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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das Tapezierer- und Tapezierer-Dekorateurgewerbe der Schweiz (Vom 22. Juli 1949)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l Der in der Beilage wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom 1. März 1948 für das Tapezierer- und Tapezierer-Dekorateurgewerbe der Schweiz wird allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der besonders bezeichneten Bestimmungen*).

a Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet dor schweizerischen Eidgenossenschaft. Ausgenommen sind folgende Kantone: a. Basel-Stadt, solange die dort für das Tapezierer-Dekorateurgewerbe geltenden Gesamtarbeitsverträge für das Baugewerbe in Kraft sind; 6. Genf, solange der dort geltende Gesamtarbeitsvertrag für das TapeziererEekorateurgewerbe in Kraft ist.

8 Sie erstreckt sich auf alle Betriebe, in welchen Arbeiten des Tapeziererund Tapezierer-Dekorateurgewerbes ausgeführt werden. Ausgenommen sind: a. Betriebe, die vom Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Sattlerund Sattler-Tapezierergewerbe erfasst werden; b. Betriebe des Karosseriegewerbes; 1

*) Der Text der nicht allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen ist in Kursiv gedruckt.

251 c. Betriebe, die eine eigene Tapeziererwerkstätte unterhalten, aber keine Arbeiten des Tapezierer- und Tapezierer-Dekorateurgewerbes direkt oder indirekt auf dem Markte anbieten.

3 Es werden von ihr alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer erfasst, mit Ausnahme der Lehrlinge.

Art. S Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände können gegen Massnahmen der Vertragsparteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe gemäss Artikel 19 der Vollzugsverordnung vom 8. März 1949 zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde führen, Art. 4

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann auf begründetes Gesuch hin und nach Anhörung der schweizerischen paritätischen Kommission gewisse Ausnahmen zulassen, sofern genügend Gewähr geboten ist, dass die Arbeitnehmer dadurch in ihren Arbeitsbedingungen gesamthaft nicht schlechter gestellt werden.

Art. 5 Dieser Beschluss tritt mit seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1951.

Bern, den 22. Juli 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

252 BEILAGE Gesamtarbeitsvertrag 1. März 1948 für das Tapezierer- und Tapezierer-Dekorateurgewerbe der Schweiz abgeschlossen zwischen

:

dem Schweizerischen Verband der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbeldetailhandels, .

dem Schweizerischen Frauengewerbeverband, dem Verband schweizerischer Möbeldetaillisten einerseits und dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz und dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter anderseits sowie zwischen dem Schweizerischen Verband der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbeldetailhandels, dem Schweizerischen Frauengewerbeverband, dem Verband schweizerischer Möbeldetaillisten einerseits und dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter anderseits.

Geltungsbereich

Arbeitszelt

Löhne

Ziffer l Dieser Gesamtarbeitsvertrag erstreckt sich auf alle Betriebe, in welchen Arbeiten des Tapezierer- und Tapezierer-Dekorateurgewerbes ausgeführt werden. Ausgenommen sind die Betriebe, die durch den Gesamtarbeitsvertrag des Sattler- und Sattler-Tapezierergewerbes erfasst sind und diejenigen des Karosseriegewerbes.

Ziffer 2 Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden. Sie beginnt nicht vor 7 Uhr und endigt spätestens um 18 Uhr.

2 Der Samstagnachmittag ist frei.

1

Ziffer 8 Der Lohn richtet sich nach der Leistung. Er wird während der Probezeit (Ziff. 18) festgelegt.

1

253 2

Als Grundlage für die Lohnberechnung dienen die Löhne pro 1. September 1989 zuzüglich eines Teuerungsausgleichs von 68 %. Zur Anpassung an die Verhältnisse zwischen Stadt und Land sollen die Ansätze gestaffelt werden nach großstädtischen Verhältnissen, städtischen Verhältnissen, halbstädtischen Verhältnissen, ländlichen Verhältnissen.

