf Verwerfung der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten, beschliesst:

Art. l Das Volksbegehren auf Aufhebung des Artikels 89, Absatz 8, der Bundesverfassung (Dringlichkeitsklausel) und dessen Ersetzung durch einen neuen Artikel 89bis wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

Art. 2 Diese Abstimmung findet im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft am 11. September 1949 und, wo nötig, am Vortage statt.

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Art. 8 Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.

Art, 4 Die amtlichen Sendungen der Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind auch die Pakete über 5 kg von der Bestellgebühr befreit.

Art. 5 Telegraphische Meldungen der Abstimmungsergebnisse von den untern Behörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei, ebenso telephonische Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

Art. 6

Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

Bern, den 28. Juni 1949.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Bundesratsbeschluss über die Volksabstimmung vom 11. September 1949 über das Volksbegehren um Aufhebung des Artikels 89, Absatz 3, der Bundesverfassung (Dringlichkeitsklausel) und dessen Ersetzung durch einen Artikel 89bis (Vom 28. Juni 1949)

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Bundesblatt

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Jahr

1949

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2

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27

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1949

Date Data Seite

6-7

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10 036 698

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