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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesbeschlusses vom 20. März 1947 über die Bereitstellung der Kredite für den Ankauf von Liegenschaften sowie für Neu- und Umbauten (Vom 28. Juni 1949)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen die Abänderung des Bundesbeschlusses vom 20. März 1947 (AS 63, 225) betreffend die Bereitstellung der Kredite für den Ankauf von Liegenschaften sowie für Neu- und Umbauten za beantragen.

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Die Bundesversammlung hat am 20. März 1947 beschlossen, dass Kreditbegehren für den Ankauf von Liegenschaften sowie für Neu- und Umbauten den eidgenössischen Bäten mit besonderer Botschaft zu unterbreiten sind, wenn die in Aussicht stehenden Gesamtausgaben Fr. 400 000 übersteigen.

Gegenüber der bisherigen Begelung (Bundesbeschluss vom 18. Juni 1928, AS 44, 385) bedeutete das eine Verdoppelung der Kompetenzgrenze, deren Grund insbesondere in der wesentlichen Verteuerung der Baukosten während und seit dem Aktivdienste lag. Soweit die Ausgabe im einzelnen Fall diese Grenze nicht übersteigt, genügt die Einstellung des erforderlichen Kredites in den Voranschlag oder in die Nachtragskreditbegehren.

Diese Vorschriften haben ihre Berechtigung bei Bauten, die der zivilen Verwaltung dienen, passen aber nicht in jenen Fällen, wo militärische Interessen des Landes auf dem Spiele stehen und es nicht zulässig erscheint, dass die Gründe für die Errichtung militärischer Anlagen in aller Öffentlichkeit dargelegt werden. Hier ist die Geheimhaltung ein selbstverständliches Gebot, aber es wäre unsinnig, sie erst dann spielen zu lassen, wenn das Bauwerk fertig ist ; mit andern Worten : es wäre wenig vernünftig, in Botschaftsvorlagen an die eidgenössischen Bäte über militärische Bauten und Aulagen Auskunft zu erteilen, um nach Genehmigung der Vorlage durch die Bäte alsdann bezüglich dieser Bauten und Anlagen die militärische Geheimhaltungspflicht zu verlangen.

1320 Der Bundesrat griff deshalb gelegentlich schon bisher zum Ausweg, nur einen Teil seiner Begründung für militärische Bauten in seine Botschaft aufzunehmen und im übrigen auf vertrauliche Sonderberichte zu verweisen. Wir gestatten uns als Beispiel auf die Botschaft über den Wiederaufbau der Festung Dailly vom 23. April 1948 (BEI 1948, II, 188) hinzuweisen, wo auf S. 192 folgendes ausgeführt ist: «Aus wob! verständlichen Gründen ist es hier nicht möglich, ini einzelnen auf die geplanten Arbeiten einzutreten. Die Rücksicht auf die Geheimhaltung macht es uns zur Pflicht, über Einzelheiten des Ausbaues den parlamentarischen Kommissionen auf besonderen Wegen die entsprechende Orientierung zu vermitteln.» Es liegt nahe, in diesen Fällen das militärische Geheimnis in vollem Umfange zu wahren, die Zweiteilung der Begründung in Botschaft und besondere Akten fallen zu lassen, und die Bäte im Voranschlag selber auf die besondere Begründung aufmerksam zu machen. Die klarste und eindeutigste Lösung wäre die, wenn für sämtliche militärischen Bauten und Anlagen, mit Einschluss des Landerwerbes und der Begründung allfälliger beschränkt-dinglicher und obligatorischer Bechte, die Kredite lediglich auf dem Wege der Einstellung in den Voranschlag und ohne Berücksichtigung einer Wertgrenze bereitgestellt würden. Wir möchten indessen nicht so weit gehen, sondern die Bereitstellung der Kredite auf dem Budgetwege auf jene Falle beschränken, wo die Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung gefordert werden muss und auch wirksam durchgeführt werden kann. Wir denken zum Beispiel an Kreditbegehren für Festungsanlagen, unterirdische Munitions- und Materialbauten oder Werkstätten usw. Dagegen würden Kreditbegehren für den Bau und Erwerb von Kasernen, Korpsmaterialzeughäusern, Materiahnagazinen, MotorfahrzeugEinstellhallen und dergleichen, bei welchen eine Geheimhaltung aus praktischen Gründen nicht möglich oder nicht nötig ist, Ihnen nach wie vor mit besonderer Botschaft unterbreitet, wenn sie den Betrag von Fr. 400 000 übersteigen.