3 Als Großstädte gelten Städte mit über 100000 Einwohnern; für die Einteilung gilt in der Hegel das Ortschaftsverzeichnis der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

4 Als Mindestansätze gelten: großstädt.

städtische

halbstädt.

ländliche

für gelernte Tapezierer und Verhältn- Verhältn.- Verhältn.n' Verhältn. Fr.tn" Tapezierer-Dekorateure : im 1. Jahre nach der Lehre 2.80 2.20 2.10 2.-- im 2. Jahre nach der Lehre 2.40 2.30 2.20 2.10 ab 8. Jahr nach der Lehre 2.70 2.55 2.45 2.85 für angelernte Arbeiter. . .

2.20 2.10 2.-- 1.90 für Hilfsarbeiter.

2.10 2.-- 1.80 1.75 für gelernte TapeziererNäherinnen : im 1. Jahre nach der Lehre 1.80 1.75 1.70 1.60 ab 2. Jahr nach der Lehre 1.90 1.85 1.80 1.70 für angelernte Näherinnen .

1.60 1.55 1.50 1.40 6 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf eine generelle Lohnerhöhung von mindestens 6 Rappen pro Stunde. Die Erhöhungen, die sieh aus den neuen Lohnansätzen ergeben, sind anzurechnen.

6 Alle beruflichen Arbeiten werden im Stundenlohn ausgeführt.

Arbeitnehmer, die im Wochen- oder Monatslohn angestellt sind, dürfen nicht schlechter gestellt werden.

7 Bestehende bessere Lohnverhältnisse, Zulagen, allgemeine Arbeitsbedingungen und Ferienansprüche dürfen durch diesen Vertrag nicht verschlechtert werden.

8 Die Lohn- und Arbeitsbedingungen dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten ausdrücklich als Minimum für die ganze Schweiz.

9 Darüber hinaus steht es den kantonalen oder regionalen Sektionen und Vertragsverbänden frei, weitergehende Kantonal- oder Regionalverträge abzuschliessen; solche Kantonal-, Regional- oder Ortsverträge dürfen jedoch die Teuerungszulagen, die Ferienentschädigungen und die Beiträge an die Krankenversicherung nicht berühren, da diese Punkte in diesem Gesamtarbeitsvertrag endgültig geregelt sind.

254 10

Teuerungszulagen

Zuschläge

Bei kantonalen oder regionalen Arbeitsverträgen oder Vereinbarungen sind die Seidionen an die Bestimmungen über Friedenspflicht oder Schiedsgericht ihrer kantonalen oder regionalen Verträge gebunden.

11 Wo bestehende Arbeits- und Lohnbedingungen schlechter sind als in diesem Vertrage, müssen dieselben sofort mit Inkrafttreten dieses Vertrages angepasst werden.

Ziffer a Die Anpassung der Löhne an die Teuerung bleibt jeweiligen besonderen Abmachungen vorbehalten.

Ziffer 5 Für Überzeitarbeit wird ein Zuschlag von 25 %, für Nachtarbeit 50 % und für Sonn- und Feiertagsarbeit ein solcher von 100 % des Stundenlohnes, einschliesslich Teuerungszulage, bezahlt.

2 Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Die übrige Zeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit gilt als Überzeit.

3 Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit vom Betriebsinhaber angeordnet worden ist. Die Anordnung darf nur in dringenden Fällen erfolgen.

4 Die Eeisezeit gilt nicht als Überzeit.

1

Ziffer 6 Reise- und Unterkunftsentschädigungen

1

Für Arbeiten im Ortsgebiet (Stadt) sind, sofern öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, die Fahrauslagen (Tram, Trolleybus, Omnibus, Bahn) zu vergüten.

2 Bei Arbeiten ausserbalb des Ortsgebietes wird neben den Fahrauslagen eine Entschädigung für das Mittagessen und gegebenenfalls für die Unterkunft ausgerichtet. Die Festsetzung der Höhe dieser Entschädigungen bleibt der direkten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten.

Ziffer 7

Feiertage

1

Als Feiertage gelten die Sonntage, die gesetzlich festgelegten Feiertage und der erste Mai, ferner die allgemein anerkannten bürgerlichen Feiertage, über die die örtlichen Sektionen besondere Vereinbarungen treffen können.

