328 Ablauf der Referendums frist 18. Mai 1949

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Bundesbeschluss über

die Förderung der Heimarbeit (Vom 12. Februar 1949)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 31bis, Absatz 2, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. September 1948, beschliesst:

Grundsatz

Art. l Der Bund fördert die Heimarbeit, sofern diese von sozialer oder staatspolitischer Bedeutung ist und insbesondere die Existenzverhält nisse der Gebirgsbevölkerung zu heben vermag.

Soweit die Bestrebungen zur Förderung der Heimarbeit nicht durch die Kantone und private Organisationen getragen werden können, ergänzt sie der Bund durch allgemeine Massnahmen und durch die Gewährung von Beiträgen.

Vorbehalten bleibt eine weitergehende Förderung im Rahmen allgemeiner Arbeitsbeschaffungsmassnahmen.

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Art. 2 Als allgemeine Massnahmen fallen insbesondere die Beratung der Allgemeine Maßnahmen an der Heimarbeit Beteiligten, die organisatorische Zusammenfassung der einzelnen Bestrebungen und die Schaffung geeigneter Organisationen in Betracht.

Art. 8 Im Eahmen der zur Verfügung gestellten Kredite können Beiträge Gewahrung von Bund»gewährt werden an: beitragen

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a. die Vergebung oder Vermittlung von Heimarbeit durch öffentliche Stellen oder private gemeinnützige Organisationen; b. die Ausbildung von Kursleitern und die Anlernung oder berufliche Weiterbildung von Heimarbeitern in Kursen öffentlicher Stellen oder privater Organisationen, an die weder auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung noch auf Grund anderer Erlasse Bundesbeiträge ausgerichtet werden; c. die Beschaffung von Mustern und zweckmässigen Arbeitsgeräten; d. andere Bestrebungen und Institutionen, welche die allgemeine Förderung der Heimarbeit zum Ziele haben.

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Art. 4 Die Bundesbeiträge sollen in der Regel höchstens die Hälfte der erforderlichen Betriebsmittel oder der ungedeckten Ausgaben betragen.

Neben Beiträgen oder an deren Stelle können auch Darlehen gewährt werden.

Die Beiträge werden nur unter der Bedingung gewährt, dass von dritter Seite angemessene Leistungen erbracht werden, wobei diese in der Begel mindestens gleich hoch sein sollen wie der Bundesbeitrag. Bei der Bemessung der Beiträge ist die Finanzkraft der beteiligten Kantone und die wirtschaftliche Lage der Beitragsempfänger zu berücksichtigen.

Beitragsempfänger, die Heimarbeit ausgeben, sind verpflichtet, für angemessene Lohn- und Arbeitsbedingungen zu sorgen.

Art. 5 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses beauftragt und erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Er kann die ihm zustehenden Befugnisse dem eidgenössischen Volkswirtschafts departement übertragen, das die Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit zur Mitwirkung heranziehen kann.

Dieser Beschluss ist gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 12. Februar 1949.

Der Präsident: Wenk Der Protokollführer: Ch. Oser Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. I.

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Bemessung der Bundesbeiträge

Vollzug mit und Inkrafttretenjin

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Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 12. Februar 1949.

Der Präsident : Escher

Der Protokollführer: Leimgruber

Der schweizerische Bundesrat beschliesst : Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern den 12. Februar 1949.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Leimgruber Datum der Veröffentlichung 17. Februar 1949 Ablauf der Referendumsfrist 18. Mai 1949

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Bundesbeschluss über die Förderung der Heimarbeit (Vom 12. Februar 1949)

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Jahr

1949

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.02.1949

Date Data Seite

328-330

Page Pagina Ref. No

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