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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung und Abänderung des Bundesratsbeschlusses betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Autotransportgewerbe (Vom

2. Februar 1949)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des von der Paritätischen Landeskommission des Gesamtarbeitsvertrages im Autotransportgewerbe im Auftrage der vertragschliessenden Verbände eingereichten Gesuches um Verlängerung und Abänderung der mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1947 ausgesprochenen. Allgemeinverbindlicherklärung des genannten Gesamtarbeitsvertrages im Autotransport gewerbe vom 28. Februar 1947, gestützt auf Artikel 17, Absatz 3, des Bundesbeschlusses vom 30. September 1938 über den Transport von Personen und Sachen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und auf die Verordnung VI vom 11. Februar 1947 z u m genannten Bundesbeschluss sowie a u f Artikel 3 , Absatz 2 , des erklärang von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Der Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1947 *) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Autotransportgewerbe, welcher am 31. Dezember 1948 -abgelaufen ist, wird wieder in Kraft gesetzt.

Art. 2 Folgende von den vertragschliessenden Verbänden vorgenommenen Abänderungen und Ergänzungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 28. Februar 1947 werden ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt: '*) Bbl. 1948, I, 625.

305 Art. 5, Abs. l, Grundlöhne: Die Grundlohntabelle wird in dem Sinne abgeändert, dass der Monatslohn, welcher unverändert bleibt, dividiert durch 4,33 den neuen Wochenlohn und dieser dividiert durch 6 den neuen Taglohn ergibt.

Art. 5, Abs. 3, Abweichungen: Von den nach Abs. 1 festgesetzten minimalen Grundlöhnen darf abgewichen -«-erden: a. bei Arbeitnehmern, die infolge körperlicher oder anderweitiger Behinderung nicht voll arbeitsfähig sind; b. bei Arbeitnehmern, die im Beruf neu sind und nicht über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

Solche Löhne sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren und müssen vom ersteren der nach Artikel 39 zuständigen paritätischen Unterkommission gemeldet werden. Diese ist berechtigt, den Arbeitgeber zu verhalten, missbräuchlich tief festgesetzte Löhne zu erhöhen.

Art. 22, Abs. l bis 3, Anspruch und Dauer: "· Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf jährlich bezahlte Ferien, und zwar für das 1.

Dienstjähr 3 Werktage für das 2.

Dienstjahr 6 Werktage für das 3..

Dienstjähr 7 Werktage für das 4.

Dienstjahr 8 Werktage für das 5.

Dienstjahr 9 Werktage für das 6.

Dienstjahr 10 Werktage für das 7.

Dienstja.hr 11 Werktage für das 8.

Dienstjähr 12 Werktage für das 9. bis 14. Dienstjahr 14 Werktage für das 15. bis 19-Dienstjahr 16 Werktage ab 20.

Dienstjahr 18 Werktage bei ununterbrochenem. Dienstverhältnis im gleichen Betrieb.

2 Bei Stellenwechsel innerhalb des Autotransportgewerbes hat der Arbeitnehmer schon im ersten Dienstjahr Anrecht auf mindestens 6 Werktage Ferien, wenn er bei den früheren Arbeitgebern schon mindestens 6 Tage Ferien erhielt und schon mindestens 3 Jahre im Transportgexverbe tätig ist.

3 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses im Laufe des Jahres bemisst sich der Ferienanspruch nach dem Verhältnis der Dienstzeit zum vollen Dienstjahr, es sei denn, dass der Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis rechtswidrig auflöst.

Art. 22, Abs. 7, Anrechnung von Arbeitsanfall.

1 Setzt ein Arbeitnehmer wegen Krankheit, Unfall, Mangel an Beschäftigung und anderem Militärdienst als Rekrutenschule und Wiederholungskursen länger als zusammen 30 Tage im Jahre1 aus, so kann für je volle 30 Tage Arbeitsausfall der Anspruch auf Ferien um. /1,, gekürzt werden, jedoch höchstens bis auf 3 Tage Ferien.

Art. 38, Abs. 3.

3 Das Strafverfahren
und seine Gebühren richten sich nach einem von der Paritätischen Landeskommission aufgestellten Reglement, das zu seiner Gültigkeit der Genehmigung einer qualifizierten Mehrheit im Sinne von Art. 46, Absatz 5, dieses Vertrages und der zuständigen Amtsstellen bedarf.

· Art. 45, Abs. i, Kosten.

1 Die Kosten einer paritätischen Unterkommission gehen, soweit die eigenen Einnahmen aus Bussen und Gebühren des Einigungs- und Strafverfah-

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rens nicht ausreichen, zu Lasten der an ihr beteiligten Vertragsparteien oder ihrer Mitglieder (Rest unverändert).

Art. 45, Abs. 3, Einnahmen.

3 Die Gebühren des Einigungs- und Strafverfahrens nach Artikel 35 bzw.

Artikel 38 fallen jener Kommission zu, welche den Fall behandelte (Rest unverändert) .

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 1.März 1949 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1950.

Bern, den 2. Februar 1949.

:

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : .Nobs

8407

Der Bundeskanzler: Leimgruber

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10.02.1949

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