2 Von den vereinbarten Feiertagen werden sechs auf einen Werktag fallende Feiertage bezahlt, und zwar: Fr. 16.-- für Arbeiter in städtischen Verhältnissen, Fr. 14.-- für Arbeiter in halbstädtischen Verhältnissen, Fr. 12.-- für Arbeiter in ländlichen Verhältnissen,

255 Fr. 13.für Arbeiterinnen in städtischen Verhältnissen, Fr. 11,-- für Arbeiterinnen in halbstädtischen Verhältnissen, Fr, 9.--- für Arbeiterinnen in ländlichen Verhältnissen.

Ziffer 8 1

Die Lohnzahlung erfolgt alle 14 Tage innerhalb der Arbeitszeit.

Die Auszahlung des Lohnes hat mit detaillierter Abrechnung zu erfolgen, welche die Abzüge für die AHV, für die Nichtbetriebsunfallversicherung some eventuelle andere Abzüge enthalten soll.

Lohnzahlung

2

Ziffer 9 Als Standgeld darf höchstens ein Betrag zurückbehalten werden, welcher 16 Arbeitsstunden entspricht.

2 Das Standgeld ist mit der ordnungsgemässen Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

1

- Ziffer 10 Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien. Die Ferienvergütung beträgt für alle Arbeitnehmer 4 % des Bruttolohnes.

2 Jeder Arbeitnehmer hat sich über den Ferienantritt mit seinem Arbeitgeber zu verständigen.

3 Eine Barentschädigung an Stelle von Ferien ist während der Dauer des Dienstverhältnisses nicht gestattet.

4 Bei der Festsetzung des Ferienantrittes ist auf die Dringlichkeit der laufenden Arbeiten Eücksicht zu nehmen.

1

Standgeld

Ferien

Ziffer 11 1

Jeder Arbeitnehmer hat sich gegen die Folgen einer Krankheit zu mindestens 50 % des Lohnes zu versichern. Der Arbeitgeber leistet an die Krankenversicherungs-Prämien 50 %. Diese Leistung gilt als Ablösung von Artikel 835 OE und enthebt den Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers einer Lohnzahlung.

2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer seines -Betriebes -gegen Unfall zu versichern. Die Prämien der Versicherung für Nichtbetriebsunfälle gehen zu Lasten der Arbeitnehmer.

Ziffer

Versicherungen

12

Die Bestimmungen von Ziffer l Us 11 des Vertrages gelten als Mindestbestimmungen auch für Arbeitnehmer, die im Wochen- oder. Monatslohn angestellt sind.

Mindestbestimmungen

256 Ziffer 18 1

^Kündigung

Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, auch bei überjährigem Dienstverhältnis. Die Kündigung kann nur auf einen Zahltag oder Samstag erfolgen.

2 Die ersten zwei Wochen nach der Anstellung gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis täglich auf das Ende des Arbeitstages gelöst werden kann.

3 "Während schweizerischen obligatorischen Militärdienstes und während einer ohne Verschulden des Arbeitnehmers durch Unfall oder Krankheit verursachten Erwerbsunfähigkeit bis zum Ablauf von acht Wochen darf nicht gekündigt werden.

4 Vorbehalten bleiben die Artikel 852 und 858 des OB über den Bücktritt aus wichtigen Gründen.

Schwarzarbeit

Jedem Arbeitnehmer ist es untersagt, während seiner Frei- oder Ferienzeit Berufsarbeit für Dritte auszuführen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen gelten nach einmaliger Verwarnung als wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung.

Ziffer 14

Ziffer FriedenspflitM

Während der Dauer dieses Gesamtarbeitsvertrages dürfen von den Vertragsparteien oder deren Mitglieder Störungen des durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisses nicht vorgenommen werden.

a Erfolgen solche dennoch, so haben die Verbandsleitungen in erster Linie diese Störungen rückgängig zu machen. Sollten die Störungen nicht eingestellt werden, so kann zu deren Beseitigung das vertragliche Schiedsgericht angerufen werden. Die Artikel 15 und 23 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 bleiben vorbehalten.