Bezüglich der in der ausserordentlichen Bechnung 1949 bewilligten, jedoch noch nicht beendigten Bauten ist zu sagen, dass dieso mit dem Bau programm, das dem Voranschlag 1949 zugrunde lag, von den eidgenössischen Bäten mit, Beschluss vom 22. Dezember 1948 über den Voranschlag der
Eidgenossenschaft für das Jahr 1949 bewilligt worden sind. Die Abwicklung dieses aus der Aktivdienstzeit herrührenden Bauprogrammes nähert sich ihrem Ende, insbesondere bezüglich der oberirdischen Bauten. Da ab 1950 auf die Führung der ausserordentlichen Bechnung (Ausbau der Landesverteidigung und Aktivdienst) verzichtet wird, sind die jährlich erforderlichen Kreditquoten bis zum Abschluss dieses Bauprogramms in die ordentliche Bechnung einzustellen. Eine Sonderregelung für diese Bauten erübrigt sich daher. Es wäre in der Tat nicht verständlich, wenn für Bauten, für welche die erforderlichen Kredite bis dahin in der ausserordentlichen Bechnung bereitgestellt waren, nun nachträglich noch Botschaften ausgearbeitet und den Räten unterbreitet werden niüssten.

1321 Diese namentlich durch die grosse Bedeutung der militärischen Geheimhaltung begründeten Überlegungen gelten aber auch für gewisse Belange der wirtschaftlichen Landesverteidigung. Die beantragte Abänderung des Bundesbeschlusses vom 20. März 1947 soll sich deshalb auch auf den Landerwerb und die Bauten erstrecken, die zur Sicherstellung der wirtschaftlichen .Landesverteidigung für die Lagerung von Lebensmitteln, Eoh- und Betriebsstoffen, notwendig werden. Die militärische und wirtschaftliche Landesverteidigung sind gerade in bezug auf die Versorgung und die Vorratshaltung miteinander so eng verbunden, dass sich eine Koordination der Massnahmen auf diesen Gebieten nur günstig auswirken kann.

Wir schlagen Ihnen deshalb vor, einem Verfahren zuzustimmen, wonach die erforderlichen Kredite für den Erwerb von Liegenschaften sowie für Neuund Umbauten inskünftig auf dem Wege des Voranschlages bewilligt werden und die eidgenössischen Eäte damit auf die Vorlage besonderer Botschaften verzichten, sofern im Interesse der militärischen oder wirtschaftlichen Landesverteidigung die Geheimhaltung angezeigt erscheint. Eine Einschränkung des Budgetrechtes der Bäte liegt in diesem Vorschlag nicht. Es handelt sich bei diesem Bundesbeschluss einfach um eine Verfahrensvorschrift für die Bereitstellung der Baukredite; der grundsätzliche Entscheid und die Bestimmung des Ausmasscs verbleiben nach wie vor voll der Bundesversammlung.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen, den beihegenden Entwurf zur Abänderung des Bundesbeschlusses vom 20. März 1947 über die Bereitstellung der Kredite für den Ankauf von Liegenschaften sowie für Neu- und Umbauten zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 28. Juni 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

1322 (Entwurf;

Bundesbeschluss über

die Abänderung des Bundesbeschlusses betreffend die Bereitstellung der Kredite für den Ankauf von Liegenschaften sowie für Neu- und Umbauten

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 1949 beschliesst:

Art. l Artikel l des Bundesbeschlusses vom 20. März 1947 betreffend die Bereitstellung der Kredite für den Ankauf von Liegenschaften sowie für Neu- und Umbauten wird durch folgenden Satz ergänzt: Dieses vereinfachte Verfahren wird auch bei Bauten, die im Interesse der militärischen oder wirtschaftlichen Landesverteidigung geheimzuhalten sind, angewendet.

Art. 2 Dieser Bundesbeechluss tritt als nicht allgemeinverbindlicher Natur sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesbeschlusses vom 20. März 1947 über die Bereitstellung der Kredite für den Ankauf von Liegenschaften sowie für Neu- und Umbauten (Vom 28. Juni 1949)

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1949

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5665

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30.06.1949

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1319-1322

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