Ziffer

Vertragt* Verpflichtungen

15

1

16

Der Austritt eines Mitgliedes aus der Vertragspartei befreit dasselbe nicht von den vertraglichen, festgelegten Verpflichtungen.

Ziffer 17

Kontrolle

1

Die von den Berufsverbänden eingesetzte paritätische Kommission im Tapezierer- und Tapezierer-Dekorateurgewerbe kann bei allen von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Betrieben Kontrollen über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen durchführen.

257 2

Bei festgestellter Nichteinhaltung der Löhne, Ueberzeitzuschläge Ferien, bezahlten Feiertagen und Krankenkasse-Prämien hat der Meister den Arbeitnehmern diese sofort in vollem Umfange nachzuzahlen, bzw.

nachzugewähren. Überdies hat er sofort 25 % der geschuldeten Nachzahlungen in die Kasse der zentralen paritätischen Berufskommission des schweizerischen Tapezierer- und Tapezierer-Dekorateurgewerbes einzuzahlen. Die eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Kontrolle über die Einhaltung der Allgemeinverbindlicherklärung zu verwenden.

8 Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung des vorerwähnten Betrages von 25 % sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt, welche diesen für die anspruchsberechtigte zentrale paritätische Berufskommission einziehen.

Ziffer 18 Paritälische Zur Durchführung und Kontrolle der Anwendung der Gesamt- Berufskommission arbeitsvertragsbestimmungen sind von den vertragschliessenden Verbänden paritätische Berufskommissionen zu bilden. Diese Berufskommissionen bestehen aus drei Arbeitgebern und drei Arbeitnehmern. Sie haben die Aufgabe, allfällige Differenzen zu erledigen, 2 Kann die paritätische Berufskommission die Differenz nicht schlichten, so wird die Vermittlung der Verbände angerufen. Kann diese Vermittlung die Differenz nicht schlichten, so wird ein Schiedsgericht bestellt, gebildet aus je einem Vertreter der vertragschliessendenArbeitnehmerverbändee und einer gleichen Anzahl Arbeitgebervertreter und einem vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement bestimmten neutralen Vorsitzenden. Dieses Schiedsgericht entscheidet für alle Mitglieder verbindlich. Jeder Verband trägt die Kosten für seine Vertretung selbst; die Kosten für den Vorsitzenden werden zu gleichen Teilen auf die Verbände verteilt.

1

Ziffer 19 Die Verbände der Arbeitnehmer verpflichten sich, sich für die Anwendung und Durchführung dieses Vertrages auf die nichtorganisierten Betriebe mit aller Kraft einzusetzen.

2 Ferner verpflichten sich die Arbeitnehmerverbände, alle Massnahmen der Arbeitgeberverbände zur Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz, der Preisschleuderei und des unlauteren Wettbewerbes tatkräftig zu unterstützen.

1

Ziffer 20 Für die Ziffern l, 2, 3 (mit Ausnahme der letzten drei Abschnitte), 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, U, 17 und 21 verpflichten sich die vertrag-

Pflichten der Verbände

AllgemeinverbindlierklärungKUnmg

258 schliessenden Parteien, bei den zuständigen Behörden auf Grund des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 die Allgemeinverbindlicherklärung nachzusuchen.

Ziffer 21 Vertragsdauer

Dieser Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Tapezierer- und Tapezierer-Dekorateurgewerbe ersetzt diejenigen Verträge vom 15. Februar 1946 und 12. November 1946 und tritt mit der Allgemeinverbindlicherklärung in Kraft. Er gilt bis 31. Dezember 1948 und läuft jeweils ein Jahr weiter, insofern er nicht von einem Vertragskontrahenten 3 Monate vor Ablauf mit eingeschriebenem Brief gekündigt wird.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das Tapezierer- und Tapezierer-Dekorateurgewerbe der Schweiz (Vom 22. Juli 1949)

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Jahr

1949

Année Anno Band

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31

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.08.1949

Date Data Seite

250-258

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10 036 728

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